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   BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14   

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https://dejure.org/2015,8840
BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14 (https://dejure.org/2015,8840)
BGH, Entscheidung vom 29.04.2015 - VIII ZR 197/14 (https://dejure.org/2015,8840)
BGH, Entscheidung vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14 (https://dejure.org/2015,8840)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 BGB, § 157 BGB, § 242 BGB, § 276 BGB, § 535 BGB
    Wohnraummiete: Voraussetzungen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung; von einem Nachbargrundstück ausgehender Kinderlärm als zur Mietminderung berechtigender Mangel

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zustimmende Reaktion des Vermieters für eine erforderliche Einigung über eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung bei einer Mietsache; Berücksichtigung der Privilegierung von Kinderlärm bei einer Bewertung von Lärmeinwirkungen als Mangel einer gemieteten ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anforderungen an (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung; Kinderlärm als Mietmangel; Berücksichtigung von § 906 bei erhöhten Geräuschimmissionen

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB §§ 133, 157, 242, 276, 535, 536, 906; BImSchG § 22
    Keine Mietminderung wegen nachträglich erhöhter Geräuschimissionen bei abzulehnendem Vermieteranspruch aus § 906 BGB und fehlender Beschaffenheitsvereinbarung

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Voraussetzungen einer konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung; von einem Nachbargrundstück ausgehender Kinderlärm als zur Mietminderung berechtigender Mangel

  • wertermittlerportal
  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    "Bolzplatzentscheidung": Mietminderung wegen Geräuschimmissionen setzt Abwehranspruch nach § 906 BGB des Vermieters gegen Störer voraus

  • ra.de
  • gaius.legal

    Gerichte differenzieren bei Lärm durch Fußballspiel ob Kinder oder Jugendliche spielen

  • RA Kotz

    Bolzplatz - Kinderlärm als Mangel einer Wohnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustimmende Reaktion des Vermieters für eine erforderliche Einigung über eine konkludent getroffene Beschaffenheitsvereinbarung bei einer Mietsache; Berücksichtigung der Privilegierung von Kinderlärm bei einer Bewertung von Lärmeinwirkungen als Mangel einer gemieteten ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch neuen Bolzplatz?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (39)

  • faz.net (Pressemeldung, 29.04.2015)

    Keine Mietminderung wegen Lärms vom Bolzplatz

  • zeit.de (Pressemeldung, 29.04.2015)

    Bolzplatzlärm rechtfertigt keine Mietminderung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Bolzplatz als Mietmangel

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lärm von Bolzplatz und Schulgelände - und die Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Beschaffenheitsvorstellung des lärmempfindlichen Mieters

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

  • Jurion (Kurzinformation)

    Bolzplatzlärm rechtfertigt keine Mietminderung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Mietminderung wegen neu angelegtem Bolzplatz

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kinderlärm als Mangel?

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Mietminderung wegen fußballspielender Jugendlicher ausgeschlossen

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Mietminderung wegen fußballspielender Jugendlicher ausgeschlossen

  • blog.de (Kurzinformation)

    Mietminderung wegen neuem Bolzplatz nur unter Umständen möglich

  • przytulla.de (Kurzinformation)

    Dauerstreitfrage Mietmangel: Ab welchem Ausmaß berechtigen sogenannte "Umweltmängel" den Mieter zur Minderung der Miete?

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Neuer Bolzplatz in unmittelbarer Nachbarschaft berechtigt nicht zur Mietminderung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Mietminderung wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann berechtigt Lärm vom Bolzplatz zur Minderung?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wann berechtigt Lärm vom Bolzplatz zur Minderung?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mietmangel: Geräuschemissionen von einem benachbarten Spielplatz

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Lärmbelästigung durch Bolzplatz als Mietmangel

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Lärm als Mietmangel

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Kinderlärm rechtfertigt keine Mietminderung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kinderlärm berechtigt grundsätzlich nicht zur Minderung der Miete

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Lärmbelästigung durch Bolzplatz als Mietmangel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietminderung wegen Kinderlärms zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietminderung wegen Lärmbelästigung

  • st-sozien.de (Kurzinformation)

    Mietmangel wegen Lärmbelästigung durch einen Bolzplatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kann ich wegen Lärmbelästigung mindern?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Fußball als Mangel der Mietsache?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Mietminderung bei neuer Sportanlage vor der Haustür

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Lärm vom Bolzplatz, Spielplatz - Minderung eingeschränkt

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Lärm vom Spielplatz, Bolzplatz - Bundesgerichtshof zu Mietminderung

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Kinderlärm als Mietmangel?

Besprechungen u.ä. (9)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Keine Minderung wegen Lärm durch Bolzplatz

  • beck-blog (Kurzanmerkung)

    Bolzplatz = Baulärm?

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BGH schränkt Mietminderung bei Außenlärm ein

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Neuer Bolzplatz in unmittelbarer Nachbarschaft berechtigt nicht zur Mietminderung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Mietminderung wegen Kinderlärm auf neuem Bolzplatz

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Privilegierter Kinderlärm im Sinne von 22 Abs. 1a BImSchG

  • sueddeutsche.de (Pressekommentar, 29.04.2015)

    Miete: Wenn Lärm zu Musik wird

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch neuen Bolzplatz? (IMR 2015, 310)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Kinderlärm als Mangel der Mietwohnung? (IMR 2015, 311)

Sonstiges

  • beck-blog (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Umweltmängel im Mietrecht - und Uneinigkeit beim BGH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 205, 177
  • NJW 2015, 2177
  • MDR 2015, 819
  • NZM 2015, 481
  • ZMR 2015, 11
  • ZMR 2015, 697
  • WuM 2015, 478
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (31)

  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 152/12

    Verkehrslärm und Mietminderung

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
    Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vergleiche Urteile vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 10 und vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659 Rn. 14).

    Insoweit hat der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vergleiche Urteile vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 12 und vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659 Rn. 15, 17).

    Soweit allerdings Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung bestimmt (zum Ganzen: Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 8 mwN).

    Erforderlich ist jedenfalls, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, aaO Rn. 10; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659 Rn. 14).

    Soweit danach konkrete Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, beantwortet sich die Frage, was im Einzelnen zu dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der in Rede stehenden Wohnung gehört, den der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB während der Mietzeit zu erhalten hat, nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses und den daraus in - gegebenenfalls ergänzender - Auslegung abzuleitenden Standards, insbesondere nach der Mietsache und deren beabsichtigter Nutzung sowie der Verkehrsanschauung unter Beachtung des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - XII ZR 34/04, NZM 2006, 626 Rn. 13; vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04, WuM 2007, 381 Rn. 8; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO Rn. 11; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

    Eine solche vorübergehende erhöhte Lärmbelastung stellt deshalb unabhängig von ihrer zeitlichen Dauer jedenfalls dann, wenn sie sich innerhalb der in solchen Innenstadtlagen üblichen Grenzen hält, keinen zur Minderung berechtigenden Mangel dar (Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, aaO Rn. 12).

  • BGH, 23.09.2009 - VIII ZR 300/08

    Begründung eines Mietmangels durch Geräuschimmissionen von Zuluftleitungen und

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
    Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vergleiche Urteile vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 10 und vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659 Rn. 14).

