Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 18.07.1991 - 5 UH 2/91 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Kündigung wegen anhaltender unpünktlicher Mietzahlungen; Erlass eines Rechtsentscheides
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 554 BGB; § 554a BGB; § 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB
Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses; Ordentliche Kündigung; Verzögerte Mietzinszahlungen; Unpünktliche Mietzinszahlungen; Erfolglose Abmahnung - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses; Ordentliche Kündigung; Verzögerte Mietzinszahlungen; Unpünktliche Mietzinszahlungen; Erfolglose Abmahnung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1992, 79
- MDR 1991, 863
- ZMR 1991, 427
- WuM 1991, 467
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 28.11.2007 - VIII ZR 145/07
Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses wegen …
Nach anderer Ansicht ist sie dagegen zu verneinen (OLG Oldenburg (Rechtsentscheid), NJW-RR 1992, 79, zu § 564b BGB aF für den Fall des Zahlungsverzugs; Schläger, ZMR 1991, 41, 47, ebenfalls noch zu § 564b BGB aF; Franke in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 6, Stand März 2005, § 573 BGB Anm. 7.1 Nr. 2, Anm. 9 Nr. 3, Anm. 12 Nr. 7;… Gahn in: Schmid, Mietrecht, 2006, § 573 BGB Rdnr. 16;… Grapentin in: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 62, 64;… Hannappel in: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 573 Rdnr. 22;… Haug in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 9. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 19;… Herrlein in: Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 3. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 17;… Erman/Jendrek, BGB, 11. Aufl., § 573 Rdnr. 10;… Staudinger/Rolfs, BGB (2006), § 573 Rdnr. 31;… Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., § 573 Rdnr. 13; teilweise differenzierend, vgl. dazu im Folgenden unter b dd). - BGH, 11.01.2006 - VIII ZR 364/04
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen unpünktlicher Mietzahlung
Es ist insbesondere nicht zu verlangen, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Vertrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist (…Häublein in MünchKommBGB aaO, § 573 Rdnr. 56;… AnwKommBGB/Hinz aaO, § 573 Rdnr. 12; so bereits OLG Oldenburg, WuM 1991, 467, 468 = NJW-RR 1992, 79 zu § 564b Abs. 1 BGB a.F.). - AG Brandenburg, 31.07.2019 - 31 C 181/18
Beleidigungen und Straftaten rechtfertigen Kündigung!
Dabei kann sich die Erheblichkeit der Pflichtverletzung im Einzelfall auch aus dem Umstand ergeben, dass eine vom Gesetz nicht geforderte vorherige Abmahnung der beanstandeten Verhaltensweise durchgeführt wird und der Mieter gleichwohl die Vertragsverletzung fortsetzt ( OLG Oldenburg , WuM 1991, Seite 467; LG Berlin , Grundeigentum 2004, Seiten 1394 f. ).
- OLG Karlsruhe, 10.12.2002 - 17 U 97/02
Gewerberaummietvertrag: Fristlose Kündigung wegen fortlaufend unpünktlicher …
Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - verspätete Zahlungen vom bisherigen Vermieter in der Vergangenheit nicht beanstandet wurden (vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1993, 1163; aA OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 79) und sich der Mieter zudem darauf einstellen durfte, dass die Klägerin entsprechend der im Mietvertrag getroffenen Regelung eine Abmahnung vornimmt. - OLG Karlsruhe, 19.08.1992 - 3 REMiet 1/92
Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen rückständiger …
Es ist danach eine Frage der Einzelfallbeurteilung und damit der dem Tatrichter obliegenden Überzeugungsbildung, ob das Zahlungsverhalten des Mieters schuldhaft das Mietverhältnis so erheblich stört, daß eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt erscheint (vgl. auch OLG Oldenburg Rechtsentscheid ZMR 1991, 427). - LG Baden-Baden, 26.05.2009 - 2 S 9/09
Anforderung an wichtigen Grund der Kündigung bei unpünktlicher Mietzinszahlung; …
Bei dieser Beurteilung hat sich die Kammer insbesondere von zwei Erwägungen leiten lassen: Maßgebend war zum einen, dass es die damals schon anwaltlich beratene Klägerin bei der - erst am 13.07.2007 (vgl. Anlage K 10 - I AS 51) ausgesprochenen und von den Beklagten in der Folgezeit auch beherzigten - Abmahnung bewenden ließ, obgleich es einer solchen vor Ausspruch einer ordentlichen Kündigung (im Gegensatz zu einer fristlosen - s.o. II. B. a. aa.) nicht zwingend bedurft hätte (vgl. OLG Oldenburg NJW-RR 92, 79).