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   OLG Celle, 16.07.2015 - 13 U 71/15   

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https://dejure.org/2015,28680
OLG Celle, 16.07.2015 - 13 U 71/15 (https://dejure.org/2015,28680)
OLG Celle, Entscheidung vom 16.07.2015 - 13 U 71/15 (https://dejure.org/2015,28680)
OLG Celle, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - 13 U 71/15 (https://dejure.org/2015,28680)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • WRP 2015, 1396
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 41/16

    Komplettküchen - Wettbewerbsverstoß: Kaufentscheidung für Komplettküchen;

    Die von der Revision hervorgehobenen Umstände ändern nichts daran, dass der Verbraucher die beiden ihm angebotenen Küchen besser bewerten und mit anderen Küchen vergleichen kann, wenn er die Marken- und Typenbezeichnung der dabei mit angebotenen Elektrogeräte kennt (vgl. OLG Celle, WRP 2015, 1396, 1399; OLG Saarbrücken, MD 2016, 1094, 1098).
  • LG Essen, 10.03.2016 - 43 O 103/15

    Einbauküchen: Irreführung durch Unterlassen der Angabe der Typenbezeichnungen der

    Ob weitere konkrete Einzelheiten, etwa zur Qualität und Höhe der Arbeitsplatte, Gängigkeit der Schubladen, Qualität der Türen und der Scharniere, die Möglichkeit zur Verlegung von Anschlüssen oder die Möglichkeit des Austauschs von Elementen genannt werden, ist nicht entscheidend (OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 17).

    Danach dient das Merkmal der "Aufforderung zum Kauf" lediglich der Abgrenzung zur sog. Aufmerksamkeitswerbung (vgl. OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 17), die hier ersichtlich nicht vorliegt.

    Wesentliche Informationen sind solche, die der durchschnittliche Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung zu treffen, und die somit einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sind, die er sonst nicht getroffen hätte (vgl. Art. 7 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 der Richtlinie 2005/29/EG; OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 19).

    Der Verbraucher kann den Wert der angebotenen Küche erst dann hinreichend beurteilen, wenn er die Marke bzw. den Hersteller der angebotenen Elektrogeräte - insoweit gibt es deutliche Qualitäts- und Preisunterschiede - und auch ihre Typenbezeichnung kennt, da diese Angaben erforderlich sind, um die Geräte zweifelsfrei zu identifizieren (OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 20).

    Erst recht wesentlich ist für den Verbraucher, von welchem Hersteller mit welchem Ruf die eingebauten Küchengeräte stammen, etwa ob es sich um sog. "A-Marken" bekannter oder "B-Marken" weitgehend unbekannter Hersteller handelt, wonach sich beurteilt, welche Qualität und Langlebigkeit zu erwarten ist (OLG Celle WRP 2015, 1396ff., Rn. 21).

  • OLG Köln, 29.01.2016 - 6 U 55/15

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung von Einbauküchen mit im Preis inbegriffenen

    Danach gehören zu den wesentlichen Merkmalen der angebotenen Einbauküchen sowohl die Hersteller / Marken der Elektrogeräte als auch die Typenbezeichnungen unter Hinweis auf deren Enerhgieeffizenzklasse (ebenso OLG Celle, WRP 2015, 1396, juris-Tz.20 f.; a.A. für die Bewerbung eines No-Name-Produkts [Kühlschrank] OLG Nürnberg, GRUR-RR 2014, 361; die Entscheidung ist indes durch die Entscheidung des BGH, GRUR 2014, 584 - Typenbezeichnung überholt).

    Aber selbst dann, wenn einen solchen Rückschluss unterstellt wird, würde dadurch das Interesse, das Gerät näher identifizieren und vergleichen zu können, nicht entfallen (s. OLG Celle WRP 2015, 1396, juris-Tz. 21).

  • LG Berlin, 02.02.2016 - 103 O 119/15

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassung produktbezogener Informationen in einer

    Ob weitere von der Beklagten aufgezählte Einzelheiten, wie etwa Angaben zur Höhe und Tiefe der Küchenmöbel oder Art und Umfang der Innenaufbauten der Küchenschränke, sowie Details der Elektrogeräte genannt werden, ist nicht entscheidend; in der Werbung müssen nicht einmal alle wesentlichen Vertragsbestandteile (essentialia negotii) benannt sein (vgl. OLG Celle, U. v. 16.07.15 - 13 U 71/15 -, juris, Rn. 12 ff.; Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., Rn. 30a).

    Ein Verbraucher kann, wenn er die Typenbezeichnung des jeweiligen Gerätes kennt, Erkundigungen über die Geräte bei einholen (vgl. OLG Celle, U. v. 16.07.15 - 13 U 71/15 -, juris, Rn. 19 ff.).

    Die Art und Weise der in dem Prospekt abgebildeten Anzeigen hätte es ermöglicht, neben der abstrakten Bezeichnung der Haushaltsgeräte und ihrer Energieeffizienzklasse auch Hersteller- und Typenbezeichnung zu benennen (OLG Celle, U. v. 16.07.15 - 13 U 71/15 -, juris, Rn. 22).

  • OLG Bamberg, 11.03.2016 - 3 U 8/16

    Unzulässigkeit einer Werbung für Komplettküchen ohne Angabe der Hersteller- und

    Eine hierfür fehlende Information ist als unlauter anzusehen (BGH GRUR 2014, S. 584 -Typenbezeichnung-; EUGH GRUR 2011, S. 930 -Ving Sverige-; OLG Celle, WRP 2015, S. 1396).
  • LG Würzburg, 17.12.2015 - 1 HKO 1781/15

    Irreführende Werbung

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche Begründung des Oberlandesgerichts Celle in dem den Parteien bekannten Urteil vom 16.7.2015 Az. 13 U 71/15 (juris) verwiesen, das ebenfalls Elektrogeräte in Einbauküchen betrifft.
  • LG Potsdam, 09.03.2016 - 52 O 115/15

    Irreführende Werbung für eine Komplett-Küche: Fehlende Herstellerangabengabe und

    Ob ein solches Angebot vorliegt, entscheidet sich im Wesentlichen danach, ob der Verbraucher aufgrund der mitgeteilten Angaben (Preis, Waren- oder Dienstleistungsmerkmale) die Möglichkeit hat, eine auf den Erwerb der Ware gerichtete Willenserklärung abzugeben (s. OLG Celle, Urteil vom 16. Juli 2015, Az: 13 U 71/15, zitiert nach juris Rdn. 11ff unter Hinweis auf die Gesetzeshistorie).
  • LG Düsseldorf, 30.05.2016 - 37 O 98/15

    Werbung im geschäftlichen Verkehr für Küchen gegenüber dem Verbraucher ohne

    Die Kammer folgt insoweit insbesondere der Rechtsprechung des OLG Celle (Urteil vom 13. Juli 2015, 13 U 71/15 - juris).
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