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   EuGH, 20.12.2017 - C-397/16, C-435/16   

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https://dejure.org/2017,48988
EuGH, 20.12.2017 - C-397/16, C-435/16 (https://dejure.org/2017,48988)
EuGH, Entscheidung vom 20.12.2017 - C-397/16, C-435/16 (https://dejure.org/2017,48988)
EuGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2017 - C-397/16, C-435/16 (https://dejure.org/2017,48988)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Acacia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 110 Abs. 1 - Fehlender Schutz - Sogenannte "Reparaturklausel" - Begriff "Bauelement eines komplexen Erzeugnisses" - Reparatur des komplexen Erzeugnisses, um diesem wieder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 110 Abs. 1 - Fehlender Schutz - Sogenannte "Reparaturklausel" - Begriff "Bauelement eines komplexen Erzeugnisses" - Reparatur des komplexen Erzeugnisses, um diesem wieder ...

  • rechtsportal.de
  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Designrecht: Acacia/Pneusgarda u. a.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Acacia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Art. 110 Abs. 1 - Fehlender Schutz - Sogenannte "Reparaturklausel" - Begriff "Bauelement eines komplexen Erzeugnisses" - Reparatur des komplexen Erzeugnisses, um diesem wieder ...

  • juve.de (Kurzinformation)

    Autofelgen:Porsche und Audi im Streit um Designrechte

Sonstiges (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2018, 284
  • GRUR Int. 2018, 700
  • WRP 2018, 308
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 25.10.2017 - C-106/16

    Die Mitgliedstaaten können Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz in

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-397/16
    Im Übrigen ist hinsichtlich der von Porsche und Audi geübten Kritik an den Schlussanträgen des Generalanwalts zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 25. Oktober 2017, Polbud - Wykonawstwo, C-106/16, EU:C:2017:804, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.05.2017 - C-617/15

    Hummel Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-397/16
    Die Entstehungsgeschichte einer unionsrechtlichen Vorschrift kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50, vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 30, sowie vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 22).
  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-397/16
    Die Entstehungsgeschichte einer unionsrechtlichen Vorschrift kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50, vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 30, sowie vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 22).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-397/16
    Die Entstehungsgeschichte einer unionsrechtlichen Vorschrift kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50, vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 30, sowie vom 18. Mai 2017, Hummel Holding, C-617/15, EU:C:2017:390, Rn. 22).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-431/04

    Massachusetts Institute of Technology - Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-397/16
    Im Übrigen ist der Begriff "Bauelement" mangels Definition in dieser Verordnung entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, EU:C:2006:291, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

    Auszug aus EuGH, 20.12.2017 - C-397/16
    Im Übrigen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Erwägungsgründe eines Unionsrechtsakts zwar dessen Inhalt präzisieren können, es aber nicht erlauben, von den Regelungen des Rechtsakts abzuweichen (Urteil vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2019 - C-263/18

    Der Verkauf "gebrauchter" E-Books über eine Website stellt eine öffentliche

    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 31, und vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 26.07.2018 - I ZR 226/14

    Anwerndbarkeit der Schutzschranke gemäß Art. 110 Abs. 1 GGV auf Felgen von

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 20. Dezember 2017 (C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 = WRP 2018, 308 - Acacia und Pneusgarda/Audi sowie Acacia und D'Amato/Porsche [Acacia/Porsche]) wie folgt entschieden:.

    Wie der Gerichtshof der Europäischen Union auf den Vorlagebeschluss des Senats entschieden hat, ist Art. 110 Abs. 1 GGV dahin auszulegen, dass die darin enthaltene so genannte "Reparaturklausel" den Ausschluss des Schutzes als Gemeinschaftsgeschmacksmuster für ein Muster, das als Bauelement eines komplexen Erzeugnisses mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um diesem wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen, nicht unter die Voraussetzung stellt, dass das geschützte Geschmacksmuster vom Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses abhängig ist (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 54 - Acacia/Porsche).

    Deren Eingreifen steht unter der Voraussetzung, dass das Erscheinungsbild des Ersatzteils mit demjenigen optisch identisch ist, das das ursprünglich in das komplexe Erzeugnis eingefügte Bauelement bei seinem Inverkehrbringen hatte (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 78 - Acacia/Porsche).

