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   OLG München, 17.03.2016 - 29 U 3187/15   

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https://dejure.org/2016,6448
OLG München, 17.03.2016 - 29 U 3187/15 (https://dejure.org/2016,6448)
OLG München, Entscheidung vom 17.03.2016 - 29 U 3187/15 (https://dejure.org/2016,6448)
OLG München, Entscheidung vom 17. März 2016 - 29 U 3187/15 (https://dejure.org/2016,6448)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • damm-legal.de

    "Chiemseer" ist unzulässige Bezeichnung für in Rosenheim gebrautes Bier

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der geographischen Herkunftsangabe i.S. von § 127 Abs. 1 MarkenG

Kurzfassungen/Presse (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    "Chiemseer" ist unzulässige Bezeichnung für in Rosenheim gebrautes Bier

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    In Rosenheim gebrautes Bier darf nicht Chiemseer heißen - irreführende geographische Herkunftsangabe

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Chiemseer" für ein in Rosenheim gebrautes Bier nicht zulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bezeichnung "Chiemseer" für ein in Rosenheim gebrautes Bier nicht zulässig

  • wettbewerbszentrale.de (Kurzinformation)

    Bezeichnung eines in Rosenheim gebrauten Bieres als "Chiemseer" irreführend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Chiemseer Bier

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2016, 745
  • GRUR-RR 2016, 272
  • WRP 2016, 758
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 10.09.2009 - C-446/07

    Severi - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung von Lebensmitteln, die ohne

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 3187/15
    Wegen der deutschlandweiten Bekanntheit des Chiemsees wird sie nach der Verkehrsauffassung, für deren Beurteilung es auf den durchschnittlich informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ankommt (vgl. EuGH GRUR 2010, 151 - Salame Felino Tz. 61; BGH GRUR 2002, 1074 [1076] - Original Oettinger m. w. N.), dahin verstanden, dass das so bezeichnete Bier von einer an diesem See gelegenen Brauerei hergestellt wird.

    Die nationalen Bestimmungen zum Schutz (einfacher) geographischer Herkunftsangaben werden durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 343 S. 1) nicht ausgeschlossen, da diese nur für qualifizierte geographische Angaben eine einheitliche und abschließende Schutzregelung schafft (vgl. Büscher in: Bü-scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz - Urheberrecht - Medienrecht, 3. Aufl. 2015, § 126 MarkenG Rz. 8; vgl. auch EuGH 2010, 143 - American BudII Tz. 114 zur Verordnung [EG] Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [ABl. EG Nr. L 93 S. 12] als Vorgängerregelung zur Verordnung [EU] Nr. 1151/2012; EuGH GRUR 2010, 151 - Salame Felino Tz. 30 und BGH, a. a. O., - Original Oettinger S. 1075 m. w. N zur Verordnung [EWG] Nr. 2081/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel vom 14. Juli 1992 [ABl. EG Nr. L 208 S. 1] als Vorgängerregelung zur Verordnung [EG] Nr. 510/2006).

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 3187/15
    Der Senat kann das Verständnis des maßgeblichen situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH GRUR 2016, 83 - Amplidect/ampliteq Tz. 52; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft) und er zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2014, 1211 - Runes of Magic II Tz. 20; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft).
  • BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96

    Warsteiner III; Ausräumung eines auf eine unrichtige geographische

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 3187/15
    Die Beklagte hat nicht ein wertvolles, nicht zu beanstandendes Kennzeichen im Wege der Unternehmensexpansion für ein weiteres Produkt eingesetzt (vgl. dazu BGH GRUR 2002, 160 [162] - Warsteiner III), sondern lediglich eine Bezeichnung aufgegriffen, die früher von einer anderen Brauerei für ein anderes, an einem anderen Ort hergestelltes Bier verwendet worden war, ohne selbst einen wertvollen Besitzstand hinsichtlich der berechtigten Verwendung dieser Bezeichnung erlangt zu haben.
  • BGH, 18.04.2002 - I ZR 72/99

    "Original Oettinger"; Produktion von Waren an einer von der geographischen

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 3187/15
    Wegen der deutschlandweiten Bekanntheit des Chiemsees wird sie nach der Verkehrsauffassung, für deren Beurteilung es auf den durchschnittlich informierten angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ankommt (vgl. EuGH GRUR 2010, 151 - Salame Felino Tz. 61; BGH GRUR 2002, 1074 [1076] - Original Oettinger m. w. N.), dahin verstanden, dass das so bezeichnete Bier von einer an diesem See gelegenen Brauerei hergestellt wird.
  • BGH, 06.06.2002 - I ZR 307/99

    "Bodensee-Tafelwasser"; Einschränkung des Verbots einer geographischen

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 3187/15
    bb) Bei der Bezeichnung Chiemseer handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe i. S. d. § 127 Abs. 1 MarkenG, weil sie in adjektivischer Form auf den Chiemsee Bezug nimmt (vgl. auch BGH GRUR 2002, 1091 [1092] - Bodensee-Tafelwasser).
  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 34/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: "Unmittelbare Aufforderung an Kinder" zum Erwerb