    Insoweit hat der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vergleiche Urteile vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 12 und vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659 Rn. 15, 17).

    Erforderlich ist jedenfalls, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, aaO Rn. 10; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659 Rn. 14).

    Soweit danach konkrete Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, beantwortet sich die Frage, was im Einzelnen zu dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der in Rede stehenden Wohnung gehört, den der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB während der Mietzeit zu erhalten hat, nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses und den daraus in - gegebenenfalls ergänzender - Auslegung abzuleitenden Standards, insbesondere nach der Mietsache und deren beabsichtigter Nutzung sowie der Verkehrsanschauung unter Beachtung des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - XII ZR 34/04, NZM 2006, 626 Rn. 13; vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04, WuM 2007, 381 Rn. 8; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO Rn. 11; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

    Weist das Gebäude im Zeitpunkt der Begründung des Mietverhältnisses tatsächlich einen Immissionsstandard auf, der besser ist als der, den der Mieter nach den maßgeblichen technischen Normen vom Vermieter verlangen kann, kann er gleichwohl im Allgemeinen nicht davon ausgehen, dass der Vermieter ihm gegenüber dafür einstehen will, dass dieser Zustand während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses erhalten bleibt (Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO Rn. 15, 17).

  • LG Berlin, 27.09.2011 - 63 S 641/10

    Minderung der Miete wegen Baumaßnahmen im benachbarten Gebäude und Feuchtigkeit

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
    Dabei wird zugleich ganz überwiegend angenommen, dass die im Nachbarschaftsrecht gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutsame Ortsüblichkeit keinen Maßstab für die mietrechtliche Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bilden könne (BayObLG, aaO S. 1952; OLG München, aaO S. 654; LG Itzehoe, aaO; Lehmann-Richter, aaO S. 850; Blank, aaO S. 176; Börstinghaus, NZM 2004, 48, 49; aA LG Berlin, Urteil vom 27. September 2011 - 63 S 641/10, juris Rn. 27).

    Es sei deshalb zu fragen, ob der Mieter bestimmte Eigenschaften seines Wohnumfeldes als unveränderlich habe voraussetzen dürfen oder ob er mit bestimmten nachteiligen Änderungen etwa wegen bestehender Gemengelagen grundsätzlich habe rechnen müssen (KG, NZM 2003, 718; LG Berlin, Urteil vom 27. September 2011 - 63 S 641/10, aaO Rn. 25 f.; LG Heidelberg, NJOZ 2010, 2557 f.; LG Hamburg, WuM 1998, 19).

  • BGH, 07.06.2006 - XII ZR 34/04

    Mängel eines Ladenlokals

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
    Soweit danach konkrete Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, beantwortet sich die Frage, was im Einzelnen zu dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der in Rede stehenden Wohnung gehört, den der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB während der Mietzeit zu erhalten hat, nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses und den daraus in - gegebenenfalls ergänzender - Auslegung abzuleitenden Standards, insbesondere nach der Mietsache und deren beabsichtigter Nutzung sowie der Verkehrsanschauung unter Beachtung des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - XII ZR 34/04, NZM 2006, 626 Rn. 13; vom 16. Mai 2007 - VIII ZR 207/04, WuM 2007, 381 Rn. 8; vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, aaO Rn. 11; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, aaO Rn. 8; jeweils mwN).

    Denn abgesehen davon, dass dieses Gebot ohnehin nur die Konkretisierung einer bereits bei Mietvertragsschluss zumindest angelegten Verkehrsanschauung enthält (vgl. BVerwG, NJW 1992, 1779, 1780), könnte eine Weiterentwicklung der Verkehrsanschauungen jedenfalls im Hinblick auf hinzunehmende Umwelteinwirkungen bei Fehlen konkreter vertraglicher Regelungen zum "Soll-Zustand" auch zu gewissen Anpassungen des vertraglich geschuldeten Standards einer Gebrauchsgewährung führen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - XII ZR 34/04, aaO; vom 10. Mai 2006 - XII ZR 23/04, NZM 2006, 582 Rn. 10).

  • BGH, 19.04.2013 - V ZR 113/12

    Schadensersatzprozess wegen einer fehlgeschlagenen Vorkaufsrechtsübertragung für

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
    Denn die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte; unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 6; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter II 1; jeweils mwN).

    Fehlt es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist vielmehr unbeschränkt zugelassen (BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO Rn. 12; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, aaO; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 367/03

    Berechnung des Kündigungsschadens bei außerordentlicher Kündigung eines

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
    Denn die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte; unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 6; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter II 1; jeweils mwN).

    Fehlt es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist vielmehr unbeschränkt zugelassen (BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO Rn. 12; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, aaO; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 17.11.2009 - XI ZR 36/09

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
    Denn die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte; unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 9; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, BGHZ 183, 169 Rn. 6; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, WM 2005, 996 unter II 1; jeweils mwN).

    Fehlt es danach an einer wirksamen Beschränkung der Zulassung, ist allein die Beschränkung, nicht aber die Zulassung unwirksam; die Revision ist vielmehr unbeschränkt zugelassen (BGH, Urteile vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, aaO Rn. 12; vom 17. November 2009 - XI ZR 36/09, aaO; vom 14. Juli 2004 - VIII ZR 367/03, aaO; jeweils mwN).

  • BGH, 13.07.2012 - V ZR 204/11

    Von der Wohnungseigentümergemeinschaft ungenehmigte Tagesmuttertätigkeit in einer

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
    Denn diese Privilegierungsregelung ist nach dem Willen des Gesetzgebers darauf angelegt, über seinen eigentlichen Anwendungsbereich und das damit vielfach verklammerte zivilrechtliche Nachbarrecht hinaus auch auf das sonstige Zivilrecht, insbesondere das Mietrecht und das Wohnungseigentumsrecht, auszustrahlen, sofern dieses jeweils für die Bewertung von Kinderlärm relevant ist (BT-Drucks. 17/4836, S. 7; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2012 - V ZR 204/11, WuM 2012, 515 Rn. 11).
  • BVerwG, 12.12.1991 - 4 C 5.88

    Bauplanungsrecht: Zulässigkeit von Kinderspielplätzen

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
    Denn abgesehen davon, dass dieses Gebot ohnehin nur die Konkretisierung einer bereits bei Mietvertragsschluss zumindest angelegten Verkehrsanschauung enthält (vgl. BVerwG, NJW 1992, 1779, 1780), könnte eine Weiterentwicklung der Verkehrsanschauungen jedenfalls im Hinblick auf hinzunehmende Umwelteinwirkungen bei Fehlen konkreter vertraglicher Regelungen zum "Soll-Zustand" auch zu gewissen Anpassungen des vertraglich geschuldeten Standards einer Gebrauchsgewährung führen (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 2006 - XII ZR 34/04, aaO; vom 10. Mai 2006 - XII ZR 23/04, NZM 2006, 582 Rn. 10).
  • BayObLG, 04.02.1987 - REMiet 2/86

