Weitere Entscheidung unten: LG Hamburg, 05.03.1992

Rechtsprechung
   AG Regensburg, 16.04.1991 - 4 C 275/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,9716
AG Regensburg, 16.04.1991 - 4 C 275/91 (https://dejure.org/1991,9716)
AG Regensburg, Entscheidung vom 16.04.1991 - 4 C 275/91 (https://dejure.org/1991,9716)
AG Regensburg, Entscheidung vom 16. April 1991 - 4 C 275/91 (https://dejure.org/1991,9716)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Lärmstörungen und Schmutzbelästigungen begründen auch bei arbeitstäglicher Abwesenheit eine Mietminderung - Mietminderung von 20 % bei unerträglichem Baulärm

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 537 Abs. 1
    Mietminderung bei Lärm und Schmutz durch umfangreiche Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück

Papierfundstellen

  • WuM 1992, 476
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Berlin-Charlottenburg, 14.04.2016 - 219 C 248/15

    Wohnraummiete: Ausschluss der Mietminderung in den ersten drei Monaten nach

    Daraus, dass der Fehler infolge seltener Benutzung für den Mieter sich nur gelegentlich nachteilig auswirkt, kann die Unerheblichkeit nicht abgeleitet werden (vgl. Palandt-Putzo, Rd-Nr. 17 zu § 536 BGB; AG Regensburg, Urteil vom 16.04.1991 - 4 C 275/91).
  • AG Kempten, 03.12.2015 - 3 C 1040/14

    Miete, Mietminderung, Mietsache, Mietvertrag, Vermieter, Bodenplatte, Erdarbeiten

    - AG Regensburg, 16.4.1991, 4 C 275/91, WuM 1992, 476: Baulärm und Schmutz vom Nachbargrundstück: 20%.
  • AG Berlin-Tempelhof/Kreuzberg, 02.11.2012 - 23 C 6/12

    Wohnraummiete im sozialen Wohnungsbau: Mieterhöhung nach Widerruf eines

    So hat das Amtsgericht Regensburg (WuM 1992, 476-477) bei erheblichen Lärm, ausgehend von einer Baustelle von 200 m Länge in 30 m Entfernung eine Minderung von knapp 20 % zugesprochen.
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Rechtsprechung
   LG Hamburg, 05.03.1992 - 307 S 323/91   

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https://dejure.org/1992,6883
LG Hamburg, 05.03.1992 - 307 S 323/91 (https://dejure.org/1992,6883)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.1992 - 307 S 323/91 (https://dejure.org/1992,6883)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05. März 1992 - 307 S 323/91 (https://dejure.org/1992,6883)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • WuM 1992, 476
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Die Unwirksamkeit der in § 16 Ziff. 4 des Mietvertrags geregelten Fristenbestimmung hat die Unwirksamkeit auch der Schönheitsreparaturverpflichtung zur Folge (vgl. LG Berlin WuM 2002, 668; LG Berlin GE 2003, 124, jeweils m.w.Nachw.; LG Hamburg WuM 1992, 476; LG Köln 1989, 506; Langenberg, aaO Rdnr. 221; a.A. Häublein, aaO, S. 142 f.; Lützenkirchen, aaO, S. 608).
  • LG Düsseldorf, 11.12.2003 - 21 S 112/03
    Ausgehend von einem normalen Wohnungsgebrauch betrachtet die Rechtsprechung folgende Fristen als allgemein ausreichend und angemessen: in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre und in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre (LG Berlin, WuM 2000, 183; LG Hamburg, WuM 1992, 476; Blank/Börstinghaus, Miete, § 536 BGB Rn. 66).

    Die Annahme einer geltungserhaltenden Reduktion des Klauselwerks würde nämlich zu einem Schutz des Vermieters, der unwirksame Fristen vereinbart, führen, wenn die wirksamen Fristen gelten würden (vg. LG Berlin,, WuM 2000, 183; WuM 1996, 758, 759; LG Köln, WuM 1989, 506; LG Hamburg, WuM 1992, 476).

  • LG Duisburg, 17.02.2004 - 13 S 209/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach festem

    Eine Teilung der Klauseln verstieße gegen das Gebot der Transparenz, weshalb die Unwirksamkeit auch § 10 Nr. 1 MV erfasst und die Überbürdung der Schönheitsreparaturen insgesamt gemäß § 9 AGBG unwirksam ist (vgl. auch LG Berlin, GE 2003, 458; LG Hamburg WuM 1992, 476).
  • LG Düsseldorf, 22.02.2007 - 21 S 241/04

    Wirksamkeit einer Klausel zu Schönheitsreparaturen in einem Mietvertrag;

    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ist eine Vertragsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nur dann unwirksam, wenn sie sogenannte starre Fristen enthält, sondern auch dann, wenn sie im Verhältnis zum Mustermietvertrag des Bundesministeriums der Justiz aus dem Jahr 1976 sogenannte verkürzte Fristen enthält (vgl. u.a. Urteil vom 8. Dezember 2005 - 21 S 447/04 - LG Berlin, WuM 2000, 183 [LG Berlin 04.08.1998 - 65 S 11/98] , LG Aachen, ZMR 1988, 60; LG Köln, WuM 1989, 506 [LG Köln 16.03.1989 - 1 S 339/88] ; LG Hamburg, WuM 1992, 476 [LG Hamburg 05.03.1992 - 307 S 323/91] ).
  • LG Düsseldorf, 19.09.2002 - 21 S 312/01

    Anspruch auf Schadensersatzanspruch wegen nicht durchgeführter

    Ob dies aber allein die Unwirksamkeit der Fristenregelung zur Folge hat und die allgemein üblichen Fristen an die Stelle der unwirksamen Vertragsklausel treten (Blank/Börstinghaus § 536 Rdnr 66) oder aber wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion allgemeiner Geschäftsbedingungen in diesem Fall bereits deswegen auch die Überwälzung der Pflicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter insgesamt unwirksam ist (LG Hamburg WuM 1992, 476; LG Berlin GE 1998, 1149; GE 2000, 890), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
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