Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.10.2013

Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12   

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https://dejure.org/2013,28637
BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12 (https://dejure.org/2013,28637)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2013 - V ZR 230/12 (https://dejure.org/2013,28637)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12 (https://dejure.org/2013,28637)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 906 Abs 2 S 2 BGB
    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung des Sondereigentums durch von einem anderen Sondereigentum ausgehenden rechtswidrigen Einwirkungen

  • IWW
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen eines anderen Wohnungseigentümers

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Wohnungseigentümer haftet für Wasserschaden in der Wohnung eines Miteigentümers verschuldensunabhängig analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei rechtswidrigen Einwirkungen unter Sondereigentümern

  • rabüro.de

    Rechtswidrige Beeinträchtigung des Sondereigentums kann nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch begründen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 906 Abs. 2 Satz 2
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung von Sondereigentum durch Einwirkung von anderem Sondereigentum

  • rewis.io

    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung des Sondereigentums durch von einem anderen Sondereigentum ausgehenden rechtswidrigen Einwirkungen

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Einwirkung von einem Sondereigentum auf Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers (auch zwischen den jeweiligen Mietern) (mit Anmerkung von Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906 Abs. 2 S. 2
    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Beeinträchtigung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen eines anderen Wohnungseigentümers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch unter Eigentümern?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (22)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch bei Wohnungseigentümern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen Wohnungseigentümern

  • lto.de (Kurzinformation)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern?

  • wolterskluwer-online.de (Pressemitteilung)

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch im Verhältnis von Wohnungseigentümern

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Verschuldensunabhängige Haftung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zwischen Sondereigentümern bzw. deren Mietern innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zum Nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Wasserschaden: Verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zwischen Wohnungseigentümern bzw. Mietern

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch des Wohnungseigentümers

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    WEG-Nachbarn haften gegenseitig auch ohne Verschulden

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    OP-Zentrum muss für Wasserschaden haften

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht - Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer haften untereinander auch ohne Verschulden

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer haften untereinander auch ohne Verschulden

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Wasserschäden im Wohnungseigentum

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentumsrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch auch im Verhältnis von Wohnungseigentümern?

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentum: Ist der Ausgleichsanspruch des § 906 Abs. 2 BGB anwendbar?

Besprechungen u.ä. (4)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Wasserschaden: Verschuldensunabhängiger Ausgleichsanspruch zwischen Wohnungseigentümern bzw. Mietern

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Verschuldensunabhängige Haftung von Wohnungseigentümern und ihren Mietern analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog bei nachbarrechtlichem Ausgleich zwischen Wohnungseigentümern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Nachbarlicher Ausgleichsanspruch auch zwischen Wohnungseigentümern! (IMR 2014, 25)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 198, 327
  • NJW 2014, 458
  • ZIP 2013, 85
  • MDR 2014, 23
  • DNotZ 2014, 120
  • NZM 2014, 37
  • ZMR 2014, 225
  • VersR 2014, 514
  • WM 2014, 715
  • WuM 2013, 760
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 21.05.2010 - V ZR 10/10

    Wohnungseigentum: Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch eines Sondereigentümers

    Auszug aus BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12
    Das ist jedoch bei den allgemeinen deliktsrechtlichen Bestimmungen der §§ 823 ff. BGB nicht der Fall (so bereits Senat, Urteil vom 15. Juli 2011 - V ZR 277/10, NJW 2011, 3294 Rn. 16 f. für eine an landesrechtliche Nachbarvorschriften anknüpfende deliktsrechtliche Haftung; vgl. auch Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 374 f. Rn. 15).

    Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst auch - worum es hier geht - die Störung durch sogenannte Grobimmissionen wie etwa Wasser (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18).

    bb) Verneint hat der Senat eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für das Verhältnis von Mietern bei Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben (ungeteilten) Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken (Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188), für das Verhältnis von sondernutzungsberechtigten Bruchteilseigentümern (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232) sowie für das Verhältnis von Wohnungseigentümern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird (Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 375 ff.).

    Ausdrücklich offen gelassen hat er, ob ein Ausgleichsanspruch unter Wohnungseigentümern besteht, wenn Sondereigentum beeinträchtigt wird durch Einwirkungen, die von einem anderen Sondereigentum ausgehen (Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 378 Rn. 25).

    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Norm nur bei struktureller Vergleichbarkeit und nicht anders zu befriedigender Schutzbedürftigkeit analogiefähig ist (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 195; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18).

    (aa) Grundlage des Anspruches nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist ein billiger Ausgleich der gegenläufigen Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke auf der Grundlage eines zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtenden nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 21).

    Zwischen Sondereigentümern besteht - wie nicht zuletzt die Vorschriften des § 14 Nr. 1 und § 15 Abs. 3 WEG belegen - ein gesetzliches Schuldverhältnis (vgl. auch Senat, Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 377 Rn. 24 mwN).

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

    Auszug aus BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12
    Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, ist dieser Anspruch über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus nicht auf die Folgen der Zuführung unwägbarer Stoffe beschränkt, sondern erfasst auch - worum es hier geht - die Störung durch sogenannte Grobimmissionen wie etwa Wasser (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18).

    Das ist deshalb gerechtfertigt, weil der berechtigte Besitzer seine Rechtsstellung unmittelbar oder - wie etwa in Fällen gestatteter Zwischenvermietung - mittelbar von dem Eigentümer ableitet und dadurch bei der gebotenen wertenden Betrachtung in das zwischen den Grundstückseigentümern bestehende nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis einrückt, welches insbesondere mit § 906 BGB als der Generalnorm des zivilrechtlichen Nachbarschutzes (PWW/Lemke, BGB, 8. Aufl., § 906 Rn. 1) die widerstreitenden gleichrangigen Eigentümerinteressen zum Ausgleich bringen soll (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 1983 - V ZR 166/82, BGHZ 88, 344, 346; Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 193).

    Dass vorliegend weder der Versicherungsnehmer der Klägerin noch der Beklagte Grundstückseigentümer sind, steht einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch danach ebenfalls nicht von vornherein entgegen (vgl. auch Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, aaO).

    bb) Verneint hat der Senat eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für das Verhältnis von Mietern bei Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben (ungeteilten) Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken (Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188), für das Verhältnis von sondernutzungsberechtigten Bruchteilseigentümern (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232) sowie für das Verhältnis von Wohnungseigentümern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird (Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 375 ff.).

    (1) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich voraus, dass die Störung von einem anderen Grundstück herrührt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190), es sich also um einen grenzüberschreitenden "Eingriff von außen" handelt (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232 Rn. 9 mwN; PWW/Lemke, aaO, § 906 Rn. 10).

    Vor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Norm nur bei struktureller Vergleichbarkeit und nicht anders zu befriedigender Schutzbedürftigkeit analogiefähig ist (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 195; Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 376 Rn. 18).

  • OLG Stuttgart, 27.10.2005 - 7 U 135/05

    Wohnungseigentum: Anwendung des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen

    Auszug aus BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12
    aa) Während die herrschende Meinung die Voraussetzungen für einen Analogieschluss bejaht (OLG Stuttgart, NJW 2006, 1744; LG Bochum VersR 2004, 1454; Bamberger/Roth/Fritzsche, BGB, 3. Aufl., § 906 Rn. 89; MünchKomm-BGB/Säcker, 6. Aufl., § 906 Rn. 1; NK-BGB-Ring, 3. Aufl., § 906 Rn. 283a; PWW/Lemke, aaO, § 906 Rn. 10; Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 182; Wenzel, NJW 2005, 241, 244; wohl auch LG München I, ZMR 2011, 62, 63 f.; Riecke/Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 14 Rn. 8; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 13 Rn. 16; Staudinger/Roth, BGB [2009], § 906 Rn. 70; Günther, VersR 2004, 1454; für eine entsprechende Anwendung jedenfalls dann, wenn sich die Sondereigentumseinheiten in verschiedenen Gebäuden befinden, LG Bonn, BeckRS 2007, 05000; eine Analogie in Betracht ziehend OLG München, NZM 2008, 211; Hogenschurz in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 14 Rn. 39; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 140; vgl. auch Dötsch, ZMR 2006, 391, 392 f.; ders., NZM 2010, 607, 609 mwN), wenden die Vertreter der Gegenauffassung ein, mit Rücksicht auf den aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer resultierenden speziellen Schutz könne das Bestehen einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht angenommen werden (Schmidt, ZMR 2005, 669, 677; Becker, ZfIR 2010, 645, 647; wohl auch Briesemeister, ZWE 2010, 325; vgl. auch BayObLG, NJW-RR 1994, 718 u. NJW-RR 2001, 156 [Ablehnung von Schadensersatzansprüchen mangels Verschuldens ohne Erörterung einer analogen Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB]; eine Analogie jedenfalls zugunsten obligatorischer Nutzungsberechtigter von Sondereigentum ablehnend LG Konstanz, NJW-RR 2009, 1670, 1671; kritisch dazu Timme/Dötsch, WEG, § 15 Rn. 182).

