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   OLG Bremen, 26.09.1984 - Ws 88/84   

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OLG Bremen, 26.09.1984 - Ws 88/84 (https://dejure.org/1984,2090)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26.09.1984 - Ws 88/84 (https://dejure.org/1984,2090)
OLG Bremen, Entscheidung vom 26. September 1984 - Ws 88/84 (https://dejure.org/1984,2090)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NStZ 1985, 143
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Hamm, 26.05.1981 - 7 Vollz (Ws) 102/81
    Auszug aus OLG Bremen, 26.09.1984 - Ws 88/84
    Sind in der Anordnung alle dafür erforderlichen Kriterien so genau bezeichnet, daß - sowohl für den die Maßnahme vollziehenden Beamten als auch für den von ihr betroffenen Strafgefangenen - Art und Umfang der Maßnahme ebenso feststehen wie die Person des Gefangenen, so ist eine Namhaftmachung des Gefangenen in der Anordnung nicht erforderlich (vgl. Kühling in Schwindt/Böhm Strafvollzugsgesetz 1983 Rdn. 5 zu § 84 ; vgl. zur Anordnung im Einzelfall auch OLG Celle ZfStrVo SH 1979, 83; OLG Frankfurt ZfStrVo SH 1977, 42; OLG Hamm NStZ 1981, 407; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 191 ; OLG Nürnberg NStZ 1982, 526 , sowie für den Fall einer allgemeinen Anordnung OLG Koblenz in NStZ 1984, 287 ).
  • OLG Bremen, 07.10.1981 - Ws 151/81
    Auszug aus OLG Bremen, 26.09.1984 - Ws 88/84
    Gegen diesen Beschluß richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde des zur Einlegung berechtigten (vgl. dazu Beschluß des Senats vom 26.10.1981 - Ws 151/81 -) Leiters der JVA Bremen-Oslebshausen, mit der die im gerichtlichen Verfahren vertretene Rechtsauffassung wiederholt wird.
  • OLG Nürnberg, 20.08.1982 - Ws 530/82

    Anordnung von Disziplinarmaßnahmen und des Empfangs von Besuchen in einem

    Auszug aus OLG Bremen, 26.09.1984 - Ws 88/84
    Sind in der Anordnung alle dafür erforderlichen Kriterien so genau bezeichnet, daß - sowohl für den die Maßnahme vollziehenden Beamten als auch für den von ihr betroffenen Strafgefangenen - Art und Umfang der Maßnahme ebenso feststehen wie die Person des Gefangenen, so ist eine Namhaftmachung des Gefangenen in der Anordnung nicht erforderlich (vgl. Kühling in Schwindt/Böhm Strafvollzugsgesetz 1983 Rdn. 5 zu § 84 ; vgl. zur Anordnung im Einzelfall auch OLG Celle ZfStrVo SH 1979, 83; OLG Frankfurt ZfStrVo SH 1977, 42; OLG Hamm NStZ 1981, 407; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 191 ; OLG Nürnberg NStZ 1982, 526 , sowie für den Fall einer allgemeinen Anordnung OLG Koblenz in NStZ 1984, 287 ).
  • OLG Karlsruhe, 16.11.1982 - 3 Ws 225/82
    Auszug aus OLG Bremen, 26.09.1984 - Ws 88/84
    Sind in der Anordnung alle dafür erforderlichen Kriterien so genau bezeichnet, daß - sowohl für den die Maßnahme vollziehenden Beamten als auch für den von ihr betroffenen Strafgefangenen - Art und Umfang der Maßnahme ebenso feststehen wie die Person des Gefangenen, so ist eine Namhaftmachung des Gefangenen in der Anordnung nicht erforderlich (vgl. Kühling in Schwindt/Böhm Strafvollzugsgesetz 1983 Rdn. 5 zu § 84 ; vgl. zur Anordnung im Einzelfall auch OLG Celle ZfStrVo SH 1979, 83; OLG Frankfurt ZfStrVo SH 1977, 42; OLG Hamm NStZ 1981, 407; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 191 ; OLG Nürnberg NStZ 1982, 526 , sowie für den Fall einer allgemeinen Anordnung OLG Koblenz in NStZ 1984, 287 ).
  • OLG Koblenz, 16.02.1984 - 2 Vollz (Ws) 2/84
    Auszug aus OLG Bremen, 26.09.1984 - Ws 88/84
    Sind in der Anordnung alle dafür erforderlichen Kriterien so genau bezeichnet, daß - sowohl für den die Maßnahme vollziehenden Beamten als auch für den von ihr betroffenen Strafgefangenen - Art und Umfang der Maßnahme ebenso feststehen wie die Person des Gefangenen, so ist eine Namhaftmachung des Gefangenen in der Anordnung nicht erforderlich (vgl. Kühling in Schwindt/Böhm Strafvollzugsgesetz 1983 Rdn. 5 zu § 84 ; vgl. zur Anordnung im Einzelfall auch OLG Celle ZfStrVo SH 1979, 83; OLG Frankfurt ZfStrVo SH 1977, 42; OLG Hamm NStZ 1981, 407; OLG Karlsruhe NStZ 1983, 191 ; OLG Nürnberg NStZ 1982, 526 , sowie für den Fall einer allgemeinen Anordnung OLG Koblenz in NStZ 1984, 287 ).
  • BVerfG, 05.11.2016 - 2 BvR 6/16

    Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss

    Eine Einzelfallanordnung im Sinne der Regelung liegt nach fachgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur vor, wenn sie durch Ort, Zeit, Art und Umfang der vollzuglichen Maßnahme im Einzelnen so bestimmt abgegrenzt werden kann, dass dadurch für jeden denkbaren Einzelfall erkennbar ist, worin die Maßnahme im Einzelnen besteht und welcher Gefangene ihr unterworfen sein soll (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 26. September 1984 - Ws 88/84 -, NStZ 1985, S. 143 m.w.N.; OLG Celle, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 1 Ws 144/04 (StrVollz) -, NStZ 2005, S. 587; Arloth, StVollzG, 3. Aufl. 2011, § 84 Rn. 5; Verrel, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/ Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, M Rn. 44).
  • BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (mit Entkleidung verbundene körperliche

    Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 und der einzelfallbezogenen Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 2. Alt. lassen keinerlei Zweifel daran, dass allein auf Absatz 2 gestützte Durchsuchungen nicht in der pauschalen Weise angeordnet werden dürfen, in der Absatz 3 dies für die dort bezeichneten Fallgruppen zulässt (vgl. Brühl, in: Feest , AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 84 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 84 Rn. 3; Kühling/Ullenbruch, in: Schwind/Böhm , StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 84 Rn. 5; OLG Karlsruhe, NStZ 1983, S. 191 ; OLG Nürnberg, NStZ 1982, S. 526; Kammergericht, NStZ 1994, S. 379; OLG Bremen, NStZ 1985, S. 143 ).

    Eine Anordnung auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG darf daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des § 84 Abs. 3 StVollzG erlaubt (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 84 Rn. 3; OLG Bremen, NStZ 1985, S. 143 ; OLG Nürnberg, NStZ 1982, S. 526; entgegen OLG Hamm, NStZ 1981, S. 407).

  • OLG Koblenz, 06.01.2004 - 2 Ws 780/03

    Durchsuchung, körperliche Durchsuchung, Entkleiden, Umkleiden, Besuch,

    Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 und der einzelfallbezogenen Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 2. Alt. lassen keinerlei Zweifel daran, dass allein auf Absatz 2 gestützte Durchsuchungen nicht in der pauschalen Weise angeordnet werden dürfen, in der Absatz 3 dies für die dort bezeichneten Fallgruppen zulässt (vgl. Brühl, in: Feest , AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 84 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 84 Rn. 3; Kühling/Ullenbruch, in: Schwind/Böhm , StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 84 Rn. 5; OLG Karlsruhe, NStZ 1983, S. 191 ; OLG Nürnberg, NStZ 1982, S. 526; Kammergericht, NStZ 1994, S. 379; OLG Bremen, NStZ 1985, S. 143 ).

    Eine Anordnung auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG darf daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des § 84 Abs. 3 StVollzG erlaubt (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 84 Rn. 3; OLG Bremen, NStZ 1985, S. 143 ; OLG Nürnberg, NStZ 1982, S. 526; entgegen OLG Hamm, NStZ 1981, S. 407)." (BVerfG, a.a.O., Absätze 13 - 19).

  • OLG Celle, 19.05.2004 - 1 Ws 144/04

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer Anordnung im Einzelfall; Frage der

    Jedoch wird mitgeteilt, dass und warum die Durchsuchung aufgrund einer Einzelanordnung des Anstaltsleiters i. S. von § 84 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. StVollzG stattgefunden hat, wobei es für eine solche genüge, "wenn durch sie der Ort, die Zeit, Art und Umfang der vollzuglichen Maßnahme sowie der Kreis der von ihr Betroffenen so abgegrenzt wird, dass dadurch für den denkbaren Einzelfall geregelt ist, worin die Maßnahme im Einzelnen besteht und welcher Strafgefangene ihr unterworfen sein soll." Diese Beurteilung trifft zu, einer besonderen, allein den Antragsteller betreffenden und ihn namentlich nennenden Anordnung bedurfte es nicht (vgl. OLG Nürnberg NStZ 1982, 526; OLG Bremen NStZ 1985, 143; OLG Koblenz ZfStrVo 1996, 55; Kühling/Uhlenbruch in Schwind/Böhm, StVollzG 3. Aufl. § 84 Rn. 3).
  • LG Freiburg, 27.11.1987 - XIII StVK 78/87
    Nach § 84 Abs. 2 StVollzG ist nämlich die Suche nach Betäubungsmitteln auch in Körperhöhlen und -öffnungen gestattet (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluß vom 26.9.1984 - Ws 88/84), somit auch im Analbereich.
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