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   BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17   

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https://dejure.org/2018,7553
BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17 (https://dejure.org/2018,7553)
BGH, Entscheidung vom 18.01.2018 - V ZR 71/17 (https://dejure.org/2018,7553)
BGH, Entscheidung vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17 (https://dejure.org/2018,7553)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 543 Abs. 2 ZPO, § ... 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG, § 49a GKG, § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GKG, § 12 Abs. 3 WEG, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 ErbbauRG, § 60 Abs. 1 GNotKG, § 47 GNotKG, § 97 Abs. 3 GNotKG, § 49 Abs. 2 GNotKG, § 12 Abs. 1 WEG, § 5 Abs. 1 ErbbauRG, § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG, § 49a Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 GKG

  • Wolters Kluwer

    Betragen des Streitwerts einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GKG § 49a Abs. 1 Satz 2; WEG § 12 Abs. 3
    20 % des Verkaufspreises als festzusetzender Streitwert bei Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Streitwert für Entzugsklage

  • rewis.io

    Wohnungseigentumssache: Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    GKG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Betragen des Streitwerts einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustimmung zur Veräußerung: Streitwert?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    20 % des Meistgebots Streitwert in Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Streitwert der Veräußerungszustimmung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Veräußerung von Wohnungseigentum (IMR 2018, 215)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 775
  • MDR 2018, 558
  • NZM 2018, 756
  • ZMR 2018, 684
  • WuM 2018, 317
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 29.06.2017 - V ZB 144/16

    Grundbuchsache: Zeitpunkt der Unwiderruflichkeit der erteilten Zustimmung des

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17
    Zwar ist § 12 Abs. 1 WEG der Vorschrift des § 5 Abs. 1 ErbbauRG nachgebildet (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 144/16, ZfIR 2017, 782 Rn. 20).
  • BGH, 07.12.2017 - V ZB 86/16

    Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17
    Deren Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 5; aA OLG Köln, ZWE 2010, 275, 276; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 15b).
  • OLG Celle, 18.08.2010 - 4 W 145/10

    Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung zur Zustimmung zur Veräußerung

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17
    Nach anderer Ansicht ist lediglich ein Bruchteil von 10 % bis 20 % des Kaufpreises anzusetzen (vgl. KG, Grundeigentum 2017, 1228; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., Nach § 50 Rn. 13 "Veräußerungszustimmung"; BeckOK WEG/Elzer, Stand 1.10.2017, § 43 Rn. 223 "Veräußerungszustimmung"; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 4. Aufl., § 12 Rn. 163; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., §§ 49a, 50 GKG Rn. 11 "Veräußerung"; zu § 30 KostO aF vgl. OLG Frankfurt, NZM 2009, 624; OLG Celle, ZWE 2011, 93, 94).
  • OLG München, 07.05.2014 - 32 W 681/14

    Streitwert der Klage auf Zustimmung des Verwalters zur Veräußerung von

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17
    Nach einer Ansicht ist der Verkaufspreis des Wohnungseigentums maßgeblich (OLG München, ZWE 2014, 335; OLG Hamm, MDR 2015, 938; LG Frankfurt, WuM 2016, 315 f.; LG Itzehoe, ZMR 2016, 331; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 13, Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 49a GKG Rn. 62; Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 49a Rn. 19 "Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12"; BeckOK KostR/Toussaint, Stand 15. November 2017, § 49a GKG Rn. 58; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 6396a; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 6. Aufl., Rn. 236; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 "Wohnungseigentum").
  • BGH, 13.07.2017 - V ZB 186/15

    Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts: Erzielung eines wertgesicherten

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17
    Etwas anderes folgt nicht daraus, dass sich der Geschäftswert für das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts (§ 5 Abs. 1, § 7 Abs. 3 ErbbauRG) nach dem Wert des zugrundeliegenden Geschäfts bemisst (§ 60 Abs. 1 GNotKG), der durch den Kaufpreis (§ 47 GNotKG) bzw. nach § 97 Abs. 3 GNotKG durch den höheren Wert des Erbbaurechts (§ 49 Abs. 2 GNotKG) bestimmt wird (zu letzterem vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 186/15, ZfIR 2017, 739 Rn. 30).
  • OLG Köln, 12.05.2010 - 16 W 15/10

