Rechtsprechung
BayObLG, 13.09.1993 - 2Z BR 72/93 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit eines Unterlassungsanspruchs in Bezug auf die Nutzung von Dachräumen zu Wohnzwecken; Kriterien für die Annahme einer Zweckbestimmung von "Räumen" als Wohnraum; Erforderlichkeit hinreichender Angaben in der Teilungserklärung; Nutzung der fraglichen Räume ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
WEG § 15 Abs. 2, 3
Verfahrensgang
- AG München, 30.09.1992 - UR II 264/92
- LG München I, 11.05.1993 - 1 T 19996/92
- BayObLG, 13.09.1993 - 2Z BR 72/93
Papierfundstellen
- MDR 1993, 1200
- WuM 1994, 98
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 29.07.1993 - 2Z BR 67/93
Nutzung eines im Sondereigentum stehenden Abstellraumes durch den Eigentümer zu …
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- BGH, 22.03.2019 - V ZR 298/16
Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung gegenüber übrigen Wohnungseigentümern
Eine entsprechende Zweckbestimmung verlangt mehr als die unbestimmte Bezeichnung "Raum" (vgl. BayObLG, WuM 1994, 98, 99). - OLG Köln, 28.12.2000 - 16 Wx 163/00
WEG : Unzulässiger Ausbau eines Spitzbodens
Es entspricht gefestigter obergerichtlicher und vom Senat geteilter Rechtsprechung, dass ein Nachteil i.S. des § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen nicht an der Nutzung partizipierenden Wohnungseigentümer regelmäßig anzunehmen ist, wenn durch den Ausbau von Dachbodenräumen zu Wohnzwecken eine intensivere Nutzungsmöglichkeit geschaffen wird (vgl. Senatsbeschluss in ZMR 95, 263; OLG Hamm NZM 98, 873; OLG Hamburg MDR 97, 816; BayObLG WuM 99, 178, WE 97, 111, MDR 93, 1200, NJW-RR 93, 336 und 94, 82, … - OLG München, 31.07.2007 - 34 Wx 59/07
Zusätzliche Begründung eines Sondernutzungsrechts aufgrund Bauträgervollmacht zur …
d) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Nutzung des Spitzbodens sich im Rahmen seiner Zweckbestimmung hält (dazu BayObLG WE 1990, 70; BayObLG MDR 1993, 1200; OLG Hamm FGPrax 1998, 175), insbesondere dass dieser nicht zu Wohnzwecken genutzt wird.
- BayObLG, 23.02.1995 - 2Z BR 103/94
Zulässige Nutzung von Flur und Speicherräumen
Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes: Die Bezeichnung mit "Sondereigentum an den Räumen Nr. 13 laut Aufteilungsplan" im Grundbuch selbst - damit wird auch klargestellt, daß es sich um Räume im Dachgeschoß handelt - aufgrund der Änderungserklärung vom 14.1.1988 stellt keine Zweckbestimmung dar, dafür ist der Begriff "Räume" viel zu allgemein und unbestimmt (vgl. BayObLG WuM 1994, 98/99; BayObLGZ 1994, 237/241). - BayObLG, 19.08.1994 - 2Z BR 45/94
Veräußerung eines Wohnungseigentums während des Wohnungseigentumsverfahrens
Zwar enthält die Bezeichnung als "Räume" keine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter; dazu ist sie zu allgemein und unbestimmt (vgl. BayObLG WuM 1994, 98/99). - BayObLG, 30.05.1995 - 2Z BR 105/94
Zweckbestimmung in einer Teilungserklärung
(2) Die Bezeichnung der Einheiten als "Räume" bzw. "Raum" aufgrund des Nachtrags zur Teilungserklärung im jeweiligen Grundbuchvermerk (Bestandsverzeichnis) selbst stellt keine Zweckbestimmung dar; dafür ist dieser Begriff viel zu allgemein und unbestimmt (vgl. BayObLG WuM 1994, 98/99; BayObLGZ 1994, 237/241; Senatsbeschluß vom 23.2.1995 2Z BR 103/94).