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   OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05   

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OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05 (https://dejure.org/2007,3460)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25.05.2007 - 1 Bf 383/05 (https://dejure.org/2007,3460)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 25. Mai 2007 - 1 Bf 383/05 (https://dejure.org/2007,3460)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frage der Zulässigkeit einer Zahlungsauflage für die Aufrechterhaltung einer Zweckentfremdungsgenehmigung für die Erweiterung einer Zahnarzpraxis; Verfassungsmäßigkeit einer Zweckentfremdungsverordnung; Leerstand von Wohnungen als Indiz für die Beurteilung einer ...

  • Judicialis

    MietRVerbG Art. 6 § 1; ; WoZwEntfrV HA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MietRVerbG Art. 6 § 1; WoZwEntfrV HA

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2007, 736
  • ZMR 2007, 908
  • DVBl 2007, 1186 (Ls.)
  • WuM 2007, 519
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05
    Jedoch darf die Verwaltung nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 36 Abs. 1 VwVfG) die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung von einer Auflage abhängig machen, die den mit der Erteilung verbundenen Nachteil für die Wohnraumversorgung der breiten Schichten der Bevölkerung kompensiert und einen Ausgleich für den Wohnraumverlust herstellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.12.1980, BVerfGE 55, 249 - juris Rn 32 -).

    Die Ausgleichsfunktion der Zahlungen wird an ihrer Aufgabe deutlich, die durch die Zweckentfremdung bedingten Mehraufwendungen der Allgemeinheit bei der Schaffung neuen Wohnraums teilweise zu kompensieren (vgl. BVerfG, Beschl. vom 2.12.1980 a.a.O.).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 2.12.1980 a.a.O.) ausgeführt: "In jedem Falle sind es allein die von dem Vorhaben ausgehenden Nachteile für die Wohnraumversorgung, die im Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG den Grund, aber auch die Grenze kompensatorischer Entscheidungen zu Lasten des Eigentümers bilden".

    Die Ausgleichszahlungen dürfen nicht zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden, sondern haben sich streng an dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung zu orientieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.2.1975, BVerfGE 38, 348 - juris Rn 64; Beschl. v. 2.12.1980, BVerfGE 55, 249 - juris Rn 32 -).

  • BVerwG, 16.09.2004 - 4 C 5.03

    Notwendige Stellplätze; Herstellungspflicht; fehlender Stellplatznachweis;

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05
    Zweitens muss die Erhebung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.2004, BVerwGE 122, 1 - juris Rn 28, 29 - m.w.Nachw.).

    Diese Anforderungen bleiben hinter denjenigen zurück, die an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.2004 a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. v. 11.2.2003, 2 Bf 430/99 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass auch ein Mieter als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über eine Wohnung Adressat einer Zahlungsauflage sein kann, die von ihm einen Ausgleich für die von ihm zu verantwortende Zweckentfremdung des Wohnraums verlangt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1986, NJW-RR 1987, 590 - juris Rn 23 - ; vgl. entsprechend zum Ausgleichsbetrag für notwendige Stellplätze BVerwG, Urt. v. 16.9.2004, BVerwGE 122, 1 - juris Rn 32 - vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 23.6.1988, Grundeigentum 1989, 257; OVG Münster, Urt. v. 4.5.1988, DWW 1988, 288 - juris Rn 45-47).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05
    Denn in Hamburg war die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet (vgl. BVerfGE 38, 348 ff; BVerwG, Urt. v. 12.12.1979, BVerwGE 59, 195 - juris Rn 15 ff. - ; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 467/98 m.w.Nachw.).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht (Urt. v. 4.2.1975, BVerfGE 38, 348 - juris Rn 48 -) angenommen, beispielsweise die Errichtung einer Arztpraxis könne es rechtfertigen, im öffentlichen Interesse eine Zweckentfremdungsgenehmigung zu erteilen.

