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   BGH, 06.02.2013 - I ZB 85/11   

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https://dejure.org/2013,20605
BGH, 06.02.2013 - I ZB 85/11 (https://dejure.org/2013,20605)
BGH, Entscheidung vom 06.02.2013 - I ZB 85/11 (https://dejure.org/2013,20605)
BGH, Entscheidung vom 06. Februar 2013 - I ZB 85/11 (https://dejure.org/2013,20605)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 3 Abs 1 MarkenG, § 83 Abs 3 Nr 1 MarkenG, § 83 Abs 3 Nr 6 MarkenG
    Markenrecht: Markenfähigkeit einer "variablen Marke" für eine unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen - Variable Bildmarke

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Variable" Bildmarke ist wegen Unbestimmtheit nicht anmeldefähig

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Hinreichende Bestimmtheit als Anforderung an ein Zeichen i.S.v. Art. 2 MarkenRL und § 3 Abs. 1 MarkenG für eine Bildmarke (hier: "variable Marken")

  • Betriebs-Berater

    Markenfähigkeit "variabler Marken" - Variable Bildmarke

  • rewis.io

    Markenrecht: Markenfähigkeit einer "variablen Marke" für eine unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen - Variable Bildmarke

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Hinreichende Bestimmtheit als Anforderung an ein Zeichen i.S.v. Art. 2 MarkenRL und § 3 Abs. 1 MarkenG für eine Bildmarke (hier: "variable Marken")

  • rechtsportal.de

    Hinreichende Bestimmtheit als Anforderung an ein Zeichen i.S.v. Art. 2 MarkenRL und § 3 Abs. 1 MarkenG für eine Bildmarke (hier: "variable Marken")

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Variable Bildmarke

  • datenbank.nwb.de

    Markenrecht: Markenfähigkeit einer "variablen Marke" für eine unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen - Variable Bildmarke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - "Variable Marken" sind nicht schützbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Marken mit Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen fehlt in der Regel die erforderliche Markenfähigkeit ("Variable Bildmarke")

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Marken mit Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen fehlt in der Regel die erforderliche Markenfähigkeit ("Variable Bildmarke")

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Markenfähigkeit "variabler Marken" - Variable Bildmarke

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Variable Marken" sind nicht schutzfähig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2013, 1046
  • BB 2013, 2049
  • WRP 2013, 1346
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 28.10.2010 - I ZB 13/10

    Grundsatz des gesetzlichen Richters: Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZB 85/11
    Davon ist auszugehen, wenn ein letztinstanzliches Gericht zur Klärung der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift eine Vorlage überhaupt nicht erwägt, obwohl es Zweifel an der zutreffenden Beurteilung der entscheidungserheblichen Auslegungsfrage hat oder das Bestehen einer Vorlagepflicht jedenfalls naheliegt (vgl. BVerfG [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 50; BGH, MarkenR 2011, 177 Rn. 9 - Ivadal II).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (BVerfG [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 48; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - I ZB 13/10, MarkenR 2011, 177 Rn. 9 - Ivadal II, jeweils mwN).

    Um die Kontrolle seiner Entscheidung zu ermöglichen, hat das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung Gründe anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht und es eine Vorlage überhaupt in Erwägung gezogen hat (BVerfG [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 49 f. - Drucker und Plotter; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - I ZB 13/10, MarkenR 2011, 177 Rn. 9 - Ivadal II).

  • BVerfG, 30.08.2010 - 1 BvR 1631/08

    "Geräteabgabe" nach dem Urheberrechtsgesetz: Verletzung der Garantie des

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZB 85/11
    Davon ist auszugehen, wenn ein letztinstanzliches Gericht zur Klärung der Auslegung einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift eine Vorlage überhaupt nicht erwägt, obwohl es Zweifel an der zutreffenden Beurteilung der entscheidungserheblichen Auslegungsfrage hat oder das Bestehen einer Vorlagepflicht jedenfalls naheliegt (vgl. BVerfG [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 50; BGH, MarkenR 2011, 177 Rn. 9 - Ivadal II).

    Dabei kommt es für die Prüfung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht in erster Linie auf die Vertretbarkeit der fachgerichtlichen Auslegung des für den Streitfall maßgeblichen materiellen Unionsrechts an, sondern auf die Vertretbarkeit der Handhabung der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (BVerfG [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 48; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - I ZB 13/10, MarkenR 2011, 177 Rn. 9 - Ivadal II, jeweils mwN).

    Um die Kontrolle seiner Entscheidung zu ermöglichen, hat das letztinstanzliche Gericht in seiner Entscheidung Gründe anzugeben, die zeigen, ob es sich hinsichtlich des europäischen Rechts ausreichend kundig gemacht und es eine Vorlage überhaupt in Erwägung gezogen hat (BVerfG [Kammer], GRUR 2010, 999 Rn. 49 f. - Drucker und Plotter; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - I ZB 13/10, MarkenR 2011, 177 Rn. 9 - Ivadal II).

  • EuGH, 25.01.2007 - C-321/03

    Dyson - Marken - Rechtsangleichung - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 2 - Begriff des

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZB 85/11
    Zudem habe der Gerichtshof der Europäischen Union mit der Entscheidung in der Rechtssache "Dyson" (Urteil vom 25. Januar 2007 - C-321/03, Slg 2007, I-687 = GRUR 2007, 231 Rn. 37) bereits entschieden, dass der Gegenstand einer Anmeldung, die sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken solle, zu unbestimmt sei, um als Marke eingetragen werden zu können.

    Den Anforderungen an ein Zeichen im Sinne von Art. 2 MarkenRL genügt es nach der insoweit maßgebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, wenn sich der Gegenstand einer Anmeldung auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken können soll und er deshalb nicht hinreichend bestimmt ist (EuGH, GRUR 2007, 231 Rn. 37 ff. - Dyson).

  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 73/05

    Tastmarke

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZB 85/11
    Auch der Senat geht davon aus, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht beliebig oder sonst unbestimmt sein darf, sondern hinreichend klar, eindeutig und in sich abgeschlossen, mithin nicht lediglich abstrakt, sondern konkret festgelegt sein muss (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - I ZB 73/05, BGHZ 169, 175 Rn. 17; Beschluss vom 5. Oktober 2006 - I ZB 86/05, GRUR 2007, 55 Rn. 13 f. = WRP 2007, 73 - Farbmarke gelb/grün II; Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, GRUR 2009, 783 Rn. 31 = WRP 2009, 965 - UHU; vgl. auch Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 3 Rn. 17, 74; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 453; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 3 Rn. 9).
  • BGH, 05.10.2006 - I ZB 86/05

    Farbmarke gelb/grün II

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZB 85/11
    Auch der Senat geht davon aus, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht beliebig oder sonst unbestimmt sein darf, sondern hinreichend klar, eindeutig und in sich abgeschlossen, mithin nicht lediglich abstrakt, sondern konkret festgelegt sein muss (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - I ZB 73/05, BGHZ 169, 175 Rn. 17; Beschluss vom 5. Oktober 2006 - I ZB 86/05, GRUR 2007, 55 Rn. 13 f. = WRP 2007, 73 - Farbmarke gelb/grün II; Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, GRUR 2009, 783 Rn. 31 = WRP 2009, 965 - UHU; vgl. auch Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 3 Rn. 17, 74; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 453; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 3 Rn. 9).
  • BGH, 19.02.2009 - I ZR 195/06

    UHU

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZB 85/11
    Auch der Senat geht davon aus, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht beliebig oder sonst unbestimmt sein darf, sondern hinreichend klar, eindeutig und in sich abgeschlossen, mithin nicht lediglich abstrakt, sondern konkret festgelegt sein muss (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2006 - I ZB 73/05, BGHZ 169, 175 Rn. 17; Beschluss vom 5. Oktober 2006 - I ZB 86/05, GRUR 2007, 55 Rn. 13 f. = WRP 2007, 73 - Farbmarke gelb/grün II; Urteil vom 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, GRUR 2009, 783 Rn. 31 = WRP 2009, 965 - UHU; vgl. auch Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 3 Rn. 17, 74; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2. Aufl., § 3 Rn. 453; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 3 Rn. 9).
  • BGH, 20.05.2009 - I ZB 107/08

    Vierlinden

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZB 85/11
    bb) Eine Verletzung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wegen eines Verstoßes gegen die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV setzt voraus, dass die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union willkürlich unterblieben ist, weil das Unterlassen der Vorlage bei Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 82, 159, 194 f.; BGH, GRUR 2009, 994 Rn. 11 - Vierlinden).
  • BGH, 20.05.2009 - I ZB 53/08

    Schuhverzierung

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZB 85/11
    Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZB 53/08, GRUR 2009, 992 Rn. 25 = WRP 2009, 1104 - Schuhverzierung, mwN).
  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 40/09

    LIMES LOGISTIK

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZB 85/11
    Auf die Frage, ob die erhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 9 = WRP 2010, 1034 - LIMES LOGISTIK).
  • BPatG, 14.11.2011 - 29 W (pat) 173/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "violett-purpurfarben gefüllte, rechteckähnliche

    Auszug aus BGH, 06.02.2013 - I ZB 85/11
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen (BPatG, Beschluss vom 11. Oktober 2011 - 29 W (pat) 173/10, juris).
  • BVerfG, 26.11.2008 - 1 BvR 670/08

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch mangelnde Berücksichtigung

  • EuGH, 04.06.2002 - C-99/00

    Lyckeskog

  • BVerfG, 25.02.2010 - 1 BvR 230/09

    Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters durch Unterlassen einer Vorlage

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BGH, 30.07.2015 - VII ZR 70/14

