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   OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13, I Ws 349/12   

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OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13, I Ws 349/12 (https://dejure.org/2013,10620)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13.05.2013 - Ws 61/13, I Ws 349/12 (https://dejure.org/2013,10620)
OLG Rostock, Entscheidung vom 13. Mai 2013 - Ws 61/13, I Ws 349/12 (https://dejure.org/2013,10620)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2013, 275
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    Dagegen liegen hinreichende oder gar dringende Gründe im Sinne von § 111b Abs. 2 und 3 StPO für die Annahme, dass im Falle einer Verurteilung ihres Ehemannes wegen Subventionsbetrugs auch gegen S. L. als Drittbegünstigte nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB, § 442 Abs. 2 Satz 1, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO der Verfall (von Wertersatz) angeordnet bzw. davon im Hinblick auf Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen werden wird (vgl. BGHSt 45, 235; BGH wistra 2002, 422; vgl. zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung OLG Düsseldorf wistra 1999, 477) jedenfalls derzeit nicht mehr vor.

    Nach der hierzu grundlegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 45, 235 ff.) sind diese Tatbestandsmerkmale bereits dann erfüllt, wenn der Täter im Zusammenhang mit der Tat - sei es auch nur faktisch - im Interesse des Dritten gehandelt hat und darüber hinaus ein Bereicherungszusammenhang zwischen der Tat und dem Vorteilseintritt bei dem Dritten besteht.

  • OLG Rostock, 19.03.2013 - Ws 63/13
    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    Er hat deshalb auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Rostock vom 24.01.2013 mit Beschluss vom 19.03.2013 - Ws 63/13 - aufgehoben, die Anklage vom 19.08.2011 gegen P. H. L. unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor einer anderen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Rostock eröffnet.
  • BGH, 23.08.1989 - 1 BJs 72/87

    Entschädigung eines Zeugen wegen zu Unrecht erlittener Erzwingungshaft

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    Eine Entschädigungsgrundentscheidung zugunsten der Arrestbeteiligten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG kommt nicht in Betracht, weil sie nicht Beschuldigte in dem vorliegenden Verfahren gewesen ist (BGHSt 36, 236; OLG Düsseldorf VRS 83, 198).
  • BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02

    Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    Dagegen liegen hinreichende oder gar dringende Gründe im Sinne von § 111b Abs. 2 und 3 StPO für die Annahme, dass im Falle einer Verurteilung ihres Ehemannes wegen Subventionsbetrugs auch gegen S. L. als Drittbegünstigte nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB, § 442 Abs. 2 Satz 1, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO der Verfall (von Wertersatz) angeordnet bzw. davon im Hinblick auf Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen werden wird (vgl. BGHSt 45, 235; BGH wistra 2002, 422; vgl. zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung OLG Düsseldorf wistra 1999, 477) jedenfalls derzeit nicht mehr vor.
  • BGH, 14.09.2004 - 1 StR 202/04

    Verfallsanordnung wegen Rüstungsexporten in den Iran auf dem Umweg über Dubai

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    In solchen Fällen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des (fortdauernden) Sicherstellungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition der Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 bei juris Rdn. 23 = NStZ 2006, 639; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 Ws 308/07 = NStZ 2008, 413 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - III-1 Ws 119/09, 1 Ws 119/09, Rdz. 18 in juris; BGH NStZ-RR 2007, 109 f.; BGHR StGB § 73c Härte 11).
  • BGH, 13.07.2006 - 5 StR 106/06

    Verfallsanordnung gegen einen Nebenbeteiligten (ausschließende Ansprüche des

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    In solchen Fällen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des (fortdauernden) Sicherstellungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition der Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 bei juris Rdn. 23 = NStZ 2006, 639; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 Ws 308/07 = NStZ 2008, 413 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - III-1 Ws 119/09, 1 Ws 119/09, Rdz. 18 in juris; BGH NStZ-RR 2007, 109 f.; BGHR StGB § 73c Härte 11).
  • BVerfG, 29.05.2006 - 2 BvR 820/06

    Recht auf Eigentum (Arrest in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren);

