Rechtsprechung
OLG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Nr. 4141 VV RVG; § 84 Abs. 2 BRAGO
Anfallen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG im Falle der Revisionsrücknahme bei Bestehen von konkreten Anhaltspunkten der ausnahmsweisen Anberaumung der Hauptverhandlung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anfallen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG im Falle der Revisionsrücknahme bei Bestehen von konkreten Anhaltspunkten der ausnahmsweisen Anberaumung der Hauptverhandlung
- Burhoff online
Zusätzliche Gebühr, Befriedungsgebügr, Revisionsrücknahme
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG Nr. 4141 VV; BRAGO § 84 Abs. 2
Anfallen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG im Falle der Revisionsrücknahme bei Bestehen von konkreten Anhaltspunkten der ausnahmsweisen Anberaumung der Hauptverhandlung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- OLG Köln, 18.04.2008 - 2 Ws 164/08
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme
Auszug aus OLG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11
Hierbei bezog sich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Juni 2008 ( 2 Ws 82/08 ; StRR 2009, 239 ).Statt zu einer Arbeitsentlastung bei der Justiz käme es zu einer Mehrbelastung der Instanzgerichte, da die Urteilsgründe wegen des - später zurückgenommenen - Rechtsmittels nicht nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt werden könnten; genau dieser Mehraufwand ist im vorliegenden Fall beim Landgericht entstanden (vgl. zu dieser Begründung auch OLG Köln, StRR 2009, 239 und OLG Hamm, a. a. 0.).
- OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme
Auszug aus OLG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11
Diese vom Senat vertretene Auffassung, die der herrschenden Meinung der Oberlandesgerichte entspricht (…Buhrhoff in Gerold/Schmidt, RVG , 19. Auflage, VV 4141, Rn. 35, m. zahlr. Nachw.) wird insbesondere dadurch gestützt, dass im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren nach Einspruch und zum Berufungsverfahren, die beide gleichwertig unter Abs. 1 Nr. 3 der zusätzlichen Bestimmungen unter dem genannten Gebührentatbestand erwähnt werden, nach Einlegung der Revision die Durchführung einer Hauptverhandlung faktisch die Ausnahme und die Beschlussentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO oder/und § 349 Abs. 4 StPO die Regel ist, sodass die Wirkung der Rücknahme einer Revision hinsichtlich ihrer Einsparwirkung mit den beiden anderen Konstellationen des Einspruchsverfahrens nach dem Strafbefehl und des Berufungsverfahrens nicht verglichen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 16.03.2006 - Ws 25/06 - ). - OLG Hamburg, 16.06.2008 - 2 Ws 82/08
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme
Auszug aus OLG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11
Hierbei bezog sich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Juni 2008 ( 2 Ws 82/08 ; StRR 2009, 239 ). - OLG Hamm, 20.06.2006 - 4 Ws 144/06
Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision
Auszug aus OLG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11
Vielmehr ist durch die Neuregelung dieses Gebührentatbestandes der Grundgedanke zu § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen worden, dass eine intensive und zeitaufwendige Tätigkeit des Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung gebührenrechtlich honoriert werden soll, wenn diese intensiven Tätigkeiten zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 219 bis 230 - zu Nr. 4141 - OLG Hamm, NStZ-RR 2007, 160 [OLG Hamm 20.06.2006 - 4 Ws 144/06] , [OLG Hamm 20.06.2006 - 4 Ws 144/06] m. w. N.). - OLG Brandenburg, 14.03.2007 - 1 Ws 257/06
Verteidigervergütung: Geltendmachung der Zusatzgebühr nach Nr. 4141VV RVG für …
Auszug aus OLG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11
Allein die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung nach Einlegung der Revision und ggfs. nach ihrer Begründung rechtfertigt daher nicht den Anfall der geltend gemachten Zusatzgebühr (Brandenburgisches OLG, NStZ-RR 2007, 288).
- OLG Rostock, 06.03.2012 - I Ws 62/12
Pflichtverteidigervergütung: Anfall einer Befriedungsgebühr bei …
Die Anmerkung Abs. 1 Nr. 3 zu 4141 VV RVG normiert keine alternativen Entstehungstatbestände, sondern erläutert diese lediglich (vgl. OLG Braunschweig, 21.07.2011, Ws 178/11).
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Volltextveröffentlichung
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Zusätzliche Gebühr, Befriedungsgebügr, Revisionsrücknahme
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- OLG Köln, 18.04.2008 - 2 Ws 164/08
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme
Auszug aus LG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11
Hierbei bezog sich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Juni 2008 (2 Ws 82/08; StRR 2009, 239).Statt zu einer Arbeitsentlastung bei der Justiz käme es zu einer Mehrbelastung der Instanzgerichte, da die Urteilsgründe wegen des - später zurückgenommenen - Rechtsmittels nicht nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt werden könnten; genau dieser Mehraufwand ist im vorliegenden Fall beim Landgericht entstanden (vgl. zu dieser Begründung auch OLG Köln, StRR 2009, 239 und OLG Hamm, a. a. 0.).
- OLG Braunschweig, 16.03.2006 - Ws 25/06
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr durch Revisionsrücknahme
Auszug aus LG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11
Diese vom Senat vertretene Auffassung, die der herrschenden Meinung der Oberlandesgerichte entspricht (…Buhrhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, VV 4141, Rn. 35, m. zahlr. Nachw.) wird insbesondere dadurch gestützt, dass im Gegensatz zum Strafbefehlsverfahren nach Einspruch und zum Berufungsverfahren, die beide gleichwertig unter Abs. 1 Nr. 3 der zusätzlichen Bestimmungen unter dem genannten Gebührentatbestand erwähnt werden, nach Einlegung der Revision die Durchführung einer Hauptverhandlung faktisch die Ausnahme und die Beschlussentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO oder/und § 349 Abs. 4 StPO die Regel ist, sodass die Wirkung der Rücknahme einer Revision hinsichtlich ihrer Einsparwirkung mit den beiden anderen Konstellationen des Einspruchsverfahrens nach dem Strafbefehl und des Berufungsverfahrens nicht verglichen werden kann (vgl. Senat, Beschl. v. 16.03.2006 - Ws 25/06 -). - OLG Hamburg, 16.06.2008 - 2 Ws 82/08
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr bei Revisionsrücknahme
Auszug aus LG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11
Hierbei bezog sich die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 16. Juni 2008 (2 Ws 82/08; StRR 2009, 239). - OLG Hamm, 20.06.2006 - 4 Ws 144/06
Befriedungsgebühr; Rücknahme der Revision
Auszug aus LG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11
Vielmehr ist durch die Neuregelung dieses Gebührentatbestandes der Grundgedanke zu § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen worden, dass eine intensive und zeitaufwendige Tätigkeit des Verteidigers außerhalb der Hauptverhandlung gebührenrechtlich honoriert werden soll, wenn diese intensiven Tätigkeiten zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 219 bis 230 - zu Nr. 4141 - OLG Hamm, NStZ-RR 2007, 160, m. w. N.). - OLG Brandenburg, 14.03.2007 - 1 Ws 257/06
Verteidigervergütung: Geltendmachung der Zusatzgebühr nach Nr. 4141VV RVG für …
Auszug aus LG Braunschweig, 21.07.2011 - Ws 178/11
Allein die theoretische Möglichkeit der Durchführung einer Hauptverhandlung nach Einlegung der Revision und ggfs. nach ihrer Begründung rechtfertigt daher nicht den Anfall der geltend gemachten Zusatzgebühr (Brandenburgisches OLG, NStZ-RR 2007, 288).