    Dies erhellt, dass das Sondereigentum - auch in der Wahrnehmung des Rechtsverkehrs - als eine Art Ersatzgrundstück fungiert (zutreffend Dötsch, ZMR 2006, 391, 392).

    Diese Überlegung wird aber zum einen bereits dadurch deutlich relativiert, dass der einzelne Wohnungseigentümer bei Vereinbarungen auf die Mitwirkung sämtlicher und bei einer Beschlussfassung auf die Mehrheit der Miteigentümer angewiesen ist, und zum anderen dadurch, dass sich die Frage des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruches in aller Regel nur in Fällen stellt, in denen aus tatsächlichen Gründen - etwa in Unkenntnis einer latenten Gefahr - die Bedrohungslage gerade nicht rechtzeitig abgewendet werden konnte (Dötsch, ZMR 2006, 391, 393).

    (bb) Ob neben der in Rede stehenden entsprechenden Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Verschuldenshaftung nach § 823 BGB in Betracht kommt, ist für die Frage der Gesetzesanalogie ohne Bedeutung (s. oben II.1.; vgl. auch OLG Stuttgart, NJW 2006, 1744; Wenzel, NJW 2005, 241).

  • BGH, 28.09.2007 - V ZR 276/06

    Anwendung nachbarrechtlicher Vorschriften innerhalb einer

    Auszug aus BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12
    Bejaht hat er jedoch die entsprechende Anwendbarkeit nachbarrechtlicher Vorschriften für Streitigkeiten über die Bepflanzung benachbarter Gartenteile, an denen Sondernutzungsrechte verschiedener Wohnungseigentümer bestanden (Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 20, 22 f. Rn. 9; vgl. auch Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 20 für den Fall, dass die Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung möglichst so zu stellen sind, wie sie bei Realteilung stünden).

    Dass zumindest grundsätzlich auch auf andere nachbarrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden kann, hat der Senat bereits für das Verhältnis sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer entschieden (Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 20, 22 f. Rn. 9; vgl. auch Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 20); für das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander kann nichts anderes gelten.

    Da solche Rechte das nur - ideelle - Bruchteilseigentum ausgestalten, fehlt es im Gegensatz zum Sondereigentum und zu im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz (dazu Senat, Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 20, 22 f. Rn. 9) an dem erforderlichen Eingriff von außen.

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 137/11

    Bruchteilseigentum an einem Hausgrundstück: Entsprechende Anwendung der

    Auszug aus BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12
    bb) Verneint hat der Senat eine analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für das Verhältnis von Mietern bei Beeinträchtigungen, die von einer Mietwohnung innerhalb desselben (ungeteilten) Grundstückseigentums auf eine andere Mietwohnung einwirken (Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188), für das Verhältnis von sondernutzungsberechtigten Bruchteilseigentümern (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232) sowie für das Verhältnis von Wohnungseigentümern, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch einen Mangel am Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt wird (Urteil vom 21. Mai 2010 - V ZR 10/10, BGHZ 185, 371, 375 ff.).

    (1) § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich voraus, dass die Störung von einem anderen Grundstück herrührt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190), es sich also um einen grenzüberschreitenden "Eingriff von außen" handelt (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232 Rn. 9 mwN; PWW/Lemke, aaO, § 906 Rn. 10).