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    In solchen Fällen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des (fortdauernden) Sicherstellungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition der Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 bei juris Rdn. 23 = NStZ 2006, 639; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 Ws 308/07 = NStZ 2008, 413 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - III-1 Ws 119/09, 1 Ws 119/09, Rdz. 18 in juris; BGH NStZ-RR 2007, 109 f.; BGHR StGB § 73c Härte 11).
  • OLG Düsseldorf, 09.03.1992 - 1 Ws 104/92
    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    Eine Entschädigungsgrundentscheidung zugunsten der Arrestbeteiligten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrEG kommt nicht in Betracht, weil sie nicht Beschuldigte in dem vorliegenden Verfahren gewesen ist (BGHSt 36, 236; OLG Düsseldorf VRS 83, 198).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.1999 - 5 Ss 52/99
    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    Dagegen liegen hinreichende oder gar dringende Gründe im Sinne von § 111b Abs. 2 und 3 StPO für die Annahme, dass im Falle einer Verurteilung ihres Ehemannes wegen Subventionsbetrugs auch gegen S. L. als Drittbegünstigte nach § 73 Abs. 3, § 73a StGB, § 442 Abs. 2 Satz 1, § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO der Verfall (von Wertersatz) angeordnet bzw. davon im Hinblick auf Ansprüche Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB abgesehen werden wird (vgl. BGHSt 45, 235; BGH wistra 2002, 422; vgl. zur Anordnung der Verfahrensbeteiligung OLG Düsseldorf wistra 1999, 477) jedenfalls derzeit nicht mehr vor.
  • OLG Düsseldorf, 02.04.2009 - 1 Ws 119/09

    Arrestanordnung bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt

    Auszug aus OLG Rostock, 13.05.2013 - Ws 61/13
    In solchen Fällen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders sorgfältige Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades sowie eine Abwägung des (fortdauernden) Sicherstellungsinteresse des Staates mit der Eigentumsposition der Drittbetroffenen (BVerfG, Beschluss vom 29.05.2006 - 2 BvR 820/06 bei juris Rdn. 23 = NStZ 2006, 639; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.10.2007 - 2 Ws 308/07 = NStZ 2008, 413 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2009 - III-1 Ws 119/09, 1 Ws 119/09, Rdz. 18 in juris; BGH NStZ-RR 2007, 109 f.; BGHR StGB § 73c Härte 11).
  • OLG Karlsruhe, 21.11.2007 - 2 Ws 308/07
  • BGH, 18.12.2018 - 1 StR 36/17

    Verfall (Erlangtes bei durch Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen in Höhe

    Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB aF auf Verschiebungsfälle ändert nichts an der Grundvoraussetzung des Verfalls, dass die Vorteile, die der Dritte erlangt hat, "aus der Tat' im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF stammen müssen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 13. Mai 2013 - Ws 61/13, wistra 2013, 361, 363; KG, Beschluss vom 1. März 2016 - 4 Ws 6/16 - 161 AR 2/16, OLGSt StGB § 73 Nr. 6, S. 15 f.).
  • KG, 01.03.2016 - 4 Ws 6/16

    Dinglicher Arrest: Umfang der Überprüfung durch das Beschwerdegericht;

    Verschiebungsfälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Täter oder Teilnehmer primär im eigenen Interesse einem Dritten Tatvorteile unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zuwendet, um sie dem Zugriff des Geschädigten zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 246; BGH NStZ 2014, 89, 94; BGH wistra 2014, 219, 222; 2010, 406; OLG Rostock wistra 2013, 361, 363; KG, Beschlüsse vom 31. März 2014 - 3 Ws 54/14 - und 17. Januar 2014 - 4 Ws 140/13 - Fischer, a.a.O., § 73 Rdn. 35 m.w.N.; Joecks, a.a.O., § 73 Rdn. 73).

    Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 StGB auf Verschiebungsfälle ändert nichts an der Grundvoraussetzung der Vorschrift, dass die Vorteile, die der Dritte erlangt hat, aus der Tat stammen müssen (vgl. OLG Rostock wistra 2013, 361).

  • OLG Rostock, 19.12.2013 - Ws 320/13

    Abrechnungsbetrug zum Nachteil von Krankenkassen bei nicht vertragsgemäß

    Wird im Wege vorläufiger Sicherungsmaßnahmen ein erheblicher Teil des Vermögens der Verfügungsbefugnis des Betroffenen entzogen, fordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine besonders eingehende Prüfung und Qualität des Verdachtsgrades, der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die für die Anordnung sowie die Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des Betroffenen maßgeblich sind (BVerfG, Beschl. v. 07.07.2006 - 2 BvR 583/06; Beschl. v. 07.06.2005 - 2 BvR 1822/04, StraFo 2005, 338; Beschl. v. 29.05.2006 - 2 BvR 820/06, NStZ 2006, 639 f.; Senatsbeschluss vom 13.05.2013 - Ws 61/13; HansOLG a.a.O. Rn. 74).
  • OLG Frankfurt, 07.04.2014 - 3 Ws 322/14

    Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht

    Gegen die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht wendet sich der Verurteilte mit seinem Rechtsmittel, das als einfache Beschwerde gem. §§ 463 II, 453 II 1 (vgl. OLG Rostock, NStZ-RR 2013, 275 [OLG Rostock 13.05.2013 - Ws 61/13; I Ws 349/12] ; OLG Karlsruhe, Justiz 2010, 353 - jew. zit. nach juris) zulässig ist und aus verfahrensrechtlichen Gründen zumindest vorläufig Erfolg hat.
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