Rechtsprechung
   KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,40031
KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12 (https://dejure.org/2012,40031)
KG, Entscheidung vom 13.11.2012 - 5 U 30/12 (https://dejure.org/2012,40031)
KG, Entscheidung vom 13. November 2012 - 5 U 30/12 (https://dejure.org/2012,40031)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,40031) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, Haustürwerbung

    § 8 UWG, § 43 Abs 1 GmbHG, § 823 Abs 1 BGB
    Wettbewerb: Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Wettbewerbsverstöße

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Nicht immer automatische Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstoß

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei einem Wettbewerbsverstoß haftet der Geschäftsführer nicht immer neben der GmbH

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Wettbewerbsverstöße

  • kanzlei.biz

    Vorsicht bei automatischer Mitabmahnung des Geschäftsführers

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 8 UWG

  • aufrecht.de

    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstoß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Wettbewerbsverstöße

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Geschäftsführer einer GmbH haftet nicht immer persönlich für Wettbewerbsverstöße der GmbH

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Haftung des GmbH-Geschäftsführers möglich

  • heise.de (Pressebericht, 08.01.2013)

    GmbH: Eingeschränkte Haftung für Wettbewerbsverstöße

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Außenhaftung eines Geschäftsführers für wettbewerbswidriges Verhalten der Mitarbeiter beim Verkauf von Gasversorgungsverträgen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Persönliche Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für Wettbewerbsverstoß

  • antiquariatsrecht.de (Kurzinformation)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Wettbewerbsverletzung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Wettbewerbsverletzung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Abmahnung von Geschäftsführen einer GmbH für Wettbewerbsverstöße

  • dopatka.eu (Kurzinformation)

    Keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Wettbewerbsverstöße bei Haustürgeschäften: Geschäftsführer einer Vertriebs-GmbH haftet regelmäßig nur für eigene begangene Rechtsverletzungen oder bei Kenntnis von Rechtsverletzungen durch andere - Grundsätzliche ausschließliche Haftung der GmbH für durch Mitarbeiter ...

Besprechungen u.ä.

  • vogel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung des Geschäftsführers eingeschränkt - Muss nicht generell für Wettbewerbsverstöße geradestehen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2013, 172
  • NZG 2013, 586
  • WRP 2013, 354
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 10.07.2012 - VI ZR 341/10

    Geschäftsführer- bzw. Vorstandshaftung durch Schutzgesetzverletzung:

    Auszug aus KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12
    Allein mit der Stellung des Beklagten zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) lässt sich die Haftung des Beklagten zu 2) nach der Rechtsprechung des BGH nicht begründen (vgl. BGH 1994, 1801, 1803; BGH MDR 2012, 1029, Rn 21).

    Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, die dem Geschäftsführer einer GmbH aufgrund seiner Organstellung obliegt, umfasst auch die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt (BGH MDR 2012, 1029, Rn 22; Schneider in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 43, Rn 307; Paefgen in: Ulmer, GmbHG, § 43, Rn 166, 167; Werner GRUR 2009, 820, 823).

    Wie sich aus § 43 Abs. 2 GmbHG ergibt, lässt eine Verletzung der Pflichten zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung Schadensersatzansprüche nur der Gesellschaft, nicht hingegen der Gläubiger entstehen (vgl. BGH 1994, 1801; BGH MDR 2012, 1029, Rn 23; Keller GmbHR 2005, 1235, 1241; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 43, Rn 77; Haas/Ziemons in: Michalski, GmbHG, § 43, Rn 340; Fleischer in: Münchener Kommentar, GmbHG, § 43, Rn 339; Schneider in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 43, Rn 307; Paefgen in: Ulmer, GmbHG, § 43, Rn 166, 167; Werner GRUR 2009, 820, 823).

    Eine Außenhaftung des Geschäftsführers einer GmbH kommt nur in begrenztem Umfang aufgrund besonderer Anspruchsgrundlagen in Betracht (vgl. BGH 1994, 1801, 1803; BGH MDR 2012, 1029, Rn 24; Kleindiek in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., § 43, Rn 78; Fleischer in: Münchener Kommentar, GmbHG, Rn. 340, 350; Haas/Ziemons in: Michalski, GmbHG, 2. Aufl., § 43 Rn. 284 f.; Paefgen in: Ulmer, GmbHG, § 43, Rn. 188).

    Der Beklagte zu 2) hat durch nichts zu erkennen gegeben, gegenüber den Mitbewerbern seiner Auftraggeber, insbesondere der Klägerin, persönlich die Verantwortung für den Schutz eines lauteren Wettbewerbs übernehmen zu wollen (vgl. auch BGH MDR 2012, 1029, Rn 26; Keller GmbHR 2005, 1235, 1242).

