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   BGH, 24.08.2021 - X ZR 23/20   

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https://dejure.org/2021,38585
BGH, 24.08.2021 - X ZR 23/20 (https://dejure.org/2021,38585)
BGH, Entscheidung vom 24.08.2021 - X ZR 23/20 (https://dejure.org/2021,38585)
BGH, Entscheidung vom 24. August 2021 - X ZR 23/20 (https://dejure.org/2021,38585)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 312a Abs 4 Nr 1 BGB, Art 23 Abs 1 S 4 EGV 1008/2008, § 2 Abs 1 UKlaG
    Flugbuchung im Internet: Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels; Ausweisung einer "Servicegebühr" als Kalkulationsposten; Pflicht zur Angabe eines zusätzlichen Entgelts für die Beförderung von Gepäck

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verlangen eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels durch Anbieter von Flugbuchungen im Internet; Servicegebühr" als Kalkulationsposten eines zuerst angezeigten Preises kompensiert durch einen "Rabatt" in gleicher Höhe

  • rewis.io

    Zum Vorliegen einer unzulässigen zusätzlichen Gebühr bei Flugbuchungen; entscheidendes Abstellen auf den ausgewiesenen Gesamtpreis.

  • kanzlei.biz

    Zusatzgebühr bei der Online-Flugbuchung muss für den Verbraucher erkennbar sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verlangen eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels durch Anbieter von Flugbuchungen im Internet; Servicegebühr' als Kalkulationsposten eines zuerst angezeigten Preises kompensiert durch einen 'Rabatt' in gleicher Höhe

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Wettbewerbsrecht: "Servicegebühr" bei Flugbuchungen im Internet

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Keine versteckten Extra-Kosten bei Flugbuchungen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Servicegebühr bei Flugbuchungen?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Zusatzgebühr bei der Online-Flugbuchung - Kunden konnten beim Buchungsportal nur kostenfrei bezahlen, wenn sie die voreingestellte Zahlungsoption anklickten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 1576
  • ZIP 2021, 2071
  • MDR 2021, 1452
  • GRUR 2022, 272
  • MMR 2022, 43
  • K&R 2022, 196
  • WRP 2021, 1600
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 18.09.2014 - C-487/12

    Die spanische Regelung, die Luftfahrtunternehmen verpflichtet, das aufgegebene

    Auszug aus BGH, 24.08.2021 - X ZR 23/20
    aa) Wie der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden hat, gelten die in Art. 23 Abs. 1 LuftverkehrsdiensteVO vorgesehenen Pflichten auch für die Festsetzung der Preise für die Gepäckbeförderung (EuGH, Urteil vom 18.9.2014 - C-487/12, EuZW 2014, 837 Rn. 33 - Vueling).

    Ein Entgelt für die Beförderung von aufgegebenem Gepäck gehört zwar nicht zu den unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteilen des Preises im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LuftverkehrsdiensteVO (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 36 ff. - Vueling).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Einbeziehung der Preise für die Gepäckbeförderung in den Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 1 LuftverkehrsdiensteVO geboten, um dem in Erwägungsgrund 16 der Verordnung vorgegebenen Ziel der effektiven Vergleichbarkeit der Preise für Flugdienste hinreichend Rechnung tragen zu können (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 33 - Vueling).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof entschieden, dass Zusatzentgelte für die Beförderung von Gepäck ohne weiteres von Art. 23 Abs. 1 LuftverkehrsdiensteVO erfasst werden (EuGH, EuZW 2014, 837 Rn. 33 - Vueling).

  • BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

    Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für

    Auszug aus BGH, 24.08.2021 - X ZR 23/20
    Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn als einzige Zahlungsmöglichkeit eine Kreditkarte angeboten wird, über die ein großer Teil der Kunden nicht verfügt (BGH, Urteil vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09, NJW 2010, 2719 Rn. 44 f.).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-112/11

    Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als

    Auszug aus BGH, 24.08.2021 - X ZR 23/20
    Der Gerichtshof hat hierzu entschieden, dass die Anforderungen aus Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO auch in Bezug auf solche Zusatzleistungen einzuhalten sind, die zusammen mit dem Flug gebucht werden können, aber nicht vom Luftfahrtunternehmen, sondern von einem Dritten angeboten werden (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 17 f. - ebookers.com).
  • EuGH, 23.04.2020 - C-28/19

