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   OLG Hamm, 03.12.1980 - 4 Re Miet 3/80   

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https://dejure.org/1980,1027
OLG Hamm, 03.12.1980 - 4 Re Miet 3/80 (https://dejure.org/1980,1027)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.12.1980 - 4 Re Miet 3/80 (https://dejure.org/1980,1027)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Dezember 1980 - 4 Re Miet 3/80 (https://dejure.org/1980,1027)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Eigenbedarf bei umgewandelter Mietwohnung, Wartefrist; Umwandlungskündigung; Wohnungseigentum; Kündigungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 S. 2, § 565 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Leitsatz)
  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigungsfrist nach Ablauf der Sperrfrist

Papierfundstellen

  • NJW 1981, 584
  • MDR 1981, 319
  • DB 1981, 838
  • WuM 1981, 35
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.10.2014 - XII ZR 163/12

    Gewerberaummiete: Vermieterpfandrecht des Grundstückserwerbers bei

    Dies hat beispielsweise zur Folge, dass für das neue Mietverhältnis, sofern es Wohnraum betrifft, gemäß § 573 c Abs. 1 Satz 2 BGB ggf. längere Kündigungsfristen gelten (Blank in Blank/Börstinghaus Miete 4. Aufl. § 566 BGB Rn. 69 und § 573 c BGB Rn. 10; MünchKommBGB/Häublein 6. Aufl. § 573 c Rn. 8; Schmidt-Futterer/Blank Mietrecht 11. Aufl. § 573 c BGB Rn. 12; vgl. auch OLG Hamm NJW 1981, 584 zu § 565 Abs. 2 BGB a.F.).
  • BGH, 06.07.1994 - VIII ARZ 2/94

    Eigenbedarf des Erwerbers von Mit- bzw. Sondereigentum

    Würde die Sperrfrist des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB dadurch in Lauf gesetzt werden, wäre die Klage ohne weiteres abzuweisen, weil die Sperrfrist im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen gewesen wäre und eine während des Laufes der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung nach ganz herrschender Auffassung unzulässig ist (OLG Hamm WuM 1981, 35 [OLG Hamm 03.12.1980 - 4 ReMiet 3/80]; Palandt/Putzo, BGB, 53. Aufl., Rdnr. 51; MünchKommBGB-Voelskow, 2. Aufl., Rdnr. 61; Fischer-Dieskau/Franke, Wohnungsbaurecht, Nr. 23.5 jeweils zu § 564b; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Kap. IV Rdnr. 76c).

    Der Mieter soll mit ihr vor "willkürlichen Kündigungen" geschützt werden (Regierungsbegründung zum 2. WKSchG, BT-Drucks. VII/2011 S. 7; OLG Hamm WuM 1981, 36 [OLG Hamm 03.12.1980 - 4 ReMiet 3/80]), die regelmäßige Folge eines durch die Veräußerung erst geschaffenen Eigenbedarfs sind (ebenso auch Begründung des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Mieters bei Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen BT-Drucks. 11/6374 S. 6).

  • BGH, 09.07.2003 - VIII ZR 26/03

    Begründung von Wohnungseigentum nach Überlassung an den Mieter

    Dieses Verständnis von § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 BGB a.F. und von Satz 2 Nr. 1 Sozialklauselgesetz entspricht insbesondere dem in der Gesetzgebungsgeschichte der Vorschriften zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers: Das Oberlandesgericht Hamm hatte in einem Rechtsentscheid vom 13. Dezember 1980 (OLG Hamm (RE) NJW 1981, 584 = WuM 1981, 34) zur Dreijahresfrist nach § 564 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 BGB, anknüpfend an den Gesetzeswortlaut, wonach sich der Vermieter erst "nach Ablauf von drei Jahren" auf berechtigte Interessen "berufen" kann, entschieden, daß die Kündigung wirksam nicht vor Ablauf der Wartefrist ausgesprochen werden darf und für die nach Ablauf ausgesprochene Kündigung zusätzlich die Fristen des § 565 Abs. 2 BGB a.F. gelten.
  • BayObLG, 14.07.1981 - Allg. Reg. 32/81
    Diese eng auszulegende Sondervorschrift, durch die das Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GG über die genannten Schutzvorschriften hinaus zusätzlich eingeschränkt wird, kann auf andere Fälle des Erwerbs von Wohnungseigentum nicht - auch nicht entsprechend (Köhler, aaO., § 115 Rdn. 16) - angewendet werden; sie hat den besonderen Zweck, den wirtschaftlichen Anreiz zur Umwandlung solcher umgewandelten Wohnungen zu vermindern (vgl. zu allem: LG Frankfurt, WuM 1978, 174; LG Freiburg, ZMR 1979, 50; OLG Hamm, WuM 1981, 35 f. zu § 564 b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BGB ; Staudinger, Rdn. 70; Schmidt-Futterer/Blank, B 499; MünchKomm, Rdn. 56, 57; BGB -RGRK, Rdn. 16; Soergel, BGB 11. Aufl. Rdn. 51; Barthelmess, Rdn. 76, je zu § 564 b BGB ; Sternel, IV Rdn. 76, 85).
  • BayObLG, 24.11.1981 - Allg. Reg. 64/81

    Teilung eines mehreren Miteigentümer gehörenden Mietgrundstücks in

    Denn, weil der Erwerber des Wohnungseigentums erst nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist wirksam kündigen kann (OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 3.12.1980 = WuM 1981, 35 ), wäre die bisherige Kündigung des Klägers unwirksam, falls mit seinem Erwerb die Dreijahresfrist neu zu laufen begonnen hätte.

    Die Vorschrift des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 S. 2 BGB hat nach ihrer Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien (dazu: OLG Hamm, WuM 1981, 35/36; LG Bonn, WuM 1978, 51/53; Staudinger, § 564 b BGB Rdn. 73; Schmidt-Futterer, ZMR 1974, 37) den Zweck, den wirtschaftlichen Anreiz zur Umwandlung von Mietwohnungen zu vermindern (BayObLG, NJW 1981, 2197/2000 m.Nachw.).

  • OLG Celle, 31.10.1995 - 2 UH 1/95

    Bestimmung des Drei-Jahres-Zeitraums für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer

    Der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, der sich der Senat anschließt, steht auch nicht entgegen, daß nach einem Rechtsentscheid des OLG Hamm (WuM 1981, 35) für die Frist des § 564 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt, daß eine Kündigung erst nach Ablauf der dreijährigen Wartefrist zulässig und die zuvor erfolgte Kündigung unwirksam ist.
  • OLG Hamm, 11.08.1989 - 30 REMiet 3/88

    Kündigung eines Staffelmietvertrages; Kündigungswirkung; Fristbeginn bei der

    c) Bereits deshalb, weil nämlich eine Lösung des Mieters aus einer über 4 Jahre laufenden Staffelmietvereinbarung zu dem in § 10 Abs. 2 S. 5 MHG angesprochenen Termin Kündigungsgründe nicht voraussetzt, läßt sich für die Beantwortung der Vorlagefrage nichts aus dem Rechtsentscheid des - vormals für den Erlaß von Rechtsentscheiden zuständigen - hiesigen 4. Zivilsenates vom 03.12.1980 (- 4 ReMiet 3/80 - NJW 1981, 584 ) herleiten.
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