Weitere Entscheidung unten: BGH, 18.03.2009

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   BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09   

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https://dejure.org/2009,1531
BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09 (https://dejure.org/2009,1531)
BGH, Entscheidung vom 25.09.2009 - V ZR 36/09 (https://dejure.org/2009,1531)
BGH, Entscheidung vom 25. September 2009 - V ZR 36/09 (https://dejure.org/2009,1531)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 556 Abs. 3
    Schuldrechtliche Vereinbarung über Betriebskosten beim dinglichen Wohnungsrecht; Maßstab des § 556 Abs. 3 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formell wirksame Betriebskostenabrechnung wegen fehlender Möglichkeit zum Erkennen der Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen; Begründung der Pflicht zur Zahlung von Betriebskosten durch das vertragliche Schuldverhältnis i.R.e. schuldrechtlichen ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zwölfmonatige Frist zur Abrechnung von Nebenkosten bei neben dinglichem Wohnungsrecht schuldrechtlich vereinbarter Betriebskostenbeteiligung des Berechtigten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Wohnrecht (dingliches) - Betriebskostentragung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebskostenabrechnung bei Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts; Ausschlussfrist; entsprechende Geltung der mietrechtlichen Vorschriften über Betriebskosten

  • Judicialis

    BGB § 556 Abs. 3; ; BGB § 812 Abs. 1; ; BGB § 1093

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formell wirksame Betriebskostenabrechnung wegen fehlender Möglichkeit zum Erkennen der Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen; Begründung der Pflicht zur Zahlung von Betriebskosten durch das vertragliche Schuldverhältnis i.R.e. schuldrechtlichen ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Dingliches Wohnrecht: Für Betriebskosten gilt § 556 Abs. 3 BGB!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebskostenabrechnung bei dinglichen Wohnrechten

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Betriebskostenabrechnung bei dinglichen Wohnrechten

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Ausschlussfrist 556 Abs. 3 BGB bei Betriebskosten im dinglichen Wohnungsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung beim lebenslangen Wohnrecht

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    § 556 Abs. 3 BGB nicht nur bei der Wohnraummiete anwendbar! (IMR 2009, 436)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 3644
  • MDR 2010, 18
  • DNotZ 2010, 193
  • NZM 2009, 904
  • NJ 2010, 161
  • NJ 2010, 294
  • WuM 2009, 672
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 05.03.1965 - V ZR 195/62

    Begründung eines dinglichen Wohnungsrechts - Abschluss eines Mietvertrages -

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Eine solche schuldrechtliche Vereinbarung über Leistungen des Berechtigten, wie sie die Parteien getroffen haben, kann neben dem Wohnungsrecht selbständig oder - wie hier - als Teil des Grundgeschäfts getroffen werden (Senat , Urt. v. 5. März 1965, V ZR 195/64, WM 1965, 649, 650 f.; Urt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/96, WM 1997, 1673, 1674).
  • BGH, 29.02.1984 - VIII ZR 310/82

    Verwirkung von Nebenkostenansprüchen

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Hierfür bedarf es nicht einmal einer gesetzlichen Regelung; denn beide Vertragsparteien sind nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten, für Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche zu sorgen (BGH, Urt. v. 29. Februar 1984, VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684).
  • BGH, 20.06.1997 - V ZR 39/96

    Vereinbarung der Zahlung einer der Höhe nach nicht bestimmten Miete in einem

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Eine solche schuldrechtliche Vereinbarung über Leistungen des Berechtigten, wie sie die Parteien getroffen haben, kann neben dem Wohnungsrecht selbständig oder - wie hier - als Teil des Grundgeschäfts getroffen werden (Senat , Urt. v. 5. März 1965, V ZR 195/64, WM 1965, 649, 650 f.; Urt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/96, WM 1997, 1673, 1674).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Die Abrechnung ist formell unwirksam, weil sie die Art des Verteilerschlüssels der einzelnen Kostenpositionen nicht erkennen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 2008, VIII ZR 295/07, NJW 2009, 283 f.).
  • BGH, 18.01.2006 - VIII ZR 94/05