    (dd) Der analogen Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf das Verhältnis von Sondereigentümern untereinander steht schließlich nicht entgegen, dass der Senat mit Blick auf im Grundbuch eingetragene Sondernutzungsrechte von Bruchteilseigentümern (§ 1010 BGB) eine entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint hat (Senat, Versäumnisurteil vom 10. Februar 2012 - V ZR 137/11, WM 2013, 231, 232).

  • BGH, 16.01.1991 - VIII ZR 14/90

    Schadensersatzpflicht einer Bauherrengemeinschaft gegenüber dem Treuhänder

    Auszug aus BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12
    Denn es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Hinblick auf dessen innerprozessuale Bindungswirkung - auch im Revisionsverfahren - von Amts wegen zu prüfen sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, NJW-RR 1991, 599, 600 mwN).

    aa) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, aaO; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43, 49 Rn. 16; Versäumnisurteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397, 1398).

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 130/09

    Pflicht des Zustandsstörers zur Beseitigung einer Störung: Rückschnitt einer

    Auszug aus BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12
    Bejaht hat er jedoch die entsprechende Anwendbarkeit nachbarrechtlicher Vorschriften für Streitigkeiten über die Bepflanzung benachbarter Gartenteile, an denen Sondernutzungsrechte verschiedener Wohnungseigentümer bestanden (Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 20, 22 f. Rn. 9; vgl. auch Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 20 für den Fall, dass die Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung möglichst so zu stellen sind, wie sie bei Realteilung stünden).

    Dass zumindest grundsätzlich auch auf andere nachbarrechtliche Regelungen zurückgegriffen werden kann, hat der Senat bereits für das Verhältnis sondernutzungsberechtigter Wohnungseigentümer entschieden (Urteil vom 28. September 2007 - V ZR 276/06, BGHZ 174, 20, 22 f. Rn. 9; vgl. auch Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 Rn. 20); für das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander kann nichts anderes gelten.

  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 28/08

    Ersatzansprüche des Eigentümers, der sein Grundstück wegen bergbaubedingter

    Auszug aus BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12
    Zwar scheidet eine Heranziehung des subsidiären nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus, soweit eine andere - in sich geschlossene - Regelung besteht (Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, BGHZ 178, 90, 98 mwN).

    a) Das ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht schon daraus, dass nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht Schadensersatz, sondern lediglich ein nach den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung zu bestimmender Ausgleich verlangt werden kann (Senat, Urteil vom 1. Februar 2008 - V ZR 47/07, NJW 2008, 992, 993 Rn. 9 ff.), wonach nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung auszugleichen ist (Senat, Urteil vom 19. September 2008 - V ZR 28/08, NJW 2009, 762, 765 Rn. 32 ff.; PWW/Lemke, aaO, § 906 Rn. 43 i.V.m. Rn. 36 f. mwN).

  • BGH, 03.07.2008 - V ZR 20/07

    Anforderungen an die Form der Übertragung einer im Grundbuch eingetragenen

    Auszug aus BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12
    Dabei ist die Gleichstellung von verdinglichten Sondernutzungsrechten von Wohnungseigentümern mit dem Sondereigentum deshalb gerechtfertigt, weil derartige Rechte dem Sondereigentum als Inhaltsbestimmung zugeordnet sind (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145, 148; Beschluss vom 3. Juli 2008 - V ZR 20/07, NZM 2008, 732, 734 Rn. 36) und daher dessen rechtliche Einordnung auch in Bezug auf eine entsprechende Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB jedenfalls dann teilen, wenn sie ein Recht zur Alleinnutzung einräumen.
  • BGH, 12.11.2010 - V ZR 181/09

    Grundstückskaufvertrag mit Haftungsausschluss: Darlegungs- und Beweislast für den

    Auszug aus BGH, 25.10.2013 - V ZR 230/12
    aa) Ein Grundurteil darf nur ergehen, wenn ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, grundsätzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind, und wenn nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90, aaO; vgl. auch Senat, Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 181/09, BGHZ 188, 43, 49 Rn. 16; Versäumnisurteil vom 14. März 2008 - V ZR 13/07, NJW-RR 2008, 1397, 1398).
  • BGH, 14.03.2008 - V ZR 13/07

