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   OLG Bremen, 30.03.2006 - Ws 35/06 (BL 29/06)   

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https://dejure.org/2006,95371
OLG Bremen, 30.03.2006 - Ws 35/06 (BL 29/06) (https://dejure.org/2006,95371)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30.03.2006 - Ws 35/06 (BL 29/06) (https://dejure.org/2006,95371)
OLG Bremen, Entscheidung vom 30. März 2006 - Ws 35/06 (BL 29/06) (https://dejure.org/2006,95371)
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Wird zitiert von ... (6)

  • KG, 08.06.2009 - 2 Ws 20/09

    Vollzugslockerungen: Anforderungen an die Begründung einer Flucht- bzw.

    Angesichts des Strafrests und der noch unsicheren Kriminalprognose hält der Senat die Festsetzung auf 2000 Euro für angemessen (vgl. Senat, Beschluß vom 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz - Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 11).
  • KG, 22.08.2012 - 4 Ws 87/12

    Jugendmaßregelvollzug: Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen über

    Es gelten nicht die Grundsätze für den Widerruf einer begünstigenden Maßnahme im Strafvollzug, die auf einer entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 2 StVollzG (entsprechend § 17 Abs. 2 JStVollzG Bln.) beruhen, sondern es sind die für die Unterbringung geltenden landesrechtlichen Regeln einschlägig, in Berlin jene des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG Bln.) sowie die sie ergänzenden Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (vgl. KG NStZ-RR 1998, 382 sowie Beschlüsse vom 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz -, 17. August 2006 - 5 Ws 619/04 Vollz - und 3. September 2007 - 5 Ws 281 und 404/07 Vollz - siehe auch § 138 Abs. 1 StVollzG).

    Dabei haben die Ärzte die alleinige Verantwortung dafür, dass sich Lockerungen sachgerecht in das Behandlungskonzept einfügen und rechtswidriges Fehlverhalten, sowohl Fremd- wie Eigengefährdung des Untergebrachten (etwa wegen suizidaler Tendenzen) während eines Ausgangs, nach ärztlichem Ermessen nicht zu besorgen ist (vgl. KG, Beschluss vom 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz - siehe auch OLG Hamm NStZ 1995, 358 [zur Rücknahme von Lockerungen ohne persönliches Fehlverhalten]).

  • KG, 14.04.2010 - 2 Ws 8/10

    Planung des Strafvollzugs: Anforderungen an eine Fortschreibung unter Beachtung

    Angesichts der zum Zeitpunkt des Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Jahre 2009 vor dem Gefangenen liegenden Dauer der Haft von noch etwa drei Jahren hält der Senat die Festsetzung auf 1500 Euro für angemessen (vgl. Senat, Beschluß vom 27. September 2006, 5 Ws 35/06 Vollz; Kamann/ Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 11).
  • KG, 18.06.2014 - 2 Ws 123/14

    Computer in der Sicherungsverwahrung.

    Nachweisen), jedoch das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. OLG Hamm NJW 1978, 553; Senat ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. November 2007 - 2/5 Ws 130/06 Vollz - und 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz -) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig auf den ermittelten Sachverhalt angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. Senat ZfStrVo 2004, 307 = NStZ-RR 2004, 255; Beschlüsse vom 3. Juni 2011 - 2 Ws 18/11 Vollz -, 12. November 2008 - 2 Ws 512/08 Vollz - und 7. Oktober 2003 - 5 Ws 439/03 Vollz -).
  • KG, 11.01.2016 - 2 Ws 303/15

    Religionsfreiheit im Strafvollzug

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Vorliegen einer erörterungsbedürftigen Rechtsfrage naheliegt (vgl. OLG Hamm NJW 1978, 553; Senat ZfStrVo 2002, 248; Beschlüsse vom 7. November 2007 - 2/5 Ws 130/06 Vollz - und 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz -) oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Strafvollstreckungskammer das sachliche Recht nicht richtig angewendet hat und ihre Entscheidung darauf beruht (vgl. OLG Celle, NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, 53; Senat NStZ-RR 2013, 189).
  • KG, 24.03.2010 - 2 Ws 24/10

    Lockerungen in der Sicherungsverwahrung: Ermessensreduzierung auf Null bei der

    Angesichts der potentiellen Dauer der Sicherungsverwahrung von noch mehr als fünf Jahren und der - gerade wegen der Unterbindung der Fortsetzung der Therapie durch die Vollzugsbehörde noch unsicheren Kriminalprognose hält der Senat die Festsetzung auf 2500 Euro für angemessen (vgl. Senat, Beschluß vom 27. September 2006 - 5 Ws 35/06 Vollz - Kamann/Volckart in AK, § 121 StVollzG Rdn. 11).
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