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Rechtsprechung
   BayObLG, 10.03.1988 - RE-Miet 2/88   

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https://dejure.org/1988,2059
BayObLG, 10.03.1988 - RE-Miet 2/88 (https://dejure.org/1988,2059)
BayObLG, Entscheidung vom 10.03.1988 - RE-Miet 2/88 (https://dejure.org/1988,2059)
BayObLG, Entscheidung vom 10. März 1988 - RE-Miet 2/88 (https://dejure.org/1988,2059)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mieterhöhungsverlangen während des für die Kappungsgrenze maßgebenden Zeitraums von drei Jahren; Beginn der Zustimmungsfrist vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren; Vorauswirkung des Erhöhungsverlangens

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhungsverlangen; Kappungsgrenze; Zustimmungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 721
  • MDR 1988, 586
  • DB 1988, 1384
  • BayObLGZ 1988, 70
  • WuM 1988, 117
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 04.12.1985 - 1 BvL 23/84

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze - Eigentumsgarantie - Vergleichsmiete - 30 %ige

    Auszug aus BayObLG, 10.03.1988 - REMiet 2/88
    Die jeweils niedrigere von beiden Begrenzungen bestimmt den Umfang des Mieterhöhungsrechts im Einzelfall (BVerfG, NJW 1986, 1669 ).

    (3) Die Kappungsgrenze im Sinn des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MHG stellt eine Kombination von Prozentsatz (30 vom Hundert) und Zeitraum (drei Jahre) dar (vgl. BVerfG, NJW 1986, 1669 ).

    Die Kappungsgrenze des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 MHG bestimmt den Umfang des Mieterhöhungsrechts im Einzelfall (vgl. BVerfG, NJW 1986, 1669 ).

  • OLG Hamm, 09.09.1982 - 4 REMiet 8/82

    Anspruch auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung bei einer Wohnraumvermietung;

    Auszug aus BayObLG, 10.03.1988 - REMiet 2/88
    Die Geltendmachung eines Mieterhöhungsverlangens vor Ablauf des für die Kappungsgrenze maßgebenden Zeitraums ist außerdem vergleichbar mit einem solchen vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Zeit mit festem Mietzins (siehe hierzu OLG Hamm, WuM 1982, 294/295; OLG Frankfurt, WuM 1983, 73 ) oder vor dem Ende einer gesetzlichen Preisbindung (vgl. OLG Hamm, WuM 1980, 262 ; KG, WuM 1982, 102 ).

    Für diese beiden Fälle hat die Rechtsprechung eine Vorauswirkung des Erhöhungsverlangens bejaht (vgl. OLG Hamm, WuM 1982, 294/295; WuM 1980, 262 ; KG, WuM 1982, 102 ).

  • OLG Hamm, 09.10.1980 - 4 REMiet 2/80
    Auszug aus BayObLG, 10.03.1988 - REMiet 2/88
    Die Geltendmachung eines Mieterhöhungsverlangens vor Ablauf des für die Kappungsgrenze maßgebenden Zeitraums ist außerdem vergleichbar mit einem solchen vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Zeit mit festem Mietzins (siehe hierzu OLG Hamm, WuM 1982, 294/295; OLG Frankfurt, WuM 1983, 73 ) oder vor dem Ende einer gesetzlichen Preisbindung (vgl. OLG Hamm, WuM 1980, 262 ; KG, WuM 1982, 102 ).

    Für diese beiden Fälle hat die Rechtsprechung eine Vorauswirkung des Erhöhungsverlangens bejaht (vgl. OLG Hamm, WuM 1982, 294/295; WuM 1980, 262 ; KG, WuM 1982, 102 ).

  • KG, 29.01.1982 - 8 W REMiet 4902/81
    Auszug aus BayObLG, 10.03.1988 - REMiet 2/88
    Die Geltendmachung eines Mieterhöhungsverlangens vor Ablauf des für die Kappungsgrenze maßgebenden Zeitraums ist außerdem vergleichbar mit einem solchen vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Zeit mit festem Mietzins (siehe hierzu OLG Hamm, WuM 1982, 294/295; OLG Frankfurt, WuM 1983, 73 ) oder vor dem Ende einer gesetzlichen Preisbindung (vgl. OLG Hamm, WuM 1980, 262 ; KG, WuM 1982, 102 ).