    Ansprüche des Wohnungsmieters bei Versäumung der Frist für die Abrechnung der

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung von 633, 98 EUR nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB, weil ihre Zahlung an den Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgte; denn der Beklagte hat seinen Anspruch auf Nachzahlung von Betriebskosten nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB analog verloren, weil er nicht innerhalb der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB festgelegten Frist ordnungsgemäß über die Betriebskostenvorauszahlungen der Klägerin abgerechnet hat (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2006, VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903 f.).
  • BGH, 14.06.2007 - V ZB 102/06

    Verfügung eines Ehegatten über einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück;

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senat , Beschl. v. 14. Juni 2007, V ZB 102/06, WM 2007, 1791, 1792 m.w.N.).
  • BGH, 17.11.2004 - VIII ZR 115/04

    Fehlerhafter Umlageschlüssel in der Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Eine solche Abrechnung wahrt die Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht (BGH, Urt. v. 17. November 2004, VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 f.).
  • BGH, 28.06.1985 - V ZR 111/84

    Gesetzliches Schuldverhältnis bei Dienstbarkeiten

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Damit lässt es - worauf die Revision zutreffend hinweist - außer Acht, dass sich die Pflicht der Klägerin zur Zahlung von Betriebskosten nicht aus dem dinglichen Recht und auch nicht, woran man beim Fehlen einer Zahlungsvereinbarung denken könnte, aus dem neben dem dinglichen Wohnungsrecht bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. hierzu Senat, BGHZ 95, 144, 146 f.) , sondern aus einem vertraglichen Schuldverhältnis ergibt.
  • BGH, 21.01.2009 - VIII ZR 107/08

    Einhaltung der Abrechnungsfrist für Betriebskosten durch den Wohnungsvermieter

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Die Vorschriften sollen eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (BGH, Urt. v. 21. Januar 2009, VIII ZR 107/08, WuM 2009, 236, 237).
  • BGH, 28.06.1968 - V ZR 195/64

    Genehmigungsbedürftigkeit einer Wertsicherungsklausel im Erbbauvertrag -

    Auszug aus BGH, 25.09.2009 - V ZR 36/09
    Eine solche schuldrechtliche Vereinbarung über Leistungen des Berechtigten, wie sie die Parteien getroffen haben, kann neben dem Wohnungsrecht selbständig oder - wie hier - als Teil des Grundgeschäfts getroffen werden (Senat , Urt. v. 5. März 1965, V ZR 195/64, WM 1965, 649, 650 f.; Urt. v. 20. Juni 1997, V ZR 39/96, WM 1997, 1673, 1674).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2007 - 10 U 66/07

    Keine analoge Anwendung des § 556 Abs. 3 auf gewerbliche Mietverhältnisse

  • LG Nürnberg-Fürth, 21.12.2007 - 7 S 8274/07

    Betriebskosten: Vermieter kann auch nach 1 Jahr noch abrechnen

  • BGH, 27.01.2010 - XII ZR 22/07

    Gewerberaummiete: Angemessene Frist für die Abrechnung vorausgezahlter

    Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09 - NJW 2009, 3644 3645 m.w.N.).
  • BGH, 21.10.2011 - V ZR 57/11

    Unentgeltliches dingliches Wohnungsrecht: Verpflichtung des Berechtigten zur

    a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien nicht - wie es schuldrechtlich möglich wäre (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2010 - V ZR 36/09, NJW 2009, 3644 Rn. 9 mwN) - vereinbart, dass der Beklagte die Grundkosten der Heizung und der Warmwasserbereitung zu tragen hat.
  • BGH, 13.03.2018 - II ZR 158/16

    Auslegung des § 73 Abs. 3 GmbHG als ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2

    a) Voraussetzung der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift sind eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes und eine vergleichbare Interessenlage (BGH, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 126/07, NJW 2008, 2257 Rn. 7 ff.; Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, NJW 2009, 3644 Rn. 10; Urteil vom 4. August 2010 - XII ZR 118/08, NJW 2010, 3087 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 390/12, NJW 2014, 778 Rn. 26 f.; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 69/11, NJW 2015, 3511 Rn. 30 f.).
  • BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13

    Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit

    Das schließt es zwar nicht aus, auf diese Vereinbarung einzelne Regelungen des Pacht- bzw. Mietrechts entsprechend anzuwenden (vgl. Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, NJW 2009, 3644 Rn. 8 ff.); eine analoge Anwendung von § 570 BGB kommt jedoch nicht in Betracht.
  • BGH, 16.03.2018 - V ZR 60/17

    Betriebskosten bei Wohnungsberechtigen: Auch ohne Vorauszahlungen muss innerhalb

    Ist der dinglich Wohnungsberechtigte zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet, gelten für die Abrechnung der Betriebskosten die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB auch dann entsprechend, wenn keine Vorauszahlungen vereinbart sind (Fortführung von Senat, Urteil vom 25. September 2009, V ZR 36/09, WuM 2009, 672).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass im Verhältnis von Eigentümer und dinglich Wohnungsberechtigten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen, die der Berechtigte auf die von ihm zu tragenden Betriebskosten zu leisten hat, die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend gelten (Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, WuM 2009, 672 Rn. 11 ff.).

    Die erste, bereits von dem Senat geschlossene Lücke bestand darin, dass eine § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB entsprechende Regelung für den Fall fehlte, dass ein Wohnungsberechtigter Vorauszahlungen für die von ihm zu tragenden Betriebskosten an den Eigentümer leistet (vgl. Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, WuM 2009, 672 Rn. 11 ff.).

    Das Ziel von § 556 Abs. 3 Satz 2 u. 3 BGB, durch eine zeitnahe Abrechnung dem Mieter Abrechnungssicherheit zu geben und Streit zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 37; Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/5663, S. 79; BGH, Urteil vom 21. Januar 2009 - VIII ZR 107/08, NZM 2009, 274 Rn. 15; Urteil vom 5. Juli 2006 - VIII ZR 220/05, NZM 2006, 740 Rn. 17 mwN), das auch dem Interesse des dinglichen Wohnungsberechtigten entspricht (Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, WuM 2009, 672 Rn. 15), rechtfertigt die Anwendung der Vorschrift auch dann, wenn der dinglich Wohnungsberechtigte Betriebskosten zu tragen hat, aber keine Vorauszahlungen leisten muss.

    Dieses Interesse deckt sich mit dem des Wohnberechtigten, der Vorauszahlungen auf Betriebskosten zahlt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, WuM 2009, 672 Rn. 15).

  • AG Frankenberg/Eder, 17.02.2017 - 6 C 67/16

    Die Ausschlussfrist des § 566 Abs. 3 S. 3 BGB ist analog auch auf ein dingliches

    Höchstrichterlich abgesichert ist, dass die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 S. 3 BGB ist analog anwendbar ist, wenn bei der Bestellung eines dinglichen Wohnrechts schuldrechtlich vereinbart wurde, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Das Fehlen einer vergleichbaren Vorschrift lässt zunächst nicht den Schluss zu, der Ausschluss von Betriebskostennachforderungen bei nicht fristgemäßer Abrechnung über Vorauszahlungen habe auf Wohnraummietverhältnisse beschränkt werden sollen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Da sich bei der Reform des Mietrechts die Problematik der Betriebskostenabrechnung innerhalb anderer Rechtsverhältnisse auch nicht aufdrängte, lässt sich der unterbliebenen Einfügung einer § 556 Abs. 3 S. 3 BGB entsprechenden Vorschrift an anderer Stelle keine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen die entsprechende Anwendung auf andere Wohnraumnutzungsverhältnisse entnehmen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Denn dies verdeutlicht allenfalls, dass Nachforderungen für Betriebskosten lediglich dann ausgeschlossen sein sollen, wenn diese im Zusammenhang mit der Nutzung von Wohnraum entstanden sind (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Die Vorschriften sollen eine zeitnahe Abrechnung gewährleisten, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rechnen muss (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Schon deshalb ist er besonders daran interessiert, dass der Familienfriede nicht dadurch gestört wird, dass der Eigentümer Betriebskostenvorauszahlungen entgegennimmt, ohne über sie zeitnah abzurechnen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Hierfür bedarf es nicht einmal einer gesetzlichen Regelung; denn beide Vertragsparteien sind nach Treu und Glauben gehalten, für Klarheit über die gegenseitigen Ansprüche zu sorgen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

    Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der zitierten Entscheidung verwiesen (BGH Urteil vom 25.09.2009, V ZR 36/09, NZM 2009, 904).

