Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.09.2020

Rechtsprechung
   BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4450
BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11 (https://dejure.org/2013,4450)
BGH, Entscheidung vom 20.03.2013 - I ZR 84/11 (https://dejure.org/2013,4450)
BGH, Entscheidung vom 20. März 2013 - I ZR 84/11 (https://dejure.org/2013,4450)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 12 UrhWahrnG, § 16 Abs 4 S 3 UrhWahrnG, § 52a UrhG
    Urheberrechtswahrnehmung: Billigkeitskontrolle für die Festsetzungen in einem Gesamtvertrag über die Abgeltung von Ansprüchen für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • R&W Online

    Anforderungen an gerichtliche Festsetzung eines Gesamtvertrags HochschulIntranet

  • Wolters Kluwer

    Vergütung für das Einstellen von Texten ins Intranet von Hochschulen; Gesamtvertrag zwischen einer urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaft und dem Träger von Hochschuleinrichtungen

  • bibliotheksurteile.de

    Vergütung für E-Learning Angebote III | Hochschulbibliothek, Urheberrecht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Gesamtvertrag Hochschul-Intranet

    §§ 12, 16 Abs. 4 UrhWG

  • rewis.io

    Urheberrechtswahrnehmung: Billigkeitskontrolle für die Festsetzungen in einem Gesamtvertrag über die Abgeltung von Ansprüchen für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts und der Forschung an Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhWG § 12; UrhWG § 16 Abs. 4 S. 3
    Vergütung für das Einstellen von Texten ins Intranet von Hochschulen; Gesamtvertrag zwischen einer urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaft und dem Träger von Hochschuleinrichtungen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesamtvertrag Hochschul-Intranet

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    § 52a Abs. 1 UrhG - Zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Was kostet die Hochschule das Einstellen von Texten in ihr Intranet?

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH entscheidet über Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Vergütung von Nutzungen von Sprachwerken zum Zwecke der Forschung und Lehre

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Urheberrechtsabgabe per Gesamtvertrag fürs Hochschul-Intranet

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen" ist aufzuheben

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    "Gesamtvertrag zur Vergütung von Ansprüchen für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Werken für Zwecke des Unterrichts an Schulen" ist aufzuheben

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 14
  • MDR 2014, 45
  • GRUR 2013, 1220
  • MMR 2014, 59
  • K&R 2013, 803
  • WRP 2013, 1627
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.04.2001 - I ZR 132/98

    Gesamtvertrag privater Rundfunk; gerichtlicher Ermessensspielraum bei der

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11
    Nachdem sich die Parteien über den Abschluss eines solchen Gesamtvertrags nicht geeinigt hatten, konnte jeder Beteiligte - also nicht nur die nach § 12 UrhWG anspruchsberechtigten Beklagten, sondern auch die Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN) - nach vorausgegangener Anrufung der Schiedsstelle (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, § 16 Abs. 1 UrhWG) vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht, also vor dem Oberlandesgericht München, Klage auf Festsetzung des Gesamtvertrags erheben (§ 16 Abs. 1 und 4 UrhWG).

    Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk, mwN).

    Zwar hat ein überzeugend begründeter Einigungsvorschlag der Schiedsstelle eine gewisse Vermutung der Angemessenheit für sich und muss sich das Oberlandesgericht daher mit einem solchen Einigungsvorschlag auseinandersetzen (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-457/11

    VG Wort - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11
    Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37).
  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11
    Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37).
  • BGH, 20.09.2012 - I ZR 69/11

    Elektronische Leseplätze

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11
    Es kann offenbleiben, ob diese Annahme zutrifft und Art. 5 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG daher die Aufnahme einer Vorrangklausel in den Gesamtvertrag gebietet (vgl. zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. n der Richtlinie 2001/29/EG, § 52b UrhG BGH, Beschluss vom 29. September 2012 - I ZR 69/11, GRUR 2013, 503 Rn. 18 = WRP 2013, 511 - Elektronische Leseplätze).
  • OLG München, 29.11.2007 - 6 WG 1/06

