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   BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 199/10   

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https://dejure.org/2011,4020
BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 199/10 (https://dejure.org/2011,4020)
BGH, Entscheidung vom 06.04.2011 - VIII ZR 199/10 (https://dejure.org/2011,4020)
BGH, Entscheidung vom 06. April 2011 - VIII ZR 199/10 (https://dejure.org/2011,4020)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 S 2 WoBindG
    Öffentlich geförderter Wohnraum: Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Notwendige Begründung einer Mieterhöhung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Die Begründung einer Mieterhöhung muss keine Abgrenzung auf die Wohnung entfallenden Kosten der Wirtschaftseinheit enthalten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Mieterhöhung - Anforderung nach § 10 Abs. 1 WoBindG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Änderung der Mietstruktur aufgrund mietvertraglicher Regelung; Bezugnahme auf Anlage 3 zu § 27 II. BV; Bruttomiete; Nettomiete; Mieterhöhung nach dem Wohnungsbindungsgesetz; Sozialwohnungen; Kostenmiete

  • rewis.io

    Öffentlich geförderter Wohnraum: Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung

  • ra.de
  • rewis.io

    Öffentlich geförderter Wohnraum: Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WoBindG § 10 Abs. 1 S. 2
    Begründung einer Mieterhöhung für eine öffentlich geförderte Wohnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Begründung einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Begründung einer Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Öffentlich geförderter Wohnraum: Anforderungen an formell wirksame Mieterhöhung (IMR 2011, 273)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 948
  • MDR 2011, 779
  • NZM 2011, 545
  • ZMR 2011, 706
  • DB 2011, 8
  • WuM 2011, 371
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 10/83

    Begründungspflicht bei Mieterhöhung

    Auszug aus BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 199/10
    Damit sind die Interessen des Mieters hinreichend gewahrt, denn für eine Kontrolle der Angaben des Vermieters zu seinen Aufwendungen auf ihre sachliche Richtigkeit steht dem Mieter nach § 8 Abs. 4 WoBindG, § 29 Abs. 1 NMV ein umfassendes und an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes Auskunfts- und Einsichtsrecht zur Verfügung (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83, BGHZ 89, 284, 294 f.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 06.04.2011 - VIII ZR 199/10
    Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 ff.).
  • BGH, 04.12.2013 - VIII ZR 32/13

    Mietpreisbindung: Begründungsanforderungen an eine Mieterhöhungserklärung

    Zusätzlich verlangt § 10 Abs. 1 Satz 3 WoBindG, dass der Berechnung der Kostenmiete eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus beigefügt wird, der die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen lässt (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 199/10, WuM 2011, 371 Rn. 8).

    Es besteht keine Veranlassung zur Verschärfung dieser Anforderungen, zumal dem von einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG betroffenen Mieter zur Klärung etwaiger Unklarheiten das an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 8 Abs. 4 WoBindG, § 29 Abs. 1 NMV 1970 zusteht (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 199/10, aaO Rn. 11; Senatsbeschluss vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83, aaO S. 291).

  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 246/20

    Formelle Anforderungen an ein zulässiges Mieterhöhungsverlangen

    Aus der dem Mieterhöhungsverlangen beizufügenden Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einem die laufenden Aufwendungen des Vermieters ausweisenden Auszug kann der Mieter ersehen, ob sich der Vermieter auch mit der erhöhten Miete noch im Rahmen der ihm durch § 8 Abs. 1 WoBindG auferlegten Verpflichtung hält, die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, als zur Deckung seiner laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 199/10, NJW-RR 2011, 948 Rn. 11).

    Mit diesen Angaben sind die Informationsinteressen des Mieters hinreichend gewahrt, denn zur Klärung etwa verbleibender Unsicherheiten oder zur Kontrolle der Angaben des Vermieters zu dessen Aufwendungen auf ihre sachliche Richtigkeit steht dem Mieter nach § 8 Abs. 4 Satz 1 WoBindG, § 29 Abs. 1 NMV ein umfassendes, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes, jederzeit mögliches Auskunfts- und Einsichtsrecht zur Verfügung (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83, BGHZ 89, 284, 291, 295; Senatsurteile vom 4. Dezember 2013 - VIII ZR 32/13, NJW 2014, 457 Rn. 14; vom 6. April 2011 - VIII ZR 199/10, aaO).

  • BGH, 31.01.2012 - VIII ZR 335/10

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Frist für Einwendungen des Mieters im

    Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung (erhöhter) Betriebskostenvorschüsse steht auch nicht entgegen, dass der im Jahr 1985 zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin geschlossene Mietvertrag keine Vereinbarung über die Umlage von Betriebskosten enthielt.  Denn für den Vermieter  bestand nach § 14 MHG bis 31. Dezember 1997 die Möglichkeit, Betriebskosten im Sinne von § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch einseitige Erklärung für die Zukunft auf den Mieter umzulegen; eine derartige Erklärung liegt bereits in der Abrechnung von Betriebskosten und Erhebung von Vorauszahlungen (zur vergleichbaren Situation im preisgebundenen Wohnraum vgl. Senatsurteile vom 16. März 2011 - VIII ZR 121/10, WuM 2011, 280 Rn. 11; vom 14. April 2010 - VIII ZR 120/09, NJW 2010, 1744 Rn. 14, und Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - VIII ZR 199/10, WuM 2010, 294 Rn. 5).
  • BGH, 06.04.2022 - VIII ZR 247/20

    Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum: Begründungserfordernis bei

    Aus der dem Mieterhöhungsverlangen beizufügenden Wirtschaftlichkeitsberechnung oder einem die laufenden Aufwendungen des Vermieters ausweisenden Auszug kann der Mieter ersehen, ob sich der Vermieter auch mit der erhöhten Miete noch im Rahmen der ihm durch § 8 Abs. 1 WoBindG auferlegten Verpflichtung hält, die Wohnung nicht gegen ein höheres Entgelt zum Gebrauch zu überlassen, als zur Deckung seiner laufenden Aufwendungen erforderlich ist (Senatsurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 199/10, NJW-RR 2011, 948 Rn. 11).

    Mit diesen Angaben sind die Informationsinteressen des Mieters hinreichend gewahrt, denn zur Klärung etwa verbleibender Unsicherheiten oder zur Kontrolle der Angaben des Vermieters zu dessen Aufwendungen auf ihre sachliche Richtigkeit steht dem Mieter nach § 8 Abs. 4 Satz 1 WoBindG, § 29 Abs. 1 NMV ein umfassendes, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpftes, jederzeit mögliches Auskunfts- und Einsichtsrecht zur Verfügung (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 11. Januar 1984 - VIII ARZ 10/83, BGHZ 89, 284, 291, 295; Senatsurteile vom 4. Dezember 2013 - VIII ZR 32/13, NJW 2014, 457 Rn. 14; vom 6. April 2011 - VIII ZR 199/10, aaO).

  • OLG Stuttgart, 19.05.2015 - 12 U 39/14

    Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf: Unerheblichkeit einer Pflichtverletzung bei

    Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die aus seiner Vertretung des Klägers in dem beim Landgericht unter dem Aktenzeichen 8 O 273/09, beim Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 6 U 189/09 und beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VIII ZR 199/10 geführten Rechtsstreit resultieren.
  • LG Berlin, 16.08.2013 - 63 S 615/12

    Anforderungen an die Mieterhöhung bei preisgebundenem Wohnraum

    Das Begründungserfordernis in § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG verfolgt nicht den Zweck, dem Mieter, der mittels Belegeinsicht kontrollieren will, ob der Vermieter einer größeren Wirtschaftseinheit die auf den geförderten Wohnraum entfallenden Aufwendungen richtig ermittelt hat, dabei etwa erforderliche Rechenschritte von vornherein zu ersparen (BGH, Urt. v. 06. April 2011 - VIII ZR 199/10 - NJW-RR 2011, 948f Tz 11).
  • LG Berlin, 25.09.2012 - 63 S 59/12

    Preisgebundener Wohnraum: Mieterhöhung ist zu erläutern!

    erforderlich ist (BGH, Urt. v. 6. April 2011 - VIII ZR 199/10, NJW-RR 2011, 948 Tz.
  • LG Berlin, 04.10.2012 - 67 S 21/12
    Zur Erläuterung gehört notwendigerweise die Angabe des Grundes der Mieterhöhung, weil nur so der Mieter erkennen kann, ob die Erhöhung nicht vom Vermieter zu vertreten ist, denn dann wäre die Mieterhöhung unzulässig (BGH Versäumnisurteil vom 6. April 2011 - VIII ZR 199/10; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 10. Aufl. 2011, Anhang zu § 561 Rn 553 unter Hinweis auf LG Kiel WuM 1984, 158; LG Berlin 65 S 492/09).
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