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   EuGH, 13.05.2015 - C-516/13   

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https://dejure.org/2015,10327
EuGH, 13.05.2015 - C-516/13 (https://dejure.org/2015,10327)
EuGH, Entscheidung vom 13.05.2015 - C-516/13 (https://dejure.org/2015,10327)
EuGH, Entscheidung vom 13. Mai 2015 - C-516/13 (https://dejure.org/2015,10327)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dimensione Direct Sales und Labianca

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 - Verbreitungsrecht - Begriff "Verbreitung an die Öffentlichkeit" - Angebot zum Erwerb und Werbung eines Händlers aus einem Mitgliedstaat in einem anderen Mitgliedstaat auf seiner ...

  • online-und-recht.de

    Bereits Werbung kann das urheberrechtliche Verbreitungsrecht verletzen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Urheberrechtlicher Verbreitungsschutz bei der Werbung mit geschützten Möbeln; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dimensione Direct Sales u. a./Knoll International

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bereits die Werbung für ein geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke verletzt das ausschließliche Verbreitungsrecht des Urhebers bzw. Rechteinhabers

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Verbreitungsrecht des Art. 4 Abs. 1 Info-Richtlinie erfasst auch Angebote zum Erwerb und gezielte Werbung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Reines Bewerben von urheberrechtlich geschützten Werken kann eine Urheberrechtsverletzung sein

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reines Bewerben von urheberrechtlich geschützten Werken kann eine Urheberrechtsverletzung sein

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Plagiate: Alleine das Anbieten von Designermöbeln kann urheberrechtliches Verbreitungsrecht verletzen

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Schon die Werbung für einen Produktvertrieb kann das urheberrechtliche Verbreitungsrecht verletzen

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Leitsatz)

    Angebot und Werbung für geschützte Designs unzulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • raschlegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bereits Werbung kann das Verbreitungsrecht verletzen

  • dr-bahr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Bereits Werbung in Online-Shop kann das urheberrechtlich geschützte Verbreitungsrecht verletzen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Dimensione Direct Sales und Labianca

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 665
  • GRUR Int. 2015, 736
  • EuZW 2015, 470
  • K&R 2015, 481
  • ZUM 2015, 556
  • WRP 2015, 849
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 21.06.2012 - C-5/11

    Die Warenverkehrsfreiheit darf zum Schutz von Urheberrechten eingeschränkt werden

    Auszug aus EuGH, 13.05.2015 - C-516/13
    Es ist zu beachten, dass der Begriff "Verbreitung" im Sinne dieser Vorschrift ein autonomer unionsrechtlicher Begriff ist, dessen Auslegung nicht von dem Recht abhängen kann, das auf die Geschäfte anwendbar ist, in deren Rahmen eine Verbreitung erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 25).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich außerdem, dass der Begriff "Verbreitung" in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, da diese Richtlinie dazu dient, Verpflichtungen nachzukommen, die der Union u. a. nach dem WCT obliegen, und da nach ständiger Rechtsprechung Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll, im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 des WCT auszulegen ist (Urteil Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 23).

    Die Wendung "Verbreitung an die Öffentlichkeit ... durch Verkauf" in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist daher gleichbedeutend mit der Formulierung "durch Verkauf ... der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden" in Art. 6 Abs. 1 des WCT (vgl. in diesem Sinne Urteil Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 24).

    Ein Händler ist daher für jede von ihm selbst oder für seine Rechnung vorgenommene Handlung verantwortlich, die zu einer "Verbreitung an die Öffentlichkeit" in einem Mitgliedstaat führt, in dem die in Verkehr gebrachten Waren urheberrechtlich geschützt sind (Urteile Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 26 und 27, sowie Blomqvist, C-98/13, EU:C:2014:55, Rn. 28).

    Der Gerichtshof hat nämlich in Rn. 30 des Urteils Donner (C-5/11, EU:C:2012:370) entschieden, dass ein Händler, der seine Werbung auf Mitglieder der Öffentlichkeit in einem bestimmten Mitgliedstaat ausrichtet und ein spezifisches Lieferungssystem und spezifische Zahlungsmodalitäten schafft oder für sie zur Verfügung stellt oder dies einem Dritten erlaubt und diese Mitglieder der Öffentlichkeit so in die Lage versetzt, sich Vervielfältigungsstücke von Werken liefern zu lassen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt sind, in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung erfolgt, eine "Verbreitung an die Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vornimmt.

  • EuGH, 06.02.2014 - C-98/13

    Blomqvist - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 -

    Auszug aus EuGH, 13.05.2015 - C-516/13
    Ein Händler ist daher für jede von ihm selbst oder für seine Rechnung vorgenommene Handlung verantwortlich, die zu einer "Verbreitung an die Öffentlichkeit" in einem Mitgliedstaat führt, in dem die in Verkehr gebrachten Waren urheberrechtlich geschützt sind (Urteile Donner, C-5/11, EU:C:2012:370, Rn. 26 und 27, sowie Blomqvist, C-98/13, EU:C:2014:55, Rn. 28).

    Die vom Gerichtshof bereits getroffene Feststellung, dass eine Verbreitung an die Öffentlichkeit im Fall des Abschlusses einer Verkaufs- und Versendungsvereinbarung als gegeben anzunehmen ist (Urteil Blomqvist, C-98/13, EU:C:2014:55, Rn. 29), gilt auch im Fall eines den Erklärenden bindenden Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrags.

    Der Gerichtshof hat in Bezug auf aus Drittstaaten stammende Waren, bei denen es sich um Vervielfältigungsstücke einer in der Union urheberrechtlich geschützten Ware handelt, auch entschieden, dass diese Waren das Urheberrecht verletzen können, wenn nachgewiesen wird, dass sie dazu bestimmt sind, in der Union in den Verkehr gebracht zu werden, wobei ein solcher Nachweis insbesondere dann erbracht ist, wenn sich herausstellt, dass die Waren Gegenstand eines Verkaufs an einen Kunden in der Union oder eines an Verbraucher in der Union gerichteten Verkaufsangebots oder einer Werbung sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Blomqvist, C-98/13, EU:C:2014:55, Rn. 32).

  • EuGH, 17.04.2008 - C-456/06

    Peek & Cloppenburg - Urheberrecht - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 4 Abs. 1 -

    Auszug aus EuGH, 13.05.2015 - C-516/13
    Der Gerichtshof hat zwar im Urteil Peek & Cloppenburg (C-456/06, EU:C:2008:232, Rn. 33, 36 und 41), das die Möglichkeit der Nutzung von Vervielfältigungsstücken eines geschützten Werkes betraf, entschieden, dass der Begriff der Verbreitung des Originals des Werkes oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 eine Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand voraussetzt.

    Diese Auslegung entspricht den Zielen der Richtlinie 2001/29, wie sie sich aus ihren Erwägungsgründen 9 bis 11 ergeben, wonach die Harmonisierung des Urheberrechts von einem hohen Schutzniveau ausgehen muss, Urheber für die Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten müssen und die Regelung zum Schutz der Urheberrechte rigoros und wirksam sein muss (vgl. Urteil Peek & Cloppenburg, C-456/06, EU:C:2008:232, Rn. 37).

  • EuGH, 30.05.2013 - C-651/11

    X - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 5 Abs. 8 - Begriff

    Auszug aus EuGH, 13.05.2015 - C-516/13
    Insoweit genügt der Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen spricht, die das nationale Gericht zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt (vgl. u. a. Urteil X, C-651/11, EU:C:2013:346, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.2012 - C-307/10

    Der Gerichtshof konkretisiert die Anforderungen an die Angabe der Waren und

    Auszug aus EuGH, 13.05.2015 - C-516/13
    Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts daher nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 91/11

    Werbung für den Erwerb eines Werkes greift in das Urheberrecht ein

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 13. Mai 2015 (C-516/13, GRUR 2015, 665 = WRP 2015, 849 - Dimensione und Labianca/Knoll) wie folgt entschieden:.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin ausgelegt, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu seinem Erwerb anregt (EuGH, GRUR 2015, 665 Rn. 35 - Dimensione und Labianca/Knoll).

  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 88/13

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin ausgelegt, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - C-516/13, GRUR 2015, 665 Rn. 35 = WRP 2015, 849 - Dimensione und Labianca/Knoll).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Bestimmungen des Unionsrechts sind ferner nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll (Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE, C-306/05, EU:C:2006:764, Rn. 35, vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 23, und vom 19. Dezember 2018, Syed, C-572/17, EU:C:2018:1033, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 05.11.2015 - I ZR 76/11

    Werbung für geschütztes Werk bzw. Vervielfältigungsstücke

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dahin auszulegen, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt sei, zu seinem Erwerb anregt (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - C-516/13, GRUR 2015, 665 Rn. 35 = WRP 2015, 849 - Dimensione und Labianca/Knoll).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-572/17

    Syed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

    Ferner gehe aus dem Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca (C-516/13, EU:C:2015:315), hervor, dass das in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 verankerte Verbreitungsrecht bereits durch dem Abschluss des Kaufvertrags vorausgehende Geschäfte oder Handlungen verletzt sein könne.

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Verbreitung" in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, da diese Richtlinie dazu dient, Verpflichtungen nachzukommen, die der Union u. a. nach dem WCT obliegen, und da nach ständiger Rechtsprechung Bestimmungen des Unionsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind, insbesondere wenn mit ihnen ein von der Union geschlossener völkerrechtlicher Vertrag durchgeführt werden soll, im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 des WCT auszulegen ist (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Wendung "Verbreitung an die Öffentlichkeit ... durch Verkauf" in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie ist daher gleichbedeutend mit der Formulierung "durch Verkauf ... der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden" in Art. 6 Abs. 1 des WCT (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Händler ist daher für jede von ihm selbst oder für seine Rechnung vorgenommene Handlung verantwortlich, die zu einer Verbreitung an die Öffentlichkeit in einem Mitgliedstaat führt, in dem die in Verkehr gebrachten Waren urheberrechtlich geschützt sind (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus dieser Rechtsprechung und insbesondere aus dem vom Gerichtshof verwendeten Begriff "zumindest" ergibt sich, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass dem Abschluss des Kaufvertrags vorangehende Geschäfte oder Handlungen ebenfalls unter den Begriff "Verbreitung" fallen und ausschließlich den Inhabern des Urheberrechts vorbehalten sind (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 26).

    Dies gilt auch im Fall eines den Erklärenden bindenden Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrags, da ein solches Angebot seinem Wesen nach eine dem Zustandekommen des Kaufgeschäfts vorgelagerte Handlung darstellt (Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat im Wesentlichen auch entschieden, das eine solche Handlung selbst dann eine Verletzung des ausschließlichen Verbreitungsrechts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen kann, wenn auf diese Handlung nicht der Übergang des Eigentums an dem geschützten Werk oder seinen Vervielfältigungstücken folgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 32).

    So kann eine dem Zustandekommen des Kaufgeschäfts über ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder seine Vervielfältigungsstücke vorgelagerte Handlung, die ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers erfolgt und diesen Verkauf zustande bringen soll, eine Verletzung des Verbreitungsrechts im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 28).