    Die Ausgleichszahlungen dürfen nicht zu fiskalischen Zwecken missbraucht werden, sondern haben sich streng an dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung zu orientieren (vgl. BVerfG, Urt. v. 4.2.1975, BVerfGE 38, 348 - juris Rn 64; Beschl. v. 2.12.1980, BVerfGE 55, 249 - juris Rn 32 -).

  • BVerwG, 13.03.2003 - 5 B 253.02

    Zweckentfremdungsverbot, Außer-Kraft-Treten bei offensichtlicher Entbehrlichkeit;

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05
    Vielmehr ist bei einer auf das Gemeindegebiet zu beziehenden Zweckentfremdungsverordnung auf das gesamte Gebiet und nicht einzelne Stadtteile und Wohngebiete abzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.2003, NVwZ 2003, 1125 - juris Rn 10 - ).

    Eine Unterversorgung mit Wohnraum für breite Schichten der Bevölkerung, die die Beibehaltung des grundsätzlichen Zweckentfremdungsverbotes rechtfertigt, kann auch dann noch vorliegen oder drohen, wenn der Wohnungsmarkt ein leichtes Übergewicht des Angebotes über die Nachfrage erreicht zu haben scheint (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.2003, a.a.O. - juris Rn 12 - Urt. v. 11.3.1983, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 9).

    Die Ausgleichszahlungen für die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung finden in der Auflagenermächtigung des Art. 6 § 1 Abs. 2 MietVerbG eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.2003, NVwZ 2003, 1125 - juris Rn 30 - ; Beschl. v. 30.4.1999, NZM 1999, 815; OVG Münster, Urt. v. 4.5.1988, DWW 1988, 288 - juris Rn 52 - ; OVG Berlin, Urt. v. 19.2.1998, NJW-RR 1998, 1087).

  • BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 2.79
    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05
    Denn in Hamburg war die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet (vgl. BVerfGE 38, 348 ff; BVerwG, Urt. v. 12.12.1979, BVerwGE 59, 195 - juris Rn 15 ff. - ; OVG Hamburg, Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 467/98 m.w.Nachw.).

    Ist die Entwicklung noch nicht in diesem Sinne abgeschlossen, so ist die Verordnung nicht von sich aus außer Kraft getreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1979, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 26.7.2006, 1 BvR 1326/04 ).

    Er darf darauf bedacht sein, die Wohnungsnachfrage der hamburgischen Bevölkerung innerhalb der Landesgrenzen zu befriedigen (vgl. BVerwGE 59, 195 - juris Rn 22 -).

  • BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 16.84

    Wohnraum - Zweckentfremdung - Öffentliches Interesse - Eigeninteresse -

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05
    Derartige Gesichtspunkte der Zweckmäßigkeit sind in der Regel und so auch hier dem öffentlichen Interesse am Bestandsschutz des dem Zweckentfremdungsverbot unterliegenden Wohnraums untergeordnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.8.1986, NJW-RR 1987, 586 ff - juris Rn 42 -).

    Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschl. v. 30.4.1999, NZW 1999, 815 - juris Rn 6 - Urt. v. 20.8.1986, NJW-RR 1987, 586 - juris Rn 43 m.w.Nachw. -) hat ausgesprochen, dass eine Zweckentfremdung im Zusammenhang der Einrichtung einer Arztpraxis in aller Regel in erster Linie privaten Interessen dient und das insoweit hinzutretende öffentliche Interesse in aller Regel gegenüber dem öffentlichen Interesse am Bestandschutz von Wohnraum zurücktritt.

  • BVerwG, 30.04.1999 - 5 B 85.98

    Streit über die Geltung des Zweckentfremdungsverbots in Berlin - Erhebung bzw.