    Zumutbarkeit des Abschlusses eines Vertrages über Musiknutzung durch

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11
    Das Oberlandesgericht (OLG München, ZUM-RD 2008, 360) hat unter Abweisung der weitergehenden Klage einen Gesamtvertrag festgesetzt, der hinsichtlich der Festlegung des zulässigen Nutzungsumfangs, der Aufnahme einer Vorrangklausel und der Erfassung einzelner Nutzungen zur Berechnung der Vergütung weitgehend dem Vorschlag der Klägerin entspricht und lediglich den "Teil eines Werkes" mit maximal 33% statt maximal 25% eines Werkes definiert.
  • BGH, 03.05.1988 - KVR 4/87

    Anwendung des Kartellrechts auf Verwertungsgesellschaften; Aufstellung eines

    Auszug aus BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11
    Die gebündelte Wahrnehmung der Urheberrechte durch Verwertungsgesellschaften gestattet allerdings meist keine vollständig am Ausmaß der jeweiligen Werknutzung orientierte Ausschüttung der Erträge; vielmehr müssen die Berechtigten im Interesse eines möglichst geringen Verwaltungsaufwandes Schätzungen, Pauschalierungen und sonstige Vereinfachungen in der Berechnung hinnehmen, die sich aus dem wirtschaftlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit ergeben, selbst wenn sie in Einzelfällen zu Benachteiligungen führen können (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1988 - KVR 4/87, GRUR 1988, 782, 783, GEMA-Wertungsverfahren).
  • BGH, 28.11.2013 - I ZR 76/12

    E-Learning und Urheberrecht - Meilensteine der Psychologie

    Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. März 2013, I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    Deshalb sind auch beim Öffentlich-Zugänglichmachen von Sprachwerken für Zwecke des Unterrichts an Hochschulen unter "kleinen" Teilen eines Werkes höchstens 12% des gesamten Werkes zu verstehen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 35 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    Ohne eine solche Deckelung würden die Rechteinhaber daher auch dann unangemessen benachteiligt, wenn höchstens 12% eines Werkes öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen, weil dann - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - Werkteile in einem nicht mehr hinnehmbaren Umfang öffentlich zugänglich gemacht werden könnten, beispielsweise ganze Bände eines mehrbändigen Geschichtswerks oder Kommentars (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 38 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Lüft in Wandtke/Bullinger aaO § 52a UrhG Rn. 5; Rauer, GRUR-Prax 2012, 226, 227).

    Allerdings sind dabei Leerseiten außer Acht zu lassen; ferner sind nur Seiten zu berücksichtigen, deren Inhalt überwiegend aus Text und nicht etwa überwiegend aus Bildern, Fotos oder Abbildungen besteht (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 24 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    (1) Das Öffentlich-Zugänglichmachen ist nicht zu dem jeweiligen Zweck geboten und damit unzulässig, wenn der Rechtsinhaber die Werke oder Werkteile in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen anbietet (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 39 bis 59 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Dreyer in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 52a UrhG Rn. 23; aA Braun/Keller, jurisPR-ITR 13/2012 Anm. 4 unter C III 1; Pflüger, ZUM 2012, 444, 451 f.).

    Das setzt allerdings nicht nur voraus, dass die geforderte Lizenzgebühr angemessen ist, sondern auch, dass das Lizenzangebot unschwer aufzufinden ist und die Verfügbarkeit des Werkes oder der Werkteile schnell und unproblematisch gewährleistet ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 57 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    Angesichts der fakultativen Ausgestaltung der Bestimmungen und angesichts der Möglichkeit, eine Beschränkung statt einer Ausnahme einzuführen, ist eine hinter dem Zulässigen zurückbleibende Maßnahme hingegen richtlinienkonform (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 40 bis 43 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, unter Hinweis auf die Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom 24. Januar 2013 in den verbundenen Rechtssachen C-457/11, C-458/11, C-459/11 und C-460/11, juris Rn. 37).

    Jedenfalls steht Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29/EG dem nicht entgegen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 50 bis 52 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

    Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht eine solche Überprüfung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse).

    ee) Die von der Revision des Klägers erhobene Rüge, das Oberlandesgericht sei hinsichtlich der für die Bestimmung der angemessenen Vergütung maßgeblichen Berechnungsmethode von dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle abgewichen, ohne hierfür eine ausreichende Begründung anzuführen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 21 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), greift nicht durch.

    Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Festsetzungen in vorangegangenen Gesamtverträgen insbesondere dann, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind, einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    Die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 87 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei

    Lässt die Nutzervereinigung sich allerdings auf das von der Verwertungsgesellschaft bei der Schiedsstelle eingeleitete Verfahren ein oder beantragt sie bei der Schiedsstelle selbst den Abschluss eines Gesamtvertrags und können sich die Parteien nicht über den Abschluss eines Gesamtvertrags einigen, kann jeder Beteiligte - also nicht nur die nach § 12 UrhWG, § 35 VGG anspruchsberechtigte Nutzervereinigung, sondern auch die Verwertungsgesellschaft - vor dem für den Sitz der Schiedsstelle zuständigen Oberlandesgericht München gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhG Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags erheben (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2001 - I ZR 132/98, GRUR 2001, 1139, 1142 = WRP 2001, 1345 - Gesamtvertrag privater Rundfunk; Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 18 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 30 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 23 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 31 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht eine solche Überprüfung ermöglichen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2015, 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 24 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 32 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    d) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts muss gleichwohl nicht aufgehoben werden (vgl. dazu BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik); sie stellt sich nämlich aus anderen Gründen als richtig dar.

    Bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags können vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen insbesondere dann einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet, mwN).

    Die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung ist zwar dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 87 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

    Die Begründung der festsetzenden Entscheidung muss dem Revisionsgericht eine solche Überprüfung ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2015, 61 Rn. 31 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; GRUR 2016, 792 Rn. 24 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    ee) Die von der Revision des Klägers erhobene Rüge, das Oberlandesgericht sei hinsichtlich der für die Bestimmung der angemessenen Vergütung maßgeblichen Berechnungsmethode von dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle abgewichen, ohne hierfür eine ausreichende Begründung anzuführen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 21 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), greift nicht durch.

    Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichter vorbehalten ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 87 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Festsetzung des Gesamtvertrags an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der

    Sie muss daher bereits aus diesem Grund aufgehoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 45 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; GRUR 2017, 161 Rn. 52 - Gesamtvertrag Speichermedien).
  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 45/20

    Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten

    Insbesondere muss sich aus ihr ergeben, weshalb von vergleichbaren Regelungen in anderen Gesamtverträgen abgewichen oder Vorschlägen der Schiedsstelle nicht gefolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Urteil vom 18. Juni 2014 - I ZR 215/12, GRUR 2015, 61 Rn. 31 = WRP 2015, 56 - Gesamtvertrag Tanzschulkurse; Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 24 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 32 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    aa) Bei der Festsetzung eines Gesamtvertrags können vergleichbare Regelungen in anderen Gesamtverträgen insbesondere dann einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Billigkeit einer Regelung bieten, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2017, 694 Rn. 58 - Gesamtvertrag PCs).

    Vorschläge der Schiedsstelle, die wesentlich häufiger als das Oberlandesgericht mit Gesamtvertragsverfahren und der Überprüfung von Tarifen befasst und daher besonders sachkundig ist, können ebenfalls eine Vermutung der Angemessenheit für sich haben (vgl. BGH, GRUR 2001, 1139, 1142 [juris Rn. 64] - Gesamtvertrag privater Rundfunk; GRUR 2013, 1220 Rn. 21 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatgericht vorbehalten ist (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 87 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Festsetzung des Gesamtvertrags an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

    Sie bilden aber einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit der Vergütung (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), was dazu führen kann, dass die Vergütungssätze in einer Auseinandersetzung um die Zahlung der Gerätevergütung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem Mitglied einer Nutzervereinigung als Richtschnur dienen.
  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 215/12

    Gesamtvertrag Tanzschulkurse - Urheberrechtswahrnehmung: Ermessensausübung durch

    Da dieser Antrag bei der Schiedsstelle zu stellen ist (§ 16 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und Abs. 5 UrhWG), ist der Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle maßgeblich (BGH, Urteil vom 28. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 85 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).
  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19

    Gesamtvertragsnachlass

    Eine indizielle Wirkung für die Angemessenheit einer Gerätevergütung kann nicht nur vertraglich vereinbarten, sondern auch gerichtlich festgesetzten Gesamtverträgen zukommen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Festsetzung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 152/15, ZUM 2017, 839 Rn. 38).