  • LG Köln, 20.09.2017 - 13 S 50/17

    Betriebskosten des Wohnberechtigten: Es gilt die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3

    Wird bei der Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts - wie hier - schuldrechtlich vereinbart, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten hat, gelten für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend (BGH NJW 2009, 3644 Ls.).

    Das BGB enthält eine planwidrige Regelungslücke, weil eine § 556 Abs. 3 S. 3 BGB entsprechende Regelung für den Fall fehlt, dass derjenige, der fremden Wohnraum auf Grund eines anderen Rechtsverhältnisses als eines Mietverhältnisses nutzt, an den Eigentümer Vorauszahlungen für Betriebskosten leistet, und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelte (BGH NJW 2009, 3644 Rn. 11).

    Schon deshalb ist er besonders daran interessiert, dass der Familienfriede nicht dadurch gestört wird, dass der Eigentümer Betriebskostenvorauszahlungen entgegennimmt, ohne über sie zeitnah abzurechnen (BGH NJW 2009, 3644 Rn. 13 ff.).

    Der weitere Gesichtspunkt, Streit über die Abrechnung zu vermeiden, hat wie bereits ausgeführt für den Wohnungsberechtigten einen mindestens ebenso hohen Stellenwert wie für den Mieter von Wohnraum (BGH NJW 2009, 3644 Rn. 15).

    Insoweit besteht kein Unterschied zu einem Wohnraummietverhältnis (BGH NJW 2009, 3644 Rn. 21).

  • OLG München, 23.08.2022 - 8 U 1186/22

    Kostenbeteiligung des Nießbrauchers

    Zutreffend ist danach zwar, dass bislang höchstrichterlich nur geklärt ist, dass die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB auch über ein Mietverhältnis hinaus auf den dinglich Wohnungsberechtigten für die Abrechnung der Betriebskosten entsprechende Geltung besitzen und zwar selbst dann, wenn keine Vorauszahlungen vereinbart sind (BGH, WuM 2018, 432-435; Fortführung von BGH, Urt. v. 25.09.2009 - V ZR 36/09, MDR 2010, 18 = WuM 2009, 672).
  • BGH, 26.02.2015 - V ZB 86/13

    Grundbuchverfahren auf Eintragung eines Pfändungsvermerks: Zustimmungserfordernis

    Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (Senat, Urteil vom 25. September 2009 - V ZR 36/09, NJW 2009, 3644 Rn. 10).
  • LG München I, 24.01.2022 - 15 O 17492/18

    Anspruch auf Betriebskosten gegen den Nießbraucher

    aa) Nach einem Urteil des BGH (WuM 2018, 432-435) gilt auch für den dinglich Wohnungsberechtigten für die Abrechnung der Betriebskosten die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB auch dann entsprechend, wenn keine Vorauszahlungen vereinbart sind (Fortführung von BGH, Urt. v. 25.9.2009 - V ZR 36/09, MDR 2010, 18 = WuM 2009, 672).

    "Das Ziel von § 556 Abs. 3 S. 2 u. 3 BGB, durch eine zeitnahe Abrechnung dem Mieter Abrechnungssicherheit zu geben und Streit zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 14/4553, 37; BT-Drucks. 14/5663, 79; BGH, Urt. v. 21.1.2009 - VIII ZR 107/08 Rz. 15, MDR 2009, 558 = NZM 2009, 274; v. 5.7.2006 - VIII ZR 220/05 Rz. 17 m.w.N., MDR 2007, 204 = NZM 2006, 740), das auch dem Interesse des dinglichen Wohnungsberechtigten entspricht (BGH, Urt. v. 25.9.2009 - V ZR 36/09 Rz. 15, MDR 2010, 18 = WuM 2009, 672), rechtfertigt die Anwendung der Vorschrift auch dann, wenn der dinglich Wohnungsberechtigte Betriebskosten zu tragen hat, aber keine Vorauszahlungen leisten muss.