  • BGH, 26.09.1985 - I ZR 86/83

    Sporthosen

    Auszug aus KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12
    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach ständiger Rechtsprechung persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1986, 248 - Sporthosen; BGH GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de, Rn 34; BGH GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg, Rn 32; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 182; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8, Rn 2.19.2.20; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, Kap. 14, Rn 23).

    Die Grundsätze der Störerhaftung, mit denen die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH ursprünglich begründet worden ist (vgl. BGH GRUR 1986, 248 - Sporthosen), lassen sich hier jedenfalls nicht mehr heranziehen, da sie für das Wettbewerbsrecht aufgegeben worden sind (vgl. BGH GRUR 2011, 152 - Kinderhochstühle im Internet, Rn 48; Seichter in: jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 8, Rn 140).

    Jedenfalls im Zusammenhang mit der früher auch für Wettbewerbsverstöße bejahten Störerhaftung hat der BGH die Unkalkulierbarkeit des Haftungsrisikos auch als Argument angeführt, um diese auf Fälle zu begrenzen, in denen der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft die Rechtsverletzung kannte und die Möglichkeit hatte, diese zu verhindern (BGH GRUR 1986, 248 - Sporthosen).

    Dem hier vertretenen Standpunkt entspricht es auch, dass der BGH die Störerhaftung des Organs einer juristischen Person verneint hat, das sich durch Aufgabenhäufung die Verhinderung von Wettbewerbsverstößen und Schutzrechtsverletzungen erschwert oder unmöglich gemacht hat (vgl. BGH GRUR 1986, 248 - Sporthosen).

  • BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04

    Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen

    Auszug aus KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12
    Wer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen, ist zwar aufgrund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen, und haftet im Fall eines Verstoßes als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung (vgl. BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay).

    Die Ausführungen des BGH (GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay, Rn 22):.

    Dies greift einen Aspekt auf, mit dem der BGH die Haftung aufgrund wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten begründet (vgl. BGH GRUR 2007, 890 - Jugendgefährdende Medien bei eBay, Rn 22).

  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12
    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach ständiger Rechtsprechung persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1986, 248 - Sporthosen; BGH GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de, Rn 34; BGH GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg, Rn 32; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 182; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8, Rn 2.19.2.20; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, Kap. 14, Rn 23).

    Es wird ausdrücklich klargestellt, dass diese Entscheidung nicht von der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung abweicht, nach der der Geschäftsführer einer GmbH als Täter (vgl. BGH GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de, Rn 34) persönlich für einen Wettbewerbsverstoß haftet, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern.

  • OLG Hamburg, 14.12.2005 - 5 U 200/04

    "Miss 17"

    Auszug aus KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12
    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nach ständiger Rechtsprechung persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern (vgl. BGH GRUR 1986, 248 - Sporthosen; BGH GRUR 2010, 616 - marions-kochbuch.de, Rn 34; BGH GRUR 2012, 184 - Branchenbuch Berg, Rn 32; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 182; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8, Rn 2.19.2.20; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, Kap. 14, Rn 23).

    Ohne eigene Kenntnis von Wettbewerbsverstößen bzw. Markenrechtsverletzungen der Gesellschaft ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens angenommen worden, wenn er sich (durch dauerhafte Ortsabwesenheit) bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzogen hat (vgl. OLG Nürnberg GRUR 1983, 595; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 240; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 182).

  • LG Berlin, 10.02.2012 - 15 O 547/09

    Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstoß

    Auszug aus KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12
    Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 10. Februar 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 547/09 - zum Teil geändert:.

    das am 10. Februar 2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin - 15 O 547/09 - zu ändern und die Klage, soweit sie gegen ihn gerichtet ist, abzuweisen.

  • BGH, 05.12.1989 - VI ZR 335/88

    Garantenpflichten des Geschäftsführers einer GmbH; Deliktische Eigenhaftung des

    Auszug aus KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12
    Als Grundlage für eine deliktische Eigenhaftung muss die Verantwortung des Geschäftsführers aus der mit seinen Geschäftsführeraufgaben verbundenen Garantenstellung zum Schutz Außenstehender vor Gefährdung oder Verletzung ihrer Schutzgüter im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB betroffen sein (BGH NJW 1990, 976).
  • BGH, 24.01.2006 - XI ZR 384/03

    Zur Schadensersatzfeststellungsklage von Dr. Kirch gegen die Deutsche Bank AG und

    Auszug aus KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12
    In einer neueren Entscheidung hat der BGH das Organ einer Gesellschaft aufgrund seiner Stellung als organschaftlich verpflichtet angesehen, vertragliche Interessenwahrungs-, Loyalitäts- und Schutzpflichten der Gesellschaft gegenüber einem Vertragspartner der Gesellschaft zu wahren, und das Organ im Fall einer Missachtung dieser Pflichten deliktsrechtlich persönlich haften lassen, weil die Pflichtverletzung zu einem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Vertragspartners der Gesellschaft geführt hat (vgl. BGH NJW 2006, 830, Rn 122 ff).
  • BGH, 13.03.2008 - I ZR 151/05