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Anspruch des

    Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass vergleichbare Regelungen in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit einer geforderten Vergütung bieten, insbesondere wenn der Gesamtvertrag zwischen den Prozessparteien oder unter Beteiligung einer der Parteien abgeschlossen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).
  • BayObLG, 22.11.2021 - 102 VA 119/21

    Akteneinsicht in bei der urheberrechtlichen Schiedsstelle geführtes Verfahren

  • BGH, 04.11.2021 - I ZR 138/20

    Urheberrechtliche Vergütung: Indizwirkung der gesamtvertraglichen Regelung für

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15

    Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 152/15

    Urheberrechtsschutz: Pflicht eines Importeurs von externen DVD-Brennern zur

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 84/20

    Urheberrechtliche Vergütung: Indizielle Wirkung gesamtvertraglicher

  • OLG München, 03.03.2023 - 38 Sch 61/21

    Festsetzung eines Gesamtvertrages über die Kabelweitersendung von Fernseh-

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

  • BGH, 04.11.2021 - I ZR 84/20

    Abstellen zur Bemessung der angemessenen Vergütung auf die abgeschlossenen

  • OLG München, 06.02.2020 - 6 Sch 22/18

    Vergütungspflicht für USB-Sticks und Speicherkarten

  • OLG München, 07.05.2015 - 6 Sch 12/13

    Wirksamkeit rückwirkender Tarife von Verwertungsgesellschaften

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 10/15

    Indizielle Wirkung gerichtlich festgesetzter Gesamtverträge für Außenseiter

  • OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 68/20
  • OLG München, 25.06.2015 - 6 Sch 21/13

    Urheberrechtliche Gerätevergütung - Externe DVD-Brenner

  • OLG München, 14.07.2022 - 6 Sch 38/18

    Keine urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungspflicht bei Vertrieb an

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Rechtsprechung
   BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,48082
BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19 (https://dejure.org/2020,48082)
BGH, Entscheidung vom 10.09.2020 - I ZR 66/19 (https://dejure.org/2020,48082)
BGH, Entscheidung vom 10. September 2020 - I ZR 66/19 (https://dejure.org/2020,48082)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    §§ 54 ff. UrhG, § ... 54a Abs. 4 UrhG, § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG, § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG, § 54a Abs. 1 UrhG, § 54 Abs. 1 UrhG, Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 9 Abs. 1 GG, Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JurPC

    Gesamtvertragsnachlass

  • Wolters Kluwer

    Zukommen einer indiziellen Wirkung für die Angemessenheit einer Gerätevergütung durch gerichtlich festgesetzte Gesamtverträge; Vergütungsanspruch einer Verwertungsgesellschaft wegen des Inverkehrbringens von PCs mit und ohne eingebautem Brenner zur Vervielfältigung von ...

  • rewis.io

    Urheberrechtliche Gerätevergütung: Indizwirkung der in einem gerichtlich festgesetzten Gesamtvertrag vereinbarten Vergütung; Nichtgewährung des im Gesamtvertrag vorgesehenen Gesamtvertragsnachlasses - Gesamtvertragsnachlass

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    Zukommen einer indiziellen Wirkung für die Angemessenheit einer Gerätevergütung durch gerichtlich festgesetzte Gesamtverträge; Vergütungsanspruch einer Verwertungsgesellschaft wegen des Inverkehrbringens von PCs mit und ohne eingebautem Brenner zur Vervielfältigung von ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Urheberrecht: Gesamtvertragsnachlass

  • datenbank.nwb.de

    Gesamtvertragsnachlass

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit einer urheberrechtlichen Gerätevergütung für die Herstellung von PCs mit CD-Brenner

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit einer urheberrechtlichen Gerätevergütung für die Herstellung von PCs mit CD-Brenner

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 501
  • GRUR 2021, 604
  • MMR 2021, 409
  • WRP 2013, 1627
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 12.11.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19
    Der "gerechte Ausgleich" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan; Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort u.a.; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a.; Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard Belgium; Urteil vom 21. April 2016 -C-572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Mechana).

    cc) Der Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen Union es für unzulässig erklärt hat, die Höhe der zu zahlenden Vergütung davon abhängig zu machen, ob die die Werke vervielfältigenden Personen an der Einziehung der Vergütung mitwirken, weil der beim Urheber entstehende Nachteil von einer solchen Mitwirkung unberührt bleibe (EuGH, GRUR 2016, 55 Rn. 79 - Hewlett Packard Belgium), steht dieser Beurteilung - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entgegen.

