Weitere Entscheidung unten: LG Essen, 02.02.1988

Rechtsprechung
   BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89, BReg 2 Z 132/88   

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BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89, BReg 2 Z 132/88 (https://dejure.org/1989,25962)
BayObLG, Entscheidung vom 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89, BReg 2 Z 132/88 (https://dejure.org/1989,25962)
BayObLG, Entscheidung vom 09. März 1989 - BReg. 2 Z 2/89, BReg 2 Z 132/88 (https://dejure.org/1989,25962)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beeinträchtigung des architektonischen Gesamteindrucks oder Stabilität und Sicherheit des Daches durch vorgenommene Ausbauten; Duldung der Nutzung des Dachraumes durch den Wohnungseigentümer als Hobbyraum oder Werkstatt

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Sondernutzungsrecht an Dachräumen; Dachausbau; Ausbau von Dachräumen; bauliche Veränderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 1989, 262
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.01.1979 - VII ZB 19/78

    Bauliche Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89
    Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler und damit für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ( § 43 Abs. 1 WEG , § 27 Satz 2 FGG, § 561 ZPO ) aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, daß der Antragsteller durch den vom Antragsgegner vorgenommenen Einbau der zusätzlichen Fenster im Dachgeschoß als solchen in keiner Weise, auch nicht durch eine nachteilige Veränderung des architektonischen Gesamteindrucks des Gebäudes (vgl. BGHZ 73, 196/202; BayObLG DWE 84, 27), in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60

    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89
    Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung ist wie alle Grundbucheintragungen vom Rechtsbeschwerdegericht selbst auszulegen (BGHZ 37, 147/148 f.; BayObLG …
  • BayObLG, 23.05.1985 - BReg. 2 Z 43/85

    Bestimmtheitsgrundsatz bei der Eintragung eines Sondernutzungsrechts

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89
    Die Bezeichnung Dachräume/Speicherräume in der Gemeinschaftsordnung dient nur der Beschreibung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Räume, an denen das Sondernutzungsrecht ausgeübt werden darf; der grundbuchrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine solche Bezeichnung (BayObLGZ 1985, 204/206 f.).
  • BayObLG, 03.06.1987 - BReg. 2 Z 34/87

    Gebäude; Beeinträchtigung; Ästhetischer Gesamteindruck; Verglasung; Balkon;

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89
    Unter einem Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG ist dabei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen (BayObLG NJW-RR 1987, 1357 [BayObLG 03.06.1987 - BReg. …
  • BayObLG, 05.03.1987 - BReg. 2 Z 111/86

    Anspruch auf Beseitigung eines Erweiterungsbaus

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89
    Der Senat hat wiederholt den Ausbau von Dachräumen (Speicher) wegen der dadurch geschaffenen Möglichkeit, diese Räume intensiver, insbesondere durch eine höhere Belegung, zu nutzen, als eine für die übrigen Wohnungseigentümer nachteilige bauliche Veränderung im Sinn des § 22 Abs. 1 WEG angesehen (BayObLGZ 1987, 78/84 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 14.05.1975 - BReg. 2 Z 23/75

    Eigentum; Wohnungseigentum; Eigentumswohnung; Beseitigung; Plattenbelag; Belag;

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89
    Durch die Ausbaumaßnahmen hat der Antragsgegner in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen (Weitnauer WEG 7. Aufl. § 22 Rn. 1) und eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen (BayObLGZ 1975, 177/181; 1985, 164/167; Augustin WEG § 22 Rn. 2).
  • BayObLG, 02.05.1985 - BReg. 2 Z 48/84

    Abgrenzung von Gebrauchsbefugnissen des Sondernutzungsberechtigten gegenüber

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89
    Durch die Ausbaumaßnahmen hat der Antragsgegner in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen (Weitnauer WEG 7. Aufl. § 22 Rn. 1) und eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen (BayObLGZ 1975, 177/181; 1985, 164/167; Augustin WEG § 22 Rn. 2).
  • BayObLG, 04.02.1982 - BReg. 2 Z 9/81

    Grundstück; Eigentum; Verkauf; Veräußerung; Entfernung; Beseitigung; Zaun; Baum;

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89
    Dabei ist auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich als nächstliegende Bedeutung für einen unbefangenen Leser darstellt (BGHZ 92, 18/21; BayObLGZ 1982, 69/73).
  • BGH, 28.06.1984 - VII ZB 15/83