    Mietzinsminderung bei Baulärm auf Nachbargrundstück

    Auszug aus BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14
    (1) In Teilen der Instanzrechtsprechung (BayObLG, NJW 1987, 1950, 1951; OLG München, NJW-RR 1994, 654 f.; LG Itzehoe, Urteil vom 11. Oktober 2010 - 3 O 509/09, juris Rn. 24; LG Berlin, Urteil vom 13. März 2013 - 65 S 321/11, juris Rn. 20) sowie im mietrechtlichen Schrifttum (Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 536 Rn. 29a f. mwN; Erman/Lützenkirchen, BGB, 14. Aufl., § 536 Rn. 18; Lehmann-Richter, NZM 2012, 849, 852; ähnlich auch Kraemer, WuM 2000, 515, 519) wird maßgeblich darauf abgestellt, ob der Mieter bei Abschluss des Vertrages insbesondere aufgrund der Lage des Mietgrundstücks und der das Grundstück umgebenden Nachbarschaft bereits konkrete Anhaltspunkte für einen Eintritt oder eine Zunahme bestimmter Geräuschimmissionen hatte, aus diesem Grunde mit dem Entstehen einer später als Mangel gerügten Geräuschkulisse ohne Weiteres rechnen musste und dies deshalb bei Bemessung der Miethöhe (ermäßigend) berücksichtigen konnte (nur eine positive Kenntnis des Mieters für maßgeblich haltend: Blank, WuM 2012, 175, 178).
  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 180/03

    Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch unter Mietern

  • OVG Rheinland-Pfalz, 16.05.2012 - 8 A 10042/12

    Lärm bei der Nutzung eines Spielplatzes durch eine Ganztagesschule

  • BGH, 03.04.2003 - IX ZR 163/02

    Rechte des Mieters im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters

  • BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04

    Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

  • BGH, 23.02.1966 - VIII ZR 63/64

    Vermietung einer Grundstücksfläche zum Zwecke deren Bebauung mit einem Behelfsbau

  • BGH, 10.12.1986 - VIII ZR 349/85

    Vereinbarung einer Rücktrittsklausel bei Störungen der öffentlichen Sicherheit

  • BGH, 19.11.2014 - VIII ZR 191/13

    Rechte des Mieters nach einem Wohnungsbrand

  • LG Berlin, 13.03.2013 - 65 S 321/11

    Umfangreiche Bauarbeiten am Grundstück: 15% Mietminderung angemessen

  • BGH, 10.05.2006 - XII ZR 23/04

    Verantwortlichkeit des Mieters für Schäden an Sachen des Mieters

  • BGH, 12.07.1972 - VIII ZR 200/71

    Anforderungen an die nachträgliche Unmöglichkeit des Schuldners - Haftung bei

  • LG Itzehoe, 11.10.2010 - 3 O 509/09

    Errichtung eines Schulgebäudes bloßer Umweltfaktor - keine Mietminderung ?

  • KG, 03.06.2002 - 8 U 74/01

    Minderung des Mietzinses wegen Fassadenarbeiten am Nachbargrundstück

  • LG Heidelberg, 26.02.2010 - 5 S 95/09

    Supermarkt im angrenzenden Gewerbegebiet ist kein Sachmangel

  • BGH, 03.12.2014 - VIII ZR 370/13

    Zur Rückforderung von Zahlungen, die im Rahmen eines Erdgas-Sonderkundenvertrages

  • BGH, 01.12.1993 - VIII ZR 259/92

    Voraussetzungen der Befreiung des Verkäufers von der Einstandspflicht für die

  • RG, 12.03.1920 - II 362/19

    galizische Eier - § 279 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 242 BGB

  • OLG München, 26.03.1993 - 21 U 6002/92

    Baumaßnahmen auf einem Nachbargrundstück - Mietminderung

  • BGH, 16.05.2007 - VIII ZR 207/04

    Aufstellung einer Parabolantenne auf dem Balkon einer Mietwohnung

  • BGH, 15.10.2008 - XII ZR 1/07

    Publikumsverkehr eines gewerblichen Mitmieters (hier: Arbeitsgemeinschaft der

  • BGH, 12.11.2003 - XII ZR 109/01

    Verwirkung des Anspruchs auf rückständigen Unterhalt wegen einer Straftat gegen

  • LG Hamburg, 26.06.2014 - 307 S 11/14

    Wohnraummiete: Mietminderung bei Lärmbelästigung durch Ballspielplatz auf einem

  • BGH, 29.04.2020 - VIII ZR 31/18

    Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten

    Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle (hier: zur Errichtung eines Neubaus in einer Baulücke) herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 35, 39 ff. mwN).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats; vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 20 f.; vom 19. Dezember 2012, VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 10; vom 23. September 2009, VIII ZR 300/08, WuM 2009, 659 Rn. 14).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14) komme eine Mietminderung, wenn - wie hier - die Mietvertragsparteien im Mietvertrag besondere Abreden zur Lärmbelastung nicht getroffen hätten und nach Abschluss des Mietvertrags Änderungen im Wohnumfeld in Gestalt erhöhter Geräuschimmissionen einträten, die nicht durch den Vermieter veranlasst seien und von einem Nachbargrundstück ausgingen, nur dann in Betracht, wenn dem Vermieter seinerseits gegen den für das Nachbargrundstück Verantwortlichen Unterlassungs- oder Ausgleichsansprüche zustünden.

    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Anforderungen an eine - von ihm angenommene - Minderung der Miete wegen Lärm- und Schmutzimmissionen, die von einer auf einem benachbarten Grundstück betriebenen Baustelle auf die Mietwohnung einwirken, zu niedrig angesetzt, weil es die vom Senat im Urteil vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177) aufgestellten Maßstäbe bei der Beurteilung des Vorliegens eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels der Wohnung verkannt hat.

    Ein derartiger Mangel ist dann anzunehmen, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand für den Mieter nachteilig abweicht (vgl. Senatsurteile vom 13. April 2016 - VIII ZR 198/15, NJW-RR 2016, 1032 Rn. 14; vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 18; vom 5. Juni 2013 - VIII ZR 287/12, NJW 2013, 2417 Rn. 15; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 8; jeweils mwN).

    Soweit allerdings Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung bestimmt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, aaO mwN).

    Aus dieser Bestimmung kann - auch im Wege der Auslegung - nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass die Klägerin damit, abweichend vom Regelfall (siehe hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 21 f.), die vertragliche Haftung für einen unveränderten Fortbestand der Geräuschverhältnisse der Umgebung, auf die sie regelmäßig keinen Einfluss hat, hätte übernehmen wollen.

    b) Wie der Senat für den Fall von Lärmimmissionen, die von öffentlichen Straßen oder - wie hier - von einem Nachbargrundstück auf die Mietsache einwirken (siehe hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 21), bereits entschieden hat, beantwortet sich, soweit - wie im vorliegenden Fall - (konkrete) Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, die Frage, was im Einzelnen zu dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der in Rede stehenden Wohnung gehört, den der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB während der Mietzeit zu erhalten hat, nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses und den daraus in - gegebenenfalls ergänzender - Auslegung abzuleitenden Standards, insbesondere nach der Mietsache und deren beabsichtigter Nutzung sowie der Verkehrsanschauung unter Beachtung des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben (Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 23 mwN).

    Es kommt vielmehr darauf an, welche Regelung die Mietvertragsparteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner getroffen hätten, wenn ihnen bei Vertragsschluss die von ihnen nicht bedachte Entwicklung in Gestalt der erhöhten Lärmbelastung bewusst gewesen wäre (Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 24 mwN).