    Streitwert im Wohnungseigentumsverfahren bei isolierter Ungültigerklärung der

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17
    Deren Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 5; aA OLG Köln, ZWE 2010, 275, 276; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 15b).
  • BGH, 17.11.2016 - V ZR 86/16

    Wohnungseigentumssache: Beschwer des Rechtsmittelführers; Bemessung des

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17
    Deren Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 5; aA OLG Köln, ZWE 2010, 275, 276; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 15b).
  • OLG Frankfurt, 12.11.2007 - 20 W 395/07

    Wohnungseigentumsverfahren: Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung des

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17
    Nach anderer Ansicht ist lediglich ein Bruchteil von 10 % bis 20 % des Kaufpreises anzusetzen (vgl. KG, Grundeigentum 2017, 1228; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl., Nach § 50 Rn. 13 "Veräußerungszustimmung"; BeckOK WEG/Elzer, Stand 1.10.2017, § 43 Rn. 223 "Veräußerungszustimmung"; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 4. Aufl., § 12 Rn. 163; Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., §§ 49a, 50 GKG Rn. 11 "Veräußerung"; zu § 30 KostO aF vgl. OLG Frankfurt, NZM 2009, 624; OLG Celle, ZWE 2011, 93, 94).
  • LG Itzehoe, 05.10.2015 - 11 T 33/15

    Streitwert bei der Zustimmung zur Schenkung von Sondereigentum?

    Auszug aus BGH, 18.01.2018 - V ZR 71/17
    Nach einer Ansicht ist der Verkaufspreis des Wohnungseigentums maßgeblich (OLG München, ZWE 2014, 335; OLG Hamm, MDR 2015, 938; LG Frankfurt, WuM 2016, 315 f.; LG Itzehoe, ZMR 2016, 331; Suilmann in Jennißen, WEG, 5. Aufl., § 49a GKG Rn. 13, Niedenführ in Niedenführ/Vandenhouten, WEG, 12. Aufl., § 49a GKG Rn. 62; Spielbauer/Then, WEG, 3. Aufl., § 49a Rn. 19 "Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12"; BeckOK KostR/Toussaint, Stand 15. November 2017, § 49a GKG Rn. 58; Monschau in Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 14. Aufl., Rn. 6396a; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 6. Aufl., Rn. 236; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 3 Rn. 16 "Wohnungseigentum").
  • BGH, 09.02.2024 - V ZR 244/22

    Zulässigkeit von baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums zur

    Der Wert der Anträge des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG) ist bei Beschlussklagen auch dann nach § 49 GKG zu bestimmen, wenn - wie hier - Rechtsmittelführer die beklagte Partei ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 3 zu § 49a GKG aF).
  • BGH, 24.02.2023 - V ZR 152/22

    Anfechtung des gefassten Abrechnungsbeschlusses hinsichtlich

    Der Wert der Anträge des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 GKG) bestimmte sich nämlich ebenfalls nach § 49a GKG aF (vgl. allgemein Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 3).

    cc) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bemisst sich hier das für § 49 Satz 1 GKG zunächst in den Blick zu nehmende Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer an der Beschlussfassung, auf das es auch bei einem Rechtsmittel der - wie hier - beklagten Partei ankommt (vgl. zu § 49a GKG aF allgemein Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 3; für das neue Recht Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 49 GKG Rn. 3), nach dem Nennbetrag der Abrechnung.

  • BGH, 21.07.2023 - V ZR 90/22

    Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des

    Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat nichts daran geändert, dass der Streitwert einer Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel 20% des Verkaufspreises des Wohnungseigentums beträgt (Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 4 ff.).

    Dieser Bruchteil bildete den Mindeststreitwert i.S.d. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG aF (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 4 ff.).

  • BGH, 15.11.2018 - V ZR 25/18

    Bemessung des Streitwerts in einem Klageverfahren über die Zustimmung zur

    Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren der Erteilung des Zuschlags zugestimmt wird, ist in der Regel auf 20 % des Meistgebots zu schätzen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6; Beschluss vom 19. Juli 2018 V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 3).

    In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags in einem das Wohnungseigentum betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Meistgebots (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 und 8; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 4).

    Bereits entschieden hat der Senat, dass das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zu einer rechtsgeschäftlichen Veräußerung des Wohnungseigentums gemäß § 12 Abs. 2 WEG in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 zu der Bemessung des Interesses im Rahmen der Streitwertbestimmung nach § 49a GKG; siehe auch Senat, Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 3).

    Dieser Nachteil entspricht nicht dem Kaufpreis, sondern ist mit einem Bruchteil davon zu bewerten, den der Senat in der Regel auf 20 % schätzt (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6).

    In Streitigkeiten über die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums beläuft sich der Streitwert in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 6 und 8; Beschluss vom 19. Juli 2018 - V ZR 229/17, NZM 2018, 824 Rn. 4).

  • BGH, 09.12.2021 - V ZR 112/21

    In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das in einem

    In einem Verfahren über ein Rechtsmittel, das - wie hier - in einem wohnungseigentumsrechtlichen Übergangsfall nach dem 30. November 2020 eingelegt worden ist und einen auf das gemeinschaftliche Eigentum bezogenen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch betrifft, bestimmt sich der Streitwert gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht mehr nach § 49a GKG aF (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 Rn. 3), sondern nach den Wertvorschriften der Zivilprozessordnung.
  • BGH, 19.07.2018 - V ZR 229/17

    Schätzung des maßgeblichen Interesse eines Wohnungseigentümers bzgl. der

    Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche Interesse eines Wohnungseigentümers, der erreichen will, dass die Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums versagt wird, ist in der Regel auf 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu schätzen (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, WuM 2018, 317).

    Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, ist das Interesse eines Wohnungseigentümers an der Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums in der Regel mit 20 % des Verkaufspreises des Wohnungseigentums zu bemessen (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, WuM 2018, 317 Rn. 6).

  • LG Frankfurt/Main, 15.06.2023 - 13 S 92/22

    Wer muss Veräußerung des Wohneigentums zustimmen?

    Der Streitwert für den Rechtsstreit war nach § 49 GKG auf EUR 42.000,00 (20 % des Kaufpreises) festzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.01.2018 - V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 f.).
  • AG Sonthofen, 27.10.2021 - 5 C 228/21

    Wahl des Verwaltungsbeirats

    Dabei ist das Interesse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung über einen solchen Beschluss unter Berücksichtigung der Bedeutung der Verwaltungsbeiratsaufgaben und der Größe der Wohnungseigentümergemeinschaft zu schätzen, Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, § 49 GKG Rn. 27. Hiernach war vorliegend von einem Streitwert in Höhe von 1.000 EUR je Verwaltungsbeiratsmitglied auszugehen, vgl. etwa LG Nürnberg-Fürth NJOZ 2011, 655 (657); LG Frankfurt a. M. WuM 2018, 317= BeckRS 2018, 3977 Rn. 4.
  • BGH, 15.03.2018 - V ZR 59/17

    Bestimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Neubestellung oder

    Deren Wert ist in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach § 49a GKG zu ermitteln; das gilt auch dann, wenn Rechtsmittelführer, wie hier, die beklagte Partei ist (Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, juris Rn. 3).
  • BGH, 28.09.2018 - V ZR 229/17

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise;

    Bereits vor der Entscheidung des Senats vom 18. Januar 2018 (V ZR 71/17, NJW-RR 2018, 775 f.) entsprach es verbreiteter Ansicht der Obergerichte, dass das Interesse bei einem Streit um die Zustimmung zur Veräußerung gemäß § 12 WEG mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Januar 2018 - V ZR 71/17, aaO Rn. 5 mwN).
  • BGH, 22.03.2018 - V ZR 207/17

    Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren bzgl. Bestimmung des Stimmrechts der

  • LAG Hessen, 29.11.2019 - 1 Ta 199/19

    Grundsatz der Gegenstandswertfestsetzung

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