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 3187/15
    Der Senat kann das Verständnis des maßgeblichen situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH GRUR 2016, 83 - Amplidect/ampliteq Tz. 52; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft) und er zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2014, 1211 - Runes of Magic II Tz. 20; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 15/14

    Grenzen des Markenschutzes: Ahndung von Verletzungshandlungen während der Geltung

    Auszug aus OLG München, 17.03.2016 - 29 U 3187/15
    Der Senat kann das Verständnis des maßgeblichen situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGH GRUR 2016, 83 - Amplidect/ampliteq Tz. 52; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft) und er zudem aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGH GRUR 2014, 1211 - Runes of Magic II Tz. 20; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft).
  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 38 O 152/16

    Neues Etikett des Bieres "Chiemseer"

    In einem von dem Beklagten gegen sie vor dem Landgericht München I und dem Oberlandesgericht München geführten Prozess wurde die Klägerin in zweiter Instanz mit Urteil vom 17. März 2016 - 29 U ...#/... unter anderem verurteilt, es "zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bier unter der Bezeichnung Chiemseer, wie [in dem gerade bezeichneten Urteil des Oberlandesgerichts München (Anlage LSG 12; das Urteil ist veröffentlicht in GRUR-RR 2016, 272)] abgebildet, anzubieten, zu vertreiben, oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern das Bier in D gebraut wird".

    Da diese Angabe Verbrauchern, die nicht wissen, dass D an einem Fluss gelegen ist, nicht verdeutlichte, dass das Bier nicht am Chiemsee gebraut wird, ist das Oberlandesgericht München im Vorprozess davon ausgegangen, sie ließe weiterhin Raum für das Verständnis, das Bier werde am Chiemsee gebraut, nämlich wenn man den Ort D am Chiemsee verortete (vgl. OLG München, Urteil vom 17. März 2016 - 29 U ...#/..., GRUR-RR 2016, 272 [unter I b cc (2)]).

  • LG Düsseldorf, 05.12.2018 - 38 O 152-16
    In einem von dem Beklagten gegen sie vor dem Landgericht München I und dem Oberlandesgericht München geführten Prozess wurde die Klägerin in zweiter Instanz mit Urteil vom 17. März 2016 - 29 U #####/#### unter anderem verurteilt, es "zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bier unter der Bezeichnung Chiemseer, wie [in dem gerade bezeichneten Urteil des Oberlandesgerichts München (Anlage LSG 12; das Urteil ist veröffentlicht in GRUR-RR 2016, 272)] abgebildet, anzubieten, zu vertreiben, oder sonst in den Verkehr zu bringen, sofern das Bier in D gebraut wird".

    Da diese Angabe Verbrauchern, die nicht wissen, dass D an einem Fluss gelegen ist, nicht verdeutlichte, dass das Bier nicht am Chiemsee gebraut wird, ist das Oberlandesgericht München im Vorprozess davon ausgegangen, sie ließe weiterhin Raum für das Verständnis, das Bier werde am Chiemsee gebraut, nämlich wenn man den Ort D am Chiemsee verortete (vgl. OLG München, Urteil vom 17. März 2016 - 29 U #####/####, GRUR-RR 2016, 272 [unter I b cc (2)]).

  • OLG München, 01.02.2018 - 29 U 885/17

    Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche

    Diesem Verkehrsverständnis steht auch die Senatsentscheidung vom 17. März 2016 (vgl. WRP 2016, 758 - Chiemseer) nicht entgegen, in der der Senat festgestellt hat, dass es sich bei der Bezeichnung Chiemseer um eine geographische Herkunftsangabe handele, weil sie in adjektivischer Form auf den Chiemsee Bezug nimmt und wegen der deutschlandweiten Bekanntheit des Chiemsees nach der Verkehrsauffassung dahin verstanden werde, dass das so bezeichnete Bier von einer an diesem See gelegenen Brauerei hergestellt wird.
  • OLG Karlsruhe, 08.03.2017 - 6 U 166/16

    Schwarzwaldmarie - Wettbewerbsverstoß: Irreführung einer Werbung mit dem Begriff

    Insoweit liege der Sachverhalt auch anders als derjenige in dem von dem Kläger angeführten Urteil des Oberlandesgerichts München (WRP 2016, 758 ff.).
  • LG München I, 24.04.2018 - 33 O 4186/17

    Irreführung über die betriebliche Herkunft eines Glühweins ("Original Ettaler

    Denn der durch die Aufmachung ebenfalls erweckte Eindruck des Klosters als Herstellungsort wird durch den unauffälligen Hinweis auf dem Rückenetikett nicht entkräftet (OLG München, GRUR-RR 2016, 272 - Chiemseer).
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