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   OLG Hamm, 10.09.1984 - 4 RE Miet 1/84   

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OLG Hamm, 10.09.1984 - 4 RE Miet 1/84 (https://dejure.org/1984,1172)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.09.1984 - 4 RE Miet 1/84 (https://dejure.org/1984,1172)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. September 1984 - 4 RE Miet 1/84 (https://dejure.org/1984,1172)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachprüfung der genehmigten Durchschnittsmiete durch das

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    II. WoBauG § 72; WoBindG § 8a, § 8b

Papierfundstellen

  • WuM 1984, 321
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 17.02.1981 - 8 B 66.80

    Kriterien für die Bestimmung der als Maßstab heranzuziehenden Durchschnittsmiete

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.1984 - 4 REMiet 1/84
    Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen die Nichtzulassung der Revision mit Beschluß vom 17.2.1981 - 8 B 66.80 - zurück.

    Somit hat der Gesetzgeber festgelegt, daß es in den Fällen, in denen die Durchschnittsmiete der behördlichen Genehmigung bedarf, bei der Bildung der Kostenmiete weder einer erneuten Berechnung der Durchschnittsmiete seitens des Vermieters bedarf, noch eine solche überhaupt zulässig ist, daß vielmehr insoweit allein die von der Bewilligungsstelle auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfte und genehmigte Durchschnittsmiete maßgebend ist (so offensichtlich auch BVerwG in seinem in dem vom Beklagten zu 1) erwirkten Beschluß vom 17.2.1981 - 8 B 66.80 -).

    aa) Die behördliche Genehmigung der Durchschnittsmiete im Sinne des § 72 II. WoBauG ist neben dem Bewilligungsbescheid über die öffentlichen Mittel ein eigenständiger Verwaltungsakt (Fischer-Dieskau-Pergande a.a.O, § 8 a WoBindG Anm. 3), der außer vom Vermieter jedenfalls von denjenigen Mietern, die bereits im Zeitpunkt seines Erlasses Mieter sind, Verwaltungsgericht angefochten werden kann (so BVerwG bereits in NJW 1956, 1491; vgl. auch den sogenannten Beschluß des BVerwG vom 17.2.1981 - 8 B 66.80 - und weiter: Bellinger in ZMR 1971, 69/74/75; Storz aaO. S. 39; Fischer-Dieskau-Pergande aaO., § 8 a WoBindG Anm. 3).

    dd) Schließlich steht der Maßgeblichkeit des Mietgenehmigungsbescheides auch nicht entgegen, daß der Mieter, der einen Mietvertrag erst nach Erteilung der Genehmigung schließt, keine Möglichkeit hat, den Bescheid verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen, weil nämlich nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (so die oben angeführten gegen den Beklagten zu 1) ergangenen Beschlüsse des OVG Münster vom 11.6.1980 - 14 A 2354/79 - und des BVerwG vom 17.2.1981 - 8 B 66.80-) nur diejenigen Mieter mit einem Mietgenehmigungsbescheid im Sinne des § 72 des II. WoBauG in ihren Rechten betroffen werden, die bereits im Zeitpunkt der Genehmigung Mieter sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.06.1980 - 14 A 2354/79
    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.1984 - 4 REMiet 1/84
    Das OVB Münster als Berufungsgericht gelangte mit Beschluß vom 11.6.1980 - 14 A 2354/79 - in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, der Kläger sei durch den Bescheid vom 8.2.1973 nicht in seinen Rechten verletzt, weil er bei Erlaß dieses Bescheides noch nicht Mieter der Klägerin gewesen und somit von der Entscheidung des Oberstadtdirektors nicht betroffen sei.

    dd) Schließlich steht der Maßgeblichkeit des Mietgenehmigungsbescheides auch nicht entgegen, daß der Mieter, der einen Mietvertrag erst nach Erteilung der Genehmigung schließt, keine Möglichkeit hat, den Bescheid verwaltungsgerichtlich überprüfen zu lassen, weil nämlich nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (so die oben angeführten gegen den Beklagten zu 1) ergangenen Beschlüsse des OVG Münster vom 11.6.1980 - 14 A 2354/79 - und des BVerwG vom 17.2.1981 - 8 B 66.80-) nur diejenigen Mieter mit einem Mietgenehmigungsbescheid im Sinne des § 72 des II. WoBauG in ihren Rechten betroffen werden, die bereits im Zeitpunkt der Genehmigung Mieter sind.