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05
    Die Ausgleichszahlungen für die Erteilung einer Zweckentfremdungsgenehmigung finden in der Auflagenermächtigung des Art. 6 § 1 Abs. 2 MietVerbG eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.2003, NVwZ 2003, 1125 - juris Rn 30 - ; Beschl. v. 30.4.1999, NZM 1999, 815; OVG Münster, Urt. v. 4.5.1988, DWW 1988, 288 - juris Rn 52 - ; OVG Berlin, Urt. v. 19.2.1998, NJW-RR 1998, 1087).

    Danach kann die Kostenentwicklung im sozialen Wohnungsbau einen Anhalt für ihre Bemessung geben, da sie auf die Höhe des Zuschussbedarfs für öffentlich geförderten Ersatzwohnraum schließen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.4.1999, 5 B 85/98 - juris Rn 8 -) das für Berlin eine Ausgleichszahlung von 10 DM je m² gebilligt hat).

  • BVerfG, 26.07.2006 - 1 BvR 1326/04

    Verfassungsmäßigkeit eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05
    Ist die Entwicklung noch nicht in diesem Sinne abgeschlossen, so ist die Verordnung nicht von sich aus außer Kraft getreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1979, a.a.O.; BVerfG, Beschl. v. 26.7.2006, 1 BvR 1326/04 ).

    Das Bundesverfassungsgericht, Beschl. v. 26.7.2006 - 1 BvR 1326/04 - hat verfassungsrechtlich nicht beanstandet, dass das Verwaltungsgericht Hamburg mit Urteil v. 9.7.2003, 12 VG 589/2001, und das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss v. 29.4.2003, 1 Bf 317/03, für den Zeitpunkt Januar 2001 von der Fortgeltung der Zweckentfremdungsverordnung ausgegangen sind.

  • OVG Hamburg, 12.06.2003 - 2 Bf 430/99

    Stellplatzabgaben verfassungsrechtlich unbedenklich

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05
    Diese Anforderungen bleiben hinter denjenigen zurück, die an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion gestellt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.9.2004 a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. v. 11.2.2003, 2 Bf 430/99 ).
  • VGH Hessen, 04.11.1986 - 5 N 2140/85

    Zweckentfremdungsverordnung: Stadt Kassel

    Auszug aus OVG Hamburg, 25.05.2007 - 1 Bf 383/05
    Nach Auffassung des OVG Lüneburg, Urt. v. 13.3.2003, DWW 2003, 263 - juris Rn 31 - kann allenfalls bei einem Leerstand von mindestens 3 bis 4 %, der sich auf alle Marktsegmente annähernd gleichmäßig verteilt, davon ausgegangen werden, dass die Mangellage auf dem Wohnungsmarkt deutlich erkennbar beseitigt ist (vgl. auch VGH Kassel, Urt. v. 4.11.1986 ZMR 1987, 75).
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2003 - 8 K 4496/99

    Gültigkeit der Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in

  • VGH Bayern, 16.07.1990 - 7 CS 90.1090
  • OVG Hamburg, 02.11.2001 - 1 Bf 467/98
  • OVG Berlin, 19.02.1998 - 5 B 68.96
  • VG Hamburg, 05.04.2023 - 19 K 1108/21

    Zur Rechtmäßigkeit der Vermietung einer Wohnung an für den Eigentümer tätige

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 4.2.1975, 2 BvL 5/74, juris, Rn. 50; Beschl. v. 26.7.2006, 1 BvR 1326/04, juris, Rn. 2), des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.12.1979, 8 C 2/79, juris, Rn. 17 ff.; Beschl. v. 22.11.1996, 8 B 206/96, juris, Rn. 4; Beschl. v. 13.3.2003, 5 B 253/02, juris, Rn. 10) und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 2.11.2001, 1 Bf 467/98, juris, Rn. 37 ff.; Urt. v. 25.5.2007, 1 Bf 383/05, juris, Rn. 23 ff.) zur Frage der Verfassungswidrigkeit der aufgrund der früheren bundesrechtlichen Regelung des Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstieges sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl I S. 1745) erlassenen Zweckentfremdungsverordnung liege die Beurteilung, ob die ausreichende Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit Wohnraum zu angemessenen Bedingungen weiterhin besonders gefährdet sei - und deshalb an dem grundsätzlichen Verbot der Zweckentfremdung festzuhalten sei -, grundsätzlich in der Beurteilungsermächtigung des Verordnungsgebers.