    Dies ist namentlich der Fall, wenn das Ersatzteil farblich und in der Größe nicht dem Originalteil entspricht oder wenn das Erscheinungsbild des komplexen Erzeugnisses seit dessen Inverkehrbringen geändert wurde (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 77 - Acacia/Porsche).

    Um von den mit dieser Vorschrift eingeführten Ausnahmeregelung profitieren zu können, unterliegt ein solcher Hersteller oder Anbieter aber einer Sorgfaltspflicht, die sich auf die Einhaltung dieser Voraussetzungen durch die nachgelagerten Benutzer bezieht (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 85 - Acacia/Porsche).

    Schließlich muss der Hersteller und der Anbieter den Verkauf eines solchen Bauelements unterlassen, wenn er weiß oder bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände vernünftigerweise annehmen muss, dass das Bauelement nicht gemäß den Voraussetzungen nach Art. 110 Abs. 1 der Verordnung Nr. 6/2002 verwendet werden wird (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 86 bis 88 - Acacia/Porsche).

    Der Hinweis "Not O.E.M." bedeutet lediglich, dass die Felgen nicht aus Originalteilen hergestellt sind (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 12] - Acacia/Porsche) und erfüllt damit ebenfalls nicht die Anforderungen an einen Hinweis auf das Bestehen eines fremden Geschmacksmusterrechts.

    Nicht von der "Reparaturklausel" erfasst ist somit jede Verwendung eines Bauelements allein aus Gründen des Geschmacks oder der Neigung, wie zum Beispiel der Austausch eines Bauelements aus ästhetischen Gründen oder zum Zweck der Individualisierung des komplexen Erzeugnisses (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 69 f. - Acacia/Porsche).

    Zu den Sorgfaltspflichten des Herstellers oder Anbieters eines solchen Bauelements gehört es deshalb, mit geeigneten Mitteln, insbesondere vertraglicher Art, dafür zu sorgen, dass die nachgelagerten Benutzer die fraglichen Bauelemente nicht für eine Verwendung vorsehen, die mit den Voraussetzungen des Art. 110 Abs. 1 GGV unvereinbar wäre (EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 87 - Acacia/Porsche).

    Dieses Vorbringen hat der Gerichtshof bei seiner Vorabentscheidung berücksichtigt (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 22 bis 28 - Acacia/Porsche).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

    Im Übrigen ist hinsichtlich der von Mitsubishi geübten Kritik an den Schlussanträgen des Generalanwalts zum einen darauf hinzuweisen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seine Verfahrensordnung keine Möglichkeit für die Beteiligten vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 30.01.2020 - I ZR 1/19

    Front kit - Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Verordnung über das

    Der Begriff des Bauelements ist mangels einer Definition in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 Rn. 64 = WRP 2018, 308 - Acacia und Pneusgarda/Audi sowie Acacia und D"Amato/Porsche [Acacia/Porsche]).

    Mit dem Ausdruck Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses bezeichnet die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung danach die verschiedenen Einzelteile, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 Rn. 65 - Acacia und Pneusgarda/Audi sowie Acacia und D"Amato/Porsche [Acacia/Porsche]).

  • EuGH, 31.05.2018 - C-647/16

    Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut, ihre Entstehungsgeschichte sowie ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 31, und vom 17. April 2018, Egenberger, C-414/16, EU:C:2018:257, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-472/21

    Monz Handelsgesellschaft International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Das vorlegende Gericht führt zunächst aus, es teile die Auffassung des Bundespatentgerichts, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere auf das Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato (C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 64), zurückgehe, ein Fahrrad ein komplexes Erzeugnis und der Sattel ein Bauelement dieses Erzeugnisses sei.

    Ein Sattel lässt sich nämlich ersetzen, so dass das Fahrrad bzw. das Motorrad auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und ohne den Sattel könnte dieses komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 64 bis 66).