  • OLG Frankfurt, 25.01.2013 - 2 U 103/12

    Streit um die Nutzung eines Golfplatzes

  • LG Bonn, 31.03.2017 - 1 O 226/16

    Besitzstörung, Mitbesitz, Schadenersatz, Auswechselung Türschloss

  • LG Bonn, 02.06.2017 - 1 O 190/16

    Einziehungsklage - Drittschuldnererklärung - Wohngeld - WEG - Abrechnung

  • LG Lübeck, 07.12.2022 - 10 O 101/22

    Erlöschen von Dienstbarkeit bei subjektivem Ausübungshindernis

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Rechtsprechung
   BGH, 18.03.2009 - XII ZR 200/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,1215
BGH, 18.03.2009 - XII ZR 200/06 (https://dejure.org/2009,1215)
BGH, Entscheidung vom 18.03.2009 - XII ZR 200/06 (https://dejure.org/2009,1215)
BGH, Entscheidung vom 18. März 2009 - XII ZR 200/06 (https://dejure.org/2009,1215)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Durch Individualabrede vereinbarte Endrenovierungsklausel in einem Mietvertrag über Gewerberäume

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Durch Individualabrede vereinbarte Endrenovierungsklausel in einem Mietvertrag über Gewerberäume

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer in Form einer Individualabrede vereinbarten Endrenovierungsklausel in einem Mietvertrag über Gewerberäume; Voraussetzungen einer Individualabrede bei einem von einer Partei gestellten Vertragstext

  • zfir-online.de

    Keine Erstattung der Kosten für vom Mieter vorgenommene Endrenovierungsmaßnahmen bei entsprechend individuell vereinbarter Renovierungsklausel

  • grundeigentum-verlag.de

    Schönheitsreparaturen; individuell vereinbarte Endrenovierungsklausel in Gewerberaummietvertrag

  • Judicialis

    BGB § 535 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    BGB § 535 Abs. 1
    Wirksamkeit einer in Form einer Individualabrede vereinbarten Endrenovierungsklausel in einem Mietvertrag über Gewerberäume; Voraussetzungen einer Individualabrede bei einem von einer Partei gestellten Vertragstext

  • ibr-online

    Individuell vereinbarte Endrenovierungsklausel bei Gewerberäumen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Endrenovierungsklausel im Gewerbemietvertrag

  • haus-und-grund-bonn.de (Kurzinformation)

    BGH stärkt Vermieterrechte: Individualvertraglich vereinbarte Endrenovierung im Gewerbemietvertrag wirksam

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklauseln

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Eine im Gewerberaummietrecht individuell vereinbarte Endrenovierungsklausel ist wirksam

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Gewerberaummiete: Endrenovierungsklausel als Individualabrede

Besprechungen u.ä. (2)

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Was gilt denn nun für Individualvereinbarungen?

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Geschäftsraummiete: Individuell vereinbarte Endrenovierungsklausel wirksam! (IMR 2009, 198)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 947
  • MDR 2009, 678
  • NZM 2009, 397
  • ZMR 2009, 672
  • NJ 2009, 290
  • WuM 2009, 672
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Berlin, 23.10.2006 - 62 S 187/06
    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZR 200/06
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in Das Grundeigentum 2007, 517 veröffentlicht ist, hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 14.01.2009 - VIII ZR 71/08

    Wirksamkeit einer nachträglich getroffenen Vereinbarung über die Endrenovierung

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZR 200/06
    Denn die Individualabrede unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (BGH Urteil vom 14. Januar 2009 - VIII ZR 71/08 - [...]).
  • BGH, 18.05.1995 - X ZR 114/93

    Geschäftsbedingungen - Aushandeln - Vertragsbedingungen - Beschränkung von

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZR 200/06
    Eine solche Individualabrede liegt bei einem von einer Partei gestellten Vertragstext dann vor, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner einen Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen tatsächlich einräumt (BGH Urteile vom 18. Mai 1995 - X ZR 114/93 - WM 1995, 1455, 1456 und vom 25. Juni 1992 - VII ZR 128/91 - NJW 1992, 2759, 2760).
  • BGH, 08.10.2008 - XII ZR 15/07

    Schonheitsreparaturen umfassen auch Teppichreinigung!

