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   AG Coesfeld, 12.11.2008 - 6 C 83/08   

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https://dejure.org/2008,22634
AG Coesfeld, 12.11.2008 - 6 C 83/08 (https://dejure.org/2008,22634)
AG Coesfeld, Entscheidung vom 12.11.2008 - 6 C 83/08 (https://dejure.org/2008,22634)
AG Coesfeld, Entscheidung vom 12. November 2008 - 6 C 83/08 (https://dejure.org/2008,22634)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Recht eines Vermieters zur Besichtigung einer vermieteten Wohnung; Wirksamkeit einer Klausel hinsichtlich eines jederzeitigen Rechts eines Vermieters zur Besichtigung seiner vermieteteten Wohnung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kein allgemeines Besichtigungsrecht des Vermieters; §§ 535, 307 BGB; Art. 13, 14 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 8 (Kurzinformation)

    Zu den Voraussetzungen und zum Umfang eines Wohnungsbesichtigungsrechtes des Vermieters

Papierfundstellen

  • WuM 2009, 112
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Bonn, 25.05.2005 - 5 C 275/04

    Zutritt zur Wohnung durch Vermieter

    Auszug aus AG Coesfeld, 12.11.2008 - 6 C 83/08
    Diesem besonders durch Artikel 13 Grundgesetz geschützten Besitzrecht kommt gegenüber dem Eigentumsrecht des Vermieters aus Artikel 14 Grundgesetz eine herausgehobene Bedeutung zu (vgl. Bundesverfassungsgericht MZM 2004, 186 ff; AG Bonn NJW-RR 2006, 1387 ff.).
  • AG Berlin-Mitte, 29.03.2010 - 16 C 59/09

    Besichtigungsrecht des Vermieters bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen

    In Rechtsprechung und Literatur ist dabei umstritten, ob dem Vermieter ohne eine vertragliche Vereinbarung ein so genanntes allgemeines Besichtigungsrecht zusteht, nach dem er ohne einen konkreten Anlass in periodischen Abständen von ein bis zwei Jahren und nach vorheriger Ankündigung eine Besichtigung verlangen kann (bejahend etwa LG Berlin MM 2004, 125; AG Schöneberg GE 2007, 453; AG Münster WuM 2009, 288; Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Auflage, § 535 Rn. 82; Lützenkirchen NJW 2007, 2152, 2153 jeweils m.w.N.; verneinend etwa AG Bonn NJW-RR 2006, 1387; AG Coesfeld WuM 2009, 112; Münchener Kommentar, BGB, 5. Auflage, § 535 Rn. 134 ff. jeweils m.w.N.).
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