    Der Gesamtvertragsnachlass betrifft nicht die nachträgliche Einziehung einer Vergütung von den Personen, die die Vervielfältigungen vornehmen, sondern die bei den Herstellern und Importeuren im Vorhinein erhobene Vergütung, die zwangsläufig pauschalen Charakter hat, weil der Umfang des von den Urhebern erlittenen Nachteils im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Geräte noch nicht bekannt ist (vgl. EuGH, GRUR 2016, 55 Rn. 70 f. - Hewlett Packard Belgium).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19
    Dies gilt insbesondere, wenn ein solcher Vertrag zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden ist (BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 Rn. 58 = WRP 2017, 826 - Gesamtvertrag PCs; Urteil vom 18. Mai 2017 - I ZR 266/15, GRUR-RR 2017, 486 Rn. 29).

    Im Übrigen ist zu vermuten, dass eine gesamtvertraglich festgesetzte Vergütung eher der angemessenen Vergütung entspricht als eine solche, die auf der Grundlage einer Studie errechnet worden ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 694 Rn. 60 - Gesamtvertrag PCs; ZUM 2017, 839 Rn. 40).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 152/15

    Urheberrechtsschutz: Pflicht eines Importeurs von externen DVD-Brennern zur

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19
    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Festsetzung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 152/15, ZUM 2017, 839 Rn. 38).

    Im Übrigen ist zu vermuten, dass eine gesamtvertraglich festgesetzte Vergütung eher der angemessenen Vergütung entspricht als eine solche, die auf der Grundlage einer Studie errechnet worden ist (vgl. BGH, GRUR 2017, 694 Rn. 60 - Gesamtvertrag PCs; ZUM 2017, 839 Rn. 40).

  • BGH, 20.03.2013 - I ZR 84/11

    Gesamtvertrag Hochschul-Intrane

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19
    Eine indizielle Wirkung für die Angemessenheit einer Gerätevergütung kann nicht nur vertraglich vereinbarten, sondern auch gerichtlich festgesetzten Gesamtverträgen zukommen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet).

    aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Festsetzung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 152/15, ZUM 2017, 839 Rn. 38).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19
    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 - Amazon.com International Sales u.a.; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 - Copydan/Båndkopi; EuGH, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 18 und 19 - Austro Mechana).

    Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ohne Rechtfertigung ungleich behandelt werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 31 bis 33 - Copydan/Båndkopi; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 - C-110/15, GRUR 2017, 155 Rn. 44 = WRP 2016, 1482 - Microsoft Mobile Sales International u.a.; BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 255/14, GRUR 2017, 172 Rn. 66 = WRP 2017, 206 - Musik-Handy; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 42/15, GRUR 2017, 716 Rn. 79 = WRP 2017, 978 - PC mit Festplatte II).

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19
    Der "gerechte Ausgleich" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan; Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort u.a.; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a.; Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard Belgium; Urteil vom 21. April 2016 -C-572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Mechana).

    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 - Amazon.com International Sales u.a.; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 - Copydan/Båndkopi; EuGH, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 18 und 19 - Austro Mechana).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19
    Zum Ausgleich dieses Schadens ist grundsätzlich die angemessene Vergütung zu zahlen, die die Nutzer hätten entrichten müssen, wenn sie die Erlaubnis für die Vervielfältigungen eingeholt hätten (BGH, Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 151/13, GRUR 2016, 792 Rn. 30 = WRP 2016, 1123 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 212/14, GRUR 2017, 161 Rn. 37 = WRP 2017, 193 - Gesamtvertrag Speichermedien).

