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   BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 188/01   

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BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 188/01 (https://dejure.org/2001,5536)
BVerfG, Entscheidung vom 07.05.2001 - 2 BvR 188/01 (https://dejure.org/2001,5536)
BVerfG, Entscheidung vom 07. Mai 2001 - 2 BvR 188/01 (https://dejure.org/2001,5536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Reichweite des Eigentumsschutzes des Mieters; Eigenbedarf

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Bestätigung einer Eigenbedarfskündigung durch die Zivilgerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 706
  • WuM 2001, 330
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 188/01
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).

    Aus dem Vortrag der Beschwerdeführerinnen, der nicht einmal erkennen lässt, was nach ihrer Ansicht ortsüblich wäre, ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass diese Belastung sie in existenzieller Weise träfe (vgl. BVerfGE 90, 22 [25]).

  • BVerfG, 26.05.1993 - 1 BvR 208/93

    Besitzrecht des Mieters

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 188/01
    Soweit das Bundesverfassungsgericht im Verhältnis zum Vermieter Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch für das aus einem Mietvertrag folgende Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung anerkannt hat (vgl. dazu im Einzelnen BVerfGE 89, 1 [5 ff.]), hat es zugleich die Schwelle eines korrekturbedürftigen Verfassungsverstoßes durch fachgerichtliche Entscheidungen aufgezeigt (BVerfGE 89, 1 [9 f.]): Danach haben die Fachgerichte bei Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten und müssen die im Gesetz auf verfassungsmäßiger Grundlage zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nachvollziehen, die den beiderseitigen Eigentumsschutz beachtet und unverhältnismäßige Eigentumsbeschränkungen vermeidet.

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung und Anwendung durch die Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (BVerfGE 89, 1 [9 f.] m. w. N.).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 188/01
    Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann feststellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 [187 f.]; 51, 126 [129]; 70, 288 [293]; 86, 133 [146]; 96, 205 [217]).
  • BVerfG, 01.02.1978 - 1 BvR 426/77

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 188/01
    Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann feststellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 [187 f.]; 51, 126 [129]; 70, 288 [293]; 86, 133 [146]; 96, 205 [217]).
  • BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 733/78

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen unstreitigen

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 188/01
    Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann feststellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 [187 f.]; 51, 126 [129]; 70, 288 [293]; 86, 133 [146]; 96, 205 [217]).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 188/01
    Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann feststellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 [187 f.]; 51, 126 [129]; 70, 288 [293]; 86, 133 [146]; 96, 205 [217]).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 188/01
    Verfassungsrechtlicher Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots aus Art. 3 Abs. 1 GG unterliegt grundsätzlich auch die Frage, ob das Freistehen oder Freiwerden einer anderen im Eigentum des Vermieters stehenden, gleich geeigneten Wohnung (sog. Alternativwohnung) vom Fachgericht in einer Weise berücksichtigt wurde, welche auch den Belangen des Mieters Rechnung trägt (BVerfGE 83, 82 [85 f.]).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvR 188/01
    Das Bundesverfassungsgericht kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nur dann feststellen, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist (vgl. BVerfGE 47, 182 [187 f.]; 51, 126 [129]; 70, 288 [293]; 86, 133 [146]; 96, 205 [217]).
  • BGH, 29.03.2017 - VIII ZR 45/16

    Kündigung einer Mietwohnung zwecks Nutzung als Büroraum durch den Ehegatten des

    (2) Auf Seiten des Mieters ist zu beachten, dass auch dessen Besitzrecht an der vermieteten Wohnung Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist (BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW 2000, 2658, 2659; WuM 2001, 330; NJW-RR 2004, 440, 441; NJW 2006, 2033; NZM 2011, 479 Rn. 29).
  • BGH, 31.01.2018 - VIII ZR 105/17

    Außerordentliche Kündigung bei "gefährdet erscheinender" finanzieller

    Der in das Mietverhältnis eingetretene (neue) Mieter würde daher bei Fehleinschätzungen Gefahr laufen, sein von Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Besitzrecht (vgl. BVerfGE 89, 1, 6 ff.; BVerfG, NJW-RR 1999, 1097, 1098; NJW 2000, 2658, 2659; WuM 2001, 330; NJW-RR 2004, 440, 441; NJW 2006, 2033; NZM 2011, 479 Rn. 29; Senatsurteil vom 29. März 2017 - VIII ZR 45/16, NJW 2017, 2018 Rn. 34, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) selbst dann zu verlieren, wenn sich nachträglich herausstellen sollte, dass die Bedenken gegen seine Zahlungsfähigkeit unberechtigt gewesen sind.
  • VerfGH Saarland, 28.03.2017 - Lv 1/17

    Jobcenter stellt wegen Vermieters Mietzahlung ein: Kündigung wegen

    Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist, wie ausgeführt, allerdings erst erreicht, wenn dabei Fehler unterlaufen sind, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.04.2011 - 1 BvR 1803/08 - NZM 2011, 479; Nichtannahmebeschluss vom 07.05.2001 - 2 BvR 188/01 - NZM 2001, 706).).
  • AG Ahrensburg, 27.09.2012 - 45 C 477/12

    Eigenbedarfskündigung Wohnungserwerber vor Grundbucheintragung

    Für den Selbstnutzungswillen des Vermieters müssen vernünftige sowie nachvollziehbare Gründe vorliegen (BVerfG NZM 2001 706).
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