    Hierfür spricht, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Wohnungsmarktes in Hamburg im Rahmen seines Urteils vom 25.5.2007 (1 Bf 383/05, juris, Rn. 25 ff.) in ähnlicher Weise auf die Indikatoren "Höhe des Anteils leerstehender Wohnungen", "Entwicklung der Bevölkerungszahl mit der im Neubau fertiggestellten Wohnungen" und "Entwicklung der durchschnittlichen Mietpreise" abgestellt hat.

  • OVG Hamburg, 07.11.2013 - 4 Bs 186/13

    Anforderungen an das Angebot, Ersatzwohnraum zu schaffen, gegen Erteilung einer

    Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des Beschwerdegerichts, auf die sich die Antragstellerin zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung beruft (Urt. v. 25.5.2007, WuM 2007, 519, juris Rn. 44 ff.).
  • OVG Hamburg, 16.01.2020 - 4 Bs 176/19

    Erfolgloser Eilantrag gegen ein Wiederherstellungsgebot nach dem Hamburgischen

    Ein Zweckentfremdungsverbot wurde in Hamburg erstmals auf der Grundlage von Art. 6 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl I 1971, 1745) durch die Verordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum vom 7. Dezember 1971 (Zweckentfremdungsverordnung, GVBl. S. 223) rechtswirksam erlassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2007, 1 Bs 383/05, NordÖR 2007, 493, juris Rn. 22).
  • OVG Hamburg, 03.11.2011 - 2 Bs 174/11

    Baugenehmigungsverfahren; Konzentrationswirkung; Zweckentfremdungsverbot;

    Die Anerkennung eines vorrangigen öffentlichen Interesses an der Zweckentfremdung setzt deshalb voraus, dass für die Einrichtung oder Erweiterung der sozialen Anlage gerader an dieser Stelle des Stadtgebiets ein dringender Bedarf besteht und dass gewerblicher Raum als Alternative nicht zur Verfügung steht oder aus anderen als finanziellen Gründen nicht bereitgestellt werden kann (siehe BVerwG, Urt. v. 20.8.1986, Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 13; OVG Hamburg, Urt. v. 25.5.2007, NordÖR 2007, 493, 497).
  • OVG Hamburg, 09.12.2009 - 5 Bf 269/04

    Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Ablehnung einer

    Zuletzt hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Mai 2007 (1 Bf 383/05, NordÖR 2007, 493 ff., rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, BVerwG, Beschl. v. 24.9.2007, WuM 2008, 602 ff.) entschieden, dass die ZEVO auch in der Folgezeit nicht inzwischen wegen einer Verbesserung der Lage auf dem Wohnungsmarkt außer Kraft getreten ist: Bei einer auf das gesamte Gemeindegebiet zu beziehenden Zweckentfremdungsverordnung sei auf das gesamte Gebiet und nicht auf einzelne Stadtteile und Wohngebiete abzustellen.
  • VG Hamburg, 28.10.2022 - 11 E 3752/22

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Fälligerklärung einer wohnraumschutzrechtlichen

    Unschädlich ist dabei, dass die Ausgleichszahlungen zunächst dem allgemeinen Haushalt zufließen und nicht der Hamburgischen Investitions- und Förderbank, die für die Antragsgegnerin den öffentlich-geförderten Wohnungsbau finanziert (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 7.1.2021, 11 E 4944/20, n.V. BA S. 35; so in Bezug auf die damalige Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt auch OVG Hamburg, Urt. v. 25.5.2007, 1 Bf 383/05, juris Rn. 38).
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