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   AG Augsburg, 11.05.1995 - 3 C 693/95   

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https://dejure.org/1995,13750
AG Augsburg, 11.05.1995 - 3 C 693/95 (https://dejure.org/1995,13750)
AG Augsburg, Entscheidung vom 11.05.1995 - 3 C 693/95 (https://dejure.org/1995,13750)
AG Augsburg, Entscheidung vom 11. Mai 1995 - 3 C 693/95 (https://dejure.org/1995,13750)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostentragung einer beim Auszug eines Mieters erforderlichen Zwischenablesung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zwischenablesung - Vermieter zahlt!

Papierfundstellen

  • WuM 1996, 98
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 19/07

    Kein Anspruch des Vermieters auf Erstattung einer "Nutzerwechselgebühr" in den

    aa) Nach einer vorwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht, der sich auch das Berufungsgericht angeschlossen hat, sind die Nutzerwechselkosten vom Vermieter zu tragen, da der sie auslösende Mieterwechsel grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters falle (AG Münster, WuM 1996, 231; AG Augsburg, WuM 1996, 98; AG Rendsburg, WuM 1981, 105; AG Braunschweig, WuM 1982, 170 - nur Leitsatz).
  • LG Berlin, 14.11.2002 - 62 S 230/02
    Die Rechtsprechung geht teilweise davon aus ,Immobilien Vermieten müsse diese Kosten tragen, da der die Notwendigkeit der Zwischenablesung auslösende Mieterwechsel in den Risikobereich des Vermieters falle (vgl. AG Rendsburg WuM 1981, 105, AG Braunschweig WuM 1982, 170, AG Lörrach WuM 1993, 68: AG Augsburg WuM 1996, 98).
  • AG Wetzlar, 26.02.2002 - 39 C 2295/01

    Anspruch auf Zahlung für durch einen Auszug bedingt entstandene

    Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Vermieter die Kosten der Zwischenablesung zu tragen hat bzw. sie im Einzelfall als Verwaltungskosten auf die übrigen Mieter des Hauses umlegen kann (AG Münster, WuM 1996, S: 231-232 und ZMR 1994, S. 371-372; AG Augsburg, WuM 1996, S. 98 [AG Augsburg 11.05.1995 - 3 C 693/95] -99; AG Lörrach, WuM 1993, S. 68 [AG Lörrach 09.12.1992 - 3 C 432/92] ).
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