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   BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07   

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https://dejure.org/2008,764
BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07 (https://dejure.org/2008,764)
BGH, Entscheidung vom 06.05.2008 - VI ZB 16/07 (https://dejure.org/2008,764)
BGH, Entscheidung vom 06. Mai 2008 - VI ZB 16/07 (https://dejure.org/2008,764)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • verkehrslexikon.de

    Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nach Fristversäumung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Formelle Anforderungen an eine Berufungsbegründung; Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Rechtswirkungen einer als "vorläufig" bezeichneten Berufungsbegründung

  • Judicialis

    ZPO § 233 (D)

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114; ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur bei Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für Fristversäumung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Mittellosigkeit der Partei bei Einreichung einer als "Entwurf" gekennzeichneten Berufungsbegründung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Mittellosigkeit der Partei bei Einreichung einer als "Entwurf" gekennzeichneten Berufungsbegründung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Fristversäumung durch mittellose Partei: Wiedereinsetzung?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Fristversäumung wegen Mittellosigkeit

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    Den Anwalt nicht ins Messer laufen lassen

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 233 ZPO
    Keine PKH mit Berufungsbegründung im Entwurf

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 233 ZPO
    Keine PKH mit Berufungsbegründung im Entwurf

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 27 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Mittellosigkeit muss im PKH-Verfahren für Fristversäumung kausal sein

Besprechungen u.ä. (2)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Mittellosigkeit muss im PKH-Verfahren für Fristversäumung kausal sein

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 27 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Mittellosigkeit muss im PKH-Verfahren für Fristversäumung kausal sein

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2855
  • MDR 2008, 994
  • FamRZ 2008, 1520
  • VersR 2008, 1559
  • AnwBl 2008, 639
  • AnwBl 2008, 720
  • WuM 2011, 61
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.1999 - V ZB 19/99

    Nachholung der Bergungsbegründung vor Entscheidung über ein

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07
    Versäumt eine mittellose Partei eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203 f.; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 45; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 11).

    Entscheidend für die Frage der Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist, ob der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO).

    Holt die Partei die Prozesshandlung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nach, so ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für die zunächst unterlassene Prozesshandlung und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist, wobei es einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe begründet werden konnte, nicht bedarf (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO, m.w.N.).

  • BGH, 27.10.1965 - IV ZR 229/64

    Einlegung der Berufung durch eine arme Partei nach Ablauf der Berufungsfrist aber

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07
    Versäumt eine mittellose Partei eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203 f.; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 233 Rn. 45; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 11).

    Anders verhält es sich indes, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Tätigkeit entfaltet, während die Frist noch läuft (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - aaO; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO).

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZB 33/05

    Anforderungen an die Begründung der Berufung; Verbindung mit einem

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt sind, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt sei, gerechtfertigt ist, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05

    Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt sind, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt sei, gerechtfertigt ist, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.09.2007 - XI ZB 6/07

    Wahrung der Frist zur Einlegung der Berufung und zur Anbringung der

    Auszug aus BGH, 06.05.2008 - VI ZB 16/07
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt sind, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt sei, gerechtfertigt ist, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2016 - VIII ZB 25/15

    Verfahren bei Säumnis: Erlass eines Versäumnisurteils bei Nichtverhandeln einer

    (2) Eine bedürftige Partei kann danach ein Zuwarten mit dem Fortgang des Hauptsacheverfahrens nur dann beanspruchen, wenn gerade die Mittellosigkeit ihr die Vornahme der zur Wahrung ihrer Rechtsposition erforderlichen Prozesshandlungen, wie sie einer bemittelten Partei in der jeweiligen Prozesssituation zu Gebote stünden, verwehren oder unverhältnismäßig erschweren würde, im Streitfall also das Unterbleiben des zur Rechtsverteidigung notwendigen Verhandelns des Prozessbevollmächtigten zur Sache gerade auf die Bedürftigkeit des Beklagten zurückzuführen wäre (vgl. BVerfG, NJW 2010, 2567 Rn. 18; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4; vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b aa, cc; jeweils mwN).

    Nimmt der Prozessbevollmächtigte einer unbemittelten Partei nämlich ungeachtet der (noch) ausstehenden Prozesskostenhilfebewilligung vergütungspflichtige Prozesshandlungen vor, ist die unerlässliche Kausalität zwischen der Bedürftigkeit und einer erforderlich werdenden Prozesshandlung zu verneinen, wenn der Prozessbevollmächtigte zu erkennen gibt, dass er bereit ist, einen damit verbundenen weiteren Zeit- und/oder Arbeitsaufwand auf sich zu nehmen, ohne dass die Erfüllung seines Gebührenanspruchs durch eine Prozesskostenhilfebewilligung oder die Leistung eines angemessenen Vorschusses gesichert erscheinen muss (vgl. BVerfG, aaO Rn. 18 f.; BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, aaO Rn. 21; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 6 mit Anm. N. Schneider, NJW 2008, 2856, 2857).

  • BGH, 16.11.2010 - VIII ZB 55/10

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Frist zur

    Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Berufungseinlegung und Berufungsbegründung, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung ursächlich geworden ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).

    Die Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine noch beabsichtigte Berufung ist nicht mit einer vollständig erstellten Berufungsbegründung gleichzusetzen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).

    (1) Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4).

    Entscheidend für die Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für die Versäumung der Berufungsfrist oder der Frist zu ihrer Begründung ist, ob der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen und/oder zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO).

