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KG, 13.12.2004 - 24 W 51/04 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Unterlassung der Nutzung einer sog. Betreuerwohnungen; Beeinträchtigung der Wohnungseigentümer durch Unterbringung der Betreuungspersonen für Suchtkranke
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zweckwidrige Nutzung von Wohnungseigentum bei Vermietung an Suchtkranke (Enthospitalisierung)?
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum- Vermietung an Suchtkranke
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wohnung für Drogensüchtige
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Wohnungseigentümer lehnen Suchtkranke ab - Nutzung von Räumen durch sozialen Verein ist zulässig
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Zulässige Vermietung an Suchtkranke und Betreuungspersonal
Verfahrensgang
- AG Berlin-Wedding - 70 II 132/02
- LG Berlin, 31.10.2003 - II 85 T 126/03
- KG, 13.12.2004 - 24 W 51/04
Papierfundstellen
- WuM 2005, 207
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 18.02.1999 - 15 W 234/98
Zustimmung des Verwalters zur Vermietung von Wohnungseigentum; Ablehnung der …
Auszug aus KG, 13.12.2004 - 24 W 51/04
Die Situation ist demgemäß anders als in dem Fall des OLG Hamm ZMR 1999, 504 FGPrax 1999, 97, wonach in einer kleinen Wohnungseigentumsanlage mit nur vier Wohnungen die Nutzung einer Wohnung in Form einer heimartigen Einrichtung unzulässig ist.
- BGH, 27.10.2017 - V ZR 193/16
Nutzung einer Teileigentumseinheit als Flüchtlingsunterkunft
Mit ähnlichen Überlegungen sind sozialpädagogisch betreute Wohngruppen von Jugendlichen als in Wohnungseigentumseinheiten unzulässige Heimnutzung eingeordnet worden (vgl. OLG Frankfurt, OLGZ 1981, 156, 158; OLG Hamm, FGPrax 1999, 97 f.; im Ansatz ebenso für die Belegung eines Reihenhauses mit betreuten Suchtkranken KG, WuM 2005, 207 ff.: keine Wohnnutzung, im Ergebnis aber im konkreten Fall nicht störend).