    Voraussetzungen eines Grundurteils; Umfang der Rechtskraft eines eine Klage auf

  • BGH, 01.02.2008 - V ZR 47/07

    Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

  • BGH, 11.06.1999 - V ZR 377/98

    Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen

  • BGH, 15.07.2011 - V ZR 277/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Ausschluss durch deliktsrechtliche Haftung

  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 157/75

    Enteignende Wirkung verkehrsregelnder Maßnahmen

  • BGH, 21.10.1983 - V ZR 166/82

    Fernsehempfangsstörung durch Hochhaus - §§ 1004, 906 BGB, negative Einwirkungen

  • OLG München, 13.08.2007 - 34 Wx 144/06

    Aufopferungsanspruch des Wohnungseigentümers bei Unbenutzbarkeit der

  • BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

    Ausgleichsanspruch in Geld bei verbotener Eigenmacht

  • LG Bochum, 24.05.2004 - 7c T 19/04

    Entschädigungsansprüche zwischen einer Eigentümergemeinschaft nach einem Brand

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

  • BGH, 01.10.2004 - V ZR 210/03

    Gutgläubiger Erwerb von aus einer Unterteilung hervorgegangenem Wohnungseigentum

  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 193/10

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch: Schuldner des Ausgleichsanspruchs,

  • LG Konstanz, 09.07.2009 - 3 O 271/08

    Mieter: Anspruch gegen Eigentümer bei Wasserschaden?

  • BayObLG, 12.04.2000 - 2Z BR 151/99

    Anträge im Wohnungseigentumsverfahren

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

  • BGH, 21.03.2003 - V ZR 319/02

    Störereigenschaft des Grundstückseigentümers bei alten Bäumen

  • BayObLG, 10.03.1994 - 2Z BR 13/94

    Haftung eines Wohnungseigentümers für einen Wasserschaden an einer darunter

  • BGH, 12.06.2015 - V ZR 168/14

    Nachbarschutz in Rheinland-Pfalz: Unterlassungsanspruch gegen den unterirdischen

    Dem steht nicht entgegen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch bei Störungen durch Grobimmissionen wie Wasser in Betracht kommt (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 190; Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 7).
  • BGH, 01.10.2021 - V ZR 48/21

    Neues Wohnungseigentumsrecht: Eigentümer kann gegen Störungen seines Eigentums

    (1) Nach der bis zum 30. November 2020 geltenden Rechtslage konnte der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Sondernutzungsrechts im Rahmen von dessen Zuweisungsgehalt (vgl. dazu Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 49/16, ZfIR 2017, 409 Rn. 24; Senat, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZB 151/19, WuM 2021, 132 Rn. 15) Störungen durch andere Wohnungseigentümer und Dritte gemäß § 1004 Abs. 1 BGB selbst abwehren (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 78/16, ZfIR 2017, 355 Rn. 9; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, BGHZ 225, 136 Rn. 39) und Ansprüche aus § 985 und § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB selbst geltend machen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 20; Urteil vom 20. März 2020 - V ZR 317/18, aaO).
  • BGH, 20.03.2020 - V ZR 317/18

    Wohnungseigentum: Abgrenzung zwischen Grundstücksnießbrauch und

    Ist das Sondernutzungsrecht in das Grundbuch eingetragen, wird es als Inhaltsbestimmung dem Sondereigentum zugeordnet (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 20) und kann daher - wie jede andere Befugnis aus dem Sondereigentum - zum Gegenstand der Ausübung einer Dienstbarkeit gemacht werden.

    So wird ein Sondernutzungsrecht nach dessen Eintragung nicht mehr durch Abtretung (§ 398 BGB) übertragen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 11/77, BGHZ 73, 145, 148), ist die Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend bei einer Beeinträchtigung des Sondernutzungsrechts heranzuziehen (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 20) und kann die Herausgabe von Sondernutzungsflächen nach § 985 BGB sowie die Nutzungsunterlassung nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangt werden (vgl. Senat, Urteil vom 21. Oktober 2016 - V ZR 78/16, ZfIR 2017, 355 Rn. 9).

    Rechtfertigt sich die Gleichstellung von eingetragenen Sondernutzungsrechten mit dem Sondereigentum deshalb, weil derartige Rechte dem Sondereigentum als Inhaltsbestimmung zugeordnet sind (vgl. Senat, Urteil vom 25. Oktober 2013 - V ZR 230/12, BGHZ 198, 327 Rn. 20), liegt es nahe, dass sie bei einer Belastung des Sondereigentums mit einer Dienstbarkeit von dem Berechtigten ausgeübt werden können.

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Rechtsprechung
   BGH, 10.10.2013 - V ZR 281/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,32588
BGH, 10.10.2013 - V ZR 281/12 (https://dejure.org/2013,32588)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2013 - V ZR 281/12 (https://dejure.org/2013,32588)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2013 - V ZR 281/12 (https://dejure.org/2013,32588)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 2 WoEigG, § 16 Abs 7 WoEigG, § 18 Abs 1 S 2 WoEigG, § 43 Nr 1 WoEigG
    Wohnungseigentumssache: Verfahrensrechtliche Einordnung eines Streits zwischen den beiden Eigentümern einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft über die Verteilung der Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Qualifizierung des Rechtsstreits zweier Wohnungseigentümer über die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streigkeit über die Einordnung der Kosten einer erfolglosen Einziehungsklage als Verwaltungskosten ist eine Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG; §§ 16 Abs. 7, 18, 62 Abs. 2 WEG

  • grundeigentum-verlag.de

    Kosten des Rechtsstreits einer unter Wohnungseigentümern erfolglos betriebenen Entziehungsklage; Verwaltungskosten

  • zfir-online.de

    Wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit bei Rechtsstreit über Verfahrenskosten nach erfolgloser Entziehungsklage

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Verfahrensrechtliche Einordnung eines Streits zwischen den beiden Eigentümern einer zweigliedrigen Wohnungseigentümergemeinschaft über die Verteilung der Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    WEG § 18 Abs. 1 S. 2; WEG § 43 Nr. 1
    Qualifizierung des Rechtsstreits zweier Wohnungseigentümer über die Kosten einer erfolglos betriebenen Entziehungsklage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Erfolglose Entziehungsklage: Streitigkeit nach § 43 Nr. 1 WEG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kosten der Einziehungsklage im Wohnungseigentumsrecht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Qualifikation einer Klage als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Streitigkeit über Kosten einer erfolglosen Entziehungsklage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Qualifikation einer Klage als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Streit über Verteilung der Kosten der Entziehungsklage ist WEG-Sache! (IMR 2014, 85)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 13
  • MDR 2014, 268
  • NZM 2013, 863
  • ZMR 2014, 230
  • WuM 2013, 760
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.02.2009 - V ZB 188/08

    Geltung des § 72 Abs. 2 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz ( GVG ) für die Berufung

    Auszug aus BGH, 10.10.2013 - V ZR 281/12
    Dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Streitigkeit zwischen Wohnungseigentümern im Sinne der - weit auszulegenden (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 188/08, NJW 2009, 1282 f.) - Vorschrift des § 43 Nr. 1 WEG handelt, ergibt sich schon daraus, dass die Kläger ihr Begehren auf § 16 Abs. 7 WEG stützen, wonach die Kosten eines Rechtsstreits nach § 18 WEG zu den Kosten der Verwaltung im Sinne von § 16 Abs. 2 WEG gehören.
  • BGH, 09.02.2017 - V ZR 188/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Rechtsmittelbeschwer bei Anfechtung des Beschlusses

    c) Richtigerweise ist das Interesse der Parteien, wenn sich die Beschlussanfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt richtet, nach deren vollem Nennbetrag zu bestimmen (so auch KG, ZMR 2014, 230 mwN; OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; Hügel/Elzer, WEG, Vor §§ 43 ff., Rn. 91).
  • BGH, 21.03.2019 - V ZR 120/17

    Bestimmung der Wertgrenze des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG bei einer subjektiven

    Dass letzteres für den Fall der subjektiven Klagehäufung von dem Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein könnte, lässt sich dem Wortlaut des § 49a Abs. 1 Sätze 2 und 3 GKG nicht entnehmen (vgl. auch KG, ZMR 2014, 230, 232).