    Werkmangel bei Pflasterarbeiten: Verwendung eines vom Leistungsverzeichnis

    Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 - VII ZR 187/13, juris Rn. 6; Beschluss vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 85/11, GRUR 2013, 1046 Rn. 11 - Variable Bildmarke; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 03.04.2014 - I ZB 6/12

    Rechtsbeschwerde zum BGH gegen eine markenrechtliche Beschwerdeentscheidung des

    a) Allerdings unterliegt das Bundespatentgericht im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren der Vorlagepflicht des Art. 267 Abs. 3 AEUV, wenn es - wie im Streitfall - die Rechtsbeschwerde nicht zulässt (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 85/11, GRUR 2013, 1046 Rn. 16 = WRP 2013, 1346 - Variable Bildmarke, mwN).

    bb) Der Senat hat die Frage bislang offengelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 547 = WRP 2003, 655 - TURBO-TABS; Beschluss vom 10. April 2008 - I ZB 98/07, GRUR 2008, 1027 Rn. 24 = WRP 2008, 1438 - Cigarettenpackung; Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZB 107/08, GRUR 2009, 994 Rn. 10 = WRP 2009, 1102 - Vierlinden; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - I ZB 13/10, MarkenR 2011, 177 Rn. 8 - Ivadal II; BGH, GRUR 2013, 1046 Rn. 15 - Variable Bildmarke).

  • BGH, 13.03.2014 - I ZB 27/13

    VIVA FRISEURE/VIVA - Gegen eine Marke gerichtetes Widerspruchsverfahren:

    Auf die Frage, ob die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 85/11, GRUR 2013, 1046 = WRP 2013, 1346 Rn. 5 - Variable Bildmarke).
  • BPatG, 15.12.2021 - 29 W (pat) 572/19
    Da dem Anmeldezeichen wegen seiner Variabilität das Mindestmaß der Bestimmtheit nach § 3 Abs. 1 MarkenG fehlt, mag zwar die Zuerkennung eines Anmeldetags aus rechtssystematischen Gründen verwundern, gleichwohl erscheint dies unter Berücksichtigung der noch zum alten Recht ergangenen Rechtsprechung (EuGH GRUR 2007, 231 Rn. 37 ff. - Dyson; BGH GRUR 2013, 1046 - Variable Bildmarke) zutreffend.

    Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass der Gegenstand der Anmeldung nicht beliebig oder sonst unbestimmt sein darf, sondern hinreichend klar, eindeutig und in sich abgeschlossen, mithin nicht lediglich abstrakt, sondern konkret festgelegt sein muss (BGH GRUR 2013, 1046 - Variable Bildmarke; GRUR 2009, 783 Rn. 31 - UHU; GRUR 2007, 55 Rn. 13 - Farbmarke gelb/grün II).

    Keine Bedeutung hat im Übrigen der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass in der Beschreibung - anders als in dem Fall "Variable Bildmarke" (BGH GRUR 2013, 1046) - das Wort "variabel" nicht ausdrücklich enthalten ist.

    Schließlich geht auch der BGH davon aus, dass variablen Marken, mit denen Schutz für eine abstrakt unbestimmte Zahl unterschiedlicher Erscheinungsformen oder allgemeiner Gestaltungsprinzipien beansprucht wird, bereits die erforderliche Markenfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 MarkenG fehlt (vgl. BGH GRUR 2013, 1046 - Variable Bildmarke).

  • BGH, 20.05.2014 - VII ZR 187/13

    Beendigung eines Handelsvertretervertrages hinsichtlich eines Anspruchs auf

    Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2011 - VIII ZR 338/09, WuM 2011, 300 Rn. 3; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 85/11, GRUR 2013, 1046 Rn. 11 - Variable Bildmarke; BVerfG, NJW 2009, 1584 Rn. 14 m. w. N.).
  • BGH, 30.04.2014 - I ZB 49/13

    Annahme einer rechtserhaltenden Benutzung und einer durchschnittlichen

    Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 - I ZB 53/08, GRUR 2009, 992 Rn. 25 = WRP 2009, 1104 - Schuhverzierung; Beschluss vom 6. Februar 2013 - I ZB 85/11, GRUR 2013, 1046 Rn. 8 = WRP 2013, 1346 - Variable Bildmarke).
  • BPatG, 09.02.2023 - 30 W (pat) 539/20

    Markenbeschwerdesache - unbestimmte Positionsmarke - Anmeldezeichen gilt als

    Einem Zeichen ist u. a. dann die Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG abzusprechen, wenn es sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken kann (vgl. BGH GRUR 2013, 1046 - Variable Bildmarke).
  • BPatG, 16.03.2021 - 28 W (pat) 559/16
    Einem Zeichen ist u. a. dann die Markenfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 MarkenG abzusprechen, wenn es sich auf eine Vielzahl unterschiedlicher Erscheinungsformen erstrecken kann (vgl. BGH GRUR 2013, 1046 - Variable Bildmarke).
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