    Metrosex

    Auszug aus KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12
    Die die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (vgl. BGH GRUR 2008, 912 - Metrosex, Rn 17; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 8, Rn. 1.25; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 10, Rn 6).
  • OLG Hamburg, 17.04.2002 - 5 U 24/01

    Ständiger Auslandsaufenthalt des GmbH-Geschäftsführers ist eine

    Auszug aus KG, 13.11.2012 - 5 U 30/12
    Ohne eigene Kenntnis von Wettbewerbsverstößen bzw. Markenrechtsverletzungen der Gesellschaft ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens angenommen worden, wenn er sich (durch dauerhafte Ortsabwesenheit) bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzogen hat (vgl. OLG Nürnberg GRUR 1983, 595; OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 240; OLG Hamburg GRUR-RR 2006, 182).
  • OLG Nürnberg, 17.05.1983 - 3 U 681/83

    Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft als Störer bei

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • BGH, 30.06.2011 - I ZR 157/10

    Branchenbuch Berg

  • OLG Hamburg, 01.07.2009 - 5 U 183/07

    Geschmacksmusterschutz: Anforderungen an eine vorherige Offenbarung eines Musters

  • BGH, 18.06.2014 - I ZR 242/12

    Keine automatische persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers -

    Auf die allein vom Beklagten zu 2 eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht die gegen diesen gerichtete Klage abgewiesen (KG, GRUR-RR 2013, 172 = WRP 2013, 354).
  • OLG Düsseldorf, 14.08.2013 - 15 U 121/13

    Haftung des Betreibers eines Internetportals für rechtsverletzende Inhalte;

    Der Geschäftsführer einer GmbH haftet nur dann nach ständiger Rechtsprechung persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, wenn er die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder wenn er jedenfalls von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern (vgl. BGH GRUR 2010, 616; GRUR 2012, 184; KG Berlin, Urteil vom 13. November 2012 - 5 U 30/12 -, juris; Köhler, a.a.O., § 8 UWG, Rdnr. 2.20).

    Ohne eigene Kenntnis von Wettbewerbsverstößen der Gesellschaft ist in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer Gesellschaft unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens angenommen worden, wenn er sich bewusst der Möglichkeit zur Kenntnis- und Einflussnahme entzogen hat (KG Berlin, Urteil vom 13. November 2012 - 5 U 30/12 -, juris, m.w.Nachw.).

  • LG Münster, 22.04.2013 - 8 O 413/12

    Werbe-E-Mail ohne Einwilligung unzumutbar

    Vorliegend keiner dieser eine Garantenpflicht begründenden Umstände ersichtlich (ausführlich für einen vergleichbaren Fall KG, Urt. v. 13.11.2012, GRUR-RR 2013, 172, 173).
  • LG Düsseldorf, 26.08.2014 - 4c O 2/12

    Atmungsverbesserungsvorrichtung

    Die erste Entscheidung (KG GRUR-RR 2013, 172) betrifft kein absolutes Recht, sondern Wettbewerbsrecht.
  • LG Wuppertal, 18.03.2021 - 13 O 4/19
    Der Repräsentant haftet persönlich, wenn er (a) entweder selbst die Rechtsverletzung begangen oder veranlasst hat oder (b) die eines anderen gekannt und pflichtwidrig nicht verhindert hat (BGH GRUR 2005, 1061 (1064) - Telefonische Gewinnauskunft; BGH WRP 2009, 1001 Rn. 47 - Internet-Video-Recorder; BGH WRP 2010, 922 Rn. 34 - marions-kochbuch.de; BGH GRUR 2012, 184 Rn. 32 - Branchenbuch Berg; KG WRP 2013, 354 Rn. 11 mAnm Köhler; BGH GRUR 2014, 883 Rn. 17 - Geschäftsführerhaftung).
  • LG Hamburg, 06.08.2013 - 416 HKO 55/13

    Unterlassungsanspruch wegen Wettbewerbswidrigkeit der Werbung mit der Angabe von

    Nach Überprüfung seiner in den Verfügungsverfahren (k 10 & K 11) geäußerten Rechtsauffassung ist das Gericht in Anlehnung an das Urteil des Kammergerichts vom 13.11.2012 (WRP 2013, 354 ff. mit zustimmender Anm. Köhler S. 359) zu der Ansicht gelangt, dass eine Haftung der Beklagten zu 2) für Wettbewerbsverstöße der Beklagten zu 1) nicht in Betracht kommt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht