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   AG Bernau, 08.12.2009 - 10 C 248/09   

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https://dejure.org/2009,19793
AG Bernau, 08.12.2009 - 10 C 248/09 (https://dejure.org/2009,19793)
AG Bernau, Entscheidung vom 08.12.2009 - 10 C 248/09 (https://dejure.org/2009,19793)
AG Bernau, Entscheidung vom 08. Dezember 2009 - 10 C 248/09 (https://dejure.org/2009,19793)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Räumung eines Hauses nach fristloser Kündigung; verspätete Mietzahlung durch gesamtschuldnerisch haftende Mieter; Mietminderung bei Schimmelbildung; Verweigerung eines Besichtigungstermins durch Mieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kündigung und Räumung wegen fortdauernder unpünktlicher Zahlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2010, 31
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • AG Berlin-Tiergarten, 24.05.1991 - 8 C 40/91

    Rechte des Mieters bei Fehlen von Rollläden an den Fenstern einer Parterrewohnung

    Auszug aus AG Bernau, 08.12.2009 - 10 C 248/09
    Nach allgemeiner Ansicht und der Rechtsprechung muß der Vermieter darlegen und beweisen, dass die Schadensursache nicht aus seinem Verantwortungs- und Pflichtenkreis herrührt (vgl. Reismann in MM 1995, 31 ff., 32).
  • BGH, 21.10.2009 - VIII ZR 64/09

    Unzulässige fristlose Kündigung des Vermieters nach unpünktlichen Mietzahlungen

    Auszug aus AG Bernau, 08.12.2009 - 10 C 248/09
    17 Die Beklagten können sich auch nicht erfolgreich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2009 (VIII ZR 64/09, siehe Blatt 129 ff.) berufen.
  • BGH, 15.06.2005 - XII ZR 291/01

    Wirksamkeit einer fristlos4en Kündigung des Mietverhältnisses bei auflaufenden

    Auszug aus AG Bernau, 08.12.2009 - 10 C 248/09
    Es ist dem Vermieter ebenfalls nicht die Grundregel bei fristloser Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses anzulasten, dass wer mehrere Monate mit der fristlosen Kündigung abwartet, offenbar nicht darunter leidet und daher sein Kündigungsrecht verwirkt hat (BGH NJW 2005, 2775).
  • AG Ludwigslust, 23.08.2011 - 5 C 52/11

    Räumung einer Mietwohnung und Anspruch auf Herausgabe der Wohnung bei Verzug der

    Es kann daher nicht zu Lasten des Vermieters gehen, dass der Mieter für die Begleichung der Miete auf Leistungen aus dritter Hand angewiesen ist, wobei es nach der zuvor dargestellten gesetzlichen Wertung keinen Unterschied macht, ob der Mieter sich diese dann etwa durch einen Privatkredit oder eben aufgrund einer Inanspruchnahme der Sozialverwaltung verschafft (BGH a. a. O. steht dieser Folgerung nicht entgegen: Gegenstand der dortigen Entscheidung war lediglich eine Interessenabwägung im Rahmen von § 543 Abs. 1 BGB aufgrund jeweils um einige Tage verspäteter Mietzahlungen des Jobcenters, die die Schwelle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht überschritten, wobei zu Gunsten des beklagten Mieters Berücksichtigung fand, dass er wegen der eingetretenen Änderungen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse auf Leistungen des Jobcenters angewiesen war, während er sich dessen Verschulden bei der Einhaltung der mietvertraglichen Fälligkeitstermine nicht gemäß § 278 BGB anrechnen lassen musste; im Ergebnis wie hier LG Berlin Grundeigentum 2010, 487; AG Frankfurt InfoM 2010, 325; AG Bernau WuM 2010, 31).
  • AG Frankenthal, 05.07.2012 - 3a C 73/12

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen

    Dass der Mieter für die Begleichung der Miete auf Leistungen aus dritter Hand angewiesen ist, kann daher nicht zu Lasten des Vermieters gehen, wobei es nach der vorgenannten gesetzlichen Wertung keinen Unterschied macht, ob der Mieter sich diese dann etwa durch einen Privatkredit oder eben aufgrund einer Inanspruchnahme der Sozialverwaltung verschafft (die Entscheidung des BGH a.a.O. betraf einen anderen Sachverhalt, im Ergebnis wie hier LG Berlin, Grundeigentum 2010, 487, AG Frankfurt InfoN 2010, 325, AG Bernau WUM 2010, 31, AG Ludwigslust Beschluss vom 23.8.2011 - 5C 52/11-).
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