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   LG Heilbronn, 14.02.2023 - Wo 1 O 65/22   

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LG Heilbronn, 14.02.2023 - Wo 1 O 65/22 (https://dejure.org/2023,2371)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 14.02.2023 - Wo 1 O 65/22 (https://dejure.org/2023,2371)
LG Heilbronn, Entscheidung vom 14. Februar 2023 - Wo 1 O 65/22 (https://dejure.org/2023,2371)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rabüro.de

    Zur ärztlichen Aufklärungspflicht bei Covid-19-Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff

  • RA Kotz

    Ärztliche Aufklärungspflicht bei Covid-19-Impfungen mit mRNA-Impfstoff

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 280 Abs 1 BGB, § 630a BGB, § 823 Abs 1 BGB
    Ärztliche Aufklärungspflicht bei Covid-19-Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff

Kurzfassungen/Presse (5)

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Covid19 - Impfender Arzt haftet nicht wegen vermeintlichem Aufklärungsfehler

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht bei Covid-19-Impfungen mit einem mRNA-Impfstoff - Corona-Virus

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Impfschaden? Kein Schadensersatz bei ausreichender Aufklärung über Risiken

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Bloße Gesprächsgelegenheit trotz neuartigen Impfstoffs (mRNA)?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Impfschäden

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.02.2000 - VI ZR 48/99

    Umfang der Aufklärung bei Schutzimpfung von Kindern

    Auszug aus LG Heilbronn, 14.02.2023 - 1 O 65/22
    Das gilt auch für öffentlich empfohlene Impfungen, bei denen die Grundimmunisierung der Gesamtbevölkerung zur Verhinderung einer epidemischen Verbreitung der Krankheit im öffentlichen Interesse liegt (BGH, NJW 2000, 1784 [1785]).

    Er muss auch eine Entscheidung darüber treffen, ob er die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht (BGH, NJW 2000, 1784 [1785]; vgl. auch BGH, VersR 1959, 355).

    Das setzt die Kenntnis dieser Gefahren, auch wenn sie sich nur äußerst selten verwirklichen, voraus; diese Kenntnis muss ihm daher durch ärztliche Aufklärung vermittelt werden (BGH, NJW 2000, 1784 [1785 f.]).

    Für sogenannte Routineimpfungen ist es nach der Rechtsprechung des BGH in zeitlicher Hinsicht ausreichend, wenn der Impfling am Tag des Eingriffs aufgeklärt wird (BGH, NJW 2000, 1784 [1787]).

    Allerdings bedarf es zum Zwecke der Aufklärung auch in diesen Fällen des vertrauensvollen Gesprächs zwischen Arzt und Patienten (BGH, NJW 2000, 1784 [1787]; BGH, NJW 1985, 1399).

    Sie sind insbesondere bei Routinebehandlungen, also auch bei öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen am Platze (BGH, NJW 2000, 1784 [1787]).

    Doch gebietet dieses Erfordernis eines Aufklärungsgesprächs nicht in jedem Fall eine mündliche Erläuterung der Risiken (BGH, NJW 2000, 1784 [1787]).

    Bei derartigen Routinemaßnahmen kann es genügen, wenn dem Patienten nach schriftlicher Aufklärung Gelegenheit zu weiteren Informationen durch ein Gespräch mit dem Arzt gegeben wird (BGH, NJW 2000, 1784 [1787]).

    Der BGH geht davon aus, dass aus dem Schweigen auf die Aussage, dass die Impfung nun vorgenommen werden könne, geschlossen werden kann, dass ein Bedürfnis nach weiterer Aufklärung nicht bestand (BGH, NJW 2000, 1784 [1787]).

  • BGH, 08.01.1985 - VI ZR 15/83

    Anforderungen an den Beweis der Aufklärung durch einen Arzt; Verwertung eines

    Auszug aus LG Heilbronn, 14.02.2023 - 1 O 65/22
    Allerdings bedarf es zum Zwecke der Aufklärung auch in diesen Fällen des vertrauensvollen Gesprächs zwischen Arzt und Patienten (BGH, NJW 2000, 1784 [1787]; BGH, NJW 1985, 1399).

    Allerdings vermögen solche Merkblätter nicht das erforderliche Arztgespräch zu ersetzen (BGH, NJW 1985, 1399), in dem sich der Arzt davon überzeugen muss, ob der Patient die schriftlichen Hinweise gelesen und verstanden hat, und das ihm die Möglichkeit gibt, auf die individuellen Belange des Patienten einzugehen und eventuelle Fragen zu beantworten.

  • BGH, 07.07.1994 - III ZR 52/93

    Amtspflichten im Rahmen einer staatlichen Schutzimpfung mit Lebendviren

    Auszug aus LG Heilbronn, 14.02.2023 - 1 O 65/22
    Einer solchen Risikoaufklärung bedarf es auch bei einer freiwilligen Impfung, und zwar selbst dann, wenn diese öffentlich empfohlen ist (BGHZ 126, 286 = NJW 1994, 3012; BGH, NJW 1990, 2311).

    Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGHZ 126, 386 [389] = NJW 1994, 3012; BGH, NJW 1996, 779).

  • BGH, 26.01.1959 - III ZR 213/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus LG Heilbronn, 14.02.2023 - 1 O 65/22
    Er muss auch eine Entscheidung darüber treffen, ob er die mit der Impfung verbundenen Gefahren auf sich nehmen soll oder nicht (BGH, NJW 2000, 1784 [1785]; vgl. auch BGH, VersR 1959, 355).
  • BGH, 15.02.1990 - III ZR 100/88

    Voraussetzungen der Amtshaftung wegen Impfschäden

    Auszug aus LG Heilbronn, 14.02.2023 - 1 O 65/22
    Einer solchen Risikoaufklärung bedarf es auch bei einer freiwilligen Impfung, und zwar selbst dann, wenn diese öffentlich empfohlen ist (BGHZ 126, 286 = NJW 1994, 3012; BGH, NJW 1990, 2311).
  • BGH, 21.11.1995 - VI ZR 341/94

    Arzthaftung: Zur Pflicht des Krankenhausträgers, daß über den Verbleib von

    Auszug aus LG Heilbronn, 14.02.2023 - 1 O 65/22
    Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet (BGHZ 126, 386 [389] = NJW 1994, 3012; BGH, NJW 1996, 779).
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