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77

    Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.1984 - 4 REMiet 1/84
    Soweit die Rechtsprechung des BGH behördlich nicht festgesetzte, sondern nur genehmigte Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil angewiesen ist, einer richterlichen Inhaltskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterwirft (vgl. dazu BGH in LM LuftVZO Nr. 2; und im DVBl. 1979, 275/276; ebenso Ulmer-Brandner-Hensen, AGBG, § 8 Rdn. 10), handelt es sich um einseitige Leistungsbestimmungen und Genehmigungstatbestände, die mit der Systematik der §§ 8 ff. WoBindG nicht vergleichbar sind.

    Die vereinzelt gebliebene Auffassung des Landgerichts Frankfurt (NJW 1978, 597/598 vom BGH angezweifelt, letztlich aber offengelassen in DVBl. 1979, 275/276); allein die fehlende anderweitige Überprüfbarkeit eines Verwaltungsaktes durchbreche Überprüfbarkeit eines Verwaltungsaktes durchbreche seine Bindungswirkung, teilt der Senat nicht.

  • OLG Köln, 15.06.1961 - 4 W 24/60
    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.1984 - 4 REMiet 1/84
    Ficht lediglich - wie in dem der Vorlage zugrundeliegenden Falle - einer von mehreren Mietern den behördlichen Bewilligungsbescheid an, so kommt der Suspensiveffekt regelmäßig nur ihm zugute, denn die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage beschränkt sich, selbst wenn mehrere Beteiligte durch den Verwaltungsakt belastet werden ( die Beklagten des der Vorlage zugrundeliegenden Rechtsstreites sind nach verwaltungsgerichtlicher Auffassung durch den Genehmigungsbescheid nicht einmal in ihren Rechten betroffen,) grundsätzlich nur auf den anfechtenden Beteiligten (Eyermann-Fröhler, VwGO, 8. Aufl., § 80 Rdz. 5; De Clerck in NJW 1961, 2263; vgl. auch Kopp, VwGO, 6. Aufl., § 80 Rdz. 8).
  • BVerwG, 27.09.1955 - V C 13.55
    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.1984 - 4 REMiet 1/84
    Mit vorstehender Auslegung von § 8 a Abs. 1 und 2 WoBindG setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVerwGE 2, 208/211 aufgestellten Grundsatz , daß die Preisbehörden nicht befugt sind, eine gesetzlich geregelte Höchstmiete durch Verwaltungsakt festzusetzen und festzustellen.
  • BVerwG, 14.03.1968 - VIII C 94.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.1984 - 4 REMiet 1/84
    bb) Entgegen der Ansicht des vorlegenden Landgerichts läßt sich Gegenteiliges nicht aus dem Urteil des BVerwG im BVerwGE 29, 199 f. ableiten.
  • BVerwG, 13.03.1973 - I C 36.71

    Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.1984 - 4 REMiet 1/84
    Die aufschiebende Wirkung (sog. Suspensiveffekt) nach § 80 Abs. 1 VwGO ist auf die Rechtswirksamkeit des Verwaltungsaktes ohne Einfluß, sie hemmt lediglich seine Vollziehung (ständige Rechtsprechung des BVerwG unter anderem DVBl. 1973, 861, sowie Redeker/von Oertzen aaO. § 80 Anm. 1 m.w. Hinw. und unter Hinweis auf § 32 Rdz. 26).
  • LG Frankfurt/Main, 11.08.1977 - 1 S 125/77
    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.1984 - 4 REMiet 1/84
    Die vereinzelt gebliebene Auffassung des Landgerichts Frankfurt (NJW 1978, 597/598 vom BGH angezweifelt, letztlich aber offengelassen in DVBl. 1979, 275/276); allein die fehlende anderweitige Überprüfbarkeit eines Verwaltungsaktes durchbreche Überprüfbarkeit eines Verwaltungsaktes durchbreche seine Bindungswirkung, teilt der Senat nicht.
  • OLG Hamm, 17.08.1982 - 4 REMiet 2/82
    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.1984 - 4 REMiet 1/84
    Der Erlaß eines Rechtsentscheides stellt nämlich einen internen Akt der Rechtsfindung dar, der durch die Gerichtsferien nicht berührt wird (ganz h.M.: Senatsbeschluß in NJW 1983, 2392; OLG Karlsruhe ZMR 1983, 244).
  • BVerwG, 30.06.1956 - V C 84.55

