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   OLG Braunschweig, 25.01.2001 - Ws 9/01   

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https://dejure.org/2001,14124
OLG Braunschweig, 25.01.2001 - Ws 9/01 (https://dejure.org/2001,14124)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.01.2001 - Ws 9/01 (https://dejure.org/2001,14124)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25. Januar 2001 - Ws 9/01 (https://dejure.org/2001,14124)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Kosten- und Auslagenentscheidung in einem die Vollstreckung betreffenden sog. Nachtragsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 185
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 09.10.1997 - 2 Ws 116/97
    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.01.2001 - Ws 9/01
    Dies folgt aus der Regelung des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO , wonach auch die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat zu den Kosten des Verfahrens gehören (OLG Stuttgart NStE a.a.O.; KG, NStZ 1989, 490 f; OLG Karlsruhe, NStZ 1998, 272 und Justiz 1980, 450; ebenso OLG Celle, NStZ 1980, 196 = NdsRpfl 1988, 13 in einem obiter dictum zu einem im einzelnen etwas abweichenden Fall).

    Vor allem aber wird diese Auffassung nicht dem dogmatischen Gesichtspunkt gerecht, dass das Prüfungsverfahren gemäß § 56 f StGB lediglich eine Nachwirkung des gegen den Verurteilten ergangenen Urteils einschließlich der gegen ihn ausgesprochenen Kostentragungspflicht darstellt; deshalb kann es nicht darauf ankommen, ob die Nachtragsentscheidung zu seinen Gunsten oder seinen Ungunsten ausfällt (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1998, 272 zu § 57 StGB und die oben genannten Vertreter der herrschenden Meinung).

  • KG, 23.01.1989 - 5 Ws 502/88
    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.01.2001 - Ws 9/01
    Dies folgt aus der Regelung des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO , wonach auch die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat zu den Kosten des Verfahrens gehören (OLG Stuttgart NStE a.a.O.; KG, NStZ 1989, 490 f; OLG Karlsruhe, NStZ 1998, 272 und Justiz 1980, 450; ebenso OLG Celle, NStZ 1980, 196 = NdsRpfl 1988, 13 in einem obiter dictum zu einem im einzelnen etwas abweichenden Fall).
  • OLG Bremen, 27.08.1998 - Ws 35/98

    Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.01.2001 - Ws 9/01
    Auf diese Weise könne hier wenigstens ein "billiges" Ergebnis zur Kostenfrage erzielt werden, wenn das Nebenverfahren gemessen am "Erfolg" anders ausgehe als die Hauptsache (im Ergebnis ebenso: OLG Hamm NStZ 1984, 288 ; die von Hilger bei § 473 Rdn. 16, Fußn. 52 ebenfalls als zustimmend zitierte Entscheidung OLG Bremen StV 1998, 607 ist nicht einschlägig, da sie sich auf die Kosten- und Auslagenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens bezieht).
  • OLG Hamm, 28.11.1983 - 4 Ws 243/83
    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.01.2001 - Ws 9/01
    Auf diese Weise könne hier wenigstens ein "billiges" Ergebnis zur Kostenfrage erzielt werden, wenn das Nebenverfahren gemessen am "Erfolg" anders ausgehe als die Hauptsache (im Ergebnis ebenso: OLG Hamm NStZ 1984, 288 ; die von Hilger bei § 473 Rdn. 16, Fußn. 52 ebenfalls als zustimmend zitierte Entscheidung OLG Bremen StV 1998, 607 ist nicht einschlägig, da sie sich auf die Kosten- und Auslagenentscheidung des Rechtsmittelverfahrens bezieht).
  • OLG Karlsruhe, 18.08.1980 - 3 VAs 9/80
    Auszug aus OLG Braunschweig, 25.01.2001 - Ws 9/01
    Dies folgt aus der Regelung des § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO , wonach auch die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat zu den Kosten des Verfahrens gehören (OLG Stuttgart NStE a.a.O.; KG, NStZ 1989, 490 f; OLG Karlsruhe, NStZ 1998, 272 und Justiz 1980, 450; ebenso OLG Celle, NStZ 1980, 196 = NdsRpfl 1988, 13 in einem obiter dictum zu einem im einzelnen etwas abweichenden Fall).
  • OLG Braunschweig, 15.10.2014 - 1 Ws 267/14

    Keine Kosten- und Auslagenentscheidung bei einem die Vollstreckung betreffenden

    Die herrschende Rechtsprechung lässt jedoch die Anfechtung der Unterlassung einer Entscheidung insbesondere dann zu, wenn sich diese Unterlassung in ihrer Auswirkung als stillschweigende belastende Entscheidung darstellt (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris, Rdnr. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris, Rdnr. 3 m.w.N.).

    So wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher unter anderem entschieden, dass folgende erstinstanzliche Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren nicht mit einer Kostenentscheidung zu versehen seien: Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer nach § 57 StGB (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.10.1997 - 2 Ws 116/97 - zitiert nach juris), Entscheidungen im Widerrufsverfahren (OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.1.2001 - Ws 9/01 - zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 12.11.1987 - 1 Ws 340/87 - NStZ 1986, 196), Entscheidungen über einen Straferlass (OLG Köln, Beschluss vom 10.6.1999 - 2 Ws 272/1999, zitiert nach juris), Entscheidungen über die Verlängerung der Bewährungszeit (OLG Stuttgart, Beschluss vom 6.3.1992 - 4 Ws 47/92 - zitiert nach juris) sowie Entscheidungen darüber, ob und wann eine rechtskräftig verhängte Maßregel erledigt ist (KG Berlin, Beschluss vom 23.1.1989 - 5 Ws 502/88 - NStZ 1989, 490).

  • OLG Frankfurt, 31.05.2005 - 2 Ws 45/05

    Verteidigergebühren im Verfahren über den Bewährungswiderruf

    Eine solche ist hier im übrigen auch zu Recht nicht ergangen, weil -anders als im anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht- im Verfahren über den Widerruf eine Kosten- oder Auslagenentscheidung nicht veranlaßt ist (vgl. OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 185; OLG Köln NStZ 1999, 534; KG NStZ 1989, 490, OLG Karlsruhe NStZ 1998, 272).
  • OLG Celle, 08.03.2004 - 2 Ws 63/04

    Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei nachträglicher Bewährungsentscheidung

    Das entspricht mittlerweile gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (s. etwa hiesiger 1. Strafsenat, a.a.O.; OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 185 f. [OLG Braunschweig 25.01.2001 - Ws 9/01] ; OLG Köln NStZ 1999, 534 f.; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 272; KG NStZ 1989, 490 f.).
  • KG, 12.04.2012 - 4 Ws 32/12

    Kostenentscheidung: Zulässigkeit einer Nachtragsentscheidung im

    Fehlt es darin - wie hier - an einer Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse, kommt bei einer Nachtragsentscheidung im Vollstreckungsverfahren, auch wenn sie für den Verurteilten positiv ist, eine Überbürdung seiner Auslagen auf die Staatskasse nicht in Betracht (vgl. KG NStZ 1989, 490 und Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 Ws 55/11 - OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 253; OLG Braunschweig NStZ-RR 2001, 185; OLG Karlsruhe NStZ 1998, 272; OLG Celle StV 2006, 30; OLG Köln NStZ 1999, 534).
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