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OLG Bremen, 19.02.2004 - Ws 177/03 (BL 173/03) |
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OLG Bremen, Entscheidung vom 19. Februar 2004 - Ws 177/03 (BL 173/03) (https://dejure.org/2004,80075)
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Kurzfassungen/Presse
- Generalstaatsanwaltschaft Bremen , S. 6 (Leitsatz)
StGB § 51 Abs. 1 Satz 1
Wird zitiert von ... (4)
- KG, 14.02.2014 - 2 Ws 60/14
Bewährungswiderruf trotz positiver Prognose des letzten Tatrichters; Frist für …
Denn dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn dessen Prognose durch neue Tatsachen nachvollziehbar belegt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 5 Ws 263/03 - und 21. Mai 2003 - 5 Ws 177/03 - mit weit. Nachweisen). - LSG Bayern, 04.03.2008 - L 15 VG 8/07
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz …
Zwischenzeitlich hat der Strafsenat des Oberlandesgerichts N. am 19.11.2003 - Ws 177/03 - die Anträge der Anzeigeerstatterin J. K. vom 04.03.2003 und vom 10.11.2003 auf gerichtliche Entscheidung im Klageerzwingungsverfahren als unzulässig verworfen. - KG, 08.07.2004 - 1 AR 615/04
Bewährungswiderruf wegen neuer Straftatbegehung
Denn jede Tat ist geeignet, den Widerruf zu begründen, wenn sie von einigem Gewicht ist (vgl. OLG Koblenz VRS 48, 263, 265; KG BA 2001, 60 und Beschluß vom 21. Mai 2003 - 5 Ws 177/03 - Tröndle/Fischer, § 56f StGB Rdnrn. 8, 8a m. weit. Nachw.). - OLG Köln, 15.11.2011 - 2 Ws 709/11
Beschleunigungsgebot in U-Haftsachen bei außer Vollzug gesetztem Haftbefehl
Die Argumentation der Verteidigung, der Haftbefehl müsse aufgehoben werden, weil die Strafkammer ihn bereits "aus Gründen der Verhältnismäßigkeit" außer Vollzug gesetzt habe, verkennt, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl nur SenE vom 1.3.2002 - HEs 14/02 - 22 -, vom 14.5.2002 - HEs 57/02 - 65 -, vom 15.10.2002 - HEs 184/02- 211 -, vom 17.4.2003 - 2 Ws 177/03 -, vom 8.6.2006 - 2 Ws 253/06) die Frage der Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur stellt, wenn eine Verschonung nicht in Betracht kommt.