    Der Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG aF soll den Urhebern einen Ausgleich für die ihnen aufgrund der Einschränkung ihres Vervielfältigungsrechts gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF entgehenden individualvertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen (BGH, GRUR 2017, 161 Rn. 43 - Gesamtvertrag Speichermedien, mwN).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19
    Der "gerechte Ausgleich" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG soll den Urhebern die ohne ihre Genehmigung erfolgende Anfertigung von Kopien ihrer geschützten Werke vergüten und ist daher als Ersatz für den Schaden anzusehen, der ihnen durch eine solche ungenehmigte Kopie entsteht (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - C-467/08, Slg. 2010, I-10055 = GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan; Urteil vom 27. Juli 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 31 und 32 = WRP 2013, 1174 - VG Wort u.a.; Urteil vom 10. April 2014 - C-435/12, GRUR 2014, 546 Rn. 50 = WRP 2014, 682 - ACI Adam u.a.; Urteil vom 12. November 2015 - C-572/13, GRUR 2016, 55 Rn. 36 = WRP 2016, 176 - Hewlett Packard Belgium; Urteil vom 21. April 2016 -C-572/14, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 19 - Austro Mechana).

    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting; Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 - Amazon.com International Sales u.a.; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 - Copydan/Båndkopi; EuGH, GRUR Int. 2016, 582 Rn. 18 und 19 - Austro Mechana).

  • BGH, 11.05.1973 - I ZR 145/71

    Unangemessenheit eines für den Betrieb eines in einer Gaststätte aufgestellten

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19
    Die Verwertungsgesellschaften erzielen durch den Abschluss von Gesamtverträgen eine Verwaltungsvereinfachung in Gestalt der Verringerung ihres Verwaltungs- und Kontrollaufwands (BGH, Urteil vom 11. Mai 1973 - I ZR 145/71, GRUR 1974, 35, 37 [juris Rn. 18] - Musikautomat; Urteil vom 14. Oktober 2010 - I ZR 11/08, GRUR 2011, 61 Rn. 11 = WRP 2011, 95 - Gesamtvertrag Musikabrufdienste; Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 VGG Rn. 3; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 35 VGG Rn. 2).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - Cilfit u.a.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

  • BVerfG, 06.05.2014 - 2 BvR 1139/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Weinabgaben auf Bundes- und Landesebene

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 706/08

    Verfassungsmäßigkeit der Einführung des Basistarifs durch die Gesundheitsreform

  • BGH, 14.10.2010 - I ZR 11/08

    Gesamtvertrag Musikabrufdienste

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • EuGH, 09.03.2006 - C-499/04

    Werhof - Unternehmensübergang - Richtlinie 77/187/EWG - Wahrung der Ansprüche der

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Microsoft Mobile Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien; Anspruch des

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten

  • BGH, 04.11.2021 - I ZR 138/20

    Urheberrechtliche Vergütung: Indizwirkung der gesamtvertraglichen Regelung für

    Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 Rn. 58 = WRP 2017, 826 - Gesamtvertrag PCs; Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 Rn. 20 bis 22 = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass).

    Damit ist geklärt, dass die indizielle Wirkung von Gesamtverträgen auch gegenüber Vergütungsschuldnern eingreifen kann, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt und verpflichtet werden (BGH, GRUR 2021, 604 Rn. 22 - Gesamtvertragsnachlass).

    Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt (vgl. BGH, GRUR 2021, 604 Rn. 22 - Gesamtvertragsnachlass).

    Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2017, 694 Rn. 58 - Gesamtvertrag PCs; GRUR 2021, 604 Rn. 20 bis 22 - Gesamtvertragsnachlass).

    Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil das Oberlandesgericht dem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle mit nachvollziehbarer Begründung eine Indizwirkung abgesprochen hat (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 19 bis 21 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2017, 694 Rn. 58 - Gesamtvertrag PCs; GRUR 2021, 604 Rn. 22 - Gesamtvertragsnachlass).

    In einem solchen Fall trifft die Beklagtenseite die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die für die Unangemessenheit der Vergütungshöhe sprechen (vgl. BGH, GRUR 2021, 604 Rn. 24 - Gesamtvertragsnachlass).