    Luftfahrtunternehmen müssen ab der Veröffentlichung ihrer Preisangebote im

    Auszug aus BGH, 24.08.2021 - X ZR 23/20
    Einzuhalten sind aber die Vorgaben für fakultative Zusatzkosten in Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO (EuGH, Urteil vom 23. April 2020 - C-28/19, GRUR 2020, 995 Rn. 20 - Ryanair).
  • BGH, 18.07.2017 - KZR 39/16

    Sofortüberweisung - Allgemeine Geschäftsbedingung einer

    Auszug aus BGH, 24.08.2021 - X ZR 23/20
    Denn nach Erwägungsgrund 14 der Verbraucherrechte-Richtlinie bleibt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt (BGH, Urteil vom 18. Juli 2017 - KZR 39/16, NJW 2017, 3289 Rn. 19 - Sofortüberweisung).
  • BGH, 09.04.2014 - VIII ZR 404/12

    AGB-Kontrollklage gegen eine Kraftfahrzeugleasinggesellschaft: Abgrenzung

    Auszug aus BGH, 24.08.2021 - X ZR 23/20
    Maßgeblich ist dabei aber der Verständnishorizont des Vertragspartners des Verwenders (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 24).
  • BGH, 29.09.2016 - I ZR 160/15

    Servicepauschale - Gestaltung des Buchungsvorgangs für Flugdienste im Internet:

    Auszug aus BGH, 24.08.2021 - X ZR 23/20
    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO um eine Marktverhaltensregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - I ZR 81/11, MMR 2013, 238 Rn. 9 - "Opt-out"-Verfahren; ebenso für Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung: BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15, GRUR 2017, 283 Rn. 19 - Servicepauschale).
  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 81/11

    Wettbewerbsverstoß: Automatische Aufnahme von Versicherungsleistungen in die

    Auszug aus BGH, 24.08.2021 - X ZR 23/20
    a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei Art. 23 Abs. 1 Satz 4 LuftverkehrsdiensteVO um eine Marktverhaltensregel handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - I ZR 81/11, MMR 2013, 238 Rn. 9 - "Opt-out"-Verfahren; ebenso für Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung: BGH, Urteil vom 29. September 2016 - I ZR 160/15, GRUR 2017, 283 Rn. 19 - Servicepauschale).
  • BGH, 28.07.2022 - I ZR 205/20

    Flugbuchung im Internet: Erhebung eines zusätzlichen Entgelts für die Nutzung

    Ein Unternehmer, der Flugbuchungen im Internet anbietet, verlangt ein zusätzliches Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels, wenn bei den von ihm vorgegebenen Einstellungen zunächst ein Preis angezeigt wird, der nur für den Fall der Zahlung mit bestimmten, nicht im Sinne des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gängigen Kreditkarten erhältlich ist, und bei Auswahl anderer Zahlungsmittel eine zusätzliche "Servicepauschale" anfällt (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. August 2021 - X ZR 23/20, WRP 2021, 1600).

    Die Würdigung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2021 (X ZR 23/20, WRP 2021, 1600) zu einer unter vergleichbaren Umständen erhobenen und als "ServiceFee" bezeichneten Gebühr.

    Hierin hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gesehen, weil die voreingestellte Kreditkarte nicht gängig war und die Beklagte für die Nutzung aller anderen Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt erhob (BGH, WRP 2021, 1600 [juris Rn. 15 bis 25]).

    Den Entgeltcharakter dieser Servicegebühr hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass sich der Preis erhöhte, sobald der Kunde ein anderes als das voreingestellte Zahlungsmittel wählte (BGH, WRP 2021, 1600 [juris Rn. 16]), und die Gegenüberstellung von Servicegebühr und Rabatt bei der voreingestellten Kreditkarte dem Kunden den Eindruck vermittelte, der höhere Preis sei nicht die Folge von - nicht näher spezifizierten - Serviceleistungen, sondern beruhe allein auf der Auswahl eines anderen Zahlungsmittels (BGH, WRP 2021, 1600 [juris Rn. 18]).