    Für diese beiden Fälle hat die Rechtsprechung eine Vorauswirkung des Erhöhungsverlangens bejaht (vgl. OLG Hamm, WuM 1982, 294/295; WuM 1980, 262 ; KG, WuM 1982, 102 ).

  • BayObLG, 23.07.1987 - REMiet 2/87
    Auszug aus BayObLG, 10.03.1988 - REMiet 2/88
    Soweit ersichtlich, sind die Vorlagefragen bisher noch nicht Gegenstand eines Rechtsentscheids gewesen, auch nicht nur ihrem Inhalt nach (vgl. BayObLGZ 1987, 260/263 m.w.Nachw.).

    Allerdings darf der rechtliche Kern dadurch nicht verändert werden (BayObLGZ 1987, 260/263; BayObLGZ 1980, 360/365 jeweils m.w.Nachw.).

  • BayObLG, 04.02.1987 - REMiet 2/86

    Mietzinsminderung bei Baulärm auf Nachbargrundstück

    Auszug aus BayObLG, 10.03.1988 - REMiet 2/88
    Zu prüfen ist dies auf der Grundlage der vom Landgericht im Vorlagebeschluß vertretenen und niedergelegten Rechtsauffassung, Tatsachenfeststellung und -würdigung, soweit sie nicht unhaltbar sind (vgl. BayObLGZ 1987, 36/38 m.w.Nachw.).

    Die Entscheidungserheblichkeit darf aber nicht deshalb verneint werden, weil das Beweisergebnis noch ungewiß ist und die Rechtsfrage sich wieder stellen würde, wenn das Landgericht zu dem Ergebnis käme, daß die bestrittenen tatsächlichen Voraussetzungen bewiesen sind (vgl. BayObLGZ 1987, 36/39; BayObLGZ 1984, 279/281 m.w.Nachw.).

  • OLG Hamm, 30.12.1986 - 30 REMiet 2/86

    Mieterhöhungsverlangen; Ablauf der Jahresfrist

    Auszug aus BayObLG, 10.03.1988 - REMiet 2/88
    (4) Der Dreijahres-Zeitraum der Kappungsgrenze ist insoweit nicht anders zu beurteilen als die Wartefrist des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 MHG , deren Einhaltung auch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens ist (vgl. OLG Oldenburg, WuM 1981, 105 = RES § 2 MHG Nr. 16; OLG Hamm, WuM 1987, 114 = ZMR 1987, 150 ).
  • OLG Frankfurt, 23.12.1982 - 20 REMiet 4/82
    Auszug aus BayObLG, 10.03.1988 - REMiet 2/88
    Die Geltendmachung eines Mieterhöhungsverlangens vor Ablauf des für die Kappungsgrenze maßgebenden Zeitraums ist außerdem vergleichbar mit einem solchen vor Ablauf einer vertraglich vereinbarten Zeit mit festem Mietzins (siehe hierzu OLG Hamm, WuM 1982, 294/295; OLG Frankfurt, WuM 1983, 73 ) oder vor dem Ende einer gesetzlichen Preisbindung (vgl. OLG Hamm, WuM 1980, 262 ; KG, WuM 1982, 102 ).
  • BayObLG, 09.07.1984 - REMiet 7/82
    Auszug aus BayObLG, 10.03.1988 - REMiet 2/88
    Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen gehört auch nicht die Angabe des Zeitpunkts, von dem ab der Vermieter die erhöhte Miete verlangt, weil sich der Fälligkeitszeitpunkt aus dem Gesetz ergibt (vgl. OLG Koblenz, NJW 1983, 1861 = WuM 1983, 132 m.w.Nachw.; BayObLG, WuM 1984, 240/241).
  • BayObLG, 04.12.1984 - REMiet 2/84
    Auszug aus BayObLG, 10.03.1988 - REMiet 2/88
    Die Entscheidungserheblichkeit darf aber nicht deshalb verneint werden, weil das Beweisergebnis noch ungewiß ist und die Rechtsfrage sich wieder stellen würde, wenn das Landgericht zu dem Ergebnis käme, daß die bestrittenen tatsächlichen Voraussetzungen bewiesen sind (vgl. BayObLGZ 1987, 36/39; BayObLGZ 1984, 279/281 m.w.Nachw.).
  • OLG Karlsruhe, 15.12.1983 - 9 REMiet 2/83
  • AG Helmstedt, 10.02.1987 - 3 C 672/86