  • OLG München, 03.03.2023 - 38 Sch 61/21

    Festsetzung eines Gesamtvertrages über die Kabelweitersendung von Fernseh-

    Auch wenn ein Gesamtvertrag nicht als Ergebnis privatautonomer Verhandlungen abgeschlossen, sondern gerichtlich festgesetzt wurde, können dessen Regelungen indizielle Wirkung zukommen (BGH, Urt. v. 1. April 2021, Az. I ZR 45/20, GRUR 2021, 1181, 1185 Tz. 44 - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten ; BGH, Urt. v. 10. September 2020, Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604, 605 Tz. 22 - Gesamtvertragsnachlass ).

    Dies wiegt umso schwerer, als auch der gerichtlich festgesetzte Gesamtvertrag seinerseits wiederum indizielle Bedeutung für mögliche künftige Gesamtvertragslösungen entfalten kann (vgl. BGH, Urt. v. 10. September 2020, Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604, 605 Tz. 22 - Gesamtvertragsnachlass ).

    Liegt ein hinreichend substantiiertes Bestreiten nicht vor, wird das Gericht im Rahmen der Ausübung seines Ermessens in Ermangelung anderweitiger besserer Erkenntnisse regelmäßig von der Angemessenheit der in einem Referenzvertrag enthaltenen Regelungen auszugehen haben (BGH, Beschl. v. 4. November 2021, Az. I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Tz. 29; BGH, Urt. v. 10. September 2020, Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604, 605 Tz. 22 - Gesamtvertragsnachlass ).

    Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass für im Rahmen eines förmlichen Verfahrens festgesetzte Gesamtverträge nichts anderes gilt (BGH, Urt. v. 10. September 2020, Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 Tz. 22 - Gesamtvertragsnachlass ).

    Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs in Sachen Gesamtvertragsnachlass vom 10. September 2020 (Az. I ZR 66/19, GRUR 2021, 604, 606).

  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 84/20

    Urheberrechtliche Vergütung: Indizielle Wirkung gesamtvertraglicher

    Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 Rn. 58 = WRP 2017, 826 - Gesamtvertrag PCs; Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 Rn. 20 bis 22 = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass).

    Damit ist geklärt, dass die indizielle Wirkung von Gesamtverträgen auch gegenüber Vergütungsschuldnern eingreifen kann, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt und verpflichtet werden (BGH, GRUR 2021, 604 Rn. 22 - Gesamtvertragsnachlass).

    Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt (vgl. BGH, GRUR 2021, 604 Rn. 22 - Gesamtvertragsnachlass).

    Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2017, 694 Rn. 58 - Gesamtvertrag PCs; GRUR 2021, 604 Rn. 20 bis 22 - Gesamtvertragsnachlass).

  • OLG München, 03.12.2020 - 6 Sch 58/18

    Geräteabgabe bei Computer

    Soweit der Senat in der Vergangenheit in dem als Anlage B 2 vorgelegten BCH-Vergleich eine solche abweichende Vereinbarung (EUR 3, 14 für jeden im Zeitraum 2002 bis 2003 fakturierten PC, EUR 6, 30 für jeden im Zeitraum 2004 bis 2007 fakturierten PC) gesehen hat, ist der Bundesgerichtshof dieser Beurteilung in seiner Entscheidung vom 10. September 2020, Az. I ZR 66/19 dem Vernehmen nach (die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen dem Senat noch nicht vor) mit der Erwägung entgegengetreten, dass diese reduzierten Sätze nicht isoliert gälten, sondern nur für jene BCH-Mitglieder, die gleichzeitig dem ab 2008 geltenden Gesamtvertrag mit den dort bestimmten - höheren - Sätzen beiträten (vgl. Anlage B 2, § 2 Abs. 1).

    Erst seit der Entscheidung Az. I ZR 66/19 vom 10. September 2020 (s.o. II.3), deren schriftliche Gründe dem Senat noch nicht vorliegen, steht fest, dass der in der Anlage zu § 54d UrhG aF genannte Betrag, EUR 18, 42 geschuldet ist.

    Eine kartellrechtswidrige Ungleichbehandlung ließe sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass die Klägerin im Vergleichswege von Mitgliedern des BCH und verschiedenen anderen Unternehmen für die Zeit bis 2008 lediglich niedrigere (gestaffelte) Beträge verlangt (hat): Anders als der Senat in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 10. September 2020, Az. I ZR 66/19 eine innere Rechtfertigung für diesen Umstand darin gesehen, dass diese Beträge an den Beitritt der BCH-Mitglieder zu dem mit Wirkung zum 01. Januar 2008 geschlossenen Gesamtvertrag PCs (Anlage B 2, § 2 Abs. 1) geknüpft seien.

