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   BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07   

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https://dejure.org/2009,2341
BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07 (https://dejure.org/2009,2341)
BGH, Entscheidung vom 02.12.2009 - I ZR 44/07 (https://dejure.org/2009,2341)
BGH, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - I ZR 44/07 (https://dejure.org/2009,2341)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    OFFROAD

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    OFFROAD - Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne kann vorliegen, wenn der mit einer fremden Marke übereinstimmende Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eine selbstständig kennzeichnende Stellung hat.

  • markenmagazin:recht

    OFFROAD als Titel einer Zeitschrift über Geländewagen beschreibende Angabe

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    OFFROAD

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Hohe Hürden bei der Verwechslungsgefahr bei stark inhaltsbezogenen Zeitschriftentiteln

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne im Fall einer Identität eines Bestandteils mit einer älteren Marke oder bei Aufnahme eines ähnlichen Bestandteils in ein zusammengesetztes Zeichen; Selbstständige kennzeichnende Stellung eines Bestandteils eines zur ...

  • kanzlei.biz

    Verkehrswahrnehmung entscheidend für Verwechslungsgefahr

  • info-it-recht.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne im Fall einer Identität eines Bestandteils mit einer älteren Marke oder bei Aufnahme eines ähnlichen Bestandteils in ein zusammengesetztes Zeichen; Selbstständige kennzeichnende Stellung eines Bestandteils eines zur ...

  • rechtsportal.de

    Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne im Fall einer Identität eines Bestandteils mit einer älteren Marke oder bei Aufnahme eines ähnlichen Bestandteils in ein zusammengesetztes Zeichen; Selbstständige kennzeichnende Stellung eines Bestandteils eines zur ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    OFFROAD

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Selbständig kennzeichnende Funktion eines Zeichens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwechslungsgefahr bei Auto-Zeitschriften-Titeln

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Verwechslungsgefahr zwischen "Offroad" und "Automobil Offroad"

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    OFFROAD

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    "Offroad" und "Automobil Offroad" nicht verwechslungsfähig

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Verwechslungsgefahr bei Kollision einer eingetragenen Marke mit einer anderen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2010, 646
  • MIR 2010, Dok. 091
  • DB 2010, 8
  • K&R 2010, 492
  • afp 2010, 255
  • WRP 2010, 893
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 169/05

    POST

    Auszug aus BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07
    Der Anwendbarkeit der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Begriff "OFFROAD" kennzeichenmäßig verwendet; auch eine etwaige Gefahr der Verwechslung mit dem geschützten Zeichen schließt die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht aus (vgl. BGHZ 181, 77 Tz. 27 - DAX; BGH, Urt. v. 5.6. 2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 17 = WRP 2008, 1202 - POST I).

    Sie begründete als solche allein auch noch keinen Verstoß gegen die guten Sitten (EuGH, Urt. v. 7.1. 2004 - C-100/02, Slg. 2004, I-691 = GRUR 2004, 234 Tz. 25 - Gerolsteiner Brunnen; BGH GRUR 2008, 798 Tz. 22 - POST I, m. w. N.).

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

    Auszug aus BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07
    a) Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Unternehmenskennzeichen oder einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz; BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 33 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-Inter-Connect; Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 37 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal).

    Kann folglich die Auffassung des Berufungsgerichts, in den angegriffenen Titeln des Beklagten behielten beide Teile - nämlich neben dem Bestandteil "OFFROAD" auch der Bestandteil "automobil" - eine selbstständig kennzeichnende Stellung, aus Rechtsgründen keinen Bestand haben, und versteht der Verkehr, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, die von dem Beklagten verwendeten Bezeichnungen als Gesamtzeichen, so hat es bei dem Grundsatz zu bleiben, dass der Verkehr im Normalfall eine Kennzeichnung als Ganzes wahrnimmt und daher für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr auf den Gesamteindruck abzustellen ist, den die sich gegenüberstehenden Kennzeichen hervorrufen (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 28, 30 - THOMSON LIFE).

  • BGH, 30.04.2009 - I ZR 42/07

    DAX

    Auszug aus BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07
    Der Anwendbarkeit der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Begriff "OFFROAD" kennzeichenmäßig verwendet; auch eine etwaige Gefahr der Verwechslung mit dem geschützten Zeichen schließt die Anwendung des § 23 Nr. 2 MarkenG nicht aus (vgl. BGHZ 181, 77 Tz. 27 - DAX; BGH, Urt. v. 5.6. 2008 - I ZR 169/05, GRUR 2008, 798 Tz. 17 = WRP 2008, 1202 - POST I).

    Dies erfordert eine Gesamtwürdigung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls (BGHZ 181, 77 Tz. 29 - DAX, m. w. N.).