    In einem solchen Fall ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit der Partei für die zunächst unterlassenen Prozesshandlungen und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist, wobei es einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist eingelegt und/oder begründet werden konnte, nicht bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, aaO unter II 3 b dd; vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 5; jeweils mwN).

    Anders verhält es sich dann, wenn ein Prozessbevollmächtigter seine Tätigkeit entfaltet, während die Frist für die Prozesshandlung noch läuft (BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, aaO S. 204; Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, aaO Rn. 6 mwN).

  • BGH, 29.03.2012 - IV ZB 16/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Glaubhaftmachung der Fristversäumung auf

    Der Bundesgerichtshof habe im Beschluss vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4-6) ausgesprochen, dass in einem solchen Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheide.

    Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 aaO Rn. 19; Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 aaO Rn. 4).

    Ist - wie hier - die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechtsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 aaO; vom 6. Mai 2008 aaO).

    Gestützt auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2008 (aaO Rn. 6) meint es, die Mittellosigkeit einer Partei könne niemals Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sein, wenn der Rechtsanwalt nach wirksam eingelegter Berufung deren Begründung vollständig erstelle und - als Entwurf gekennzeichnet - bei Gericht einreiche; denn dann sei die anwaltliche Leistung bereits vollen Umfangs erbracht.

    Das Verhalten des Rechtsanwalts belegt vielmehr auch objektiv, dass er - wie behauptet - seine Tätigkeit im Berufungsrechtszug allein auf die Einlegung des Rechtsmittels und die Stellung des Prozesskostenhilfegesuchs beschränken wollte (vgl. dazu auch Zimmermann, FamRZ 2008, 1521, 1522; Benkelberg, AGS 2008, 426, 428, 429; Engels, AnwBl. 2008, 720).

  • BGH, 08.01.2016 - I ZB 41/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855; BGH, NJW-RR 2012, 757 Rn. 9).

    Entscheidend für die Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für die Versäumung der Frist ist, ob der Rechtsanwalt bereit war, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzulegen und zu begründen (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 4).

    Einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe begründet werden konnte, bedarf es nicht (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 5; NJW-RR 2012, 757 Rn. 9).

    Dann ist davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für eine gleichwohl eintretende Fristversäumung nicht kausal geworden ist (BGH, NJW 2008, 2855 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 21).

  • BGH, 28.11.2012 - XII ZB 235/09

    Wiedereinsetzungsverfahren nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Ihr kann nach Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe und fristgerecht nachgeholten Prozesshandlungen Wiedereinsetzung in die versäumten Rechtsmittelfristen bewilligt werden (Abgrenzung BGH, 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen ein Rechtsmittel bereits durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, die fristgerecht eingereichte und unterschriebene Rechtsmittelbegründung zunächst aber nur als Entwurf bezeichnet wurde, eine spätere Fristversäumung nicht auf der Mittellosigkeit beruht, weil der Prozessbevollmächtigte seine Leistung dann schon in vollem Umfang erbracht hat (BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4 ff. mit kritischen Anm. Gross AnwBl 2008, 460; Zimmermann FamRZ 2008, 1521; Schneider NJW 2008, 2856; Henjes FuR 2009, 559 und Deubner JuS 2008, 1076).

  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 290/10

    Anforderungen der Rechtsschutzgarantie an die Behandlung einer unter Vorbehalt

    Die Kausalität kann verneint werden, wenn der Beschwerdeführer nicht zu erkennen gegeben hat, dass der Rechtsanwalt, der die Berufung eingelegt hat, nur dann zu einem weiteren Tätigwerden im Berufungsverfahren bereit ist, wenn Prozesskostenhilfe bewilligt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 -, NJW 2008, S. 2855, mit Anm. Schneider; BSG, Beschluss vom 22. September 2003 - B 9 VG 18/03 B -, juris, mit Anm. Krasney, jurisPR-SozR 4/2003 Anm. 5; BSG, Beschluss vom 28. Februar 2008 - B 14 AS 182/07 B -, juris; BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2009 - BVerwG 5 B 28.09 -, juris; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 45; vgl. auch BAG, Beschluss vom 12. Februar 1997 - 5 AZN 1106/96 -, AP ArbGG 1979 § 72a Nr. 38).

    Der Annahme einer Kausalität zwischen Mittellosigkeit und Versäumung der Berufungsbegründungsfrist steht jedenfalls nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist trotz der Ablehnung von Prozesskostenhilfe die Berufungsverfahren durchführen wollte und den Rechtsanwalt, der die Berufungen für ihn eingelegt hatte, mit seiner weiteren Vertretung beauftragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 -, NJW 2008, S. 2855 ; Gehrlein, in: MünchKommZPO, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 233 Rn. 45).

  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 462/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prozesskostenhilfeantrag vor Ablauf der

    (2) Allerdings kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit der betroffenen Partei für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271 und vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4).

    Entscheidend für die Ursächlichkeit der Mittellosigkeit einer Partei für die Versäumung einer Rechtsmittelfrist oder der Frist zu ihrer Begründung ist, ob der Rechtsanwalt bereit war, das Rechtsmittel auch ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einzulegen und/oder zu begründen (vgl. BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4).

    Holt die Partei die Verfahrenshandlung nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, aber vor der Entscheidung über das Verfahrenskostenhilfegesuch nach, so ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mittellosigkeit für die zunächst unterlassene Verfahrenshandlung und sodann für ihre Verspätung ursächlich geworden ist, wobei es einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe begründet werden konnte, nicht bedarf (vgl. BGH Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 5 mwN).

    Da es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer Darlegung der Gründe, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist begründet werden konnte, nicht bedarf (vgl. BGH Beschlüsse vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271 mwN und vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - NJW 2008, 2855 Rn. 4 jeweils mwN), ist es unschädlich, dass die Verfahrensbevollmächtigte im Wiedereinsetzungsantrag Ausführungen zur Organisation der Fristenkontrolle in ihrer Kanzlei gemacht hat, die möglicherweise den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Anforderungen nicht genügt.

  • BGH, 29.06.2010 - VI ZA 3/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Unvollständige Übermittlung eines

    Auf die in der Entscheidung des Senats vom 6. Mai 2008 (VI ZB 16/07, VersR 2008, 1559) angestellten Erwägungen kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.
  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die

    Sie war auch nicht als solche gedacht (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 3).

    Allerdings kommt nach der Entscheidung über die beantragte Prozesskostenhilfe eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4; Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 19; Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 16).

    Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass in Fällen, in denen ein Rechtsmittel bereits durch einen beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt, die fristgerecht eingereichte und unterschriebene Rechtsmittelbegründung zunächst aber nur als Entwurf bezeichnet wurde, eine spätere Fristversäumung nicht auf der Mittellosigkeit beruht, weil der Prozessbevollmächtigte seine Leistung dann schon in vollem Umfang erbracht hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4 ff.; offengelassen in BGH, Beschluss vom 28. November 2012 - XII ZB 235/09, NJW 2013, 697 Rn. 18; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041).

  • OLG Hamm, 04.12.2008 - 28 U 25/08

    Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Rechtsanwalt wegen

    Der Beklagte rügt unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 06. Mai 2008 (VI ZB 16/07) die Unzulässigkeit der Berufung, da der Kläger durch seine Kostenarmut nicht an der Einlegung der Berufung gehindert gewesen sei.

    Dies war auch in der Sache gerechtfertigt, da der von dem Beklagten angeführte Beschluss des BGH vom 06. Mai 2008 (in NJW 2008, 2855) vorliegend nicht einschlägig ist.

    In einem solchen Fall ist aber nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren (vgl. N. Schneider Anmerkung zum Beschluss des BGH in NJW 2008, 2855).

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZB 67/12

    Wiedereinsetzung nach Berufungseinlegung durch die mittellose Partei:

  • BGH, 25.10.2017 - XII ZB 251/17

    Wiedereinsetzung nach Versäumung der Frist zur Beschwerdebegründung in einer

  • OLG Frankfurt, 14.09.2016 - 13 U 205/15
  • OLG Brandenburg, 27.08.2009 - 9 UF 68/09

    Berufung: (Un-)Zulässigkeit bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

  • BGH, 25.10.2017 - IV ZB 22/16

    Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist: Prozesskostenhilfeantrag

  • OLG Hamm, 19.06.2017 - 20 U 39/17

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des

  • LAG Hamm, 03.09.2021 - 16 Sa 152/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Kündigungsschutzgesetz und

  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 174/10

    Berufung in einer Familiensache: Anforderungen an eine fristwahrende

  • LG Fulda, 03.04.2009 - 1 S 29/09

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Gegenvorstellung gegen die Versagung von

  • OLG Frankfurt, 16.06.2011 - 10 U 77/10

    Keine schuldlose Versäumung der Berufungsfrist bei PKH-Antrag, wenn die

  • BGH, 01.10.2008 - XII ZB 184/07

    Zurückweisung einer Anhörungsrüge

  • LAG Köln, 15.12.2015 - 4 Sa 848/15

    Voraussetzungen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende

  • LAG Hamm, 08.10.2021 - 16 Sa 374/21

    Etappenweise Betriebsstilllegung; Sozialauswahl; Dominoeffekt

  • OLG Rostock, 30.03.2009 - 3 U 165/08

    Berufungsfristversäumung durch die mittellose Partei: Voraussetzungen einer

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZA 2/09

    Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels

  • OLG Hamm, 03.05.2017 - 20 U 175/16

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Abtretung der Forderung auf Auszahlung des

  • BGH, 16.12.2009 - XII ZB 20/09

    Ermittlung von Umfang und Ziel der Berufung durch Auslegung unter Heranziehung

  • BGH, 17.07.2013 - XII ZB 173/10

    Beruhen einer Fristversäumnis auf der Mittellosigkeit des Antragstellers bei

  • OLG Frankfurt, 24.08.2009 - 13 U 137/09

    Prüfungsumfang bei fehlender Begründung des PKH-Antrags für die Berufung

  • LAG Hamm, 10.09.2021 - 16 Sa 143/21

    Etappenweise Betriebsstilllegung; Sozialauswahl; Vergleichsgruppen; Dominoeffekt

  • OLG Koblenz, 12.04.2010 - 10 U 1217/08

    Insolvenzverfahrenseröffnung: PKH-Bewilligung für den Gemeinschuldner zur

  • LAG Hamm, 10.09.2021 - 16 Sa 54/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Rechtsmittelfrist

  • LAG München, 08.12.2011 - 4 Sa 1188/10

    Betriebsbedingte Kündigung, Wiedereinsetzungsantrag

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2009 - L 6 AS 238/09
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Rechtsprechung
   BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 182/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3568
BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 182/09 (https://dejure.org/2010,3568)
BGH, Entscheidung vom 22.09.2010 - VIII ZR 182/09 (https://dejure.org/2010,3568)
BGH, Entscheidung vom 22. September 2010 - VIII ZR 182/09 (https://dejure.org/2010,3568)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 215 Abs 1 ZPO, § 335 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 345 ZPO, § 700 Abs 6 ZPO, Art 17b EGV 805/2004
    Notwendiger Inhalt einer Terminsladung: Belehrung über die Anfechtbarkeit eines zweiten Versäumnisurteils in der Terminsladung nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

  • verkehrslexikon.de

    Zum notwendigen Inhalt einer Terminsladung: Belehrung über die Anfechtbarkeit eines zweiten Versäumnisurteils in der Terminsladung nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Hinweis über die Anfechtbarkeit eines zweiten Versäumnisurteils nur im Wege der Berufung als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ladung

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Belehrungspflicht über Rechtsmittel vor Erlass eines zweiten Säumnisurteils, § 215 Abs. 1 ZPO.

  • unalex.eu

    Art. 17, 18 EuVTVO

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Notwendiger Inhalt der Terminsladung; Belehrungspflichten des Gerichts über Versäumnisfolgen

  • rewis.io

    Notwendiger Inhalt einer Terminsladung: Belehrung über die Anfechtbarkeit eines zweiten Versäumnisurteils in der Terminsladung nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

  • ra.de
  • rewis.io

    Notwendiger Inhalt einer Terminsladung: Belehrung über die Anfechtbarkeit eines zweiten Versäumnisurteils in der Terminsladung nach Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid

  • rechtsportal.de

    Hinweis über die Anfechtbarkeit eines zweiten Versäumnisurteils nur im Wege der Berufung als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Ladung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Terminsladung nach Vollstreckungsbescheid

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ordnungsgemäße Terminsladung nach vorhergehendem Vollstreckungsbescheid

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Gerichtliche Belehrung in der Terminsladung über Folgen der Säumnis bei zweitem Versäumnisurteil

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2010, 1340
  • WuM 2011, 61
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 04.05.2004 - 1 BvR 1892/03

    Wiedereinsetzung

    Auszug aus BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 182/09
    c) Die von der Revision geforderte umfassende Belehrung einer beklagten Partei in der Terminsladung ist auch nicht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK; Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - vgl. hierzu BVerfGE 110, 339, 342) geboten.
  • OLG Karlsruhe, 04.10.2005 - 1 U 112/05

    Berufungsverfahren: Statthaftigkeit eines zweiten Versäumnisurteiles bei

    Auszug aus BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 182/09
    Dieses Erfordernis gilt jedoch - was auch die Revision nicht in Zweifel zieht - nur für Sachanträge, nicht dagegen für Anträge, die ausschließlich den weiteren Gang des Verfahrens betreffen (so genannte Prozessanträge; allgemeine Meinung, vgl. etwa OLG Karlsruhe, OLGR 2006, 565, 566; Zöller/Herget, aaO, § 335 Rn. 4 i.V.m. Zöller/Greger, § 297 Rn. 3; Musielak/Stadler, aaO, § 325 Rn. 4; MünchKommZPO/Prütting, aaO, § 335 Rn. 11; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 335 Rn. 7; Grunsky in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 335 Rn. 10; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 31. Aufl., § 335 Rn. 4).
  • BGH, 15.12.2010 - XII ZR 27/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Beginn der Einspruchsfrist bei nochmaliger

    Zu den Mindestvorschriften gehören neben der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks (Art. 13 - 15 EuVTVO) die Unterrichtung des Schuldners über die Forderung (Art. 16 EuVTVO) und über die Verfahrensschritte zum Bestreiten der Forderung (Art. 17 EuVTVO), wozu auch der Hinweis auf die Konsequenzen des Nichterscheinens gehört (Art. 17 lit. b EuVTVO; vgl. BGH Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 182/09 - MDR 2010, 1340).
  • OLG Stuttgart, 26.09.2011 - 5 U 166/10

    Auslandszustellung eines Versäumnisurteils: Begründung eines

    Dem Erlass eines Versäumnisurteils stand hier auch die Antragsermäßigung im Schriftsatz vom 05.10.2009 nicht entgegen, da hierauf § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH MDR 2010, 1340).
  • BGH, 17.07.2012 - VI ZR 226/11

    Bedeutung des Ablaufs von zwei Wochen nach der Aufgabe eines Versäumnisurteils

    Eine solche vorteilhafte teilweise Klagebeschränkung im Sinne von §§ 264 Nr. 2, 269 ZPO muss jedoch der beklagten Partei vor Erlass eines Versäumnisurteils nicht mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 182/09, ZfS 2011, 627 Rn. 19; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 335 Rn. 4; Zöller/Greger, aaO, § 264 Rn. 3b).
  • OLG Düsseldorf, 06.01.2011 - 24 U 89/10

    Verfahrensrecht - Für Säumnisverfahren reicht eine allg. Säumnisbelehrung aus

    (3) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an, die jüngst auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt wird (vgl. BGH, Urt. v. 22.09.2010, VIII ZR 182/09, MDR 2010, 1340).
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Rechtsprechung
   BGH, 09.11.2010 - VI ZR 249/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,2965
BGH, 09.11.2010 - VI ZR 249/09 (https://dejure.org/2010,2965)
BGH, Entscheidung vom 09.11.2010 - VI ZR 249/09 (https://dejure.org/2010,2965)
BGH, Entscheidung vom 09. November 2010 - VI ZR 249/09 (https://dejure.org/2010,2965)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 103 Abs 1 GG, § 52 ZPO, § 139 ZPO, § 104 BGB, § 1896 BGB
    Streit über die Prozessfähigkeit des Klägers: Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Hinwirken auf ordnungsgemäße Vertretung des Klägers

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Behandlung einer prozessunfähigen Partei als prozessfähig für den Streit über die Prozessfähigkeit; Pflicht des Gerichts zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Vertretung einer prozessunfähigen Partei

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozessunfähigkeit des Klägers, Vertretung des Klägers, rechtliches Gehör

  • rewis.io

    Streit über die Prozessfähigkeit des Klägers: Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Hinwirken auf ordnungsgemäße Vertretung des Klägers

  • ra.de
  • rewis.io

    Streit über die Prozessfähigkeit des Klägers: Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Hinwirken auf ordnungsgemäße Vertretung des Klägers

  • VersR (via Owlit)

    GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 52; ZPO § 139; BGB § 104; BGB § 1896
    Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die betroffene Person als prozessfähig anzusehen

  • rechtsportal.de

    Behandlung einer prozessunfähigen Partei als prozessfähig für den Streit über die Prozessfähigkeit; Pflicht des Gerichts zur Ermöglichung einer ordnungsgemäßen Vertretung einer prozessunfähigen Partei

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Mögliche Prozessunfähigkeit führt nicht zur Unzulässigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozessunfähigkeit des Klägers

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Gerichtliche Sorge um die ordnungsgemäße Vertretung bei mangelnder Prozessfähigkeit des Klägers

  • anwalt.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Prozessunfähigem ohne Betreuer wurde kein rechtliches Gehör geschenkt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 284
  • MDR 2011, 63
  • FamRZ 2011, 289
  • VersR 2011, 507
  • WuM 2011, 61
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.05.2009 - 6 AZN 17/09

    Prozessfähigkeit

    Auszug aus BGH, 09.11.2010 - VI ZR 249/09
    Das Gericht muss dafür Sorge tragen, dass einem prozessunfähigen Kläger ermöglicht wird, für eine ordnungsgemäße Vertretung zu sorgen (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009, 6 AZN 17/09, NJW 2009, 3051).

    Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 124; BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, BAGE 93, 248, 251 und BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09, NJW 2009, 3051 Rn. 4).

    Art. 103 Abs. 1 GG verlangt von den Gerichten, die unterlassene Gewährung rechtlichen Gehörs nachzuholen, sofern die Auslegung des Verfahrensrechts dies ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 2 BvR 1390/95, NJW 1998, 745; BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24, 29 f. und BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09, aaO Rn. 5).

    Es hätte ihm dafür vor Erlass des Prozessurteils die nötige Zeit einräumen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 110, 294 und BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09, aaO Rn. 6).

  • BGH, 23.02.1990 - V ZR 188/88

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels bei Annahme der Prozeßunfähigkeit

    Auszug aus BGH, 09.11.2010 - VI ZR 249/09
    Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, 295; BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, BAGE 93, 248, 251).

    Es hätte ihm dafür vor Erlass des Prozessurteils die nötige Zeit einräumen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, NJW 1990, 1734, 1736, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 110, 294 und BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09, aaO Rn. 6).

  • BGH, 09.01.1996 - VI ZR 94/95

    Pflicht des Klägers zum Nachweis der Prozeßfähigkeit

    Auszug aus BGH, 09.11.2010 - VI ZR 249/09
    Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 124; BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, BAGE 93, 248, 251 und BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09, NJW 2009, 3051 Rn. 4).

    c) Das Berufungsgericht ist im Streitfall zwar zutreffend von den Grundsätzen des Senatsurteils vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, aaO ausgegangen.

  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 733/98

    Klärung der Prozeßfähigkeit einer Partei

    Auszug aus BGH, 09.11.2010 - VI ZR 249/09
    Für den Streit über die Prozessfähigkeit ist die davon betroffene Partei als prozessfähig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1990 - V ZR 188/88, BGHZ 110, 294, 295; BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, BAGE 93, 248, 251).

    Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 124; BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, BAGE 93, 248, 251 und BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09, NJW 2009, 3051 Rn. 4).

  • BGH, 04.11.1999 - III ZR 306/98

    Rechtsfolgen der Prozeßunfähigkeit des (Berufungs-)Klägers

    Auszug aus BGH, 09.11.2010 - VI ZR 249/09
    Verbleiben nach Erschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen nach ständiger Rechtsprechung etwa noch vorhandene Zweifel zu Lasten der betroffenen Partei (vgl. Senatsurteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060; BGH, Urteil vom 4. November 1999 - III ZR 306/98, BGHZ 143, 122, 124; BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, BAGE 93, 248, 251 und BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09, NJW 2009, 3051 Rn. 4).
  • BGH, 05.05.1982 - IVb ZR 707/80

    Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Prozeßfähigkeit

    Auszug aus BGH, 09.11.2010 - VI ZR 249/09
    Art. 103 Abs. 1 GG verlangt von den Gerichten, die unterlassene Gewährung rechtlichen Gehörs nachzuholen, sofern die Auslegung des Verfahrensrechts dies ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 2 BvR 1390/95, NJW 1998, 745; BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24, 29 f. und BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09, aaO Rn. 5).
  • BVerfG, 29.10.1997 - 2 BvR 1390/95

    Objektiv willkürliche Auslegung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO

    Auszug aus BGH, 09.11.2010 - VI ZR 249/09
    Art. 103 Abs. 1 GG verlangt von den Gerichten, die unterlassene Gewährung rechtlichen Gehörs nachzuholen, sofern die Auslegung des Verfahrensrechts dies ermöglicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 2 BvR 1390/95, NJW 1998, 745; BGH, Urteil vom 5. Mai 1982 - IVb ZR 707/80, BGHZ 84, 24, 29 f. und BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 6 AZN 17/09, aaO Rn. 5).
  • BGH, 14.03.2017 - VI ZR 225/16

    Rückforderung angeblich rechtsgrundlos überwiesener Geldbeträge: Anforderungen an

    Das gilt schon deshalb, weil es von Amts wegen verpflichtet ist, sich von der Prozessfähigkeit des Klägers zu überzeugen, § 51 Abs. 1 ZPO (Senat, Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, VersR 2011, 507 Rn. 4).

    Sie erfordert aber eine Übernahme der Prozessführung durch einen gegebenenfalls zu bestellenden gesetzlichen Vertreter (Senat, Beschluss vom 9. November 2010, aaO, Rn. 7).

  • BVerfG, 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18

    Ablehnungsgesuche unzulässig und Verfassungsbeschwerden gegen arbeitsgerichtliche

    Weigern sich die Betroffenen, an weiterer Aufklärung mitzuwirken und verbleiben nach Erschöpfung aller sonstigen erschließbaren Erkenntnisse hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so gehen etwa noch vorhandene Zweifel zu ihren Lasten (vgl. BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98 -, juris, Rn. 23; BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09 -, Rn. 4 m.w.N.).
  • BGH, 24.03.2016 - IX ZB 32/15

    GmbH: Anfechtbarkeit von an einem nicht ordnungsgemäßen Versammlungsort gefasstem

    Ist die Partei- oder Prozessfähigkeit, die Existenz einer Partei oder ihre gesetzliche Vertretung im Streit, gilt sie bis zur rechtskräftigen Feststellung des Mangels als partei- oder prozessfähig, existent oder gesetzlich vertreten (BGH, Urteil vom 11. April 1957 - VII ZR 280/56, BGHZ 24, 91, 94; Beschluss vom 25. Januar 1978 - IV ZB 9/76, BGHZ 70, 252, 255; vom 13. Juli 1993 - III ZB 17/93, NJW 1993, 2943, 2944; vom 3. Mai 1996 - BLw 54/95, BGHZ 132, 353, 355; vom 9. November 2010 - VI ZR 249/09, VersR 2011, 507 Rn. 3; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 56 Rn. 13).
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Rechtsprechung
   BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 73/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,4727
BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 73/09 (https://dejure.org/2010,4727)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2010 - VIII ZB 73/09 (https://dejure.org/2010,4727)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09 (https://dejure.org/2010,4727)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 269 Abs 3 ZPO, § 485 ZPO, § 494a Abs 1 ZPO
    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostentragung bei unterbliebener Beweisaufnahme wegen Erledigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 269 Abs 3 ZPO, § 485 ZPO, § 494a Abs 1 ZPO
    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostentragung bei unterbliebener Beweisaufnahme wegen Erledigung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zwingende Übertragung eines Verfahrens an das Kollegium im Hinblick auf die Annahme eines Zulassungsgrundes bei Rechtssachen durch den Einzelrichter

  • grundeigentum-verlag.de

    Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren; nicht durchgeführte Beweisaufnahme

  • rewis.io

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostentragung bei unterbliebener Beweisaufnahme wegen Erledigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostentragung bei unterbliebener Beweisaufnahme wegen Erledigung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 568 S. 2 Nr. 2; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
    Zwingende Übertragung eines Verfahrens an das Kollegium im Hinblick auf die Annahme eines Zulassungsgrundes bei Rechtssachen durch den Einzelrichter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Kosten des selbständigen Beweisverfahrens

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2011, 61
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 13.03.2003 - IX ZB 134/02

    Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung durch den

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 73/09
    An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201).

    Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; Senatsbeschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 6).

  • BGH, 27.04.2010 - VIII ZB 81/09

    Mietrechtstreit auf Räumung und Zahlung rückständiger Miete:

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 73/09
    Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; Senatsbeschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 6).
  • BGH, 14.10.2004 - VII ZB 23/03

    Kostenentscheidung nach einseitiger Erledigungserklärung im selbständigen

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 73/09
    Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisverfahren nicht zulässig; sie ist regelmäßig  in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO umzudeuten (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, NZBau 2005, 42 Rn. 11).
  • BGH, 12.02.2004 - V ZB 57/03

    Wirksamkeit einer Erledigungserklärung im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus BGH, 21.09.2010 - VIII ZB 73/09
    Soweit dem Antragsteller jedoch eine Klage auf Feststellung offen steht, dass der Antragsgegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03, NJW-RR 2004, 1005 Rn. 10), kann er in jenem Verfahren eine Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens umfasst, erreichen.
  • BGH, 07.12.2010 - VIII ZB 14/10

    Selbstständiges Beweisverfahren: Umdeutung einer unzulässigen einseitigen

    Dies gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14. Oktober 2004, VII ZB 23/03, NZBau 2005, 42, und BGH, vom 21. September 2010, VIII ZB 73/09, juris).

    Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass im selbständigen Beweisverfahren grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494a ZPO keine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen ist; diese Entscheidung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2004 - V ZB 57/03, NJW-RR 2004, 1005 unter III 1; Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, juris Rn. 7).

    Sie ist aber regelmäßig in eine (wirksame) Antragsrücknahme mit der Kostenfolge entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten, wenn nach dem Willen des Antragstellers das selbständige Beweisverfahren endgültig beendet werden soll (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - VII ZB 23/03, aaO; Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, aaO; vgl. ferner OLG Hamm, NZBau 2005, 696, 697).

    In seiner nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Entscheidung vom 21. September 2010 (VIII ZB 73/09, aaO) hat der Senat aber die vom VII. Zivilsenat entwickelten Grundsätze auch auf die Fälle übertragen, in denen - wie hier - das Beweissicherungsinteresse infolge einer vom Antragsgegner nach Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vorgenommenen Mängelbeseitigung entfallen ist.

  • BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 81/11

    Prozesskostenhilfeverfahren: Fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts bei

    Misst ein Einzelrichter in einem Beschwerdeverfahren einer Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu und lässt deswegen die Rechtsbeschwerde zu, ist die Zulassung zwar wirksam, seine Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die von Amts wegen zu berücksichtigende fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 13. März 2003, IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010, VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385; vom 21. September 2010, VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61 und vom 8. März 2011, VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242).

    Auch der Umstand, dass die Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter unter Missachtung des Verfahrens nach § 568 Satz 2 ZPO (Übertragung auf die mit drei Mitgliedern besetzte Kammer) erfolgt ist, ändert an der Wirksamkeit der Zulassung nichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3 mwN; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61 Rn. 4; vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. September 2009 - V ZB 108/09, GE 2009, 1311).

    Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, aaO Rn. 6; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, aaO Rn. 5; vom 8. März 2011 - VIII ZB 65/10, aaO).

  • BGH, 24.02.2011 - VII ZB 20/09

    Selbstständiges Beweisverfahren: Umdeutung einer unzulässigen einseitigen

    Denn der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung nach Erlass der angefochtenen Entscheidung auch auf jene Fälle ausgedehnt, in denen das Beweissicherungsinteresse infolge einer nach Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vorgenommenen Mängelbeseitigung entfallen ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61; Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 14/10, WuM 2011, 46).
  • BGH, 08.03.2011 - VIII ZB 65/10

    Rechtsbeschwerdezulassung durch den Einzelrichter des Landgerichts im

    An eine dennoch erfolgte Zulassung ist das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichwohl gebunden (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, WuM 2010, 385 Rn. 5; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, WuM 2011, 61 Rn. 4; st. Rspr.).

    Dieser Verstoß ist vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, aaO S. 202 ff.; vom 10. November 2003 - II ZB 14/02, aaO; Senatsbeschlüsse vom 27. April 2010 - VIII ZB 81/09, aaO Rn. 6; vom 21. September 2010 - VIII ZB 73/09, aaO Rn. 5; st. Rspr.).

  • OLG Stuttgart, 21.07.2011 - 8 W 265/11

    Selbstständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung bei Antragsrücknahme vor

    Infolge der tatsächlich nicht durchgeführten Beweisaufnahme ist eine Fristsetzung zur Klageerhebung nach § 494 a Abs. 1 ZPO nicht möglich und für den Fall, dass tatsächlich kein Hauptsacheverfahren anhängig ist, in dem diese Kostenfolge ausgesprochen werden kann, darf eine entsprechende Kostenentscheidung im selbstständigen Beweisverfahren ergehen (BGH NJW 2011, 1292; BGH SVR 2011, 156; BGH NJW 2007, 3721; BGH NJW-RR 2005, 1015; BGH MDR 2005, 227; OLG Hamm NZBau 2005, 696; je m.w.N.).
  • LG Lübeck, 16.07.2015 - 7 T 243/15

    Selbständiges Beweisverfahren: Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme vor

    Im Beschluss vom 21.09.2010 - Az.: VIII ZB 73/09 - (BeckRS 2010, 26384) verweist der BGH für den Fall der Antragsrücknahme auf die sich aus § 269 Abs. 3 ZPO ergebende Kostenfolge, was auch dessen Satz 3 erfassen würde.
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Rechtsprechung
   LG München I, 15.02.2010 - 1 S 15854/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,12615
LG München I, 15.02.2010 - 1 S 15854/09 (https://dejure.org/2010,12615)
LG München I, Entscheidung vom 15.02.2010 - 1 S 15854/09 (https://dejure.org/2010,12615)
LG München I, Entscheidung vom 15. Februar 2010 - 1 S 15854/09 (https://dejure.org/2010,12615)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Wohnungseigentum: Genehmigung der Errichtung einer Parabolantenne auf dem Dach eines Anwesens durch einen ausländischen Wohnungseigentümer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • grundeigentum-verlag.de

    Parabolantenne; WEG-Anlage

  • ibr-online

    Grundrechtliches Informationsinteresse: Kabel oder Antenne?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Parabolantenne: Kein Anspruch bei Empfang von sieben Heimatsendern über Breitbandkabel! (IMR 2010, 1046)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2010, 795
  • BauR 2010, 1280
  • WuM 2011, 61
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG München, 06.11.2007 - 32 Wx 146/07

    Pflicht der Wohnungseigentümer zur Duldung der Anbringung einer Parabolantenne

    Auszug aus LG München I, 15.02.2010 - 1 S 15854/09
    Sie sind gegen die aus Art. 14 GG folgende Grundrechtsposition der übrigen Eigentümer unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzuwägen (BGH NJW 2008, 216, 217; OLG München NJW 2008, 235).

    Aus der von den Klägern zitierten Entscheidung des OLG München (NJW 2008, 235) ergibt sich keine andere Bewertung.

    Das OLG führt hier nur aus, dass ein Anspruch auf bestimmte religiöse Fernsehprogramme dann besteht, wenn ohne sie eine persönliche Teilnahme an Gottesdiensten der betreffenden Religion, etwa wegen länger dauernder Gebrechlichkeit, nicht unter zumutbaren Voraussetzungen möglich wäre (OLG München NJW 2008, 235).

  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 260/06

    Anbringung einer Parabolantenne durch einen ausländischen Mieter; Berufung auf

    Auszug aus LG München I, 15.02.2010 - 1 S 15854/09
    Sie sind gegen die aus Art. 14 GG folgende Grundrechtsposition der übrigen Eigentümer unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzuwägen (BGH NJW 2008, 216, 217; OLG München NJW 2008, 235).

    Grundsätzlich reicht die durch die sieben Sender vermittelte Programmvielfalt aus, um dem Informationsbedürfnis hinsichtlich der türkischen Heimat Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG NZM 2005, 252, 253; BGH NJW 2008, 216: dort reichten jeweils 6 Programme).

    Das bedeutet aber entgegen der Ansicht der Kläger nicht, dass sie im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überhaupt nicht zu berücksichtigen wären (BGH NJW 2008, 216, 218).

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

    Auszug aus LG München I, 15.02.2010 - 1 S 15854/09
    (1) Ob eine solche nachteilige optische Beeinträchtigung vorliegt, richtet sich danach, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer durch die in Rede stehende optische Veränderung verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH NJW 1992, 978, 979; Spielbauer/Then, WEG, § 22 Rz. 11; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 22 Rz. 84).
  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 67/08

    Revision über einen Anspruch eines ausländischen Mieters gegen einen Vermieter

    Auszug aus LG München I, 15.02.2010 - 1 S 15854/09
    Zwar wird diesen außerhalb des Fernsehens liegenden Informationsquellen regelmäßig nicht so viel Gewicht zukommen, dass dadurch der Empfang eines Fernsehsenders in der Heimatsprache gänzlich entbehrlich würde (BGH NJW 2010, 436, 437).
  • BGH, 13.11.2009 - V ZR 10/09

    Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Voraussetzung für die

    Auszug aus LG München I, 15.02.2010 - 1 S 15854/09
    (5) Auch die Entscheidung des BGH vom 13.11.2009 (NJW 2010, 438) führt zu keinem anderen Ergebnis.
  • OLG München, 12.07.2005 - 32 Wx 51/05

    Hinnehmbarer Nachteil bei Verringerung der Treppenbreite durch Einbau eines

    Auszug aus LG München I, 15.02.2010 - 1 S 15854/09
    11 Bei der Frage, ob ein Nachteil über das unvermeidliche Maß im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG hinausgeht und also von den Miteigentümern nicht mehr hingenommen werden muss, sind die entgegenstehenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Wohnungseigentümers, der die bauliche Veränderung veranlasst hat, zu berücksichtigen (BGH NJW 2004, 937, 939; OLG München NZM 2005, 707 f).
  • BGH, 22.01.2004 - V ZB 51/03

    Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in

    Auszug aus LG München I, 15.02.2010 - 1 S 15854/09
    11 Bei der Frage, ob ein Nachteil über das unvermeidliche Maß im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG hinausgeht und also von den Miteigentümern nicht mehr hingenommen werden muss, sind die entgegenstehenden grundrechtlich geschützten Rechtspositionen des Wohnungseigentümers, der die bauliche Veränderung veranlasst hat, zu berücksichtigen (BGH NJW 2004, 937, 939; OLG München NZM 2005, 707 f).
  • BVerfG, 24.01.2005 - 1 BvR 1953/00

    Keine Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 1 durch Verurteilung zur Entfernung von

    Auszug aus LG München I, 15.02.2010 - 1 S 15854/09
    Grundsätzlich reicht die durch die sieben Sender vermittelte Programmvielfalt aus, um dem Informationsbedürfnis hinsichtlich der türkischen Heimat Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG NZM 2005, 252, 253; BGH NJW 2008, 216: dort reichten jeweils 6 Programme).
  • BVerfG, 22.12.2004 - 1 BvR 1806/04

    Begriff der Beeinträchtigung im WEG -Verfahren

    Auszug aus LG München I, 15.02.2010 - 1 S 15854/09
    Die Schwelle dafür, ob ein nur unerheblicher Nachteil entsteht, der von den Miteigentümern hinzunehmen ist, ist aus verfassungsrechtlichen Gründen eher niedrig anzusetzen (BVerfG NVwZ 2005, 801, 802; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, § 22 Rz. 84; Jennißen/Hogenschurz, WEG; § 22 Rz. 30): Grundsätzlich ist wegen Art. 14 I GG eine einseitige Umgestaltung der Anlage ohne oder gegen den Willen der (Mit-)Eigentümer nicht möglich.
  • AG München, 14.02.2017 - 484 C 22917/16

    In dem Garten einer Wohnanlage darf ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer

    Die Schwelle dafür, ob eine nur unerhebliche und deshalb hinzunehmende optische Veränderung anzunehmen ist eher niedrig anzusetzen, denn grundsätzlich ist eine Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums ohne oder gegen den Willen von Wohnungseigentümern nicht zulässig (vgl. LG München I, ZWE 2010, 413).
  • LG Hamburg, 09.04.2014 - 318 S 111/13

    Wohnungseigentumssache: Anspruch gegen einen Wohnungseigentümer auf Beseitigung

    Auch wenn diese Möglichkeit den Zugang zu ausländischen Fernsehprogrammen aus dem Herkunftsland des Wohnungseigentümers nicht ersetzen vermag, ist das Bestehen dieser Möglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (LG Frankfurt, NJW-RR 2013, 1357, Rn. 16, zitiert nach juris; LG München I, ZMR 2010, 795, Rn. 14, zitiert nach juris).
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