    Kosten für einen Aufzug bei einer aus mehreren Gebäuden bestehenden

    Auszug aus BayObLG, 09.03.1989 - BReg. 2 Z 2/89
    Dabei ist auf Wortlaut und Sinn der Eintragung abzustellen, wie er sich als nächstliegende Bedeutung für einen unbefangenen Leser darstellt (BGHZ 92, 18/21; BayObLGZ 1982, 69/73).
  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen (BayObLG, DWE 1984, 27, 28; WE 1988, 22; WuM 1989, 262, 263; Weitnauer aaO, § 22 Rdn. 3).
  • BayObLG, 28.12.1995 - 2Z BR 95/95

    Nutzung eines nicht zu Wohnzwecken dienenden Raumes als Gästezimmer

    Es kann hier nichts anderes gelten als für die Nutzung eines (in der Teilungserklärung so bezeichneten) Speicher- oder Kellerraums, der Teil einer Wohnung und damit eines Wohnungseigentums ist (vgl. BayObLG WuM 1989, 262 ,263 f.; NJW-RR 1991, 140 ).
  • OLG Frankfurt, 06.02.2003 - 20 W 295/01

    Wohnungseigentümerversammlung: Beschlussqualität eines negativen

    Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen (vgl. BGH NJW 1992, 978, 979; BayObLG ZMR 1997, 89, 90; WE 1994, 277, 278; WuM 1989, 262, 263; WuM 1988, 319; OLG Köln OLGR 2000, 146; Senat, Beschluss vom 09.07.2001, 20 W 349/99).
  • BayObLG, 03.12.1992 - 2Z BR 104/92

    Rücksichtnahme zwischen eng verwandten Wohnungseigentümern

    Ein solcher Nachteil wird insbesondere angenommen, wenn durch eine bauliche Veränderung, z.B. durch den Ausbau von Speicherräumen zu Wohnzwecken, eine intensivere Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird (BayObLG WuM 1989, 262 ).
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Rechtsprechung
   LG Essen, 02.02.1988 - 13 S 355/87   

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https://dejure.org/1988,21761
LG Essen, 02.02.1988 - 13 S 355/87 (https://dejure.org/1988,21761)
LG Essen, Entscheidung vom 02.02.1988 - 13 S 355/87 (https://dejure.org/1988,21761)
LG Essen, Entscheidung vom 02. Februar 1988 - 13 S 355/87 (https://dejure.org/1988,21761)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WuM 1989, 262
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 28.02.1997 - V ZR 27/96

    Sachmängelgewährleistung des Verkäufers einer Eigentumswohnung wegen Fehlens

    Haben die Beklagten erklärt, zur Wohnung gehöre ein Hobbyraum, ist das verkaufte Wohnungseigentum im Hinblick darauf, daß an diesem Raum weder Sondereigentum noch ein (Sonder)Nutzungsrecht (vgl. § 15 Abs. 1 WEG; BayObLG, WuM 1989, 262; Weitnauer/Lüke, WEG 8. Aufl. § 15 Rdn. 25 ff) besteht, mit einem Rechtsmangel (§§ 434, 437 BGB) behaftet, der nicht vom vereinbarten Gewährleistungsausschluß erfaßt ist und deshalb grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch begründet (§§ 440 Abs. 1, 325 BGB).
  • OLG Frankfurt, 28.07.2004 - 20 W 248/03

    Wohnungseigentum: Pflicht zur Duldung der Änderung der Teilungserklärung

    Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen (vgl. BGH NJW 1992, 978; BayObLG ZMR 1997, 89; WE 1994, 277; WuM 1989, 262; WuM 1988, 319; OLG Köln OLGR 2000, 146).
  • OLG Frankfurt, 24.03.2003 - 20 W 139/02

    Wohnungseigentum: Verschlechterung der Sichtverhältnisse aus einer

    Durch die Baumaßnahme hat die Antragsgegnerin in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums eingegriffen und eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vorgenommen, worin eine bauliche Veränderung im Sinne der genannten Vorschrift zu sehen ist (Senat, Beschlüsse vom 09.07.2001 und 18.02.2002, Az. 20 W 349/99 und 20 W 452/2000; vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht WuM 1989, 262, 263, vgl. auch Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Auflage, § 22 Rz. 5).

    Unter einem Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen (Senat, Beschlüsse vom 09.07.2001 und 18.02.2002, Az. 20 W 349/99 und 20 W 452/2000; vgl. BGH NJW 1992, 978, 979; Bayerisches Oberstes Landesgericht ZMR 1997, 89, 90; WE 1994, 277, 278; WuM 1989, 262, 263; WuM 1988, 319; OLG Köln OLGR 2000, 146).

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