    (2) Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 24. August 2021 (WRP 2021, 1600) unter Verweis auf ein früheres Urteil (NJW 2017, 3289 [juris Rn. 19] - Sofortüberweisung) bekräftigt, dass die in der Literatur umstrittene Frage, ob § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB auf alle Arten von Verbraucherverträgen Anwendung findet, zumindest dann dahingestellt bleiben kann, wenn die in Streit befindliche Zahlungsentgeltvereinbarung in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen fällt.

    Denn nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2011/83/EU bleibt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt (BGH, WRP 2021, 1600 [juris Rn. 13]).

    Werden die abstrakten und für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen konzipierten Regeln beanstandet, die einem Buchungsvorgang zugrunde liegen, fällt auch dies in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, WRP 2021, 1600 [juris Rn. 14]).

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 195/20

    Wettbewerbsverstoß im Internet: Formularmäßige Vereinbarung eines

    b) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2021 (X ZR 23/20, WRP 2021, 1600) entfallen, mit dem er die Revision gegen die vom (hiesigen) Berufungsgericht erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Februar 2020 (GRUR-RS 2020, 6067) zurückgewiesen hat.

    Hierin hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gesehen, weil die voreingestellte Kreditkarte nicht gängig war und die Beklagte für die Nutzung aller anderen Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt erhob (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 15 bis 25).

    Der Bundesgerichtshof hat die Anwendung dieser Vorschrift im genannten Urteil für mit dem Unionsrecht vereinbar gehalten (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 12 bis 14 und 26 f.).

    Denn nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher bleibt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 13).

    Werden die abstrakten und für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen konzipierten Regeln beanstandet, die einem Buchungsvorgang zugrunde liegen, fällt auch dies in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 14).

    (1) Der Bundesgerichtshof hat den Entgeltcharakter der "ServiceFee" damit begründet, dass sich der Preis erhöhte, sobald der Kunde ein anderes als das voreingestellte Zahlungsmittel wählte (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 16), und die Gegenüberstellung von Servicegebühr und Rabatt bei der voreingestellten Kreditkarte dem Kunden den Eindruck vermittelte, der höhere Preis sei nicht die Folge von - nicht näher spezifizierten - Serviceleistungen, sondern beruhe allein auf der Auswahl eines anderen Zahlungsmittels (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 18).

    c) Der Bedarf, die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, ist durch das genannte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, WRP 2021, 1600) ebenfalls entfallen.

    Die Beurteilung des Bundesgerichtshofs steht zudem - wie ausgeführt (Rn. 17) - im Einklang mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2021 (WRP 2021, 1600) zu einer unter vergleichbaren Umständen erhobenen "ServiceFee".

  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 205/20

    Unzulässigkeit der Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung eines Entgelts für

    Die Würdigung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. August 2021 (X ZR 23/20, WRP 2021, 1600) zu einer unter vergleichbaren Umständen erhobenen "ServiceFee".

    Hierin hat der Bundesgerichtshof einen Verstoß gegen § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB gesehen, weil die voreingestellte Kreditkarte nicht gängig war und die Beklagte für die Nutzung aller anderen Zahlungsmittel ein zusätzliches Entgelt erhob (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 15 bis 25).

    Den Entgeltcharakter der "ServiceFee" hat der Bundesgerichtshof damit begründet, dass sich der Preis erhöhte, sobald der Kunde ein anderes als das voreingestellte Zahlungsmittel wählte (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 16), und die Gegenüberstellung von Servicegebühr und Rabatt bei der voreingestellten Kreditkarte dem Kunden den Eindruck vermittelte, der höhere Preis sei nicht die Folge von - nicht näher spezifizierten - Serviceleistungen, sondern beruhe allein auf der Auswahl eines anderen Zahlungsmittels (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 18).

    Denn nach Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher bleibt das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Regelungsbereich der Richtlinie unberührt (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 13).

    Werden die abstrakten und für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen konzipierten Regeln beanstandet, die einem Buchungsvorgang zugrunde liegen, fällt auch dies in den Anwendungsbereich des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (BGH, WRP 2021, 1600 Rn. 14).

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