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   LG Stuttgart, 24.04.2007 - 20 O 9/07   

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https://dejure.org/2007,4302
LG Stuttgart, 24.04.2007 - 20 O 9/07 (https://dejure.org/2007,4302)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2007 - 20 O 9/07 (https://dejure.org/2007,4302)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 24. April 2007 - 20 O 9/07 (https://dejure.org/2007,4302)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen von Bausparkassen: Klausel über die Erhebung einer Wertermittlungsgebühr als unangemessene Benachteiligung von Darlehensnehmern

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Wechselbeziehung zwischen Leistung und Gegenleistung i.S. von Hauptverpflichtungen ; Grundgedanken des dispositiven Rechts

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Finanzierung - Wertgutachten darf nichts kosten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Abwälzung der Kosten für Wertermittlungsgutachten auf Kunden

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1; BSpkG §§ 5, 7
    Unwirksamkeit einer Wertermittlungsgebührenklausel zu Lasten des kreditnehmenden Bausparers

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Zur Frage der Abwälzbarkeit von Wertermittlungskosten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kosten für Immobilienwertermittlung (Beleihungswertgutachten)

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2007, 1930
  • WuB 2008, 47
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.04.2007 - 20 O 9/07
    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-) Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ( BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).

    § 670 BGB gewährt nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).

  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97

    BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.04.2007 - 20 O 9/07
    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-) Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.).

    Eine - "sonderentgeltfähige" - Haupt- oder Nebenleistung für den Kunden ist auch und bereits dann zu verneinen, wenn Gegenstand der Vergütungsregelung eine Tätigkeit ist, die - wie hier - nur im eigenen Interesse des Verwenders liegt (so BGHZ 137, 43, 46 einleitend zu 2 a).

    § 670 BGB gewährt nur einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, d.h. freiwilligen Vermögensopfern, die der Geschäftsführer für den Geschäftsherrn auf sich nimmt, nicht aber eine Vergütung für eigene Tätigkeit (vgl. hierzu BGHZ 141, 380, 384, 389; 137, 43, 47).

  • BGH, 13.02.2001 - XI ZR 197/00

    BGH beanstandet Entgeltklausel einer Bank

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.04.2007 - 20 O 9/07
    Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-) Leistung stützt, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG bzw. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. (BGHZ 146, 377, 380 f; 141, 380, 385 f; 137, 43, 45 f; jeweils m.w.N.).

    Darüber hinaus indiziert die Unvereinbarkeit einer Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ( BGHZ 146, 377, 384 f; 141, 380, 390).

  • BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

    Formularmäßige Vereinbarung einer Deaktivierungsgebühr in AGB eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.04.2007 - 20 O 9/07
    Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. vom 30.11.04 XI ZR 49/04 - Depotgebühren - Urt. vom 18.04.02 III ZR 199/01 - Deaktivierungsklausel - ; BGHZ 106, 42 - Hypothekenzinsen -) ist es zwar grundsätzlich Sache der Vertragspartner, Art und Umfang der vertraglichen Leistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar zu regeln; anderes gilt aber für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt.
  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 25/97

    Drittbezogenheit der Prüfungspflichten einer Bank im Hinblick auf die

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.04.2007 - 20 O 9/07
    c) Nach der Rechtsprechung handelt eine Bank, die einen Kredit durch ein Pfandrecht absichern möchte und deshalb ein Bewertungsgutachten über den Pfandgegenstand einholt, dabei nicht im Interesse des Bankkunden, sondern ausschließlich im eigenen Interesse (BGH WM 1992, 977; WM 1997, 2301; OLG München WM 2000, 154).
  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.04.2007 - 20 O 9/07
    Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. vom 30.11.04 XI ZR 49/04 - Depotgebühren - Urt. vom 18.04.02 III ZR 199/01 - Deaktivierungsklausel - ; BGHZ 106, 42 - Hypothekenzinsen -) ist es zwar grundsätzlich Sache der Vertragspartner, Art und Umfang der vertraglichen Leistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar zu regeln; anderes gilt aber für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt.
  • BGH, 30.11.2004 - XI ZR 49/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Übertragung von Wertpapieren

    Auszug aus LG Stuttgart, 24.04.2007 - 20 O 9/07
    Denn nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. vom 30.11.04 XI ZR 49/04 - Depotgebühren - Urt. vom 18.04.02 III ZR 199/01 - Deaktivierungsklausel - ; BGHZ 106, 42 - Hypothekenzinsen -) ist es zwar grundsätzlich Sache der Vertragspartner, Art und Umfang der vertraglichen Leistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar zu regeln; anderes gilt aber für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht tritt.
  • OLG Düsseldorf, 05.11.2009 - 6 U 17/09

    Untersagung von Schätzgebühren in Darlehnsverträgen mit Privatkunden

    Diese erfolgt allein im Interesse des darlehensgebenden Kreditinstituts, das durch die Vereinbarung der Bestellung einer Grundschuld oder der Überlassung einer sonstigen Sicherheit seine eigenen Vermögensinteressen absichern will und klären möchte, ob das ihr als Sicherheit angebotene Objekt im Falle der Nichtbedienung durch den Darlehensnehmer ausreichend werthaltig ist (BGH WM 1992, 977 = juris Rn 11; OLG München WM 2000, 130 = juris Rn 91; Bruchner in: Bankrechts-Handbuch, 2. Auflage, § 78 Rn 94a; LG Stuttgart WM 2007, 1930 = juris Rn 33 ff.; Nobbe, WM 2008, 185, 194; Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 678 f.; Wolf/Lindacher/ Pfeiffer/Schmidt, AGB-Recht, 5. Auflage, Teil 5 "ABC der Klauseln und Vertragstypen zum Stichwort "Darlehensvertrag" Rn D 36).

