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   OLG Hamm, 09.09.1982 - 4 Re Miet 8/82   

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https://dejure.org/1982,1640
OLG Hamm, 09.09.1982 - 4 Re Miet 8/82 (https://dejure.org/1982,1640)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.09.1982 - 4 Re Miet 8/82 (https://dejure.org/1982,1640)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. September 1982 - 4 Re Miet 8/82 (https://dejure.org/1982,1640)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung bei einer Wohnraumvermietung; Mieterhöhungsverlangen vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Mietpreisbindung; "Automatische" Verlängerung des Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit nach Ablauf der zunächst vereinbarten ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    MHG § 1 S. 3, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 829
  • MDR 1983, 320
  • WuM 1982, 294
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Zweibrücken, 17.08.1981 - 3 W RE 66/81
    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.1982 - 4 REMiet 8/82
    Der Senat weicht mit und im Rahmen dieser Entscheidung nicht ab von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.8.1981 (ergangen zu §§ 1 S. 3, 2 bis 7, MHRG, vgl. WuM 1981, 273) und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 04.12.1981 (ergangen zu § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 und 4 MHRG, vgl. WuM 1982, 105), so daß kein Anlaß besteht, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen; dazu wird auf die Ausführungen unter verwiesen.

    Der Senat folgt insoweit der OLG Zweibrücken, welches in seinem Rechtsentscheid vom 17.08.1981 entschieden hat (vgl. WuM 1981, 273), daß das Recht des Vermieters, eine Erhöhung des Mietzinses nach Maßgabe der §§ 2 bis 7 MHRG zu verlangen, nicht nach § 1 S. 3 MHRG ausgeschlossen ist, wenn sich das Mietverhältnis nach Ablauf der zunächst vereinbarten Mietzeit automatisch auf bestimmte Zeit verlängert; auf die Gründe des Beschlusses des OLG Zweibrücken, denen sich der Senat anschließt, wird verwiesen.

    Die Entscheidung des Senats widerspricht nicht, wie oben bereits angedeutet worden ist, der des OLG Zweibrücken vom 17.08.1981 (WuM 1981, 273).

  • OLG Oldenburg, 04.12.1981 - 5 UH 4/81
    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.1982 - 4 REMiet 8/82
    Der Senat weicht mit und im Rahmen dieser Entscheidung nicht ab von den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.8.1981 (ergangen zu §§ 1 S. 3, 2 bis 7, MHRG, vgl. WuM 1981, 273) und des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 04.12.1981 (ergangen zu § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 3 und 4 MHRG, vgl. WuM 1982, 105), so daß kein Anlaß besteht, die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen; dazu wird auf die Ausführungen unter verwiesen.

    Diese Entscheidung (Beginn des Laufs der Fristen) widerspricht nicht der des OLG Oldenburg vom 4.12.1981 (WuM 1982, 105).

  • OLG Hamm, 09.10.1980 - 4 REMiet 2/80
    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.1982 - 4 REMiet 8/82
    Der Sachverhalt, welcher der Vorlagefrage zu 1. zugrunde liegt, ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als der, welcher dem Rechtsentscheid des beschließenden Senats vom 09.10.1980 zugrunde liegt (4 Re Miet 2/80; abgedruckt in NJW 1981, 234 mit Anmerkung Köhler; WuM 1980, 262 mit krit. Anmerkung Herpers; diesem Rechtsentscheid des Senats hat sich das Kammergericht (vgl. WuM 1982, 102) angeschlossen).
  • KG, 29.01.1982 - 8 W REMiet 4902/81
    Auszug aus OLG Hamm, 09.09.1982 - 4 REMiet 8/82
    Der Sachverhalt, welcher der Vorlagefrage zu 1. zugrunde liegt, ist im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als der, welcher dem Rechtsentscheid des beschließenden Senats vom 09.10.1980 zugrunde liegt (4 Re Miet 2/80; abgedruckt in NJW 1981, 234 mit Anmerkung Köhler; WuM 1980, 262 mit krit. Anmerkung Herpers; diesem Rechtsentscheid des Senats hat sich das Kammergericht (vgl. WuM 1982, 102) angeschlossen).
  • BayObLG, 10.03.1988 - REMiet 2/88

    Mieterhöhungsverlangen während des für die Kappungsgrenze maßgebenden Zeitraums

    Die Geltendmachung eines Mieterhöhungsverlangens vor Ablauf des für die Kappungsgrenze maßgebenden Zeitraums ist außerdem vergleichbar mit einem solchen vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Zeit mit festem Mietzins (siehe hierzu OLG Hamm, WuM 1982, 294/295; OLG Frankfurt, WuM 1983, 73 ) oder vor dem Ende einer gesetzlichen Preisbindung (vgl. OLG Hamm, WuM 1980, 262 ; KG, WuM 1982, 102 ).

    Für diese beiden Fälle hat die Rechtsprechung eine Vorauswirkung des Erhöhungsverlangens bejaht (vgl. OLG Hamm, WuM 1982, 294/295; WuM 1980, 262 ; KG, WuM 1982, 102 ).

  • OLG Karlsruhe, 27.11.1995 - 3 REMiet 1/95

    Zum Merkmal "Vereinbarung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit" des § 1

    Das Landgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung jedoch durch den Rechtsentscheid des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 17.08.1981 (DWW 1981, 238 = WuM 1982, 294 = ZMR 1982, 115; diesem folgend: OLG Hamm Rechtsentscheid vom 09.09.1982 - 4 ReMiet 8/82 -, DWW 1982, 313 = NJW 1983, 829 = WuM 1982, 294 = ZMR 1983, 71) gehindert.

    Dieses Ergebnis entspricht auch der weit überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Hamm Rechtsentscheid vom 09.09.1982, DWW 182, 313 = NJW 1983, 829 = WuM 1982, 294 = ZMR 1983, 91; Palandt/Putzo, aaO Rdn. 8; MünchKomm/Voelskow, aaO Rdn. 6; Barthelmess, aaO § 1 MHG Rdn. 35; Bub/TreierSchultz, aaO III Rdn. 303; Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, § 1 MHG Rdn. 24; Schmidt-Futterer/Blank, aaO Rdn. C 34 b; aA: Herpers, aaO Rdn. 706; Sternel, aaO III Rdn. 539).

  • OLG Frankfurt, 25.03.1988 - 20 REMiet 1/88

    Zur Wirksamkeite eines Mieterhöhungsverlangen

    Die Auslegung dieser Bestimmung durch die OLG Oldenburg und Hamm wird dem Zweck der Vorschrift gerecht, die Kontinuität der Mietpreise zu gewährleisten und den Mieter vor erhöhten Mietzinsforderungen zu schützen, die nur aufgrund der Wohnungsknappheit durchsetzbar wären, andererseits jedoch dem Vermieter einen angemessenen marktorientierten Ertrag zu garantieren (vgl. Rechtsausschuß des Bundestages BT-Drs. VI/2421 Seite 4; OLG Hamm NJW 1983, 829 (= WM 1982, 294)).
  • OLG Hamm, 30.12.1986 - 30 REMiet 2/86

    Mieterhöhungsverlangen; Ablauf der Jahresfrist

    Die danach vorzunehmende Auslegung hat vom Zweck der Vorschrift auszugehen, die Kontinuität der Mietpreise zu gewährleisten und den Mieter vor erhöhten Mietzinsforderungen zu schützen, die nur aufgrund der Wohnungsknappheit durchsetzbar wären, andererseits jedoch dem Vermieter einen angemessenen, marktorientierten Ertrag zu garantieren (vgl. Rechtsausschuß des Bundestages BT-Drs. VI/2421, S. 4; OLG Hamm NJW 1983, 829 ).
  • OLG Frankfurt, 23.12.1982 - 20 REMiet 4/82
    Sodann ist vom Oberlandesgericht Hamm mit dem Rechtsentscheid 4 REMiet 8/82 vom 9. September 1982 erkannt worden: Der Vermieter einer Wohnung, bezüglich der eine Erhöhung des Mietzinses auf bestimmte Zeit durch Vereinbarung ausgeschlossen ist, und bezüglich welcher sich das Mietverhältnis der Vertragsparteien um einen im Vertrage bezeichneten Zeitraum fortsetzt, wenn es nicht von einem Vertragsteil gekündigt wird, ist berechtigt, schon vor Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit mit festem Mietzins nach § 2 MHRG zu verlangen, daß der Mieter einer Mieterhöhung die nach Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit wirksam werden soll, zustimmt.
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