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   AG Neuruppin, 23.06.2004 - 42 C 64/04   

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https://dejure.org/2004,29158
AG Neuruppin, 23.06.2004 - 42 C 64/04 (https://dejure.org/2004,29158)
AG Neuruppin, Entscheidung vom 23.06.2004 - 42 C 64/04 (https://dejure.org/2004,29158)
AG Neuruppin, Entscheidung vom 23. Juni 2004 - 42 C 64/04 (https://dejure.org/2004,29158)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geordnete Zusammenstellung der Einsatzwerte im Rahmen der Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten; Anforderungen an das Erstellen einer Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • WuM 2004, 538
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 28.05.1998 - 8 REMiet 4877/97

    Voraussetzungen für die Fälligkeit von Betriebskosten

    Auszug aus AG Neuruppin, 23.06.2004 - 42 C 64/04
    Im Normalfall rechnungsmäßig belegbarer Kosten ist es für den Vermieter gleichwohl nicht erforderlich, die einzelnen Rechnungspositionen und die Ermittlung der Gesamtkosten in die dem Mieter zu erteilende Betriebskostenabrechnung aufzunehmen (OLG Brandenburg WuM 1999, 107 [OLG Brandenburg 15.07.1998 - 3 UH 54/98] ; Kammergericht WuM 1998, 474).

    Das Gericht vertritt vielmehr die Ansicht, dass die Ermittlung des Schätzergebnisses bereits in der Abrechnung selbst rechnerisch nachvollziehbar darzustellen ist, um dem Mieter die Möglichkeit zu geben, bereits anhand der Abrechnung die Plausibilität der Ermittlung des Schätzergebnisses zu prüfen und gegebenenfalls, durch ergänzende Belegeinsicht, die Richtigkeit der Einsatzwerte nachzuprüfen (so wohl auch Lützenkirchen, MDR 1998, 136 bei Fn. 14/15; ähnlich Kammergericht ZMR 1998, 627 f; Landgericht Berlin MM 1998, 309; AG Köln ZMR 1999, 344).

  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus AG Neuruppin, 23.06.2004 - 42 C 64/04
    Abzustellen ist dabei auf das durchschnittliche Verständnisvermögen eines juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieters (grundlegend BGH NJW 1982, 573 f; so auch Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 8. Aufl. § 6 HeizkostV Rz. 10).
  • OLG Brandenburg, 15.07.1998 - 3 UH 54/98

    Vorlegungsfrage: Bedarf eine Betriebskostenabrechnung zu ihrer Wirksamkeit der

    Auszug aus AG Neuruppin, 23.06.2004 - 42 C 64/04
    Im Normalfall rechnungsmäßig belegbarer Kosten ist es für den Vermieter gleichwohl nicht erforderlich, die einzelnen Rechnungspositionen und die Ermittlung der Gesamtkosten in die dem Mieter zu erteilende Betriebskostenabrechnung aufzunehmen (OLG Brandenburg WuM 1999, 107 [OLG Brandenburg 15.07.1998 - 3 UH 54/98] ; Kammergericht WuM 1998, 474).
  • BGH, 12.11.2014 - VIII ZR 112/14

    Wohnraummiete: Formelle Ordnungsgemäßheit einer auf einer Schätzung beruhenden

    b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung und einer in der Instanzrechtsprechung (AG Berlin-Schöneberg, WuM 1978, 23; AG Neuruppin, WuM 2004, 538, 539; LG Berlin, GE 2007, 1190; LG Berlin, GE 2011, 612; AG Berlin-Charlottenburg, GE 2011, 756, 757; AG Köln, WuM 2012, 582; AG Berlin-Tiergarten, WuM 2012, 618, 619; OLG Köln, Urteil vom 25. Juli 2014 - 1 U 45/13, BeckRS 2014, 18065 unter II 2 c bb [zum Gewerberaum]) und im Schrifttum (Schmidt-Futterer/Lammel, Mietrecht, 11. Aufl., § 9a HeizKV Rn. 30; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. V 523; Staudinger/Weitemeyer, BGB, Neubearb. 2014, Anhang B zu § 556c BGB - HeizkostenV Rn. 9) vertretenen Ansicht, sind an die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heizkostenabrechnung keine weitergehenden Anforderungen zu stellen.
  • LG Berlin, 11.06.2007 - 67 S 472/06

    Wohnraummiete: Anforderungen an die Betriebskostenabrechnung bei Schätzung des

    Die Kammer folgt insoweit - wie das Amtsgericht - der Auffassung des Amtsgerichts Neuruppin (aus dem am 23. Juni 2004 verkündeten Urteil, 42 C 64/04; WuM 2004, 538), dass ohne Mitteilung der Schätzgrundlagen aus der Abrechnung selbst heraus die Plausibilität nicht überprüft werden kann.
  • AG Brandenburg, 04.10.2004 - 32 (33) C 110/04

    Rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung

    Im Übrigen hat die Beklagte hier die Ermittlung des Schätzergebnisses bereits in der Abrechnung der Betriebskosten selbst rechnerisch nachvollziehbar dargestellt, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, bereits anhand der Abrechnung die Plausibilität der Ermittlung des Schätzergebnisses zu prüfen und ggf. durch ergänzende Belegeinsicht, die Richtigkeit der Einsatzwerte nachzuprüfen (KG Berlin, ZMR 1998, Seiten 627f. = WuM 1998, Seite 474; LG Berlin, MM 1998, Seite 309 = WuM 1998, Seite 440; AG Köln, ZMR 1999, Seite 344 = WuM 1999, Seite 524; AG Neuruppin, WuM 2004, Seiten 538 f.).
  • AG Euskirchen, 22.05.2015 - 13 C 141/13

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Vermieters auf Nachforderung von

    Grundvoraussetzung einer formell wirksamen Heizkostenabrechnung bei Vorhandensein einer gemeinsamen Anlage für Wärme und Warmwasser ist somit, dass eine Differenzierung zwischen Heizungs- und Warmwasserkosten zumindest erkennbar ist (vgl. AG Neuruppin vom 23.06.2004 - 42 C 64/04; AG Dortmund NZM 2004, 782, 784; AG Witten vom 25.11.2004 - 2 C 995/04; LG Berlin vom 29.08.2002 - 67 S 505/01; vgl. auch Lammel , in: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 9 Heizkostenverordnung Rn. 3; MüKo-BGB/Schmid, a.a.O., § 9 HeizkostenV Rn. 4; Schmid , NZM 2014, 572, 573, 577).
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