Rechtsprechung
   BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 31/93   

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https://dejure.org/1993,5539
BayObLG, 23.04.1993 - 2Z BR 31/93 (https://dejure.org/1993,5539)
BayObLG, Entscheidung vom 23.04.1993 - 2Z BR 31/93 (https://dejure.org/1993,5539)
BayObLG, Entscheidung vom 23. April 1993 - 2Z BR 31/93 (https://dejure.org/1993,5539)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Unterlassung des Gewerbetreibens in Form einer Gastwirtschaft durch einen Miteigentümer; Bezeichnung des Geschäftsbetriebs als "Laden" in der Gemeinschaftsordnung; Rechtliche Einordnung der Nutzung als einschränkende Zweckbestimmung mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1994, 335
  • WuM 1993, 558
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Celle, 24.09.2003 - 4 W 138/03

    Anspruch auf Unterlassung zweckwidriger Nutzung von Wohnungseigentum; Nutzung des

    Dies entspricht der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung zum Wohnungseigentumsrecht (BayObLG WuM 1993, 558; NZM 1998, 335; vgl. zur Unzulässigkeit der Nutzung eines "Ladens als Sportstudio" aus jüngerer Zeit OLG Schleswig NZM 2003, 483).

    Für die Unterlassungsansprüche gilt dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsverletzung - wie im vorliegenden Fall die Nutzung des Ladens als Gaststätte - auf einem bestimmten abgeschlossenen Eingriff beruht (BayObLG NJW-RR 1991, 1041; WuM 1993, 558, 557).

    Die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung des Verwalters zur mietweisen Überlassung der Räume an Dritte hat lediglich den Zweck, ein Eindringen unzuverlässiger Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft zu verhindern (BayObLG, WuM 1993, 558, 559).

  • OLG Celle, 08.09.2005 - 4 W 160/05

    Streit der Mitglieder einer Wohnungseigentumsanlage über die Einordnung eines

    Weder Amts noch Landgericht haben im Ausgangspunkt verkannt, dass auch das Rückbauverlangen wegen eines der Teilungserklärung widersprechenden Ausbaus dem Einwand der Verwirkung ausgesetzt sein kann (vgl. dazu BayObLG WuM 1993, 558; OLGR Köln 1997, 125 = WuM 1997, 705; vgl. allgemein Bärmann/Pick/Merle, a. a. O., § 15, Rdnr. 32 m. w. N.).

    Die etwaige Zustimmung des Verwalters zu einer der Teilungserklärung widersprechenden Nutzung müssen sich die Wohnungseigentümer nicht zurechnen lassen, denn die Befugnis des Verwalters nach §§ 26, 27 WEG umfasst nicht die Wahrnehmung von eigenen Rechten der jeweiligen Teileigentümer (BayObLG WuM 1993, 558, 559 rechte Spalte).

  • OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 20 W 258/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Unterlassungs- und Rückbauanspruch bei Nutzung eines

    Für die Unterlassungsansprüche gilt dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsverletzung - wie im vorliegenden Fall die Nutzung des Dachgeschosses zu Wohnzwecken - auf einem bestimmten abgeschlossenen Eingriff beruht (OLG Celle ZMR 2004, 689 unter Hinweis auf BayObLG NJW-RR 1991, 1041; WuM 1993, 558).
  • BayObLG, 24.06.1993 - 2Z BR 121/92

    Ausübung eines jedem Wohnungseigentümer einer Wohnanlage eingeräumten

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  • OLG Hamburg, 26.02.2002 - 2 Wx 10/01

    Bei der Nutzung von Wohnungs-Teileigentum ist die Frage der regelmäßigen Nutzung

    Der Beschreibung des Teileigentums als "Laden" ist eine Nutzungsbeschränkung jedenfalls dahingehend zu entnehmen, dass die Räume grundsätzlich nur als Laden während der normalen (gegenwärtig allerdings in Ausweitung begriffenen) Ladenöffnungszeiten genutzt werden dürfen und demzufolge etwa ein Gaststättenbetrieb mit Publikumsverkehr außerhalb der gewöhnlichen Ladenschlusszeiten ausscheidet; beim Umfang der zulässigen Nutzung ist ferner auf den Charakter der Wohnanlage und ihrer näheren Umgebung abzustellen (vgl. zum Vorstehenden KG MDR 1999, 991, 992; BayObLG WuM 1993, 558; 1993, 697).
  • OLG Stuttgart, 13.03.2001 - 8 W 70/00

    Nutzung nicht genehmigter Dachwohnungen

    Dass eingetretene Verwirkung auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirkt, ist ebenfalls anerkannt (deutlich zB BayObLG NJW-RR 1991, 1041; WuM 1993, 558).
  • BayObLG, 23.05.1997 - 2Z BR 44/97

    Unterlassungsanspruch bei zweckwidriger Nutzung von Teileigentum trotz Vermietung

    Die Antragsteller können den Anspruch auf Unterlassung als Individualanspruch (§ 15 Abs. 3 WEG ) gerichtlich geltend machen, ohne daß sie dazu einer Ermächtigung der übrigen Wohnungseigentümer (vgl. BGHZ 106, 222 ; 111, 148) bedürfen (vgl. BayObLG WuM 1993, 558).

    Eine Verwirkung setzt voraus, daß seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen (allgemeine Meinung; vgl. z.B. BayObLG WuM 1993, 558).

  • OLG Düsseldorf, 09.02.2000 - 3 Wx 340/99

    Zur Frage der Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs im Falle zweckwidriger

    Die Rechtsprechung hat nämlich bislang ganz überwiegend nur das Verstreichenlassen längerer Zeiträume seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts zum Anlass der Prüfung einer Verwirkung genommen (z.B. 26 Jahre - BayObLG WuM 1993, 558; 20 Jahre - BayObLG WE 1997, 76; 16 Jahre - BayObLG NJW-RR 1991, 1041; OLG Köln ZMR 1998, 111; 14 Jahre, Senatsbeschluss vom 13.12.1999 (3 Wx 326/99) und 10 Jahre BayObLG …
  • BayObLG, 28.09.2000 - 2Z BR 55/00

    Zweckbestimmung eines Teileigentums

    Ist ein Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB gegen einen Wohnungseigentümer verwirkt, so wirkt dies auch für und gegen den Sondernachfolger (BayObLG NJW-RR 1991, 1041 und WuM 1993, 558/559).
  • BayObLG, 09.05.1994 - 2Z BR 23/94

    Zweckbestimmung für ein Sondereigentum

    Nach allgemeiner Meinung handelt es sich dabei um eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter (BayObLG WuM 1993, 558 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BayObLG, 28.10.1997 - 2Z BR 82/97

    Anspruch der Eigentümergemeinschaft auf Beseitigung von Vorrichtungen an einem

  • BayObLG, 09.05.1996 - 2Z BR 18/96

    Herstellung eines erstmaligen ordnungsmäßigen Zustands bei Abweichung der

  • BayObLG, 08.10.1997 - 2Z BR 82/97

    Beseitigungsanspruch bei Einfriedung eines Teifgaragenstellplatzes

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