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   OLG Nürnberg, 17.02.2000 - Ws 45/00   

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OLG Nürnberg, 17.02.2000 - Ws 45/00 (https://dejure.org/2000,20725)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17.02.2000 - Ws 45/00 (https://dejure.org/2000,20725)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 17. Februar 2000 - Ws 45/00 (https://dejure.org/2000,20725)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 2000, 573
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2001 - 3 Ws 139/01

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ; Ermessen ; Bewährungswiderruf ; Mündliche

    Trotz der Ausgestaltung des § 453 Abs. 1 Satz 3 StGB als Sollvorschrift ist die darin vorgesehene Verpflichtung zur mündlichen Anhörung zwingend, wenn sie weitere Aufklärung verspricht und schwerwiegende Gründe nicht entgegenstehen (ständ. Rspr. d. Senats, vgl. etwa B.v.16.07.1998 -3 Ws 150/98-, B.v.23.03.2000 -3 Ws 45/00-).

    Außerdem hat das Gericht, wenn es die Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen eine Zahlungsauflage widerrufen will, aufzuklären und in der Entscheidung darzulegen, dass der Verurteilte zahlungsfähig war oder eine selbstverschuldete Zahlungsunfähigkeit bestand (Senat B.v.23.03.2000 -3 Ws 45/00-; OLG Hamm StV 1993, 259; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1997, 323).

  • KG, 21.09.2009 - 1 Ss 240/09

    Bindung an die Aufhebungsansicht des Revisionsgerichts

    c) Die Bindungswirkung nach § 358 Abs. 1 StPO gilt auch für das erneut mit der Sache befasste Revisionsgericht (sog. "Selbstbindung" der Revisionsinstanz, vgl. BVerfGE 4, 1, 5; BGHSt 51, 202ff. = NJW 2007, 853, 854; BGHR StPO § 358 Abs. 1 Bindungswirkung 3; KG JR 1958, 268; OLG Nürnberg StV 2000, 573, 574; Hanack aaO., Rdn. 15; Kuckein aaO., Rdn. 13; Meyer-Goßner aaO., Rdn. 10; Momsen aaO., Rdn. 2 m.w.N.) und bestimmt damit auch die vorliegend zu treffende Entscheidung des Senats.

    Diese Selbstbindung ist auch dann zu bejahen, wenn die erste Entscheidung des Revisionsgerichts fehlerhaft gewesen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. März 1999 - 4 Ws 41, 42/98 - m.w.N.) oder eine Vorlagepflicht nach § 121 Abs. 2 GVG verletzt worden sein sollte (vgl. OLG Nürnberg StV 2000, 573; Hanack aaO.; Temming aaO., Rdn. 7).

  • OLG Koblenz, 26.02.2014 - 2 Ws 660/13

    Strafvollzug in Rheinland-Pfalz: Anfechtbarkeit der Ablehnung der beantragten

    Da bei Verpflichtungsanträgen auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (Senat, Beschlüsse vom 04.03.2013 - 2 Ws 1152/12 (Vollz) - und vom 22.01.2014 - 2 Ws 647/13 (Vollz); OLG Nürnberg StV 2000, 573; OLG Frankfurt NStZ 1986, 240) kommt es darauf an, ob die materiellen Voraussetzungen einer Verlegung abweichend vom Vollstreckungsplan nunmehr abweichend von der früheren Rechtslage geregelt sind.
  • OLG Celle, 11.08.2010 - 1 Ws 366/10

    Zulässigkeit der Beobachtung eines Besuchsraums durch eine Kamera; Zulässigkeit

    Weiter gibt die dem Senatsbeschluss in dieser Sache vom 9. März 2010 widersprechende Behandlung des Antrags auf Löschung der Aufzeichnung als unzulässiger Verpflichtungsantrag Anlass zu dem Hinweis, dass die Strafvollstreckungskammer bei Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG i.V.m. § 358 Abs. 1 StPO die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt ist, ihrer neuen Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. OLG Nürnberg StV 2000, 573; OLG Stuttgart MDR 1985, 434; Callies/Müller-Dietz aaO § 119 Rn. 5; Schuler, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG 5. Aufl. § 119 Rn. 7; Arloth aaO § 119 Rn. 6).
  • KG, 04.06.2004 - 5 Ws 227/04

    Selbstbindung der Vollzugsbehörde durch Zuweisung des Gefangenen in den

    Da die Kammer in einem solchen Fall über die Verpflichtung der Behörde zum Erlaß der Maßnahme abschließend befinden kann, hat sie auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung abzustellen (vgl. OLG Nürnberg StV 2000, 573; Calliess/Müller-Dietz und Arloth/Lückemann aaO.).
  • BayObLG, 03.11.2021 - 204 StObWs 436/21

    Begriff des "langjährig inhaftierten Gefangenen" bei der Gewährung von Ausführung

    b) Aufgrund des langen Zeitablaufs zwischen dem Bescheid der Justizvollzugsanstalt Straubing vom 15.6.2020 und dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 2.7.2021 ist es jedenfalls in dieser Konstellation geboten, die Begründetheit des Verpflichtungsbegehrens des Beschwerdeführers nach den Umständen zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung der Strafvollstreckungskammer zu beurteilen, auch wenn, wie hier nach Art. 13 Abs. 2 BayStVollzG, der Vollzugsbehörde grundsätzlich ein Ermessensspielraum eingeräumt ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.2.2000 - Ws 45/00, juris Rn. 15, 18 - 20; Harrendorf / Ullenbruch in: Schwind / Böhm / Jehle / Laubenthal, Strafvollzugsgesetze Bund und Länder, 7. Auflage 2021, 10. Kap., Abschnitt C, Rn. 55).
  • OLG Nürnberg, 06.09.2010 - 2 Ws 329/10

    Gerichtliche Entscheidung in Strafvollzugssachen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Der Senat schließt sich insofern nunmehr unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss vom 17.2.2000, StV 2000, 573 ff; Beschluss vom 12.5.2009, Az. 1 Ws 243/09) der herrschenden Meinung in Rechtsprechung (etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.1993, Az.: 3 Ws 206/92 zitiert nach juris; OLG Hamm NStZ 91, 303; Kg ZfStrVO 89, 374) und Literatur (Arloth, StVollzG 2. Aufl. § 115 Rdn. 5; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl. § 115 Rdn. 9 jeweils m. w. N) an.
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