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   BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03   

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https://dejure.org/2004,1582
BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03 (https://dejure.org/2004,1582)
BGH, Entscheidung vom 06.10.2004 - VIII ZR 215/03 (https://dejure.org/2004,1582)
BGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03 (https://dejure.org/2004,1582)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung des Mieters zur Vornahme von Schönheitsreparaturen; Eindeutige und sofortige Leistungsaufforderung als Voraussetzung einer wirksamen Mahnung; Wirksamkeit der formularmäßigen Abwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen auf ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Schönheitsreparaturen - Quotelung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit einer Überwälzungsklausel für Schönheitsreparaturen; Wirksamkeit einer Quotenklausel

  • Judicialis

    BGB § 284 a.F.; ; BGB § 307; ; BGB § 326 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 326 Abs. 1 Satz 1 a.F.; ; BGB § 326 Abs. 1 Satz 2 a.F.; ; AGBG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 535 Abs. 1 S. 2 § 326 Abs. 1 S. 1
    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter; Anforderungen an eine Mahnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    AGB-Klauseln bzgl. Schönheitsreparaturen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Quotenklausel auch ohne Erwähnung der Eigenleistung wirksam

Papierfundstellen

  • NZM 2004, 903
  • ZMR 2005, 518
  • WM 2004, 663
  • WuM 2004, 663
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03
    Eine formularmäßige Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes zu zahlen hat, ist jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch nachzukommen, daß er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt (Senat, BGHZ 105, 71 f.).

    Eine Formularklausel, die den Mieter je nach dem Grad der Abnutzung zur anteiligen Kostentragung entsprechend der abgewohnten Mietzeit verpflichtet, ist deshalb wirksam (vgl. BGHZ 105, 71 ff.).

  • BGH, 03.04.2000 - II ZR 194/98

    Auslegung eines Vertrages; Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03
    Diese Auslegung kann der erkennende Senat auch selbst vornehmen, da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind (BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195 unter I 2 c).
  • BGH, 10.01.1990 - VIII ZR 337/88

    Übergreifen der Nichtigkeit eines sittenwidrigen Vertrages auf einen anderen

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03
    Daß diese mit der den Verzug begründenden Mahnung in einem Schriftstück enthalten sein kann, ist ständige Rechtsprechung (RGZ 50, 255, 262; Senat, Urteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88, NJW-RR 1990, 442 unter II 2 d).
  • BGH, 30.10.1984 - VIII ARZ 1/84

    Abwälzung von Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03
    Die formularmäßige Abwälzung der nach dem Gesetz (§ 536 BGB a.F., jetzt: § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist grundsätzlich unbedenklich und benachteiligt den Mieter nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGBG, jetzt § 307 BGB (st.Rspr. des Senats seit BGHZ 92, 363).
  • BGH, 29.03.2000 - VIII ZR 297/98

    Übernahme einer unter Verstoß gegen die Öffentlichkeit durchgeführten

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03
    Die tatrichterliche Auslegung einer Willenserklärung unterliegt im Revisionsverfahren zwar nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde (Senat, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289 unter II 2 a).
  • BGH, 03.06.1998 - VIII ZR 317/97

    Zur Zulässigkeit der Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03
    Gerade bei der Formulierung von Schönheitsreparaturklauseln treten erhebliche Schwierigkeiten auf, die verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände und die vorhandenen Kombinationsmöglichkeiten zu erfassen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114 unter III 3).
  • RG, 11.04.1902 - II 407/01

    Kauf; Schadensersatz wegen Nichterfüllung

    Auszug aus BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03
    Daß diese mit der den Verzug begründenden Mahnung in einem Schriftstück enthalten sein kann, ist ständige Rechtsprechung (RGZ 50, 255, 262; Senat, Urteil vom 10. Januar 1990 - VIII ZR 337/88, NJW-RR 1990, 442 unter II 2 d).
  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 121/04

    Wirksamkeit einzelner Klauseln in einem Kfz-Vertragshändlervertrag

    Die Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (st. Rspr., zuletzt Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663 = NZM 2004, 903 unter II 1).
  • BGH, 26.09.2007 - VIII ZR 143/06

    Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen

    e) Die übrigen, vom Senat für die Wirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel geforderten Voraussetzungen, dass der für die Berechnung der Quote maßgebliche Kostenvoranschlag eines Malerfachgeschäfts nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt und dem Mieter nicht untersagt sein darf, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in Kosten sparender Eigenarbeit ausführt (BGHZ 105, 71; Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663, unter II 1; Urteil vom 18. Oktober 2006, aaO, unter II 2 b bb (1)), sind erfüllt.

    Eine am Sinn und Zweck der Klausel ausgerichtete Auslegung (§§ 157, 305 c Abs. 2 BGB) ergibt, dass die Mieter sich nur an den zukünftig anfallenden notwendigen Renovierungskosten zu beteiligen haben und der Kostenvoranschlag dazu lediglich als Berechnungsgrundlage dient, deren Richtigkeit oder Angemessenheit sie bestreiten können (BGHZ 105, 71, 82; Urteil vom 6. Oktober 2004, aaO).

  • BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04

    Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von

    Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BGH 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03 - WuM 2004, 663, zu II 1 der Gründe).
  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 224/13

    Zahlungsanspruch des Mieters für Schönheitsreparaturen

    Denn sofern die Kosten der Selbstvornahme - etwa bei der in der Klausel ausdrücklich erlaubten Durchführung in Eigenregie - unter dem in § 28 Abs. 4 Satz 2 II. BV vorgesehenen Schönheitsreparaturzuschlag liegen (vgl. zu den erfahrungsgemäß geringeren Kosten bei Eigenrenovierung: Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 78 und 82 f.; Senatsurteile vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663 unter II 1; vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 25), verbleibt den Mietern die Differenz zwischen dem Zahlungsanspruch und den tatsächlichen Kosten.
  • BGH, 18.02.2009 - VIII ZR 210/08

    Unwirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel bei Verpflichtung des Mieters zur

    Soweit er dagegen in seinem Urteil vom 6. Oktober 2004 (VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663) eine entsprechende Klausel mit dem erweiternden Zusatz "einschließlich Außenanstriche von Fenstern und Balkontür" für wirksam gehalten hat (a.a.O., unter II 1), ohne die Problematik, die nicht Gegenstand des damaligen Revisionsverfahrens war, zu vertiefen, hält er daran nicht fest.
  • BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Klausel, wonach der Mieter bei Ende des Mietverhältnisses je nach dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit einen prozentualen Anteil an Renovierungskosten aufgrund des Kostenvoranschlags eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts zu zahlen hat, jedenfalls dann wirksam, wenn sie den Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich für verbindlich erklärt, die für die Abgeltung maßgeblichen Fristen und Prozentsätze am Verhältnis zu den üblichen Renovierungsfristen ausrichtet und dem Mieter nicht untersagt, seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung dadurch zuvorzukommen, dass er vor dem Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen in kostensparender Eigenarbeit ausführt, und wenn - im Falle einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung - die für die Durchführung wie für die anteilige Abgeltung der Schönheitsreparaturen maßgeblichen Fristen nicht vor dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen beginnen (BGHZ 105, 71; Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663, unter II 1).

    Er hat allerdings in dem Urteil vom 6. Oktober 2004 (aaO; vgl. auch Senat, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 178/05, NJW 2006, 1728, unter II 2 b), auf das die Revision sich beruft, eine inhaltlich vergleichbare Klausel als wirksam bezeichnet.

  • BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 285/12

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel zu Schönheitsreparaturen

    ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Aufgabe von Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988, VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff., und von Senatsurteil vom 6. Oktober 2004, VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663).

    Sie kann - wie dies der Senat in früheren Entscheidungen angenommen hat - zum einen dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Mieter nur an notwendigen Renovierungskosten zu beteiligen hat und der Kostenvoranschlag dazu nur als (unverbindliche) Berechnungsgrundlage dient, deren Richtigkeit und Angemessenheit der Mieter bestreiten kann (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 82; Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663 unter II 1).

    Soweit sich aus früheren Senatsentscheidungen (Beschluss vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO; Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, aaO) etwas anderes ergibt, sind die dort getroffenen Aussagen durch die beschriebene Entwicklung überholt.

  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 95/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht

    c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abgeltungsklausel auch nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes für das vorliegende Vertragsverhältnis als wirksam zu behandeln, weil der Senat in früheren Entscheidungen vergleichbare Abgeltungsklauseln als zulässig angesehen hat (BGHZ 105, 71, 76 ff.; Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114, unter III 3; Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, NZM 2004, 903, unter II 1; zur Frage des Vertrauensschutzes vgl. Sternel, NZM 2007, 545, 546 f.; Artz, NZM 2007, 265, 268; Beyer, GE 2007, 122, 130; Bub/von der Osten, NZM 2007, 76, 79; Horst, NZM 2007, 185, 191 f.).
  • BGH, 10.02.2010 - VIII ZR 222/09

    Wohnraummiete: Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel mit der Verpflichtung

    Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Regelung in § 13 Nr. 1 Satz 1 des Mietvertrages, wonach der Mieter im Rahmen der ihm nach § 4 Nr. 6 des Mietvertrages auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auch das Streichen der Türen und der Fenster schuldet, den Mieter insoweit unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB benachteiligt und deshalb unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1; anders noch Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, NZM 2004, 903, unter II 1).
  • LG München I, 30.09.2009 - 15 S 6274/09

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle für eine Schönheitsreparaturklausel

    Auch soweit - wie die Beklagten vorbringen - aus der vertraglichen Vereinbarung nicht hervorgeht, ob die Fenster nur innen oder auch außen zu streichen sind, ist die Regelung nicht unwirksam (vgl. insoweit BGH NZM 2004, 903).
  • LG Kiel, 27.04.2006 - 1 S 263/05

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Kostenquotenklausel für die Verpflichtung des

  • LAG Hamm, 10.09.2010 - 7 Sa 633/10

    Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten

  • LG Berlin, 21.07.2006 - 65 S 347/05
  • LG Mannheim, 08.02.2006 - 4 S 52/05

    Wohnraummiete: Unwirksame formularmäßige Abgeltungsklausel mit "starren"

  • KG, 13.10.2006 - 3 U 3/06

    Hausverwaltervertrag: Verwendung von Mietvertragsformularen mit unwirksamen

  • KG, 10.01.2005 - 8 U 17/04

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Inhaltskontrolle für eine

  • AG Gießen, 30.06.2009 - 48M C 720/08

    Formularmietvertrag über Wohnung: Reichweite der Pflicht zur Vornahme von

  • LG Berlin, 09.06.2008 - 67 S 7/08

    Bedenken gegen eine mietvertragliche Klausel zur Verpflichtung des Mieters zum

  • LG Berlin, 18.01.2008 - 63 S 215/07

    Wohnraummiete: Überbürdung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

  • LG Hannover, 19.10.2005 - 12 S 49/05
  • AG Köln, 11.10.2013 - 123 C 194/13

    Wirksame Abtretung von Ansprüchen auf Ersatz von Abschleppkosten gegen eine

  • AG Berlin-Neukölln, 15.03.2006 - 19 C 398/05

    Wohnraummiete: Unwirksamkeit starrer Renovierungsquoten bei Auszug vor Fälligkeit

  • AG Neustadt/Weinstraße, 29.04.2010 - 3 C 203/09
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