  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 39/05

    idw Informationsdienst Wissenschaft

    Auszug aus BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07
    Das Berufungsgericht ist bei der ihm als Tatrichter obliegenden Feststellung des Gesamteindrucks des Zeichens des Beklagten rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass auch ein Bestandteil, der - wie hier der Bestandteil "automobil" - eine beschreibende Angabe enthält, zum Gesamteindruck beitragen kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2007 - I ZB 39/05, GRUR 2008, 719 Tz. 37 = WRP 2008, 1098 - idw Informationsdienst Wissenschaft, m. w. N.).
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 111/99

    BIG; Verwechslungsgefahr einer Marke unter dem Aspekt des Serienzeichens

    Auszug aus BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07
    Auf eine solche Eignung kommt es zwar nicht an, wenn sich der Verkehr an einen - von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen - Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie gewöhnt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9. 2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR 2008, 343 Tz. 64 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria [BAINBRIDGE]; BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 = WRP 2002, 534 - BIG).
  • BGH, 28.06.2007 - I ZR 132/04

    INTERCONNECT/T-InterConnect

    Auszug aus BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07
    a) Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Unternehmenskennzeichen oder einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz; BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 33 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-Inter-Connect; Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 37 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal).
  • BGH, 29.05.2008 - I ZB 54/05

    Pantohexal

    Auszug aus BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07
    a) Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Unternehmenskennzeichen oder einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz; BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 33 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-Inter-Connect; Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 37 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal).
  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

    Auszug aus BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07
    Auf eine solche Eignung kommt es zwar nicht an, wenn sich der Verkehr an einen - von Haus aus nicht unterscheidungskräftigen - Stammbestandteil einer bereits existierenden Zeichenserie gewöhnt hat (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9. 2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR 2008, 343 Tz. 64 = WRP 2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria [BAINBRIDGE]; BGH, Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99, GRUR 2002, 542, 544 = WRP 2002, 534 - BIG).
  • BGH, 02.04.2009 - I ZR 209/06

    POST/RegioPost

    Auszug aus BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07
    Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es bei § 23 Nr. 2 MarkenG anders als bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG auch nicht darauf an, ob dem Beklagten andere Benutzungsalternativen zur Verfügung stehen (vgl. BGH, Urt. 2.4. 2009 - I ZR 209/06, GRUR 2009, 678 Tz. 30 = WRP 2009, 839 - POST/RegioPost).
  • BGH, 11.05.2006 - I ZB 28/04

    Malteserkreuz

    Auszug aus BGH, 02.12.2009 - I ZR 44/07
    a) Das Berufungsgericht ist zwar mit Recht davon ausgegangen, dass eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt, wenn ein mit einer älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in ein zusammengesetztes Zeichen aufgenommen wird, in dem er neben einem Unternehmenskennzeichen oder einem Serienzeichen eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 30 ff. = WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGHZ 167, 322 Tz. 18 - Malteserkreuz; BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, GRUR 2008, 258 Tz. 33 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-Inter-Connect; Beschl. v. 29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 37 = WRP 2008, 1349 - Pantohexal).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-100/02

    Gerolsteiner Brunnen

  • OLG Hamburg, 31.01.2007 - 5 U 110/06

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch: Verwendung des Begriffs Offroad für eine

  • BGH, 12.03.2015 - I ZR 147/13

    Tuning - Markenrecht: Zulässigkeit der Nennung der Herstellermarke im Kaufangebot

    Das Eingreifen der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist deshalb nicht ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 MarkenG einschließlich einer Benutzung des angegriffenen Zeichens als Marke, also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen vorliegen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 602 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-FIX; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 209/06, GRUR 2009, 678 Rn. 18 = WRP 2009, 839 - POST/RegioPost; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 44/07, GRUR 2010, 646 Rn. 23 = WRP 2010, 893 - OFFROAD).
  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

    a) Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn liegt vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 1042 Rn. 31 - THOMSON LIFE; Urteil vom 24. Juni 2010  C51/09, GRUR 2010, 933 Rn. 34  Barbara Becker; BGH, Urteil vom 3. April 2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002 Rn. 33 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark; Urteil vom 2. Dezember 2009 - I ZR 44/07, GRUR 2010, 646 Rn. 15 = WRP 2010, 893 - OFFROAD).
  • BPatG, 01.03.2016 - 29 W (pat) 33/13

    Oxford Club - Markenbeschwerdeverfahren - "Oxford Club/OXFORD

    Die Gefahr, dass Marken miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, obwohl die beteiligten Verkehrskreise die Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken erkennen, liegt nur dann vor, wenn ein mit der älteren Marke übereinstimmender Bestandteil identisch oder ähnlich in eine komplexe Marke aufgenommen wird, in der er neben einem Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der jüngeren Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, und wenn wegen der Übereinstimmung dieses Bestandteils mit der älteren Marke bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen wird, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 Rn. 28 f. - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2010, 646 Rn. 15 - OFFROAD).
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