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   OLG Bamberg, 13.09.2005 - Ws 676/05   

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https://dejure.org/2005,5165
OLG Bamberg, 13.09.2005 - Ws 676/05 (https://dejure.org/2005,5165)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13.09.2005 - Ws 676/05 (https://dejure.org/2005,5165)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 13. September 2005 - Ws 676/05 (https://dejure.org/2005,5165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Nr. 4100 VV RVG
    Grundgebühr für Pflichtverteidiger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Vergütung eines Rechtsanwalts; Anforderungen an die Geltendmachung der gerichtlichen Verfahrensgebühren; Gewährung eines Längenzuschlags für den Pflichtverteidiger

  • Burhoff online

    Grundgebühr für Pflichtverteidiger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsanwaltsvergütung: Längenzuschlag zur Terminsgebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (36)

  • OLG Celle, 12.08.2016 - 1 Ws 297/16

    Abzug von Pausen von über einer Stunde bei der Berechnung der

    2014, 217; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 Ws 150/08 (K), juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 1 Ws 541/07, juris; OLG Celle, Beschluss vom 10. Juli 2007 - 2 Ws 124/07, NStZ-RR 2007, 391; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 1 Ws 310/07, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2006 - 1 Ws 342/06 , NStZ-RR 2006, 392; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 2 Ws 70/06, NJW 2006, 1149; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005 - Ws 676/05, juris.

    cc) Hinsichtlich sonstiger Pausen wird in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung überwiegend differenziert zwischen kürzeren Pausen, die nicht von der Hauptverhandlungsdauer abzuziehen seien, und längeren Sitzungsunterbrechungen, die bei der Berechnung der Sitzungsdauer in Abzug zu bringen seien (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 Ws 83/12, NStZ-RR 2012, 359; OLG München, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - 4 Ws 150/08 (K), juris; KG Berlin, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 Ws 36/07, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31. August 2006 - 1 Ws 342/06 , NStZ-RR 2006, 392; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 2006 - 2 Ws 70/06, NJW 2006, 1149; OLG Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005 - Ws 676/05, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2005 - 4 Ws 118/05, StV 2006, 200.

  • KG, 25.05.2007 - 1 Ws 36/07

    Pflichtverteidigerkosten: Berücksichtigung von Sitzungspausen beim Längenzuschlag

    4 a) Einigkeit besteht zunächst darin, dass unvorhergesehene Pausen oder kürzere Unterbrechungen der Hauptverhandlung, die der Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat und die er nicht anderweitig nutzen kann, ihm gebührenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen sollen (vgl. KG, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 Ws 77/05 - OLG Bamberg, Beschluss vom 13. September 2005 - Ws 676/05 - und OLG Koblenz, Beschluss vom 16. Februar 2006 - 1 Ws 61/06 -, zu Nr. 4110 VV RVG; OLG Stuttgart StV 2006, 200; Schmahl in Riedel/Sußbauer, RVG 9. Aufl., VV Teil 4 Abschnitt 1 Rdnr. 64; Burhoff, RVG, Vorbemerkung 4 Rdnr. 63 und Nr. 4110 VV Rdnrn. 6, 8 ff; Hartmann, Kostengesetze 35. Aufl., VV 4110, 4111 Rdnr. 1).

    5 b) Streitig ist, ob die gebührenrechtlich maßgebliche Dauer der Hauptverhandlung grundsätzlich nach der Zeitspanne zwischen dem angeordneten Beginn und dem tatsächlichen Ende der Sitzung ohne Abzug von auch längeren Unterbrechungen - insbesondere von "Mittagspausen" - zu berechnen ist (so OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32; OLG Koblenz (1. Strafsenat) NJW 2006, 1150; OLG Hamm StV 2006, 201), oder ob derartige Unterbrechungen abzuziehen sind (so OLG Saarbrücken a.a.O.; OLG Koblenz (2. Strafsenat) NStZ 2006, 409; OLG Bamberg AGS 2006, 124).

  • OLG Koblenz, 06.02.2006 - 2 Ws 70/06

    Rechtsanwaltsvergütung: Berechnung des sog. Längenzuschlags

    Da Rechtsanwalt P. am 06.07.2004 und somit nach In-Kraft-Treten des RVG am 01.07.2004 beigeordnet wurde, sind auf seinen Gebührenanspruch nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebührensätze des RVG anzuwenden (vgl. OLG Bamberg Beschl. v. 13.9. 2005 - Ws 676/05 bei www.juris-web.de).

    Denn eine kleinliche, jedwede noch so kurzfristige Unterbrechung berücksichtigende Auslegung würde letztendlich zu "unfruchtbaren Streitereien" führen (vgl. Hartmann KostG , 35. Aufl., Nrn. 4110, 4111 VV-RVG Rn 1) und auch dem Umstand nicht gerecht, dass in solchen Pausen erfahrungsgemäß oftmals sitzungsrelevante Fragen und Probleme zwischen den Verfahrensbeteiligten, insbesondere zwischen dem Verteidiger und dem Angeklagten, besprochen werden (vgl. OLG Bamberg Beschl. v. 13.9. 2005 - Ws 676/05; OLG Stuttgart RVG -Report 2006, 32).

    Soweit die Rechtsprechung zur Pauschvergütung nach § 99 BRAGO teilweise selbst längere Mittagspausen bei der Dauer einer Hauptverhandlung mit angerechnet hat (vgl. OLG Bamberg JurBüro 1988, 1347: bis zu 2 Stunden), kann diese Rechtsprechung auf die Frage der Zubilligung einer Zusatzgebühr für eine überlange Verhandlungsdauer nach den Nrn. 4116 und 4117 VV-RVG angesichts des klaren Wortlauts dieser Vorschriften nicht übertragen werden (vgl. OLG Bamberg Beschl. v. 13.9. 2005 - Ws 676/05).

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