    Mietpreisvorschriften des geltenden Rechts als Gesetze zum Schutze des Mieters -

    Auszug aus OLG Hamm, 10.09.1984 - 4 REMiet 1/84
    aa) Die behördliche Genehmigung der Durchschnittsmiete im Sinne des § 72 II. WoBauG ist neben dem Bewilligungsbescheid über die öffentlichen Mittel ein eigenständiger Verwaltungsakt (Fischer-Dieskau-Pergande a.a.O, § 8 a WoBindG Anm. 3), der außer vom Vermieter jedenfalls von denjenigen Mietern, die bereits im Zeitpunkt seines Erlasses Mieter sind, Verwaltungsgericht angefochten werden kann (so BVerwG bereits in NJW 1956, 1491; vgl. auch den sogenannten Beschluß des BVerwG vom 17.2.1981 - 8 B 66.80 - und weiter: Bellinger in ZMR 1971, 69/74/75; Storz aaO. S. 39; Fischer-Dieskau-Pergande aaO., § 8 a WoBindG Anm. 3).
  • BGH, 01.07.1987 - VIII ARZ 2/87

    Voraussetzungen der Vorlage einer Rechtsfrage auf dem Gebiet des

    Diese Ansicht entspricht der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (BayObLGZ 1984, 279; OLG Schleswig RES Bd. I § 568 BGB Nr. 3; OLG Hamm WuM 1984, 321 ; Rödding NJW 1968, 2339 ; a.A. KG ZMR 1983, 413 ; OLG Karlsruhe 9. Zivilsenat WuM 1982, 273 ).
  • OLG Hamm, 22.03.1991 - 30 REMiet 3/90

    Mitvermieteter Bodenbelag - Vermietersache

    Den Parteien kann nämlich nicht zugemutet werden, die Kosten einer Beweisaufnahme zu tragen, auf deren Ergebnis es möglicherweise nicht ankommt (BGH, Rechtsentscheid v. 10.09.1984 - 4 REMiet 1/84 - ZMR 1984, 414 ).
  • OLG Hamburg, 18.01.1991 - 4 U 41/89

    Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Umwandlung der Mietwohnung in Wohnungseigentum

    Die Kammer sieht sich an einer Oberprüfung dieser Ansätze jedoch durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. September 1984 (- 4 RE Miet 1/84 -, OLG Hamm 47 in RE Miet = WuM 1984, 321 = DWW 1984, 287 = ZMR 1984, 414) gehindert, da diese Ansätze bereits Gegenstand der Genehmigungsbescheide der WBK vom 22. September 1980 und vom 18. Mai 1983 gewesen seien und der genannte Rechtsentscheid eine Nachprüfung dieser behördlich bereits genehmigten Ansätze durch die Zivilgerichte ausschließe.

    Nach der zutreffenden Ansicht des OLG Hamm (Rechtsentscheid vom 10.9.1984 - 4 RE Miet 1/84 -, OLG Hamm 47 in RE Miet, S. 3 f. = WuM 1984, 321, 322 = DWW 1984, 287, 288 = ZMR 1984, 414, 415 m.w.N.) ist eine gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 MÄG vorgelegte Rechtsfrage bereits dann entscheidungserheblich, wenn es von der Beantwortung dieser Frage abhängt, ob der Rechtsstreit aus Rechtsgründen entscheidungsreif oder weitere Sachaufklärung notwendig ist.

    Dem steht auch nicht der Hinweis des vorlegenden Gerichts entgegen, daß im genannten Rechtsentscheid des OLG Hamm ausdrücklich auch eine Genehmigung nach § 8 b Abs. 2 WoBindG erwähnt wird (s. OLG Hamm 47 in RE Miet, S. 5 = WuM 1984, 321, 323 = DWW 1984, 287, 288 = ZMR 1984, 414, 415), da sich - wie gezeigt - Fragen einer Genehmigung nach § 8 b Abs. 2 WoBindG vorliegend nicht stellen.

  • OLG Hamm, 21.08.1989 - 30 REMiet 2/89
    Es neigt insoweit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu, ein Mietgenehmigungsbescheid gem. § 8 a Abs. 4 WoBindG binde den Zivilrichter nicht (vgl. BVerwG, NJW 1986, 1628 = WuM 1986, 179 = DÖV 1976, 438), sieht sich aber an einer entsprechenden Entscheidung gehindert durch den Rechtsentscheid des hiesigen 4. Zivilsenats vom 10. September 1984 (RES 1984, § 8 a WoBindG Nr. 3, S. 146 = WuM 1984, 321 = ZMR 1984, 414 ) und legt deshalb dem nunmehr zuständigen Senat folgende Fragen zum Rechtsentscheid vor:.

    Falls das Oberlandesgericht die Rechtsfrage weiterhin im Sinne des Rechtsentscheides vom 10. September 1984 - 4 REMiet 1/84 - (WuM 1984, 321 ) beantwortet: Gilt die Verbindlichkeit der in dem bestandskräftigen Bewilligungsbescheid genehmigten Durchschnittsmiete selbst dann, wenn dieser Bewilligungsbescheid durch einen späteren erheblich abweichenden Bescheid derselben Behörde ersetzt worden ist und nur noch deswegen fortbesteht, weil der neue Bescheid angefochten worden ist und über die Anfechtung noch nicht rechtskräftig entschieden ist?.