    Ein derartiger Anspruch ergibt sich insbesondere weder als Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 670 BGB noch als Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB, denn - wie schon ausgeführt - nimmt die Beklagte bei der Besichtigung der als Sicherheit dienenden Grundstücke und der Schätzung von deren Werthaltigkeit nur ihre eigenen Sicherungsinteressen wahr, handelt jedoch nicht bewusst auch im Interesse ihrer Kunden (OLG München WM 2000, 130 = juris Rn 91; LG Stuttgart WM 2007, 1930 = juris Rn 43; Nobbe, WM 2008, 185, 194; Krüger/Bütter, WM 2005, 73, 679).

  • OLG Karlsruhe, 03.05.2011 - 17 U 192/10

    Allgemeine Geschäftsbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel über

    Gleiches gilt für Gebührenklauseln über die Erstattung des Aufwands der Wertermittlung im Rahmen der Beleihungswertermittlung (LG Stuttgart, WM 2007, 1930; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 [10], Rn. 3) und zur Abgeltung des Aufwands der Bank für die Prüfung, ob sie eine Kontoüberziehung duldet (OLG Hamm, Urt. v. 21.09.2009 - 31 U 55/09 mit Anm. Schnauder, jurisPR-BKR 1/2010 Anm. 4).
  • OLG Frankfurt, 27.07.2011 - 17 U 59/11

    Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs bezüglich einer Preisklausel im

    Gleiches gilt für Gebührenklauseln über die Erstattung des Aufwands der Wertermittlung im Rahmen der Beleihungswertermittlung (LG Stuttgart, WM 2007, 1930; Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 [10], Rn. 3) und zur Abgeltung des Aufwands der Bank für die Prüfung, ob sie eine Kontoüberziehung duldet (OLG Hamm, Urt. v. 21.09.2009 - 31 U 55/09 mit Anm. Schnauder, jurisPR-BKR 1/2010 Anm. 4)....".
  • LG Köln, 02.06.2015 - 15 S 10/15

    Rückzahlung einer Wertermittlungsgebühr im Rahmen des Kaufs einer

    Mit Urteil vom 23.06.2015 hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Verjährungsfrist habe spätestens mit Ablauf des Jahres 2010 begonnen, denn zu diesem Zeitpunkt sei den Klägern aufgrund der Entscheidungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2009 - 6 U 17/09, OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2010 - 13 W 49/10, LG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2008 - 12 O 335/07 - und LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2007 - 20 O 9/07 - spätestens eine Klageerhebung zumutbar gewesen; entgegenstehende Entscheidungen, die die Erhebung von Wertermittlungsgebühren für Verbraucherdarlehen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für zulässig hielten, seien in den gängigen juristischen Datenbanken nicht zu finden.

    Die Kammer nimmt zur Begründung auf die Erwägungen der Entscheidungen OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.11.2009 - 6 U 17/09, OLG Celle, Beschl. v. 10.06.2010 - 13 W 49/10, LG Düsseldorf, Urt. v. 16.04.2008 - 12 O 335/07 - und LG Stuttgart, Urt. v. 24.04.2007 - 20 O 9/07 - Bezug und macht sie sich zu Eigen.

  • LG Dortmund, 06.01.2015 - 25 O 184/14

    Inrechnungstellung von Gutachterkosten in Bezug auf abgelehnte Darlehensgewährung

    Zu den Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört es, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne hierfür ein entsprechendes Entgelt verlangen zu können (vgl. LG Stuttgart, Urteil v. 24.04.2007, Az.: 20 O 9/07).
  • LG Mönchengladbach, 01.10.2015 - 10 O 295/14

    Anforderungen an die Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen unter

    Insoweit entspricht es inzwischen der herrschenden Meinung, dass die Wertermittlung im Interesse der Bank erfolgt, weshalb diese auch nicht verpflichtet ist, dem Kunden das Ergebnis ihrer Wertermittlung mitzuteilen und diesen etwa vor dem Abschluss ungünstiger Verträge zu warnen (BGH WM 1992, 977; OLG München a.a.O.; LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2007, 20 O 9/07).
  • LG Dortmund, 27.01.2009 - 8 O 262/08

    Entgeltklausel für besondere Leistungen für Bausparverträge unzulässig

    Um eine solche unwirksame Preisnebenabrede handelt es sich auch bei Klauseln, die die Kosten für eine Beleihungswertermittlung auf den Kunden abwälzen (LG Stuttgart v. 24.4.2007, 20 O 9/07; Nobbe in: WM 2008, 185 (194)).
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