Rechtsprechung
   EuGH, 08.05.2014 - C-35/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,9097
EuGH, 08.05.2014 - C-35/13 (https://dejure.org/2014,9097)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2014 - C-35/13 (https://dejure.org/2014,9097)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2014 - C-35/13 (https://dejure.org/2014,9097)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,9097) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    "Landwirtschaft - Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Art. 2 - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Sachlicher Geltungsbereich - Schutz im Inland - Fehlende Eintragung auf Gemeinschaftsebene - Folgen - Schutz von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ASSICA und Krafts Foods Italia

    Landwirtschaft - Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Art. 2 - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Sachlicher Geltungsbereich - Schutz im Inland - Fehlende Eintragung auf Gemeinschaftsebene - Folgen - Schutz von ...

  • EU-Kommission

    Assica - Associazione Industriali delle Carni e dei Salumi und Kraft Foods Italia SpA gegen Associaz

    Ersuchen um Vorabentscheidung: Corte suprema di cassazione - Italien. Landwirtschaft - Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Art. 2 - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Sachlicher Geltungsbereich - Schutz im Inland ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Landwirtschaft - Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 - Art. 2 - Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen - Sachlicher Geltungsbereich - Schutz im Inland - Fehlende Eintragung auf Gemeinschaftsebene - Folgen - Schutz von ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Assica u. a./Associazione fra produttori per la tutela del "Salame Felino" u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Assica und Krafts Foods Italia

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Corte Suprema di Cassazione - Auslegung von Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1) - Nicht ...

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Papierfundstellen

  • GRUR 2014, 674
  • GRUR Int. 2014, 687
  • WRP 2014, 1044
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 07.11.2000 - C-312/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH DER GEMEINSCHAFTSVERORDNUNG ÜBER

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-35/13
    Sodann geht zu der Regelung, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats anzuwenden ist, aus der Rechtsprechung hervor, dass zwar der Zweck der Verordnung Nr. 2081/92 darin besteht, eine einheitliche und abschließende Schutzregelung zu schaffen (vgl. Urteil Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 114), doch steht dies der Anwendung einer außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung bestehenden Schutzregelung für geografische Bezeichnungen nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Warsteiner Brauerei, C-312/98, EU:C:2000:599, Rn. 54).

    Folglich fallen geografische Ursprungsbezeichnungen, die nur dazu dienen, die geografische Herkunft eines Erzeugnisses herauszustellen, unabhängig von dessen besonderen Eigenschaften nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 2081/92 (vgl. in diesem Sinne Urteil Warsteiner Brauerei, EU:C:2000:599, Rn. 44).

    Insoweit müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar darf zum einen ihre Anwendung die Ziele der Verordnung Nr. 2081/92 nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Warsteiner Brauerei, EU:C:2000:599, Rn. 49), und zum anderen darf sie nicht gegen das den freien Warenverkehr betreffende Verbot in Art. 28 EG verstoßen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Budejovický Budvar, EU:C:2003:618, Rn. 95 bis 97).

  • EuGH, 18.11.2003 - C-216/01

    Budejovický Budvar

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-35/13
    Hierzu ist dem neunten Erwägungsgrund und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 2081/92 zu entnehmen, dass sich die in dieser Bestimmung vorgesehene Schutzregelung auf Bezeichnungen für Erzeugnisse beschränkt, bei denen ein besonderer Zusammenhang zwischen ihren Eigenschaften und ihrer geografischen Herkunft besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil Budejovický Budvar, C-216/01, EU:C:2003:618, Rn. 76).

    Insoweit müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar darf zum einen ihre Anwendung die Ziele der Verordnung Nr. 2081/92 nicht beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Warsteiner Brauerei, EU:C:2000:599, Rn. 49), und zum anderen darf sie nicht gegen das den freien Warenverkehr betreffende Verbot in Art. 28 EG verstoßen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Budejovický Budvar, EU:C:2003:618, Rn. 95 bis 97).