    Auch wenn eine Verletzung des Verbreitungsrechts nicht zwangsläufig das Zustandekommen des Kaufgeschäfts voraussetzt, ist insoweit doch nachzuweisen, dass die betreffenden Waren tatsächlich dazu bestimmt sind, ohne Zustimmung des Rechtsinhabers an die Öffentlichkeit verbreitet zu werden, und zwar insbesondere durch ein Verkaufsangebot in einem Mitgliedstaat, in dem das in Rede stehende Werk geschützt ist (vgl. entsprechend Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca, C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 29 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 23.02.2017 - I ZR 92/16

    Urheberrechtsschutz: Präsentation eines Produkts auf einer Messe im Inland als

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG dahin ausgelegt, dass der Inhaber des ausschließlichen Verbreitungsrechts an einem geschützten Werk Angebote zum Erwerb oder gezielte Werbung in Bezug auf das Original oder auf Vervielfältigungsstücke des Werkes auch dann verbieten kann, wenn nicht erwiesen ist, dass es aufgrund dieser Werbung zu einem Erwerb des Schutzgegenstands durch einen Käufer aus der Union gekommen ist, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu seinem Erwerb anregt (EuGH, Urteil vom 13. Mai 2015 - C-516/13, GRUR 2015, 665 Rn. 35 = WRP 2015, 849 - Dimensione und Labianca/Knoll).
  • OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13

    Auslegung des Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG

    Unter den Begriff der Verbreitung des Originals oder von Vervielfältigungsstücken eines Werkes an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf i. S. von Art. 4 I Richtlinie 2001/29/EG fallen auch Handlungen, auf die nicht die Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand folgt, sofern die Werbung die Verbraucher des Mitgliedstaats, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zu dessen Erwerb anregt (EuGH, GRUR 2015, 665 - Marcel-Breuer-Möbel).
  • OLG Düsseldorf, 19.04.2016 - 20 U 99/15
    Sie meint, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Sache Dimensione/Knoll (GRUR 2015, 665) habe das Landgericht eine Verletzung des Verbreitungsrechtes zu Unrecht verneint.

    Eine Verletzung des Verbreitungsrechts liegt danach vor, wenn eine gezielte Werbung erfolgt, die dazu bestimmt ist, Verbraucher in dem Mitgliedsstaat in dem das Werk geschützt ist, zum Eigentumserwerb zu veranlassen (EuGH GRUR 2015, 665 Rn. 29 ff. - Dimensione Direct Sales Srl u.a./Knoll International SpA).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-637/19

    BY (Preuve photographique) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Aus dem Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca (C-516/13, EU:C:2015:315), ergebe sich jedoch, dass es für eine "Verbreitung an die Öffentlichkeit" ausreiche, dass das urheberrechtlich geschützte Werk an ein Mitglied der Öffentlichkeit geliefert worden sei.

    Unabhängig davon, ob Art. 3 Abs. 1 oder Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbar sein könnten, muss die Richtlinie 2001/29 jedenfalls, wie das Urteil vom 13. Mai 2015, Dimensione Direct Sales und Labianca (C-516/13, EU:C:2015:315, Rn. 34), zeigt, so ausgelegt werden, dass ein wirksamer und rigoroser Schutz für den Urheberrechtsinhaber gewährleistet ist.

  • OLG Frankfurt, 13.03.2020 - 11 U 6/19

    Schadensersatz auf der Grundlage des Verletzergewinns bei Verwendung von nicht

    Zwar hat der EuGH in den genannten Entscheidungen vom 21.6.2012, C-5/11 - Donner, GRUR 2012, 817; vom 13.5.2015, C-516/13 - Dimensione, GRUR 2015, 665, und vom 19.12.2018, C-572/17 - Imran Syed, GRUR 2019, 161, eine Verletzung des Verbreitungsrechts schon im Falle von Vorbereitungshandlungen (Werbung, Lagerhaltung) für das eigentliche In-Verkehr-Bringen angenommen.
  • LG Hamburg, 26.01.2018 - 308 O 488/16

    Urheberrechtsschutz: Gestaltung einer Armbanduhr mit nostalgischem

  • LG Hamburg, 01.06.2016 - 308 O 281/15

    Urheberrechtsverstoß im Internet: Anbieten und Inverkehrbringen von Salz- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-572/17

    Syed - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte -

  • LG Hamburg, 19.04.2017 - 308 O 341/13

    Urheberrechtsschutzfähigkeit bei Möbeln und Täterschaft

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