    Mietminderung bei zeitlicher Beschränkung der Nutzung der Badewanne

  • BVerfG, 14.05.1986 - 1 BvR 494/85

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Geltendmachung eines

  • BayObLG, 17.12.1984 - REMiet 9/83
  • LG Bonn, 20.06.1985 - 6 S 127/85
  • BayObLG, 09.02.1982 - Allg. Reg. 105/81
  • BayObLG, 19.03.1981 - Allg. Reg. 7/81

    Begriff des üblichen Entgelts für die Miete von Wohnraum; Ermittlung der

  • BayObLG, 01.04.1982 - Allg. Reg. 68/81
  • OLG Celle, 31.10.1995 - 2 UH 1/95

    Bestimmung des Drei-Jahres-Zeitraums für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer

    Für die Feststellung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG ist der Mietzins zugrunde zu legen, der drei Jahre vor dem Wirksamwerden des Erhöhungsverlangens geschuldet wurde; auf den drei Jahre vor Zugang des Erhöhungsverlangens geschuldeten Mietzins kommt es nicht an (Anschluß an den Rechtsentscheid des BayObLG vom 10.03.1988 - RE-Miet 2/88 = WuM 1988, 117 [BayObLG 10.03.1988 - RE Miet 2/88] = ZMR 1988, 228 = DWW 1988, 162).

    Insoweit beabsichtige die Kammer, von der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes abzuweichen, wonach der Mietzins drei Jahre vor Wirksamwerden des Erhöhungsverlangens maßgeblich sei (BayObLG WuM 1988, 117, 118).

    Jedoch wird überwiegend vertreten, daß es insoweit auf das Wirksamwerden und nicht auf den Zugang des Erhöhungsverlangens ankomme (BayObLG, WuM 1988, 117 = ZMR 1988, 228 = DWW 1988, 162; LG München II, ZMR 1986, 57; LG Hannover, WuM 1990, 517 [LG Hannover 08.12.1989 - 8 S 236/89] ; Börstinghaus, WuM 1995, 242, 243 [LG Hamburg 03.02.1995 - 311 S 196/94] ; Voelskow in: MünchKomm, 3. Aufl., § 2 MHG Rdn. 30; Barthelmess, Wohnraumkündigungsschutzgesetz/Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 2 MHG Rdn. 55; Schultz in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl., Kap. III A Rdn. 345; Emmerich/Sonnenschein, 6. Aufl., § 2 MHG Rdn. 19 c).

    Weitergehender Angaben des Vermieters bedürfe es nicht, weil der Mieter selbst die Einhaltung der Kappungsgrenze schon vor dem Wirksamwerden der Mieterhöhung überprüfen könne (BayObLG, WuM 1988, 117, 118).

    Insbesondere die Wartefrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG kann nicht mit der Frist für die Berücksichtigung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG gleichgesetzt werden (anders insoweit BayObLG, WuM 1988, 117, 118).

  • BayObLG, 27.10.1992 - REMiet 3/92

    Zustimmung zu einer Mietzinserhöhung nach § 2 MHG

    Dementsprechend setzt der Zugang des Mieterhöhungsverlangens die Frist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG in Lauf (Palandt/Putzo BGB 51. Aufl. § 2 MHG Rn. 30), während welcher der Mieter anhand der mitgeteilten Daten überlegen und entscheiden kann, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmen will oder nicht (BayObLGZ 1988, 70, 73).

    Ob ein Mieterhöhungsverlangen die einjährige Wartefrist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MHG ) und die Kappungsgrenze (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG ) einhält, kann der Mieter anhand der gesetzlichen Bestimmungen und der ihm bekannten Daten seines Mietverhältnisses unschwer feststellen (BayObLGZ 1988, 70, 74 f. m.w.Nachw.).

