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   OLG Bremen, 11.10.1999 - Ws 153/99   

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OLG Bremen, 11.10.1999 - Ws 153/99 (https://dejure.org/1999,7010)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11.10.1999 - Ws 153/99 (https://dejure.org/1999,7010)
OLG Bremen, Entscheidung vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 (https://dejure.org/1999,7010)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Reichweite des Beschleunigungsgebots in Überhaftsachen

Papierfundstellen

  • StV 2000, 35
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot ist auch dann zu beachten, wenn ein Haftbefehl wegen einer Strafhaft in anderer Sache nicht vollzogen wird, sondern lediglich Überhaft vermerkt ist (vgl. HansOLG Bremen, Beschluss vom 13. September 1989 - Ws 133/89 -, StV 1989, S. 539 m.w.N.; Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, StV 2000, S. 35 f.).
  • OLG Hamm, 19.02.2009 - 2 Ws 41/09

    Anforderungen an die Beschleunigung von Haftsachen

    20, 21; Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; OLG Köln, Beschluss vom 07. September 2004 - 2 Ws 410/04 -, zitiert nach juris Rn. 19; OLG Bremen, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 3 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7).

    Vor allem im Falle eines in anderer Sache in Strafhaft befindlichen Betroffenen verhindert ein nicht vollzogener Haftbefehl die Gewährung vollzuglicher Lockerungen im Rahmen der Verbüßung von Strafhaft (§ 122 StVollzG), die dem Zweck der Untersuchungshaft zuwider liefen, und unterwirft den Betroffenen mit dem Zweck der Untersuchungshaft einhergehenden Maßnahmen, zum Beispiel der Briefkontrolle (vergleiche: BVerfG; stattgebender Kammerbeschluss vom 30. August 2008 - 2 BvR 671/08 -, zitiert nach juris Rn. 21, Senatsbeschluss vom 29. März 2007 - 2 Ws 88/07 -, zitiert nach juris Rn. 14; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 11. Oktober 1999 - Ws 153/99 -, zitiert nach juris Rn. 4; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 3 Ws 15/02 -, zitiert nach juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; KG Berlin, Beschluss vom 20. September 1999, 1 AR 1657/96 - 4 Ws 228/99 - 4 Ws 240/99 -, zitiert nach juris Rn. 10).

  • OLG Hamm, 27.12.2011 - 3 Ws 424/11

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Strafhaft in anderer Sache ohne Notierung von

    b) Das Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, StV 2006, 251; Senat, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 3 Ws 219/09 - ; KG, NStZ-RR 2009, 188; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe, StV 2002, 317; OLG Bremen, StV 2000, 35).
  • OLG Bremen, 13.06.2005 - Ws 69/05

    Fortdauer der Untersuchungshaft bei Ladungsfehler und Überlastung des Gerichts

    Das Beschleunigungsgebot gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet und deshalb nur Überhaft notiert ist (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 11.10.1999 - Ws 153/99 - OLG Brandenburg StV 1999, 161; OLG Dresden bei Paeffgen NStZ 2005, 81).

    Zwar ist allein bei Betrachtung der Tatvorwürfe und der deshalb zu erwartenden Strafe die bisherige Dauer der Untersuchungshaft nicht unverhältnismäßig, jedoch setzt unabhängig von der zu erwartenden Strafe der Verfahrensgrundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere bei Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot der Haftdauer Grenzen (Hans. OLG Bremen, Beschluss vom 11.10.1999-Ws 153/99-; Hans. OLG Hamburg StV 1993, 375; BVerfG, NStZ 1995, 459; StV 1999, 40 und 162 sowie Beschluss vom 22.02.2005 - 2 BvR 109/05 - ).

  • OLG Hamm, 01.03.2012 - 3 Ws 37/12

    Zulässigkeit eines Abwartens auf Entscheidungen in strafgerichtlichen

    b) Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EMRK sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG, StV 2006, 251; Senat, BeckRS 2012, 02850; 2009, 19904; KG, NStZ-RR 2009, 188; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe, StV 2002, 317; OLG Bremen, StV 2000, 35).
  • OLG Hamm, 25.06.2009 - 3 Ws 219/09

    Überhaft; Beschleunigung; Untersuchungshaft; Verhältnismäßigkeit

    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK folgende Beschleunigungsgebot) gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der Obergerichte auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG NJW StV 2006, 251, 253; KG Berlin NStZ-RR 2009, 188, 189; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35).
  • OLG Karlsruhe, 28.01.2002 - 3 Ws 15/02

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaft

    Diesem Gesichtspunkt kann bei Verstößen gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG herzuleitende Beschleunigungsgebot auch dann Bedeutung zukommen, wenn bei Vollstreckung von Strafhaft der Haftbefehl lediglich zur Überhaft notiert ist (OLG Stuttgart StV 1990, 213; OLG Düsseldorf StV 1991, 474; OLG Frankfurt/Main StV 1994, 665; KG Beschl. vom 02.12.1999 - 4 Ws 291/99 - bei juris Rechtsprechung; OLG Bremen StV 2000, 35).
  • OLG Düsseldorf, 16.02.2022 - 5 Ws 11/22

    Eingriff in Freiheitsrecht des Angeklagten durch unzureichende

    Sie sind darüber hinaus von Bedeutung, wenn sich ein Beschuldigter in anderer Sache in Straf- oder Untersuchungshaft befindet oder wenn der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt wurde (BVerfG a. a. O. und stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2006, Az. 2 BvR 523/06 -, juris, Rn. 27 = StV 2006, 251; OLG Bremen, Beschluss vom 11. Oktober 1999, Az. Ws 153/99, juris = StV 2000, 35; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29, 30; nach OLG Hamm [Beschluss vom 27.Dezember 2011, Az. 3 Ws 424/11, BeckRS 2012, 2850] sogar für den Fall unterbliebener förmlicher Verkündung des Haftbefehls).
  • KG, 13.01.2009 - 1 AR 1855/08

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

    Dieses aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Gebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 285; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl., § 120 Rdn. 5 m.w.N.).
  • KG, 20.10.2006 - 5 Ws 569/06

    Untersuchungshaft: Beschleunigungsgebot bei Überhaftnotierung

    Das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 MRK folgende Beschleunigungsgebot (vgl. BVerfG StV 1992, 121, 122; Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 121 Rdn. 2 m.w.Nachw.) gilt auch dann, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil sich der Beschwerdeführer in anderer Sache in Strafhaft befindet und daher für das anhängige Verfahren lediglich Überhaft notiert ist (vgl. BVerfG StV 2006, 251, 253; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 29; OLG Karlsruhe StV 2002, 317; OLG Bremen StV 2000, 35; KG StV 2002, 554).
  • KG, 13.01.2009 - 4 Ws 128/08

    Haftbefehl: Aufhebung wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot bei Überhaft

  • KG, 12.08.2004 - 5 Ws 399/04

    Strafverfahren: Beachtung des Beschleunigungsgebots bei Notierung von Überhaft

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