    Ein sichtbares Bauelement hat zwangsläufig an der Erscheinungsform des komplexen Erzeugnisses teil (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 73).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-334/22

    Audi (Support d'emblème sur une calandre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Es fragt sich allerdings, ob dieser Beschluss aufgrund des Urteils vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato (C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992), nicht anders zu verstehen ist, um eine Situation zu vermeiden, in der Dritte weder dazu berechtigt wären, eine Marke eines Automobilherstellers zu benutzen, um Autoersatzteile dieses Herstellers zu produzieren und zum Kauf anzubieten, noch dazu berechtigt wären, diese Marke nicht zu einem solchen Zweck zu benutzen.
  • BGH, 10.03.2022 - I ZR 1/19

    Front kit II - Entstehung eines nicht eingetragenen

    Der Begriff des Bauelements ist mangels einer Definition in der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 64] = WRP 2018, 308 - Acacia und D'Amato [Audi bzw. Porsche]).

    Mit dem Ausdruck Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses bezeichnet die Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung danach die verschiedenen Einzelteile, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2018, 284 [juris Rn. 65] - Acacia und D'Amato [Audi bzw. Porsche]).

  • BGH, 01.07.2021 - I ZB 31/20

    Sattelunterseite

    Mit der Wendung "Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses" werden die verschiedenen Einzelteile bezeichnet, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (zu Art. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [nachfolgend: GGV] vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 Rn. 64 f. = WRP 2018, 308 - Acacia und D"Amato [Acacia/Porsche]); BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 1/19, GRUR 2020, 392 Rn. 18 = WRP 2020, 478 - Front kit).
  • EuG, 22.03.2023 - T-617/21

    B&Bartoni/ EUIPO - Hypertherm (Électrode à insérer dans une torche)

    Sodann ist der Ausdruck "Bauelement eines komplexen Erzeugnisses" mangels Definition in der Verordnung Nr. 6/2002 entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen (vgl. Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof den Ausdruck "Bauelement eines komplexen Erzeugnisses" dahin definiert, dass er die verschiedenen Einzelteile bezeichnet, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 65).

    Aus dem Wortlaut von Art. 3 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 6/2002 geht nämlich hervor, dass die Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses Einzelteile sind, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann (vgl. auch Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 65).

    Die Definition eines "Bauelements eines komplexen Erzeugnisses" im Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato (C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 65), enthält dieselbe Formulierung (siehe oben, Rn. 26).

    Dagegen wird ein komplexes Erzeugnis ohne seine Bauelemente vom Endbenutzer grundsätzlich nicht als ein vollständiges Erzeugnis wahrgenommen, das bestimmungsgemäß verwendet werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato, C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 65) oder als Erzeugnis, das sich in gutem Zustand befindet.

    Entgegen dem Vorbringen der Klägerin können die Definition eines "Bauelements eines komplexen Erzeugnisses" im Urteil vom 20. Dezember 2017, Acacia und D'Amato (C-397/16 und C-435/16, EU:C:2017:992, Rn. 65), und insbesondere die Klarstellung, dass "[das] Fehlen [von Einzelheiten] dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann" (siehe oben, Rn. 26), nicht dahin ausgelegt werden, dass bei einem Erzeugnis, das die Funktion, zu der es bestimmt ist, nicht ohne ein anderes Erzeugnis erfüllen kann, dieses in jedem Fall als Bauelement des ersten Erzeugnisses anzusehen ist.

  • BVerwG, 20.08.2020 - 1 C 28.19

    Zustellungsfiktion bei erfolgloser Zustellung einer Asylablehnung an eine von

  • EuGH, 28.10.2021 - C-123/20

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-123/20

    Ferrari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • BPatG, 27.02.2020 - 30 W (pat) 809/18

    Designbeschwerdeverfahren - Nichtigkeitsverfahren - "Fahrradsattel" - zur Frage,

  • BGH, 15.06.2023 - I ZB 31/20

    Sattelunterseite II

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-334/22

    Audi (Support d'emblème sur une calandre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 24.03.2021 - C-603/20

    Die Zuständigkeit eines mitgliedstaatlichen Gerichts, das mit einem die

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22

    Ilva u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2010/75 - Industrieemissionen

  • BVerwG, 18.03.2021 - 7 C 1.20

    Rücknahme der Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2018 - 11 A 1017/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-632/16

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, zu urteilen, dass

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-632/20

    Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Außenbeziehungen - Stabilisierungs- und

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2020 - 20 U 73/15
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-330/17

    Verbraucherzentrale Baden-Württemberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr -

  • EuG, 10.06.2020 - T-100/19

    L. Oliva Torras/ EUIPO - Mecánica del Frío (Attelages pour véhicules) -

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