    Zwar kann eine solche Beschränkung durch das im Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs oder im Verbraucherschutz bestehende zwingende Erfordernis des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Budejovický Budvar, EU:C:2003:618, Rn. 109), doch muss eine konkrete nationale Regelung, um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, muss zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteil Corporación Dermoestética, C-500/06, EU:C:2008:421, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2013 - C-415/11

    Die spanischen Rechtsvorschriften widersprechen dem Unionsrecht, soweit sie dem

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-35/13
    Hierzu geht aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen hat, die es dem Gerichtshof vorlegt (Urteil Aziz, C-415/11, EU:C:2013:164, Rn. 34).

    Ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung oder die Gültigkeit des Unionsrechts kann demnach vom Gerichtshof nur dann zurückgewiesen werden, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Aziz, EU:C:2013:164, Rn. 35).

  • EuGH, 17.07.2008 - C-500/06

    RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE ZU EINEM VERBOT VON WERBUNG FÜR MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-35/13
    Zwar kann eine solche Beschränkung durch das im Schutz der Lauterkeit des Wettbewerbs oder im Verbraucherschutz bestehende zwingende Erfordernis des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Budejovický Budvar, EU:C:2003:618, Rn. 109), doch muss eine konkrete nationale Regelung, um mit dem Unionsrecht vereinbar zu sein, in nicht diskriminierender Weise angewandt werden, muss zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Urteil Corporación Dermoestética, C-500/06, EU:C:2008:421, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-35/13
    Sodann geht zu der Regelung, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats anzuwenden ist, aus der Rechtsprechung hervor, dass zwar der Zweck der Verordnung Nr. 2081/92 darin besteht, eine einheitliche und abschließende Schutzregelung zu schaffen (vgl. Urteil Budejovický Budvar, C-478/07, EU:C:2009:521, Rn. 114), doch steht dies der Anwendung einer außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung bestehenden Schutzregelung für geografische Bezeichnungen nicht entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Warsteiner Brauerei, C-312/98, EU:C:2000:599, Rn. 54).
  • EuGH, 09.06.1998 - C-129/97

    Chiciak

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-35/13
    Wie sich aus dem zwölften Erwägungsgrund und aus Art. 13 Abs. 1 der Verordnung ergibt, sah sie aber vor, dass geografische Bezeichnungen auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein mussten, um in den Genuss der von ihr vorgesehenen Schutzregelung kommen zu können (vgl. in diesem Sinne Urteil Chiciak und Fol, C-129/97 und C-130/97, EU:C:1998:274, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 07.05.1997 - C-321/94

    FREIER WARENVERKEHR

    Auszug aus EuGH, 08.05.2014 - C-35/13
    Zur zweiten Voraussetzung ist festzustellen, dass eine nationale Regelung zum Schutz von Bezeichnungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, auch wenn sie sowohl auf inländische Erzeugnisse als auch auf Erzeugnisse, die in das Hoheitsgebiet des betreffenden Staates eingeführt werden, Anwendung findet, den Vertrieb von Waren inländischen Ursprungs zum Nachteil eingeführter Waren begünstigen kann (Urteil Pistre u. a., C-321/94 bis C-324/94, EU:C:1997:229, Rn. 45).
  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 86/13

    Himalaya Salz - Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich

    Folglich fallen geografische Ursprungsbezeichnungen, die nur dazu dienen, die geografische Herkunft eines Erzeugnisses herauszustellen, unabhängig von dessen besonderen Eigenschaften nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - C-35/13, GRUR 2014, 674 Rn. 29 f. = WRP 2014, 1044 - Salame Felino, mwN zu Erwägungsgrund 9 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel).

    Der durch eine nationale Regelung gewährte Schutz darf weiterhin nicht die Ziele der unionsrechtlichen Regelung beeinträchtigen und daher nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden geografischen Gebiet garantiert ist (EuGH, GRUR 2014, 674 Rn. 34 - Salame Felino).