    Die Wertgrenze des § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG bestimmt sich bei einer subjektiven Klagehäufung nach der Summe der Einzelinteressen aller Kläger und der auf ihrer Seite Beigetretenen (vgl. KG, ZMR 2014, 230, 232; OLG Bamberg, ZMR 2011, 887 f.; LG München I, ZMR 2012, 995; Hartmann, Kostengesetze, 48. Auflage, § 49a GKG, Rn. 5; Riecke, MDR 2019, 266, 272 f.).

  • BGH, 19.12.2013 - V ZR 96/13

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts: Einordnung einer Entziehungsklage

    Nach nahezu einhelliger Meinung gilt dies auch für die Entziehungsklage, die gemäß § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit einzuordnen sei (OLG Köln, ZWE 2010, 461; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 74; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 14; Heinemann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 19 Rn. 7; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 43 Rn. 67; BeckOK WEG/Hogenschurz, Edition 18, § 18 Rn. 52; Lemke/Müller, Immobilienrecht, § 18 WEG Rn. 8, § 43 Rn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 18 WEG Rn. 6, unklar § 43 Rn. 3, in der nur § 18 Abs. 3 WEG genannt ist; aA Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 18 Rn. 14, offen gelassen in dem Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 - V ZR 281/12, WuM 2013, 760).

    Vielmehr lassen sowohl die Gesetzessystematik als auch die Gesetzesbegründung darauf schließen, dass für eine gesonderte Regelung des Entziehungsverfahrens deshalb kein Bedarf mehr gesehen wurde, weil es wie andere Wohnungseigentumssachen nunmehr ohnehin nach der Zivilprozessordnung zu behandeln ist (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 42 zu Nr. 17; so bereits Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZR 281/12, WuM 2013, 760).

  • OLG Frankfurt, 03.09.2014 - 19 W 46/14

    Streitwert für Anfechtung eines WEG-Wirtschaftsplans

    Bei der Bewertung des Gesamtinteresses aller Parteien an der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan hat das Landgericht zu Recht nicht bloß formal auf den Gesamtbetrag abgestellt, der sich aus den voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergibt und der Grundlage für das jeweils aufzubringende Hausgeld ist (so aber OLG Bamberg, ZMR 2011, 887; Kammergericht Berlin, ZMR 2014, 230; LG Braunschweig ZMR 2011, 481).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2014 - 18 W 53/12

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

    Schließlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, das Interesse der Parteien und der übrigen Wohnungseigentümer entspreche bei der Anfechtung eines Jahresabschlusses dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung (vgl. KG Berlin ZMR 2014, 230; OLG Bamberg ZMR 2011, 887).
  • OLG Düsseldorf, 26.05.2014 - 18 W 23/14

    Zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die

    Schließlich wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten, das Interesse der Parteien und der übrigen Wohnungseigentümer entspreche bei der Anfechtung eines Jahresabschlusses dem vollen Nennbetrag der Jahresabrechnung (vgl. KG Berlin ZMR 2014, 230; OLG Bamberg ZMR 2011, 887).
  • OLG Hamburg, 20.11.2018 - 2 W 88/18

    Streitwert in Wohnungseigentumssachen: Anfechtung eines Beschlusses über die

    Darin liegt die Anordnung einer Addition, was nicht anders sein kann, wenn es nicht um Beigetretene geht, sondern von vornherein um mehrere Kläger (so ausdrücklich KG, MDR 2016, 1415, nach juris Tz. 13; im Ergebnis wohl auch schon KG, ZMR 2014, 230, nach juris Tz. 31).
  • LG Berlin, 08.04.2016 - 53 T 9/16

    Wohnungseigentumsverfahren: Streitwert bei Teilrücknahme einer

    Für eine weitere Reduzierung des Streitwerts ist im Rahmen des § 49a GKG nach Ablösung der Wertvorschrift des § 48 Abs. 3 WEG a.F. kein Raum mehr (KG ZMR 2014, 230-232).
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