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   BayObLG, 13.09.1993 - 2Z BR 72/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6065
BayObLG, 13.09.1993 - 2Z BR 72/93 (https://dejure.org/1993,6065)
BayObLG, Entscheidung vom 13.09.1993 - 2Z BR 72/93 (https://dejure.org/1993,6065)
BayObLG, Entscheidung vom 13. September 1993 - 2Z BR 72/93 (https://dejure.org/1993,6065)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs in Bezug auf die Nutzung von Dachräumen zu Wohnzwecken; Kriterien für die Annahme einer Zweckbestimmung von "Räumen" als Wohnraum; Erforderlichkeit hinreichender Angaben in der Teilungserklärung; Nutzung der fraglichen Räume ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1993, 1200
  • WuM 1994, 98
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16

    Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern

    Eine entsprechende Zweckbestimmung verlangt mehr als die unbestimmte Bezeichnung "Raum" (vgl. BayObLG, WuM 1994, 98, 99).
  • OLG Köln, 28.12.2000 - 16 Wx 163/00

    WEG : Unzulässiger Ausbau eines Spitzbodens

    Es entspricht gefestigter obergerichtlicher und vom Senat geteilter Rechtsprechung, dass ein Nachteil i.S. des § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen nicht an der Nutzung partizipierenden Wohnungseigentümer regelmäßig anzunehmen ist, wenn durch den Ausbau von Dachbodenräumen zu Wohnzwecken eine intensivere Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird (vgl. Senatsbeschluss in ZMR 95, 263; OLG Hamm NZM 98, 873; OLG Hamburg MDR 97, 816; BayObLG WuM 99, 178, WE 97, 111, MDR 93, 1200, NJW-RR 93, 336 und 94, 82, …
  • OLG München, 31.07.2007 - 34 Wx 59/07

    Zusätzliche Begründung eines Sondernutzungsrechts aufgrund Bauträgervollmacht zur

    d) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Nutzung des Spitzbodens sich im Rahmen seiner Zweckbestimmung hält (dazu BayObLG WE 1990, 70; BayObLG MDR 1993, 1200; OLG Hamm FGPrax 1998, 175), insbesondere dass dieser nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.
  • BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 103/94

    Zulässige Nutzung von Flur und Speicherräumen

    Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes: Die Bezeichnung mit "Sondereigentum an den Räumen Nr. 13 laut Aufteilungsplan" im Grundbuch selbst - damit wird auch klargestellt, daß es sich um Räume im Dachgeschoß handelt - aufgrund der Änderungserklärung vom 14.1.1988 stellt keine Zweckbestimmung dar, dafür ist der Begriff "Räume" viel zu allgemein und unbestimmt (vgl. BayObLG WuM 1994, 98/99; BayObLGZ 1994, 237/241).
  • BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94

    Veräußerung eines Wohnungseigentums während des Wohnungseigentumsverfahrens

    Zwar enthält die Bezeichnung als "Räume" keine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter; dazu ist sie zu allgemein und unbestimmt (vgl. BayObLG WuM 1994, 98/99).
  • BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94

    Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung

    (2) Die Bezeichnung der Einheiten als "Räume" bzw. "Raum" aufgrund des Nachtrags zur Teilungserklärung im jeweiligen Grundbuchvermerk (Bestandsverzeichnis) selbst stellt keine Zweckbestimmung dar; dafür ist dieser Begriff viel zu allgemein und unbestimmt (vgl. BayObLG WuM 1994, 98/99; BayObLGZ 1994, 237/241; Senatsbeschluß vom 23.2.1995 2Z BR 103/94).
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