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   BGH, 24.01.2017 - VIII ZR 285/15   

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https://dejure.org/2017,6679
BGH, 24.01.2017 - VIII ZR 285/15 (https://dejure.org/2017,6679)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2017 - VIII ZR 285/15 (https://dejure.org/2017,6679)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2017 - VIII ZR 285/15 (https://dejure.org/2017,6679)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 556 BGB, §§ 556 ff BGB
    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Zusammenfassung der Kostenpositionen Grundsteuer und Straßenreinigung

  • IWW

    § 552a ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 2 der Betriebskostenverordnung

  • Wolters Kluwer

    Undifferenzierte Zusammenfassung der Kosten für Straßenreinigung und Grundsteuer in einer Position in der Betriebskostenabrechnung; Formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung; Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter

  • rewis.io

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Zusammenfassung der Kostenpositionen Grundsteuer und Straßenreinigung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Undifferenzierte Zusammenfassung der Kosten für Straßenreinigung und Grundsteuer in einer Position in der Betriebskostenabrechnung; Formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung; Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter

  • rechtsportal.de

    ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
    Undifferenzierte Zusammenfassung der Kosten für Straßenreinigung und Grundsteuer in einer Position in der Betriebskostenabrechnung; Formelle Ordnungsgemäßheit der Betriebskostenabrechnung; Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Grundsteuer und Straßenreinigung zusammengefasst: Betriebskostenabrechnung nicht ordnungsgemäß!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung - Zusammenfassung der Kostenpositionen Grundsteuer und Straßenreinigung

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Betriebskostenabrechnung: Zusammenfassung von Kostenpositionen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebskosten müssen einzeln aufgeschlüsselt werden

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Betriebskostenabrechnung - Kosten zusammenfassen zulässig?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unzulässige Zusammenfassung der Kostenpositionen Grundsteuer und Straßenreinigung in Betriebskostenabrechnung - Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung aus formellen Gründen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskosten: Formeller Fehler bei Zusammenlegung von Kostenpositionen! (IMR 2017, 182)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 2017, 464
  • WuM 2017, 205
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.09.2009 - VIII ZR 346/08

    Abrechnung der Kosten einer Sachversicherung und Haftpflichtversicherung in einer

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - VIII ZR 285/15
    Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 6).

    Eine weitere Aufschlüsselung nach einzelnen Positionen innerhalb einer Ziffer ist dann nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, aaO Rn. 7 [zur Zusammenfassung der Abrechnung der Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung]).

  • BGH, 15.07.2009 - VIII ZR 340/08

    Zulässigkeit einer Zusammenfassung der Kosten für Frisch- und Abwasser in einer

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - VIII ZR 285/15
    Eine Ausnahme hat der Senat lediglich bezüglich der - sachlich eng zusammenhängenden - Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser anerkannt, sofern auch die Berechnung der Abwasserkosten an den Frischwasserverbrauch geknüpft ist (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, NZM 2009, 698 Rn. 18).
  • BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 285/09

    Wohnraummiete: Erlöschen der Wirkung einer Aufrechnung mit dem Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 24.01.2017 - VIII ZR 285/15
    Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen, etwa von Kosten für Straßenreinigung/Müllbeseitigung (Nr. 8 des Kostenkatalogs) mit Kosten der Schornsteinreinigung (Nr. 12) oder von Kosten der Wasserversorgung (Nr. 3) mit Kosten der Beleuchtung (Nr. 11) ist hingegen unzulässig (Senatsurteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 41).
  • BGH, 23.11.2022 - VIII ZR 59/21

    Formelle Anforderungen an Mieterhöhungserklärung nach Durchführung einer

    Insbesondere verbietet sich der von der Revisionserwiderung aus der Senatsrechtsprechung zum Betriebskostenrecht - wonach in einer Betriebskostenabrechnung nur ausnahmsweise bei sachlich eng zusammenhängenden Kosten die Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen zulässig ist (vgl. Senatsurteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, WuM 2010, 688 Rn. 40 f. mwN; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2017 - VIII ZR 285/15, WuM 2017, 205 Rn. 5; vom 6. Juli 2021 - VIII ZR 371/19, WuM 2021, 558 Rn. 12) - gezogene Schluss, dass der Vermieter im Rahmen einer Mieterhöhungserklärung nach §§ 559 ff. BGB die Gesamtkosten für eine Modernisierungsmaßnahme "getrennt nach sachlich zusammenhängenden Kostengruppen", mithin nach Gewerken, anzugeben habe.
  • BGH, 06.06.2018 - VIII ZR 38/17

    Umlagefähigkeit der infolge eines Gebäudeschadens verursachten Kosten eines in

    Schließlich steht es der Umlage der Kosten der Gebäudeversicherung nicht entgegen, dass die Klägerin diese innerhalb der allgemein als "Versicherung" bezeichneten Kostenposition abgerechnet hat (vgl. Senatsurteile vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, NZM 2009, 698 Rn. 18; vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 7; vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 40; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VIII ZR 285/15, WuM 2017, 205 Rn. 4).
  • AG Hamburg, 21.12.2022 - 49 C 149/22

    Mietrecht: Mischpositionen in der Betriebskostenabrechnung

    Vielmehr hat sich die Abrechnung grundsätzlich an den Nummern der Betriebskostenverordnung zu orientieren (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - VIII ZR 285/15, ZMR 2017, 464 = WuM 2017, 205; AG Hamburg, Urteil vom 03. März 2022 - 48 C 320/20, ZMR 2022, 556; AG Aachen, Urteil vom 16. März 2016 - 115 C 448/15, WuM 2016, 288; AG Hamburg, Urteil vom 12. November 2021 - 46 C 76/21 n.v.).

    Vielmehr hat sich die Abrechnung grundsätzlich an den Ziffern der Betriebskostenverordnung zu orientieren (vgl. BGH WuM 2017, 205; AG Hamburg ZMR 2022, 556; AG Aachen WuM 2016, 288; AG Hamburg, Urteil v. 12.11.2021 zum Az.: 46 C 76/21 n. v.).

  • AG Hamburg, 03.03.2022 - 48 C 320/20

    Formelle Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung

    Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, sodass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - VIII ZR 285/15).

    Geht es um die Abrechnung für Wohnraum, ist daher - sofern und soweit entsprechend vereinbart - in der Regel die Differenzierung nach den Kostenarten des in § 2 Betriebskostenverordnung enthaltenen Betriebskostenkatalogs erforderlich, wobei die nach ihrem Entstehungsgrund gleichartigen Kosten summenmäßig zusammengefasst werden dürfen (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - VIII ZR 285/15; AG Aachen, Urteil vom 16. März 2016 - 115 C 448/15).

    Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen ist hingegen unzulässig (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - VIII ZR 285/15; BGH, Urteil vom 22.09.2010 - VIII ZR 285/09), und zwar unabhängig davon, ob diese Positionen mit einheitlicher Rechnung gegenüber dem Vermieter abgerechnet worden sind.

  • BGH, 06.07.2021 - VIII ZR 371/19

    Ergänzung eines Urteils durch eine nachträgliche Entscheidung innerhalb der

    Aus der Rechtsprechung des Senats lässt sich zudem ohne Weiteres ableiten, dass eine Aufschlüsselung nach Kostenarten erforderlich ist, wenn die einzelnen Kostenarten nicht eng zusammenhängen (Senatsurteile vom 16. September 2009 - VIII ZR 346/08, NJW 2009, 3575 Rn. 7 [zulässige Abrechnung der Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung in einer Summe unter der Kostenposition "Versicherung"]; vom 15. Juli 2009 - VIII ZR 340/08, NZM 2009, 698 Rn. 18 f. [zulässige Abrechnung der Kosten für Abwasser und Frischwasser jedenfalls dann, wenn die Umlage einheitlich nach dem durch einen Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird]; vgl. demgegenüber Senatsbeschluss vom 24. Januar 2017 - VIII ZR 285/15, WuM 2017, 205 Rn. 6 [unzulässige Zusammenfassung der Kosten für Grundsteuer und Straßenreinigung]; siehe auch Senatsurteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143 Rn. 41).
  • AG Hamburg, 26.10.2022 - 49 C 150/22

    Schadensersatz aufgrund des Rückgabezustands einer Mietwohnung; Zahlungsanspruch

    Dies entspricht der Grundregel, dass im Zweifel eine Differenzierung der Kostenarten des in § 2 Betriebskostenverordnung enthaltenen Betriebskostenkataloges erforderlich ist, wobei die nach ihrem Entstehungsgrund gleichartigen Kosten summenmäßig zusammengefasst werden dürfen (vgl. AG Hamburg, Urteil v. 03.03.2022 zum Az.: 48 C 320/20 bei juris; AG Hamburg, Urteil v. 05.05.2021 zum Az.: 49 C 569/20, Rn. 31 bei juris; vgl. BGH WuM 2017, 205; AG Aachen WuM 2016, 288).
  • AG Hamburg, 05.05.2021 - 49 C 569/20

    Wohnraummiete: Eigenbedarfskündigung des im Ausland lebenden Vermieters;

    Dies ist nur dann zulässig, wenn es sich entweder um die gleichen Ziffern der Betriebskostenverordnung handelt (vgl. BGH WuM 2017, 205; AG Aachen WuM 2016, 288), was hier nicht der Fall ist, oder wenn es sich um eng miteinander verbundene Kostenarten handelt, so wie dies der BGH (NZM 2009, 698) ausnahmsweise bei Frisch- und Schmutzwasser angenommen hat, da beide Kostenarten über den gleichen Zähler abgerechnet werden und im Übrigen auch vom gleichen Abrechnungsunternehmen.
  • LG Paderborn, 13.12.2017 - 1 S 10/17

    Nachweis eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

    Anders als in den Fällen, die dem beklagtenseits in Bezug genommenen Urteil des BGH vom 22.09.2010 - VIII ZR 285/15 - sowie Beschluss des BGH vom 24.01.2017 - VIII ZR 285/15 - zugrunde liegen, werden vorliegend die jeweiligen Kosten gesondert aufgeführt und nicht undifferenziert zu einer Kostenposition zusammengefasst.
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