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZR 200/06
    Sie haben für den von der Beklagten zu 1 verlegten Teppichboden, dessen Grundreinigung Teil der Schönheitsreparaturen ist (Senatsurteil vom 8. Oktober 2008 - XII ZR 15/07 -NJW 2009, 510), eine gesonderte Regelung getroffen.
  • BGH, 25.06.1992 - VII ZR 128/91

    Aushandeln von Vertragsklauseln; Unwirksame Verjährungsklausel in

    Auszug aus BGH, 18.03.2009 - XII ZR 200/06
    Eine solche Individualabrede liegt bei einem von einer Partei gestellten Vertragstext dann vor, wenn der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner einen Einfluss auf die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen tatsächlich einräumt (BGH Urteile vom 18. Mai 1995 - X ZR 114/93 - WM 1995, 1455, 1456 und vom 25. Juni 1992 - VII ZR 128/91 - NJW 1992, 2759, 2760).
  • BGH, 05.03.2013 - VIII ZR 137/12

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle für salvatorische Klauseln in einem

    cc) Das in der Stellungnahme der Revision angeführte Urteil des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2009 (XII ZR 200/06, NJW-RR 2009, 947) führt zu keiner anderen Beurteilung.
  • BGH, 12.02.2014 - XII ZR 76/13

    Beendigung des Geschäftsraummietvertrages: Vermieteranspruch auf Geldersatz statt

    Unabhängig davon, ob durch §§ 6 und 13 des Mietvertrags diese Pflichten überhaupt wirksam auf die Beklagten übertragen wurden (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 151, 13 = NJW 2002, 2383, 2384; vom 6. April 2005 - XII ZR 158/01 - NZM 2005, 863, 864 und vom 18. März 2009 - XII ZR 200/06 - NJW-RR 2009, 947 Rn. 19), ergibt sich ein solcher Anspruch der Kläger weder im Wege der ergänzenden Auslegung des Mietvertrags noch aus einer anderen Anspruchsgrundlage.
  • BGH, 20.11.2012 - VIII ZR 137/12

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle für salvatorische Klauseln in einem

    Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären (siehe nur Senatsurteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, aaO S. 111 f.; BGH, Urteile vom 5. Dezember 1995 - X ZR 14/93, NJW-RR 1996, 783 unter IV 2 a; vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, NJW-RR 2005, 1040 unter II 2; vom 18. März 2009 - XII ZR 200/06, NJW-RR 2009, 947 Rn. 15; jeweils mwN).
  • LG Berlin, 26.02.2013 - 63 S 199/12

    Unwirksame Schönheitsreparaturklausel: Schäden nicht ersatzfähig!

    Denn beim Zusammentreffen einer für sich allein gesehen unbedenklichen, individuell vereinbarten Klausel mit anderen formularmäßig vereinbarten Klauseln des Vertrags und einem dadurch hervorgerufenen Summierungseffekt verbleibt es bei der Unwirksamkeit der Formularkausel (BGH, Urt. v. 18. März 2009 - XII ZR 200/06, NZM 2009, 397 Tz. 21).
  • LG Saarbrücken, 18.11.2011 - 13 S 123/11

    Leasingvertrag: Transparenz einer Restwertklausel

    Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kerngehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen; der Kunde muss die reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur BGHZ 143, 103, 111 f.; 150, 299, 302 f.; Urteile vom 19.05.2005 - III ZR 437/04, WM 2005, 1373, 1375 und vom 18.03.2009 - XII ZR 200/06, NJW-RR 2009, 947, 948).
  • OLG Rostock, 19.03.2015 - 3 U 15/14

    Pachtvertrag: Verwender von Vertragsbedingungen bei Verhandlungen zwischen

    Gegen die Wirksamkeit von zwischen den Parteien individuell vereinbarten Endrenovierungsklauseln bestehen bei der Geschäftsraummiete grundsätzlich keine Bedenken (vgl. nur BGH, Urt. v. 18.03.2009, XII ZR 200/06, MDR 2009, 678).
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