    Einen Kartellrechtsverstoß vermochte denn auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. September 2020, Az. I ZR 66/19 nicht zu erkennen.

  • BGH, 01.04.2021 - I ZR 45/20

    Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten

    Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt (BGH, Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 Rn. 22 = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass).

    Eine indizielle Wirkung im vorstehenden Sinne kann nicht nur vertraglich vereinbarten, sondern auch gerichtlich festgesetzten Gesamtverträgen zukommen (BGH, GRUR 2021, 604 Rn. 22 - Gesamtvertragsnachlass).

  • BGH, 04.11.2021 - I ZR 84/20

    Abstellen zur Bemessung der angemessenen Vergütung auf die abgeschlossenen

    Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. März 2013 - I ZR 84/11, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 = WRP 2013, 1627 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 36/15, GRUR 2017, 694 Rn. 58 = WRP 2017, 826 - Gesamtvertrag PCs; Urteil vom 10. September 2020 - I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 Rn. 20 bis 22 = WRP 2021, 644 - Gesamtvertragsnachlass).

    Damit ist geklärt, dass die indizielle Wirkung von Gesamtverträgen auch gegenüber Vergütungsschuldnern eingreifen kann, die durch den Gesamtvertrag nicht berechtigt und verpflichtet werden (BGH, GRUR 2021, 604 Rn. 22 - Gesamtvertragsnachlass).

    Die Annahme der indiziellen Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt (vgl. BGH, GRUR 2021, 604 Rn. 22 - Gesamtvertragsnachlass).

    Dies gilt insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien geschlossen worden sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 1220 Rn. 20 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; GRUR 2017, 694 Rn. 58 - Gesamtvertrag PCs; GRUR 2021, 604 Rn. 20 bis 22 - Gesamtvertragsnachlass).

  • OLG München, 14.07.2022 - 6 Sch 38/18

    Keine urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungspflicht bei Vertrieb an

    Wie auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung annimmt, kann die Festsetzung einer Vergütung für Geräte oder Speichermedien in einem Gesamtvertrag einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Angemessenheit dieser Vergütung bieten, insbesondere, wenn diese Verträge zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien - im Streitfall der Klägerin - geschlossen worden sind (vgl. BGH Beschluss vom 04.11.2021 - I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Rn. 22; BGH GRUR 2021, 604 Rn. 20 ff. - Gesamtvertragsnachlass; BGH Urt. v. 01.04.2021 - I ZR 45/20, GRUR-RS 2021, 17750 Rn. 36 - Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten; BGH Urt. v. 16.03.2017 - I ZR 152/15, IBRRS 2018, 0619 Rn. 38; BGH GRUR 2013, 1220 Rn. 20 - Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH GRUR 2017, 694 Rn. 58 - Gesamtvertrag PCs).

    Derartige Nachlässe sollen den mit einem Gesamtvertrag verbundenen Vorteilen der Reduzierung des Verwaltungsaufwands, der Vereinfachung des Inkassos und der Ersparnis von Kontrollaufwendungen sowie der Gewinnung von Rechtssicherheit Rechnung tragen, haben aber keinen Einfluss auf die von einzelnen Herstellern, Importeuren oder Händlern, die dem Gesamtvertrag nicht beigetreten sind, nach § 54 a UrhG geschuldete angemessene Vergütung (vgl. BGH GRUR 2021, 604 Rn. 31 - Gesamtvertragsnachlass; Dreier/Schulze/Raue, 7. Aufl. 2022, VGG § 35 Rn. 6).

  • OLG München, 22.12.2022 - 38 Sch 45/22

    Anordnung, Ermessensentscheidung, Vollziehung, Sicherheitsleistung,

    In einem solchen Fall steht es der Beklagtenseite offen, die Angemessenheit durch substantiierten Sachvortrag zu bestreiten (vgl. BGH, GRUR 2021, 604 Rn. 24 - Gesamtvertragsnachlass).
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