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   KG, 28.11.1990 - 24 W 5299/90   

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https://dejure.org/1990,5093
KG, 28.11.1990 - 24 W 5299/90 (https://dejure.org/1990,5093)
KG, Entscheidung vom 28.11.1990 - 24 W 5299/90 (https://dejure.org/1990,5093)
KG, Entscheidung vom 28. November 1990 - 24 W 5299/90 (https://dejure.org/1990,5093)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1080 (Ls.)
  • WuM 1991, 128
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Januar 1985 (ZMR 1985, 209) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt (Vorlagebeschluß abgedruckt in WuM 1991, 128 = DRsp I 152, 165a).
  • OLG Frankfurt, 11.03.2008 - 20 W 218/05

    Sanierung von Wohnungseigentum: unterlassene Ladung des Sachverständigen zur

    Zwar mögen im Einzelfall grundsätzlich fachgerechte aber mit einer erhöhten Schadensanfälligkeit behaftete Sanierungsmaßnahmen dennoch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 21 Abs. 4, Abs. 5 WEG widersprechen (vgl. in anderem Zusammenhang: OLG Schleswig WuM 2002, 686; KG WuM 1991, 128).
  • AG Stuttgart, 25.02.2011 - 62 C 6646/10

    Wohnungseigentum: Mehrkosten einer gemeinschaftlichen Reparaturmaßnahme wegen

    Ein Nachteil liegt auch dann regelmäßig vor, wenn sich durch eine bauliche Umgestaltung die Wartungs- und Reparaturanfälligkeit des gemeinschaftlichen Eigentums erhöht (KG 24 W 5299/90 v. 28.11.1990, WuM 1991, 128; Niedenführ- Kümmel , § 14 WEG Rz. 7).
  • KG, 13.04.1992 - 24 W 2935/91

    Aufklärung konkreter Nachteile bei baulichen Veränderungen

    Die weiteren Ausführungen des Landgerichts zu §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1 WEG orientieren sich aber an dem Vorlagebeschluß des Senats vom 28. November 1990 - 24 W 5299/90 -, dem der Bundesgerichtshof mit seiner zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung vom 19. Dezember 1991 (NJW 1992, 972 = WE 1992, 105 = GE 1992, 321) nicht gefolgt ist.
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