  • OLG Saarbrücken, 06.03.1991 - 5 REMiet 1/90
    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1987, 2375 unter II 3; NJW 1988, 904 ), die der Senat teilt, ist das Landgericht zur Vorlage verpflichtet, wenn die Berufung, über die es zu entscheiden hat, auch nur bei einer der möglichen Antworten, die auf die Rechtsfrage gegeben werden könnte, ohne Beweisaufnahme zur Endentscheidung reif ist (so auch OLG Hamm, ZMR 1984, 414 ; BayObLGZ 89, 319 ff; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1986, 1036).
  • BGH, 18.02.1987 - VIII ZR 93/86

    Aufteilung von Bewirtschaftungskosten bei Mischfinanzierung

    Allerdings hat das Oberlandesgericht Hamm in dem Rechtsentscheid vom 10. September 1984 (4 REMiet 1/84 = RES 1984 § 8 a WoBindG Nr. 3 S. 146 = WuM 1984, 321 = ZMR 1984, 414 = DWW 1984, 287 = RiM Bd. 2 S. 1443) die Ansicht vertreten, das Zivilgericht sei bei der Entscheidung der Frage, ob die für eine öffentlich geförderte Wohnung vereinbarte Miete die Kostenmiete übersteige (§ 8 Abs. 2 WoBindG), nicht befugt, die von der Bewilligungsstelle im Rahmen der Bewilligung der öffentlichen Mittel nach § 72 Abs. 2 des II. WoBauG behördlich genehmigte Durchschnittsmiete auf ihre Richtigkeit nachzuprüfen (zustimmend Pergande in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 3, § 8 a WoBindG Anm. 3 S. 6; wohl auch Schade/Schubart, Wohnungsbau, II. WoBauG § 72 Anm. 2; anderer Ansicht Eisel und Nagler in: WuM 1984, 325 [OLG Hamm 10.09.1984 - 4 RE Miet 1/84] ).
  • BayObLG, 04.12.1984 - REMiet 2/84
    In derartigen Fällen kann die Entscheidungserheblichkeit nicht verneint werden (vgl. OLG Schleswig, ZMR 1982, 144/146; OLG Karlsruhe, NJW 1984, 62 , OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 10.9.1984 - 4 REMiet 1/84; Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze 5. Aufl. G 13; Landfermann/Heerde, Sammlung der Rechtsentscheide in Wohnraummietsachen Bd. I Einführung II 3; Rödding, NJW 1968, 2339 ).
  • OLG Hamm, 11.08.1989 - 30 REMiet 3/88

    Kündigung eines Staffelmietvertrages; Kündigungswirkung; Fristbeginn bei der

    Die Entscheidung zur Vorlage zum Rechtsentscheid stellt nämlich einen internen Akt der Rechtsfindung dar, der durch die Gerichtsferien nicht berührt wird (Senatsbeschluß vom 12.08.1988, ZMR 1988, 432 , unter Hinweis auf den Beschluß des vormals für den Erlaß von Rechtsentscheiden zuständigen hiesigen 4. Zivilsenates vom 10.09.1984, ZMR 1984, 414 ).
  • OLG Hamm, 04.05.1988 - 30 REMiet 2/87
    Die Parteien haben einen Anspruch darauf, daß vorab die Rechtsfrage, deren Beantwortung möglicherweise ein zeitaufwendige und kostenträchtige Beweisaufnahme überflüssig machen könnte, entschieden wird (BGH, Rechtsentscheide vom 1.7.1987 in NJW 1987, 2372 und 2575; OLG Hamm, Rechtsentscheid vom 10.9.1984 in ZMR 1984, 414 ).
  • OLG Hamm, 20.08.1993 - 30 REMiet 1/93

    Abweichung von einer Erhöhungsgenehmigung gemäß § 8 a Abs. 4 WoBindG zugunsten

    Insoweit wird am Rechtsentscheid vom 10.9.1984 (OLG Hamm, HdM Nr. 32 = RES § 8 a WoBindG Nr. 3 = ZMR 1984, 414 = WuM 1984, 321 = DWW 1984, 287) nicht festgehalten.«.
  • OLG Hamm, 26.07.1991 - 30 REMiet 7/90
  • OLG Hamm, 18.02.1991 - 30 REMiet 5/90
  • OLG Hamm, 18.02.1991 - 30 REMiet 3/89
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