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 73/18

    Hohenloher Landschwein/Hohenloher Weiderind - Schutz einer Kollektivmarke mit

    Der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof entschieden hat, die nationalen Mitgliedstaaten dürften den Schutz geografischer Herkunftsangaben, die dem Anwendungsbereich der genannten Verordnung unterfallen, nur insoweit regeln, als kein besonderer Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Erzeugnisse und ihrer geografischen Herkunft besteht (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - C-35/13, Rn. 31 ff. - Salame felino).

    Der durch eine nationale Regelung gewährte Schutz dürfe nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert werde, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden geografischen Gebiet garantiert wird (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - C-35/13, Rn. 34 - Salame Felino; krit. Fassbender/Herbrich, GRURInt 2014, 766 [770]; Schoene, MarkenR 2014, 273 [279]).

    In einer anderen Konstellation ging es um die Frage, ob die Verwendung einer Marke irreführend ist, weil das Produkt tatsächlich nicht aus dem angegebenen Ort stammt (EuGH, Urteil vom 07. November 2000 - C-312/98, Rn. 27 - Warsteiner; EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - C-35/13, Rn. 9 - Salame felino).

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 163/19

    Hohenloher Landschwein

    Eine nicht eingetragene geografische Bezeichnung kann daher nach den Bestimmungen der Grundverordnung auf dem Unionsmarkt nicht in den Genuss der von ihr vorgesehenen Schutzregelung kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 107 - Budejovický Budvar [American Bud II]; Urteil vom 8. Mai 2014 - C-35/13, GRUR 2014, 674 Rn. 27 = WRP 2014, 1044 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]).

    (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Zweck der Grundverordnung, für qualifizierte geografische Angaben eine einheitliche und abschließende Schutzregelung zu schaffen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 111 bis 114 - Budejovický Budvar [American Bud II]; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-120/08, Slg. 2010, I-13393 = GRUR 2011, 240 Rn. 59 - Bavaria [Bayerisches Bier II]; EuGH, GRUR 2014, 674 Rn. 28 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]; ebenso BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 69/04, GRUR 2012, 394 Rn. 20 = WRP 2012, 550 - Bayerisches Bier II).

    Um die Ziele der Grundverordnung nicht zu beeinträchtigen, darf der durch eine nationale Regelung für geografische Angaben gewährte Schutz daher nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betroffenen geografischen Gebiet garantiert ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 674 Rn. 34 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, BGHZ 209, 302 Rn. 18 - Himalaya Salz).

  • EuGH, 09.02.2022 - C-35/21

    Konservinvest

    Zweitens ist zu der Regelung, die auf dem Markt eines Mitgliedstaats anzuwenden ist, darauf hinzuweisen, dass zwar der Zweck der Verordnung Nr. 1151/2012 darin besteht, eine einheitliche und abschließende Schutzregelung für in ihren Geltungsbereich fallende Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel zu schaffen, doch steht dies der Anwendung einer außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung bestehenden Schutzregelung für geografische Bezeichnungen nicht entgegen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C-35/13, EU:C:2014:306, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus dem 17. Erwägungsgrund sowie aus Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1151/2012, dass sich die in dieser Verordnung vorgesehene Schutzregelung für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben auf Ursprungsbezeichnungen für Erzeugnisse beschränkt, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen ihrer Qualität oder ihren Eigenschaften und ihrem geografischen Ursprung besteht, bzw. auf geografische Angaben für Erzeugnisse, bei denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft und ihrem geografischen Ursprung besteht (vgl. entsprechend Urteile vom 7. November 2000, Warsteiner Brauerei, C-312/98, EU:C:2000:599, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C-35/13, EU:C:2014:306, Rn. 29).

    Folglich fallen geografische Ursprungsbezeichnungen, die nur dazu dienen, die geografische Herkunft eines Erzeugnisses herauszustellen, unabhängig von dessen besonderen Eigenschaften nicht in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1151/2012, soweit sie Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben betrifft (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C-35/13, EU:C:2014:306, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit handelt es sich bei der Schutzregelung, die gegebenenfalls auf dem Markt eines Mitgliedstaats auf eine nicht auf Unionsebene eingetragene geografische Bezeichnung Anwendung finden kann, um die für geografische Bezeichnungen für Erzeugnisse, bei denen kein besonderer Zusammenhang zwischen ihren Eigenschaften und ihrer geografischen Herkunft besteht, vorgesehene Regelung (Urteil vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C-35/13, EU:C:2014:306, Rn. 31).