    Hiernach begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen nachträglich erhöhte Geräuschimmissionen durch Dritte jedenfalls dann grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung führenden Mangel einer Mietwohnung, wenn auch der Vermieter sie ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss (§ 906 BGB); insoweit nimmt der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015- VIII ZR 197/14, aaO Rn. 35 ff., 43; ebenso MünchKommBGB/Brückner, 8. Aufl., § 906 Rn. 63).

    aa) Wenn das Berufungsgericht - ohne allerdings eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags vorzunehmen - darauf abstellt, § 906 BGB beanspruche nur für das Verhältnis des Grundstückseigentümers zu demjenigen Geltung, der negativ auf das Grundstück einwirke, und zudem ausführt, dem Mieter dürfe nicht das mit langfristig einwirkenden Umwelteinflüssen einhergehende Risiko der Wohnwertverschlechterung zugewiesen werden, handelt es sich um Argumente, mit denen sich der Senat in seinem vorstehend genannten Urteil vom 29. April 2015 bereits eingehend auseinandergesetzt und die er für nicht durchgreifend erachtet hat (Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 37 ff., 41 ff.).

    (a) Mit ihrer gegenteiligen Auffassung verkennen das Berufungsgericht und die genannten Stimmen bereits im Ansatz, dass es bei den Grundsätzen des Senatsurteils vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, aaO) weder um Allgemeine Geschäftsbedingungen noch um die Frage geht, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Vorliegen eines Mangels eine Mietminderung- was bei der Geschäftsraummiete anders als bei der Wohnraummiete grundsätzlich möglich ist (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - XII ZR 30/15, ZMR 2016, 609 Rn. 11) - ausgeschlossen werden kann, sondern vielmehr um die (vorgelagerte) Frage, ob überhaupt ein Mangel der Mietsache vorliegt.

    (b) Zudem lassen das Berufungsgericht und die genannte Auffassung außer Betracht, dass der Senat im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Mangels - bei Fehlen von Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache in Bezug auf nachträglich erhöhte, von einem benachbarten Grundstück ausgehende Geräuschimmissionen - eine ergänzende Auslegung des Mietvertrags für erforderlich hält (Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 23 f., 39 ff.).

    Eine solche ergänzende Vertragsauslegung hat sich nicht nur an dem hypothetischen Parteiwillen, sondern - was die oben genannte Auffassung übersieht - auch an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu orientieren und muss zu einer die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigenden Regelung führen; es geht darum zu ermitteln, was die Parteien bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hätten, wenn sie die - hier in Bezug auf einen möglichen nachträglichen Eintritt erhöhter Geräuschimmissionen von einem benachbarten Grundstück - bestehende vertragliche Regelungslücke bedacht hätten (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 70 mwN; vom 29. April 2015- VIII ZR 197/14, aaO).

    (c) Ein Widerspruch der Rechtsprechung des Senats zu dem vorgenannten Urteil des XII. Zivilsenats ist schließlich auch nicht im Hinblick auf die in beiden Entscheidungen angesprochene Vorschrift des § 906 BGB (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 41 ff. und Rn. 27; vom 23. April 2008 - XII ZR 62/06, aaO Rn. 22) zu erkennen.

    Der Senat hat dementsprechend in seinem Urteil vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, aaO) nicht verlangt, dass derartige Immissionen dauerhaft vorhanden sein müssten (vgl. auch bereits Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 12).

    (3) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang erhobene weitere Einwand, die oben (unter II 2 a und b) genannten Grundsätze der Rechtsprechung des Senats dürften auf die vorliegend zu beurteilende Fallgestaltung der Geräusch- und Schmutzimmissionen, die von Bauarbeiten auf einem benachbarten Grundstück herrühren, (auch) deshalb nicht übertragen werden, weil es hier - anders als in dem vom Senat im Urteil vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, aaO Rn. 23 f., 39 ff.) bereits entschiedenen Fall eines benachbarten "Bolzplatzes" - unter mehreren Gesichtspunkten möglich sei, dass der (nach Auffassung der Revisionserwiderung) erforderliche "Gleichlauf" der Abwehrinteressen und -möglichkeiten des Vermieters und des Mieters nicht gegeben sei, sondern diese Interessen - wie auch das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. September 1975 (V ZR 204/73, WM 1976, 1116) angenommen habe - aus verschiedenen Gründen "auseinanderfallen" könnten.

    (a) Sie verkennt bereits im Ausgangspunkt, dass ein vollständiger oder jedenfalls weitgehender Gleichlauf der Interessen der Vertragsparteien grundsätzlich weder Voraussetzung noch vorrangiges Ziel der gemäß dem Senatsurteil vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, aaO) gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung ist.

    Vielmehr kommt es im Rahmen der - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch bei der hier in Rede stehenden Fallgestaltung vorzunehmenden - ergänzenden Vertragsauslegung maßgeblich darauf an, welche Regelung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner getroffen hätten, wenn ihnen bei Vertragsschluss die von ihnen nicht bedachte Entwicklung - hier also die künftige Einrichtung einer Baustelle auf einem benachbarten Grundstück zum Zwecke eines Neubaus in einer Baulücke - bewusst gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 24, 39 ff. mwN).

    Denn dies hätte - ungeachtet des Umstands, dass die Revisionserwiderung einen dahingehenden Vortrag des Beklagten in den Tatsacheninstanzen nicht aufzeigt - jedenfalls nicht zur Folge, dass auf der Grundlage der gemäß der Rechtsprechung des Senats vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung deshalb ein nach § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung führender Mangel der Mietwohnung zu bejahen wäre und der Vermieter damit entgegen den oben genannten Grundsätzen dieser Rechtsprechung (vgl. Senatsurteils vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 23 f., 39 ff.) einseitig das Risiko einer lärm- und schmutzintensiven Nutzungsänderung auf dem benachbarten Grundstück zu tragen hätte.

    Die gegenteilige Sichtweise der Revisionserwiderung, die darauf hinausliefe, dem Mieter in der von ihr beschriebenen Fallgestaltung neben etwaigen eigenen Ansprüchen gegen den Störer zusätzlich eine Minderung der Miete zuzubilligen, entspricht weder dem hypothetischen Parteiwillen der Mietvertragsparteien noch einer an dem objektiven Maßstab von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten, die beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien angemessen berücksichtigenden Regelung (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO).

    (cc) Einer Anwendung der Grundsätze des Senatsurteils vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, aaO) auf die hier zu beurteilende Fallgestaltung steht- anders als die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung und das Berufungsgericht jeweils unter dem Gesichtspunkt eines vermeintlich fehlenden Interessengleichlaufs gemeint haben - auch nicht etwa entgegen, dass im Falle von Baumaßnahmen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Einwirkung von Immissionen im Rahmen des § 906 BGB das abstrakte Interesse des betroffenen Grundstückseigentümers zu berücksichtigen sei, seinerseits vergleichbare Baumaßnahmen auf seinem Grundstück durchführen zu dürfen, während dieses Interesse für den Mieter, dem es in erster Linie um eine ungestörte Nutzung der Mietsache gehe, kein auch nur annährend vergleichbares Gewicht habe.

    Sie übersieht zudem, dass durch die Vorschrift des § 906 BGB - die der Senat im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander ohnehin nicht unmittelbar oder analog anwendet, sondern lediglich hinsichtlich ihrer nachbarrechtlichen Ausstrahlungswirkungen zur Konturierung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten der Mietvertragsparteien heranzieht (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 43 mwN) - der bei der Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2009 - V ZR 75/08, NJW Rn. 19 mwN).

    (dd) Unbehelflich ist schließlich auch der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und ebenso von dem Berufungsgericht gegen eine Anwendung der Grundsätze des Senatsurteils vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, aaO) auf die hier gegebene Fallgestaltung geltend gemachte weitere Einwand, wonach das betroffene Grundstück durch den auf einem benachbarten Grundstück erfolgenden Neubau, insbesondere wenn hierdurch eine Baulücke geschlossen werde, eine "Aufwertung" erfahren könne.

    bb) Voraussetzung bei der Prüfung des Vorliegens eines Mangels der Mietsache nach den - auch vorliegend anzuwendenden - Grundsätzen des Senatsurteils vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, aaO) ist lediglich, dass ein Mangel in Rede steht, bei dem die Mietsache - was bei nachträglich erhöhten Immissionen der Fall sein kann - äußeren Einflüssen oder Umständen ausgesetzt ist, die deren Gebrauchstauglichkeit unmittelbar beeinträchtigen können (vgl. hierzu bereits BGH, Urteile vom 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, NJW 2000, 1714 unter B II 2 a; vom 1. Juli 1981 - VIII ZR 192/80, NJW 1981, 2405 unter II 2; jeweils mwN), und dass die Parteien - wie hier nach den insoweit rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall - eine Vereinbarung darüber, was bezüglich solcher Beeinträchtigungen vertraglich geschuldet ist, nicht getroffen haben.

    Diese Beurteilung ist mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an eine mietvertragliche Beschaffenheitsvereinbarung - die der Senat durch sein in beiden vorbezeichneten Instanzurteilen zitiertes Urteil vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, aaO Rn. 20 f. mwN) erneut bekräftigt hat - nicht zu vereinbaren.

    Erforderlich ist jedenfalls, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 20 mwN).

    Die Annahme einer dahingehenden konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung wird deshalb allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen und jedenfalls konkrete Anhaltspunkte für die Übernahme einer so weit gehenden und vom Vermieter nicht beherrschbaren Haftung voraussetzen (Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 21 mwN).

    Es hat jedoch - ausgehend von seinem oben aufgezeigten Fehlverständnis der Grundsätze des Senatsurteils vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, aaO Rn. 23 f., 35 ff.) - bereits nicht die erforderlichen Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Ausmaß derartige Immissionen im Streitfall vorgelegen haben und ob hierdurch eine mehr als nur unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch eingetreten ist (§ 536 Abs. 1 Satz 2, 3 BGB).

    Das Berufungsgericht hat verkannt, dass sich die Verteilung der vorstehend genannten Darlegungs- und Beweislast, über die der Senat in seinem Urteil vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, aaO Rn. 23 f., 35 ff.) nicht zu entscheiden hatte, nicht aus einer (entsprechenden) Anwendung der im Berufungsurteil herangezogenen Vorschriften der §§ 906, 275 BGB ergibt.

    Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Einschätzung lässt sich für die Anwendung des § 275 BGB im Sinne der - unzutreffenden - Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht anführen, dass der Senat diese Vorschrift - in anderem Zusammenhang - an einer Stelle des Urteils vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, aaO Rn. 42) erwähnt hat.

    (3) Das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung verkennen bei ihrem Ansatz, die vorbezeichneten Grundsätze auf den - hier vorliegenden - Fall einer von dem Mieter geltend gemachten Mietminderung wegen nachträglich erhöhter Geräusch- und Schmutzimmissionen entsprechend anzuwenden, bereits im Ausgangspunkt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift des § 906 BGB im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander keine - auch keine entsprechende - Anwendung findet (BGH, Urteile vom 12. Dezember 2003 - V ZR 180/03, BGHZ 157, 188, 192 f.; vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 43).

    Deshalb hat der Senat die in § 906 BGB enthaltenen Regelungen in seinem vorgenannten Urteil vom 29. April 2015 nicht als solche - weder unmittelbar noch entsprechend - zur Anwendung gebracht, sondern im Rahmen der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung des Mietvertrags lediglich die nachbarrechtliche Ausstrahlungswirkung des § 906 BGB zur Konturierung der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmenden mietvertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien berücksichtigt (Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO; ebenso MünchKommBGB/Brückner, aaO Rn. 63).

    Dies diente dem Ziel, in die vorzunehmende Prüfung, welche Regelung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner getroffen hätten (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 24), im Bürgerlichen Gesetzbuch getroffene gesetzliche Wertungen einzubeziehen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. März 2010 - III ZR 178/09, NJW 2010, 1956 Rn. 17) und der ergänzenden Vertragsauslegung auf diese Weise noch stärkere rechtliche Konturen zu verleihen.

    (1) Die ergänzende Vertragsauslegung führt, wie oben (unter II 2 bund d) dargestellt, hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines gemäß § 536 Abs. 1 BGB zur Minderung berechtigenden Mangels zu dem Ergebnis, dass das Risiko einer lärmintensiven Nutzungsänderung auf einem benachbarten Grundstück - hier in Gestalt von Bauarbeiten zur Errichtung eines Neubaus - nicht einseitig dem Vermieter zugewiesen werden darf und ein Mangel deshalb zu verneinen ist, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss (Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 24, 35, 39 ff.).

    Auch dann nämlich, wenn der Vermieter mietvertraglich für die Aufrechterhaltung eines Immissionszustands nur insoweit einzustehen hat, wie er die Veränderung nicht selbst ohne Entschädigung hinnehmen muss, trifft ihn gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB die mietvertragliche Verpflichtung, jedenfalls gegen diejenigen Immissionen vorzugehen, bezüglich derer ihm Abwehransprüche zur Seite stehen (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 41 mwN).

    Beide Rechtsverhältnisse sind insoweit - trotz der Ausstrahlungswirkungen des § 906 BGB auf die nähere Bestimmung der mietvertraglichen Rechte und Pflichten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 43 und Rn. 27 f. mwN; MünchKommBGB/Brückner, aaO Rn. 63) - vielmehr grundsätzlich getrennt zu betrachten (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2008 - XII ZR 62/06, BGHZ 176, 191 Rn. 22; vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 43).

    Eine teilweise Übereinstimmung der Darlegungs- und Beweislast gibt es lediglich insoweit, als bei der notwendigen Prüfung, ob der Vermieter erfolgreich gegen den Verursacher vorgehen kann, auch derjenige Maßstab bei der Darlegungs- und Beweislast zu berücksichtigen ist, der auch im Verhältnis des Vermieters zu dem für die Störung Verantwortlichen Anwendung findet (vgl. LG München I, ZMR 2019, aaO, S. 202), was allerdings lediglich Folge der notwendigen (inzidenten) Prüfung auch dieses Rechtsverhältnisses ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 35, 41 ff.; MünchKommBGB/Brückner, aaO).

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    Zur Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters gehört es, eine nach der Überlassung eingetretene Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen und den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 2003 - IX ZR 163/02, NZM 2003, 472 unter II 2; vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 25 mwN; vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 36; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18, NJW-RR 2019, 270 Rn. 17).

    Dieser - zu erhaltende - vertragsgemäße Zustand wird, soweit - wie hier - Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks, hier der Nutzung als Wohnung, und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung bestimmt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 18, 23; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18, aaO Rn. 13; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, aaO Rn. 25).

    Schließlich hätte die vorgenannte Ansicht zur Folge, dass der Umfang der Erhaltungspflicht über denjenigen der Überlassungspflicht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) hinausginge, was nur bei entsprechender Parteivereinbarung angenommen werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 37 f.).

  • BGH, 22.08.2017 - VIII ZR 226/16

    Wohnraummiete: Rücksichtnahmepflicht bei Kinderlärm aus der Nachbarwohnung;

    Dazu zählt auch üblicher Kinderlärm, den das Immissionsschutzrecht des Bundes und der Länder (z.B. § 22 Abs. 1a BImSchG, § 6 Abs. 1 LImSchG Bln) für seinen Bereich als grundsätzlich sozial adäquat und damit zumutbar behandelt, was - auch wenn diese Maßstäbe für die mietrechtliche Pflichtenlage keine unmittelbare Wirkung entfalten können (Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 535 Rn. 27; Dötsch, ZfIR 2012, 458, 461) - gewisse Ausstrahlungswirkungen auf die ohnehin schon längst in diese Richtung tendierende Verkehrsanschauung zur Toleranz gegenüber solchen Geräuschemissionen und darüber auf die mietrechtlichen Abwägungsprozesse hat, die ihrerseits allerdings zugleich durch das Gebot zumutbarer gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt sind (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 26 ff. mwN).
  • BGH, 05.12.2018 - VIII ZR 271/17

    "Schimmelpilzgefahr": Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im

    Da sich somit der geschuldete vertragsgemäße Gebrauch, soweit die Mietsache selbst betroffen ist, bereits im Wege der Gesetzesauslegung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, bedarf es nicht des Rückgriffs auf eine ergänzende Vertragsauslegung des Mietvertrags (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 23 ff., 39 ff.).
  • LG Berlin, 16.06.2016 - 67 S 76/16

    Baulärm kann zur Mietminderung berechtigen

    Nichts anderes folgt daraus, dass sich zu Beginn des Mietverhältnisses neben der von der Klägerin innegehaltenen Mietsache eine Baulücke befunden hat, die nunmehr durch das streitgegenständliche Bauvorhaben geschlossen wurde (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, NJW 2015, 2177 Tz. 21, Kammer, a.a.O. Tz. 8).

    Eine der Beklagten günstigere Beurteilung rechtfertigt auch nicht die von ihr herangezogenen Entscheidung des BGH vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, NJW 2015, 2177), ausweislich derer ein zur Minderung gemäß § 536 Abs. 1 BGB führender Umfeldmangel grundsätzlich dann nicht vorliegen soll, wenn der Vermieter die streitgegenständlichem Immissionen als Grundstückseigentümer ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 35):.

    Deshalb vermag eine spätere Zunahme der im Moment des Vertragsschlusses tatsächlich auf die Mietsache einwirkenden Immissionen allein einen Mangel der Mietsache noch nicht zu begründen (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, NJW 2015, 2177 Tz. 39).

    Der Vermieter ist selbst bei Beeinträchtigungen der Mietsache durch Dritte, die er als Grundstückseigentümer ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss, wegen tatsächlicher oder zumindest wirtschaftlicher Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung gemäß § 275 Abs. 1, Abs. 2 BGB nicht nur vor einem Mängelbeseitigungsbegehren des Mieters (vgl. BGH, Urt. v. 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, NJW 2015, 2177 Tz. 42), sondern gleichzeitig auch vor der erfolgreichen Erhebung der Einrede des nichterfüllten Vertrages gemäß § 320 Abs. 1, Abs. 2 BGB geschützt (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14, WuM 2016, 98 Tz. 15).

    Das gilt mangels Einschlägigkeit auch für die von der Beklagten bemühte Entscheidung des BGH vom 29. April 2015 (VIII ZR 197/14, NJW 2015, 2177), die - anders als der von der Kammer zu beurteilende Sachverhalt - eine dauerhafte nachteilige Veränderung des Wohnumfeldes betrifft und bei nachträglich erhöhten Geräuschimmissionen eine ergänzende Vertragsauslegung zu Lasten des Mieters ohnehin nicht ausnahmslos, sondern lediglich grundsätzlich für geboten erachtet (vgl. BGH, a.a.O. Tz. 35).

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    Zur Gebrauchserhaltungspflicht des Vermieters gehört es, eine nach der Überlassung eingetretene Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen und den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen (vgl. BGH, Urteile vom 3. April 2003 - IX ZR 163/02, NZM 2003, 472 unter II 2; vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 25 mwN; vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 36; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18, NJW-RR 2019, 270 Rn. 17).

    Der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand bestimmt sich, soweit - wie hier - Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks, hier der Nutzung als Wohnung, und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 18, 23; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18, aaO Rn. 13; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, juris Rn. 25).

    Dies auf den Vermieter zu übertragen, hätte auch zur Folge, dass der Umfang seiner Erhaltungspflicht über denjenigen der Überlassungspflicht (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) hinausginge, was nur bei einer entsprechenden Parteivereinbarung angenommen werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 37 f.).

  • BGH, 05.12.2018 - VIII ZR 67/18

    "Schimmelpilzgefahr": Keine Mietminderung für Wärmebrücken bei Einhaltung des im

    Da sich somit der geschuldete vertragsgemäße Gebrauch, soweit die Mietsache selbst betroffen ist, bereits im Wege der Gesetzesauslegung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, bedarf es nicht des Rückgriffs auf eine ergänzende Vertragsauslegung des Mietvertrags (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 23 ff., 39 ff.).
  • BGH, 13.04.2016 - VIII ZR 198/15

    Keine Mietminderung wegen Diebstahls einer vereinbarungsgemäß im Keller der

    Ob dies der Fall ist, bestimmt sich in erster Linie nach den Vereinbarungen der Mietvertragsparteien (st. Rspr.; vgl. Senatsurteile vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 11; vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 8; vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 18).
  • BGH, 24.11.2021 - VIII ZR 258/19

    Wohnraummiete: Mietmangel bei nach Abschluss des Vertrags eintretenden erhöhten

    Nach Abschluss des Mietvertrags eintretende erhöhte Lärm- und Schmutzimmissionen begründen, auch wenn sie von einer auf einem Nachbargrundstück eines Dritten betriebenen Baustelle herrühren, bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung berechtigenden Mangel der Mietwohnung, wenn auch der Vermieter die Immissionen ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB hinnehmen muss (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, NJW 2020, 2884 Rn. 28; vgl. auch Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 35 ff.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177) könnten die Kläger allerdings keine Mietminderung geltend machen, weil nicht feststellbar sei, dass der Beklagten gegenüber ihrer Streithelferin Unterlassungs- oder Ausgleichsansprüche nach § 906 BGB zustünden.

    Das Berufungsgericht halte die Ratio der "Bolzplatzentscheidung" des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 197/14) jedoch nicht für überzeugend.

    Soweit allerdings Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung bestimmt (siehe zum Ganzen etwa Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 8; vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 18; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, NJW 2020, 2884 Rn. 24 f.; jeweils mwN).

    Erforderlich ist jedenfalls, dass der Vermieter darauf in irgendeiner Form zustimmend reagiert (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 19. Dezember 2012 - VIII ZR 152/12, NJW 2013, 680 Rn. 10; vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 20; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, aaO Rn. 57).

    Die Annahme einer dahingehenden konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung wird deshalb allenfalls in besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommen und jedenfalls konkrete Anhaltspunkte für die Übernahme einer so weitgehenden und vom Vermieter nicht beherrschbaren Haftung voraussetzen (Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 21; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, aaO Rn. 58).

    b) Soweit danach konkrete Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, beantwortet sich die Frage, was im Einzelnen zu dem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand der in Rede stehenden Wohnung gehört, den der Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB während der Mietzeit zu erhalten hat, nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses und den daraus in - gegebenenfalls ergänzender - Auslegung abzuleitenden Standards, insbesondere nach der Mietsache und deren beabsichtigter Nutzung sowie der Verkehrsanschauung unter Beachtung des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben (Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 23; vom 5. Dezember 2018 - VIII ZR 17/18, NJW-RR 2019, 270 Rn. 13; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, NJW 2020, 2884 Rn. 27).

    Dabei kann, wie der Senat für Lärmimmissionen, die von einem Nachbargrundstück auf die Mietsache einwirken, bereits entschieden (Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 24) und zwischenzeitlich ausdrücklich für - wie hier - von einer benachbarten Baustelle herrührende Lärm- und Schmutzimmissionen bestätigt (Senatsurteil vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, aaO Rn. 28) hat, dem Vermieter nicht einseitig das Risiko einer geräusch- und schmutzintensiven Nutzungsänderung auf einem Nachbargrundstück zugewiesen werden.

    Hiernach begründen bei Fehlen anderslautender Beschaffenheitsvereinbarungen nachträglich erhöhte Geräusch- und Schmutzimmissionen durch Dritte jedenfalls dann grundsätzlich keinen gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Mietminderung führenden Mangel einer Mietwohnung, wenn auch der Vermieter sie ohne eigene Abwehr- oder Entschädigungsmöglichkeiten als unwesentlich oder ortsüblich hinnehmen muss (§ 906 BGB); insoweit nimmt der Wohnungsmieter an der jeweiligen Situationsgebundenheit des Mietgrundstücks teil (Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 35 ff., 43; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, aaO).

    (1) Denn das Berufungsgericht übersieht bereits im Ausgangspunkt, dass der Senat die Vorschrift des § 906 BGB in diesem Zusammenhang weder unmittelbar noch entsprechend zur Anwendung bringt, sondern im Rahmen der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung des Mietvertrags lediglich ihre nachbarrechtliche Ausstrahlungswirkung zur Konturierung der im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmenden mietvertraglichen Rechte und Pflichten der Parteien berücksichtigt (so ausdrücklich Senatsurteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 43; vom 29. April 2020 - VIII ZR 31/18, aaO Rn. 70).

  • BGH, 05.12.2018 - VIII ZR 17/18

    Wohnraummiete: Gebrauchsgewährungs- und Erhaltungspflicht des Vermieters

    Fehlt es - wie vorliegend bezüglich der Telefonleitung - an einer vertraglichen Vereinbarung, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand im Sinne des § 535 Abs. 1 BGB nach den gesamten Umständen des Mietverhältnisses und den daraus in - gegebenenfalls ergänzender - Auslegung abzuleitenden Standards, insbesondere nach der Mietsache und deren beabsichtigter Nutzung sowie der Verkehrsanschauung unter Beachtung des in § 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben bestimmt (vgl. Senatsurteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, BGHZ 205, 177 Rn. 23).

    Zum anderen trifft den Vermieter danach auf Dauer die Verpflichtung, die Mietsache während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten (Erhaltungspflicht), was zugleich die Pflicht beinhaltet, eine nach der Überlassung eingetretene Verschlechterung der Mietsache zu beseitigen und den zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand wiederherzustellen (BGH, Urteile vom 29. April 2015 - VIII ZR 197/14, aaO Rn. 36; vom 19. November 2014- VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 25 mwN; vom 3. April 2003 - IX ZR 163/02, NZM 2003, 472 unter II 2).

  • BGH, 27.04.2022 - VIII ZR 304/21

    Auslegung eines Mietvertrags mit mehreren eine Wohngemeinschaft bildenden

  • LG Berlin, 10.08.2017 - 65 S 362/16

    Störender Zigarettenrauch ist Mangel

  • OLG Frankfurt, 18.04.2023 - 2 U 43/22

    Nackter Vermieter im Hof kein Mietmangel

  • AG Brandenburg, 13.10.2017 - 31 C 156/16

    Mülltonnen-Platz in Sicht: Keine Mietminderung!

  • BGH, 20.01.2016 - VIII ZR 311/14

    BGH präzisiert Anforderungen an die gewerbliche Weitervermietung von Wohnraum

  • KG, 17.09.2020 - 8 U 1006/20

    Sind Baulärm und Erschütterungen doch ein Mietmangel?

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 203/18

    Zulässigkeit des Betreibens eines Eltern-Kind-Zentrums in einer Wohnungs- und

  • LG Berlin, 05.09.2016 - 67 S 41/16

    Wohnraummiete: Mietmangel wegen Kinderlärm aus Nachbarwohnungen

  • LG München I, 14.01.2016 - 31 S 20691/14

    Mietminderung wegen Geräuschimmissionen durch Großbaustelle

  • OLG Düsseldorf, 21.01.2020 - 21 U 46/19

    Abfallcontainer werten gehobene Eigentumswohnung nicht ab

  • LG Berlin, 14.06.2017 - 65 S 90/17

    Und wieder Baulärm: Minderung nicht gerechtfertigt und Kündigung droht!

  • LG München I, 15.11.2018 - 31 S 2182/18

    Mietminderung durch Mieter aufgrund benachbarter Großbaustelle

  • LG Berlin, 30.07.2021 - 65 S 104/21

    Fristlose bzw. ordentliche Kündigung wegen Lärmbelästigungen, Kinderlärm zu

  • BGH, 06.04.2016 - VIII ZR 236/10

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Tarifeinstufung nach Bestpreisabrechnung

  • LG Berlin, 06.06.2023 - 67 O 36/23

    Julian Reichelt verliert gegen Holger Friedrich - kein Anspruch auf Quellenschutz

  • LG Berlin, 19.02.2019 - 63 S 303/17

    Wohnraummiete: Mietmangel bei Kinderlärm in Nachbarwohnung

  • LG München I, 27.10.2016 - 31 S 58/16

    Beweislast im Fall einer Mietminderung bei nachträglich erhöhten

  • BGH, 09.11.2022 - VIII ZR 272/20

    Dieselabgasskandal: Ansprüche eines Leasingnehmers gegen Leasinggeber bzw.

  • AG Berlin-Neukölln, 22.07.2021 - 14 C 75/20

    Passt, wackelt und hat Luft!

  • LG Berlin, 11.08.2016 - 67 S 162/16

    Wohnraummietvertrag: Angemessene Mietminderung für Lärmbelästigung durch

  • LG Berlin, 15.01.2019 - 67 S 309/18

    Wohnraummiete: Mietminderung wegen des durch einen Dritten verursachten Baulärms;

  • AG Hamburg-Bergedorf, 24.08.2017 - 410d C 30/17

    Mietminderung auf Grund Geräuschimmissionen Großbaustelle

  • LG Berlin, 12.07.2018 - 67 S 105/18

    Mietminderung bei erheblichen Bauimmissionen

  • LG Berlin, 07.06.2017 - 18 S 211/16

    Minderung: Trotz der "Bolzplatzentscheidung" bei Störung durch Nachbarn möglich!

  • BGH, 22.02.2022 - VIII ZR 38/20

    Wohnraummiete: Gebrauchsgewährungs- und Erhaltungspflicht des Vermieters

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2019 - 24 U 21/19

    Schadensersatzansprüche eines Kaufinteressenten für ein Grundstück wegen Abbruchs

  • LG Berlin, 21.08.2019 - 64 S 190/18

    Wohnraummietvertrag: Immissionsniveau als stillschweigende

  • LG Berlin, 09.01.2020 - 67 S 230/19

    Unbebautes Nachbargrundstück ist kein Hinweis auf baldige Bautätigkeit

  • LG Berlin, 30.10.2019 - 65 S 99/19

    Wohnraummiete: Mietminderung aufgrund von Lärmimmissionen

  • OLG Frankfurt, 05.07.2017 - 2 U 152/16

    Sperrung einer Landstraße als Mangel der vermieteten Gaststätte

  • BGH, 19.07.2022 - VIII ZR 194/21

    Ersatz von Aufwendungen eines Mieters für den Austausch einer Gasetagenheizung;

  • LG Berlin, 23.01.2019 - 65 S 170/18

    Wohnraummiete in Berlin: Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich Lärmbelastung

  • AG Berlin-Schöneberg, 25.11.2020 - 6 C 93/20

    (Wohnraummiete: Mietminderung bei Geräusch- und Schmutzimmissionen durch

  • LG Berlin, 20.04.2016 - 65 S 424/15

    Unterlassungsverfügungsanspruch eines Wohnungsmieters gegen die Errichtung eines

  • LG Berlin, 05.12.2023 - 67 S 178/23

    Mietminderung während Abriss- und Neubauarbeiten am Nachbargebäude

  • LG Berlin, 15.04.2016 - 63 S 223/15

    Wohnraummiete: Mietminderung bei Gebrauchsbeeinträchtigung durch Shisha-Bar im

  • LG Kempten, 11.05.2016 - 52 S 2022/15

    Voraussetzungen einer Mietminderung wegen erhöhter Geräuschimmissionen infolge

  • AG Berlin-Wedding, 13.03.2017 - 9 C 46/16

    Benachbarte Flüchtlingsunterkunft rechtfertigt Mietminderung

  • LG Berlin, 24.07.2018 - 63 S 283/17

    Durchführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter

  • AG Berlin-Köpenick, 11.07.2017 - 7 C 391/16

    Mietminderung wegen benachbarter Baustelle?

  • LG Berlin, 28.03.2018 - 65 S 245/17

    Wohnraummiete: Kondiktionsausschluss bei Mietminderung und späterem Wegfall des

  • AG Brandenburg, 07.12.2023 - 34 C 67/21

    Drohender Marderbefall kann Fällen von Bäumen ermöglichen!

  • OLG München, 15.03.2018 - 32 U 872/17

    Beeinträchtigung des Mietgebrauchs eines Ladenlokals durch Baulärm und

  • LG Hamburg, 13.01.2023 - 311 S 5/22

    Baustellenlärm = Mietmangel?

  • AG Reinbek, 02.06.2017 - 14 C 955/16

    Zufahrt zur Haustür versperrt: Kein Mietmangel!

  • LG Berlin, 09.02.2016 - 63 S 177/15

    Wohnraummiete: Mietminderung bei Baulärm vom Nachbargrundstück

  • AG Berlin-Schöneberg, 08.02.2022 - 17 C 96/21

    Anspruch auf Mietminderung wegen Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen

  • VG Lüneburg, 22.11.2018 - 6 A 536/16

    Prüfungsanfechtung zweites juristisches Staatsexamen

  • LG Berlin, 18.12.2015 - 65 S 238/15

    Vorliegen eines Mietmangels: Konkludente Beschaffenheitsvereinbarung über von

  • LG Berlin, 27.03.2015 - 63 S 359/12

    Wohnraummiete: Nicht zu rechtfertigende Härte einer Modernisierungsmaßnahme;

  • LG Berlin II, 08.02.2024 - 64 S 319/21

    Mietminderung wegen Betrieb einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück?

  • LG Hamburg, 16.11.2018 - 412 HKO 159/17

    Geschäftsraummiete: Mietminderungsrecht bei Beeinträchtigungen durch Baustelle

  • AG Hamburg-St. Georg, 13.01.2022 - 924 C 114/18

    Minderung der Miete wegen einer Baustelle auf dem Nachbargrundstück?

  • AG Hannover, 26.11.2020 - 468 C 3906/20

    Mietminderung wegen Abriss eines Weltkriegsbunkers auf Nachbargrundstück

  • AG Kempten, 03.12.2015 - 3 C 1040/14

    Miete, Mietminderung, Mietsache, Mietvertrag, Vermieter, Bodenplatte, Erdarbeiten

  • OLG Köln, 12.04.2021 - 19 U 76/20

    Letter of Intent bezüglich Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung; Anspruch auf

  • LG Düsseldorf, 28.05.2019 - 14e O 198/17
  • AG Berlin-Schöneberg, 22.09.2015 - 15 C 353/14

    Baulärm aus dem Nachbarhaus ist kein Mietmangel!

  • AG Köln, 22.02.2017 - 213 C 98/15

    Blüten und Pollen von bereits bei Vertragsschluss stehenden Bäumen sind

  • LG Berlin, 09.02.2023 - 65 S 111/22

    Mietminderung wegen Bauarbeiten auf benachbartem Grundstück

  • AG Frankfurt/Main, 28.05.2020 - 33 C 2685/19

    Wann stellen nachträgliche Veränderungen der Umgebung einen Mangel dar?

  • SG Gelsenkirchen, 24.01.2019 - S 44 AS 2361/15
  • AG Dresden, 07.12.2016 - 144 C 2816/16

    Mietminderung wegen Baulärms vom Nachbargrundstück und Ratten

  • OLG Köln, 27.01.2021 - 19 U 76/20
  • AG Leipzig, 03.09.2021 - 169 C 7358/20

    Mietminderung wegen Baulärms?

  • LG Frankfurt/Main, 04.05.2021 - 11 S 226/20

    Mietminderung wegen Baustelle auf Nachbargrundstück

  • AG München, 07.01.2021 - 461 C 5739/20

    Vermieter ist an versprochene Räumung von Teilen des Mobiliars gebunden

  • AG Hamburg-St. Georg, 09.08.2019 - 926 C 20/19

    Mietminderung wegen Baulärm: Was muss der Mieter nachweisen?

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