  • OLG Hamburg, 18.01.1991 - 4 U 41/89

    Wirtschaftlichkeitsberechnung nach Umwandlung der Mietwohnung in Wohnungseigentum

    Er kann sie vielmehr, sofern dadurch ihr rechtlicher Kern nicht verändert wird, so umformulieren, eingrenzen, präzisieren oder berichtigen, daß dem erkennbaren Hauptanliegen des vorlegenden Gerichts im Hinblick auf eine mögliche Entscheidungserheblichkeit Rechnung getragen wird (vgl. z. B. OLG Celle, Beschluß vom 4.2.1985 - 2 UH 3/84 -, OLG Celle 10 in RE Miet = WuM 1985, 142, 143; OLG Oldenburg, Beschluß vom 23.11.1983 - 5 UH 1/83 -, OLG Oldenburg 22 in RE Miet = WuM 1984, 274; OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 23.12.1983 - 9 RE Miet 4/83 -, OLG Karlsruhe 35 in RE Miet = WuM 1984, 43; Rechtsentscheid vom 9.8.1984 - 3 RE Miet 6/84 -, OLG Karlsruhe 40 in RE Miet = WuM 1984, 267, 268; BayOblG, Rechtsentscheid vom 10.3.1988 - RE-Miet 2/88 -, BayOblG 52 in RE Miet = WuM 1988, 117; Rechtsentscheid vom 23.6.1988 - RE-Miet 3/88 -, BayOblG 54 in RE Miet = WuM 1988, 257, 258; jeweils m.w.N.).

    Vielmehr reicht es aus, daß diese Frage auch künftig wiederholt auftreten wird und unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung oder Literatur zu erwarten sind (vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluß vom 23.11.1983 - 5 UH 1/83 -, OLG Oldenburg 22 in RE Miet = WuM 1984, 274; OLG Celle, Beschluß vom 4.2.1985 - 2 UH 3/84 -, OLG Celle 10 in RE Miet = WuM 1985, 142; BayOblG, Rechtsentscheid vom 10.3.1988 - RE-Miet 2/88 -, BayOblG 52 in RE Miet = WuM 1988, 117; Rechtsentscheid vom 8.4.1988 - RE-Miet 1/88 -, BayOblG 53 in RE Miet = WuM 1988, 205, 207).

  • BayObLG, 25.09.1991 - REMiet 3/91

    Begründung eines Mieterhöhungsverlangens mit Verweis auf vergleichbare Wohnungen

    Er soll anhand der mitgeteilten Daten überlegen und entscheiden können, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmen will oder nicht (BVerfG, NJW 1989, 969 ; BGHZ 84, 392 /396; BayObLGZ 1988, 70/73).
  • BayObLG, 30.06.1989 - REMiet 4/88

    Teilweise Wirksamkeit eines vorausgegangenen Mieterhöhungsverlangens und

    Der Mieter kann einem Mieterhöhungsverlangen nicht nur im ganzen, sondern abweichend von § 150 Abs. 2 BGB auch teilweise zustimmen (allgemeine Meinung, BayObLGZ 1988, 70/73, OLG Karlsruhe, WuM 1984, 21/22, jeweils m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 22.03.2000 - REMiet 2/99

    Mieterhöhungen im Rahmen der Wohnungsfürsorge für Bundesbedienstete

    Er soll anhand der mitgeteilten Daten überlegen und entscheiden können, ob er dem Erhöhungsverlangen zustimmen will oder nicht (BayObLGZ 1982, 173/176 und 1988, 70/73).
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Rechtsprechung
   OLG München, 10.03.1988 - RE-Miet 2/88   

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https://dejure.org/1988,14536
OLG München, 10.03.1988 - RE-Miet 2/88 (https://dejure.org/1988,14536)
OLG München, Entscheidung vom 10.03.1988 - RE-Miet 2/88 (https://dejure.org/1988,14536)
OLG München, Entscheidung vom 10. März 1988 - RE-Miet 2/88 (https://dejure.org/1988,14536)
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Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Wirksamkeit; Mieterhöhungsverlangen; Jahresfrist; Dreijahresfrist; Kappungsgrenze; Zustimmungsfrist

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 721
  • ZMR 1988, 228
  • WuM 1988, 117
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Celle, 31.10.1995 - 2 UH 1/95

    Bestimmung des Drei-Jahres-Zeitraums für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer

    Für die Feststellung der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 MHG ist der Mietzins zugrunde zu legen, der drei Jahre vor dem Wirksamwerden des Erhöhungsverlangens geschuldet wurde; auf den drei Jahre vor Zugang des Erhöhungsverlangens geschuldeten Mietzins kommt es nicht an (Anschluß an den Rechtsentscheid des BayObLG vom 10.03.1988 - RE-Miet 2/88 = WuM 1988, 117 [BayObLG 10.03.1988 - RE Miet 2/88] = ZMR 1988, 228 = DWW 1988, 162).
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