    Zum anderen ist es erforderlich, dass diese Anwendung nicht gegen die Vorschriften des AEU-Vertrags über den freien Warenverkehr verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2014, Assica und Kraft Foods Italia, C-35/13, EU:C:2014:306, Rn. 33 bis 35).

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 268/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über die

    Ein ergänzender Rechtsschutz aufgrund bilateraler Abkommen oder nach nationalem Recht scheidet im Anwendungsbereich der Verordnungen aus (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 1999 - C-87/97, Slg. 1999, I-1301 = WRP 1999, 486 Rn. 18 - Gorgonzola/Cambozola; Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 114 bis 129 - American Bud II; Urteil vom 8. Mai 2014 - C-35/13, GRUR 2014, 674 Rn. 26 und 28 = WRP 2014, 1044 - Salame Felino; BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 69/04, GRUR 2012, 394 Rn. 20 = WRP 2012, 550 - Bayerisches Bier II; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl., § 126 Rn. 46; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 126 MarkenG Rn. 8; Grube in Voit/Grube, LMIV, 2. Aufl., Art. 26 Rn. 85 und 100; Omsels, Geografische Herkunftsangaben, 2007, Rn. 195).
  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 162/19

    Eintragung einer Bezeichnung als geschützte geografische Angaben oder

    Eine nicht eingetragene geografische Bezeichnung kann daher nach den Bestimmungen der Grundverordnung auf dem Unionsmarkt nicht in den Genuss der von ihr vorgesehenen Schutzregelung kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 107 - Budejovický Budvar [American Bud II]; Urteil vom 8. Mai 2014 - C-35/13, GRUR 2014, 674 Rn. 27 = WRP 2014, 1044 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]).

    45 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Zweck der Grundverordnung, für qualifizierte geografische Angaben eine einheitliche und abschließende Schutzregelung zu schaffen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 111 bis 114 - Budejovický Budvar [American Bud II]; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-120/08, Slg. 2010, I-13393 = GRUR 2011, 240 Rn. 59 - Bavaria [Bayerisches Bier II]; EuGH, GRUR 2014, 674 Rn. 28 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]; ebenso BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 69/04, GRUR 2012, 394 Rn. 20 = WRP 2012, 550 - Bayerisches Bier II).

    Um die Ziele der Grundverordnung nicht zu beeinträchtigen, darf der durch eine nationale Regelung für geografische Angaben gewährte Schutz daher nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz genie- ßenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betroffenen geografischen Gebiet garantiert ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 674 Rn. 34 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, BGHZ 209, 302 Rn. 18 - Himalaya Salz).

  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 164/19

    Unterlassungsanspruch auf Basis des Schutzes geografischer Herkunftsangaben als

    Eine nicht eingetragene geografische Bezeichnung kann daher nach den Bestimmungen der Grundverordnung auf dem Unionsmarkt nicht in den Genuss der von ihr vorgesehenen Schutzregelung kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 107 - Budejovický Budvar [American Bud II]; Urteil vom 8. Mai 2014 - C-35/13, GRUR 2014, 674 Rn. 27 = WRP 2014, 1044 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]).

    44 (1) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Zweck der Grundverordnung, für qualifizierte geografische Angaben eine einheitliche und abschließende Schutzregelung zu schaffen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 111 bis 114 - Budejovický Budvar [American Bud II]; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-120/08, Slg. 2010, I-13393 = GRUR 2011, 240 Rn. 59 - Bavaria [Bayerisches Bier II]; EuGH, GRUR 2014, 674 Rn. 28 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]; ebenso BGH, Urteil vom 22. September 2011 - I ZR 69/04, GRUR 2012, 394 Rn. 20 = WRP 2012, 550 - Bayerisches Bier II).

    Um die Ziele der Grundverordnung nicht zu beeinträchtigen, darf der durch eine nationale Regelung für geografische Angaben gewährte Schutz daher nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz genie- ßenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betroffenen geografischen Gebiet garantiert ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 674 Rn. 34 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, BGHZ 209, 302 Rn. 18 - Himalaya Salz).

  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 254/18

    Ansprüche wegen Verletzung der Marken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher

    Der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof entschieden hat, die nationalen Mitgliedstaaten dürften den Schutz geografischer Herkunftsangaben, die dem Anwendungsbereich der genannten Verordnung unterfallen, nur insoweit regeln, als kein besonderer Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Erzeugnisse und ihrer geografischen Herkunft besteht (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - C-35/13, Rn. 31 ff. - Salame felino).

    Der durch eine nationale Regelung gewährte Schutz dürfe nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert werde, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden geografischen Gebiet garantiert wird (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - C-35/13, Rn. 34 - Salame Felino; krit. Fassbender/Herbrich, GRURInt 2014, 766 [770]; Schoene, MarkenR 2014, 273 [279]).

    In einer anderen Konstellation ging es um die Frage, ob die Verwendung einer Marke irreführend ist, weil das Produkt tatsächlich nicht aus dem angegebenen Ort stammt (EuGH, Urteil vom 07. November 2000 - C-312/98, Rn. 27 - Warsteiner; EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - C-35/13, Rn. 9 - Salame felino).

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 253/16

    Markenrechtsschutz: Schutz der geografisch geschützten Angabe "Aceto Balsamico

    Wird eine Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder als geschützte geografische Angabe in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen, so kommt dem unionsrechtlichen Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gegenüber Schutzvorschriften des nationalen Rechts uneingeschränkter Anwendungsvorrang zu (vgl. EuGH, Urteil vom 4. März 1999 - C-87/97, Slg. 1999, I-1301 = WRP 1999, 486 Rn. 18 - Gorgonzola/Cambozola; Urteil vom 8. Mai 2014 - C-35/13, GRUR 2014, 674 Rn. 26 und 28 = WRP 2014, 1044 - Salame Felino; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZR 268/14, GRUR 2016, 970 Rn. 15 = WRP 2016, 1245 - Champagner Sorbet I, mwN; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 126 MarkenG Rn. 8; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl., § 126 Rn. 49).
  • OLG Stuttgart, 25.07.2019 - 2 U 109/18

    Kollektivmarke: Schutz von einer geografische Herkunftsangabe enthaltenden Marke

    Der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen steht nicht entgegen, dass der Europäische Gerichtshof entschieden hat, die nationalen Mitgliedstaaten dürften den Schutz geografischer Herkunftsangaben, die dem Anwendungsbereich der genannten Verordnung unterfallen, nur insoweit regeln, als kein besonderer Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Erzeugnisse und ihrer geografischen Herkunft besteht (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - C-35/13, Rn. 31 ff. - Salame felino).

    Der durch eine nationale Regelung gewährte Schutz dürfe nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert werde, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betreffenden geografischen Gebiet garantiert wird (EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - C-35/13, Rn. 34 - Salame Felino; krit. Fassbender/Herbrich, GRURInt 2014, 766 [770]; Schoene, MarkenR 2014, 273 [279]).

    In einer anderen Konstellation ging es um die Frage, ob die Verwendung einer Marke irreführend ist, weil das Produkt tatsächlich nicht aus dem angegebenen Ort stammt (EuGH, Urteil vom 07. November 2000 - C-312/98, Rn. 27 - Warsteiner; EuGH, Urteil vom 08. Mai 2014 - C-35/13, Rn. 9 - Salame felino).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny

  • VG Gelsenkirchen, 19.12.2008 - 14 K 2147/07

    Klagen der DB - Regio gegen den VRR

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-56/16

    EUIPO / Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto - Rechtsmittel -

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-485/18

    Groupe Lactalis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 -

  • BPatG, 22.11.2022 - 25 W (pat) 20/21
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht