Rechtsprechung
   OLG Bremen, 19.02.2004 - Ws 177/03 (BL 173/03)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,80075
OLG Bremen, 19.02.2004 - Ws 177/03 (BL 173/03) (https://dejure.org/2004,80075)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19.02.2004 - Ws 177/03 (BL 173/03) (https://dejure.org/2004,80075)
OLG Bremen, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - Ws 177/03 (BL 173/03) (https://dejure.org/2004,80075)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,80075) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Kurzfassungen/Presse

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 14.02.2014 - 2 Ws 60/14

    Bewährungswiderruf trotz positiver Prognose des letzten Tatrichters; Frist für

    Denn dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn dessen Prognose durch neue Tatsachen nachvollziehbar belegt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 5 Ws 263/03 - und 21. Mai 2003 - 5 Ws 177/03 - mit weit. Nachweisen).
  • LSG Bayern, 04.03.2008 - L 15 VG 8/07

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz

    Zwischenzeitlich hat der Strafsenat des Oberlandesgerichts N. am 19.11.2003 - Ws 177/03 - die Anträge der Anzeigeerstatterin J. K. vom 04.03.2003 und vom 10.11.2003 auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen.
  • KG, 08.07.2004 - 1 AR 615/04

    Bewährungswiderruf wegen neuer Straftatbegehung

    Denn jede Tat ist geeignet, den Widerruf zu begründen, wenn sie von einigem Gewicht ist (vgl. OLG Koblenz VRS 48, 263, 265; KG BA 2001, 60 und Beschluß vom 21. Mai 2003 - 5 Ws 177/03 - Tröndle/Fischer, § 56f StGB Rdnrn. 8, 8a m. weit. Nachw.).
  • OLG Köln, 15.11.2011 - 2 Ws 709/11

    Beschleunigungsgebot in U-Haftsachen bei außer Vollzug gesetztem Haftbefehl

    Die Argumentation der Verteidigung, der Haftbefehl müsse aufgehoben werden, weil die Strafkammer ihn bereits "aus Gründen der Verhältnismäßigkeit" außer Vollzug gesetzt habe, verkennt, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl nur SenE vom 1.3.2002 - HEs 14/02 - 22 -, vom 14.5.2002 - HEs 57/02 - 65 -, vom 15.10.2002 - HEs 184/02- 211 -, vom 17.4.2003 - 2 Ws 177/03 -, vom 8.6.2006 - 2 Ws 253/06) die Frage der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur stellt, wenn eine Verschonung nicht in Betracht kommt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht