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   BGH, 27.10.2015 - VIII ZR 288/14   

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https://dejure.org/2015,40516
BGH, 27.10.2015 - VIII ZR 288/14 (https://dejure.org/2015,40516)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2015 - VIII ZR 288/14 (https://dejure.org/2015,40516)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14 (https://dejure.org/2015,40516)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 260 ZPO, § 263 ZPO, § 529 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 531 ZPO, § 533 Nr 2 ZPO
    Wohnraummiete: Zulässigkeit einer wegen weiterer Zahlungsrückstände ausgesprochenen fristlosen Kündigung als Klageänderung in der Berufungsinstanz; Begrenzung des Rechts des Mieters auf Zurückhaltung der Miete neben der Minderung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz, Zurückbehaltungsrecht wegen Mietmängeln nicht ohne zeitliche Begrenzung

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Zulässigkeit einer wegen weiterer Zahlungsrückstände ausgesprochenen fristlosen Kündigung als Klageänderung in der Berufungsinstanz; Begrenzung des Rechts des Mieters auf Zurückhaltung der Miete neben der Minderung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Wohnraummiete: Zulässigkeit einer wegen weiterer Zahlungsrückstände ausgesprochenen fristlosen Kündigung als Klageänderung in der Berufungsinstanz; Begrenzung des Rechts des Mieters auf Zurückhaltung der Miete neben der Minderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein unbegrenztes Zurückbehaltungsrecht neben der Minderung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Zivilprozess: Unstreitiger Vortrag ist nicht verspätet

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietrückstände - und die weitere Kündigung während des Berufungsverfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mietmängel - und die Bemessung des Zurückbehaltungsrechts des Mieters

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Zurückbehaltungsrecht bei Mängeln hat Grenzen!

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zurückbehaltungsrecht des Mieters hat Grenzen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Zurückbehaltungsrecht wegen Mietmängeln muss zeitlich und betragsmäßig begrenzt werden - Einbehalt der Miete in Höhe des dreifachen Minderungsbetrags bei Schimmelbefall

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2016, 98
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.06.2015 - VIII ZR 19/14

    Außerordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - VIII ZR 288/14
    Wie der Senat - nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, WM 2015, 1473 Rn. 62, 64 - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) sind bei der Bemessung des Leistungsverweigerungsrechts des Wohnraummieters aus § 320 Abs. 1, 2 BGB die Besonderheiten des Mietverhältnisses als Dauerschuldverhältnis zu beachten.

    Insbesondere muss der insgesamt einbehaltene Betrag in einer angemessenen Relation zu der Bedeutung des Mangels stehen, so dass das Zurückbehaltungsrecht grundsätzlich betragsmäßig begrenzt ist (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, aaO Rn. 64).

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - VIII ZR 288/14
    Es lag deshalb auf der Hand, dass der bisherige Streitstoff auch für die geänderte Klage eine verwertbare Entscheidungsgrundlage blieb und die endgültige Beilegung des Streits unter Vermeidung eines neuen Prozesses förderte (zur Sachdienlichkeit vgl. nur BGH, Urteil vom 30. November 1999 - VI ZR 219/98, BGHZ 143, 189, 197 f.; st. Rspr.).
  • BGH, 06.12.2004 - II ZR 394/02

    Zulässigkeit einer erstmals im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - VIII ZR 288/14
    Aus einer die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 ZPO ergibt sich, dass unter "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt (BGH, Urteile vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15; vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, NJW-RR 2005, 437 unter II 1 b; jeweils mwN).
  • BGH, 20.05.2009 - VIII ZR 247/06

    Zulassung einer erstmals im Berufungsrechtszug erfolgten unstreitigen

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - VIII ZR 288/14
    Aus einer die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 ZPO ergibt sich, dass unter "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt (BGH, Urteile vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15; vom 6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, NJW-RR 2005, 437 unter II 1 b; jeweils mwN).
  • BGH, 20.11.2012 - VIII ZR 157/12

    Räumungsprozess nach Kündigung eines Wohnraummietvertrages: Klageänderung in der

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - VIII ZR 288/14
    Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), indem sie die während des Berufungsverfahrens mit Schriftsatz vom 5. August 2014 ausgesprochene Kündigung in offensichtlich verfahrensfehlerhafter Weise unberücksichtigt lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2012 - VIII ZR 157/12, GE 2013, 117 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - VIII ZR 288/14
    a) Noch zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin mit der Kündigung vom 5. August 2014 einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess eingeführt hat, so dass die auf diese Weise herbeigeführte nachträgliche Klagehäufung (§ 260 ZPO) wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO mit den dafür geltenden Regeln zu behandeln ist (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, NZM 2015, 196 Rn. 14 mwN - zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 340/14

    Löschungsanspruch gegen Äußerungen auf Webseiten Dritter

    Auszug aus BGH, 27.10.2015 - VIII ZR 288/14
    Ihre Einwilligung ist entsprechend § 267 ZPO unwiderleglich zu vermuten, da sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht rügelos auf die geänderte Klage eingelassen haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, WM 2015, 1664 Rn. 41 mwN).
  • BGH, 20.09.2016 - VIII ZR 247/15

    Berufungsverfahren: Zurückweisung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln als

    Bleiben Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter sie in offenkundig fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, so ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2016 - VIII ZR 97/15, juris Rn. 9; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14, WuM 2016, 98 Rn. 8; jeweils mwN).
  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 212/17

    Berufungsverfahren im Streit um eine Kaufpreiszahlung für ein Wohnmobil:

    Ausgehend von den dargelegten Erwägungen gilt dies unabhängig davon, ob die Erklärung des Gestaltungsrechts als solche von der Gegenseite bestritten wird oder - was der Regel entsprechen dürfte und auch vorliegend der Fall war - zwischen den Parteien unstreitig ist, und damit gemäß § 529 Abs. 1 ZPO vom Berufungsgericht seiner Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 141; vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532 Rn. 15; Beschlüsse vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10; vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14, WuM 2016, 98 Rn. 11; jeweils mwN).
  • BGH, 10.04.2019 - VIII ZR 12/18

    Außerordentliche Wohnraumkündigung nach Wegfall eines

    Die Klägerin hat dadurch, dass sie ihr Räumungsbegehren in der Berufungsinstanz zusätzlich mit der Kündigung vom 27. Juli 2016 - und den nachfolgenden weiteren Kündigungen - unterlegt hat, einen neuen Streitgegenstand in den Prozess eingeführt (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 175/14, BGHZ 204, 134 Rn. 14 mwN; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14, WuM 2016, 98 Rn. 9).

    Die auf diese Weise herbeigeführte nachträgliche Klagehäufung (§ 260 ZPO) ist wie eine Klageänderung im Sinne der §§ 263, 533 ZPO mit den dafür geltenden Regeln zu behandeln (Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14, aaO).

    Den Besonderheiten bei der Miete von Wohnraum ist insgesamt dadurch Rechnung zu tragen, dass das Leistungsverweigerungsrecht schonend auszuüben ist und grundsätzlich sowohl einer zeitlichen als auch einer betragsmäßigen Beschränkung unterliegt (Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 19/14, aaO Rn. 62 bis 66 mwN; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2015 - VIII ZR 288/14, aaO Rn. 15).

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