Rechtsprechung
BayObLG, 18.05.1998 - 2Z BR 51/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßgebliche Umstände für die Beurteilung des Vorliegens eines Beschlusses i.R.e. Wohnungseigentümerversammlung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Nichtbeschluß; Beschluß; Versammlungsniederschrift; Nichtigkeit; Eigentümerbeschluß
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
WEG § 23 Abs. 4, § 25
Beurteilung von Beschluss und Nichtbeschluss bei Abstimmungen von Wohnungseigentümern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- archive.is (Leitsatz)
WEG - Niederschrift von Beschlüssen - Versammlungsniederschrift
Verfahrensgang
- AG München - UR II 583/96
- LG München I, 20.02.1998 - 1 T 7028/97
- BayObLG, 18.05.1998 - 2Z BR 51/98
Papierfundstellen
- NZM 1998, 917
- WuM 1998, 684
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (4)
- BayObLG, 13.02.1997 - 2Z BR 115/96
Zustimmung aller Wohnungseigentümer zum Umbau einer Waschküche in …
Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 2Z BR 51/98
Können dagegen nach den Umständen des Einzelfalles für alle Beteiligten keine Zweifel daran bestehen, daß der Antrag wegen Nichterreichens der erforderlichen Stimmenzahl abgelehnt wurde und ein Beschluß mithin nicht zustande gekommen ist, bedarf es nicht der Anfechtung nach § 23 Abs. 4 , § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG (BayObLG WuM 1997, 344 m.w.N.).Es können allerdings auch Begleitumstände herangezogen werden, die in der Versammlungsniederschrift zum Ausdruck gekommen sind (BayObLG WuM 1997, 344 ).
- KG, 06.06.1990 - 24 W 1227/90
Feststellung des Zustandekommens bzw. Nichtzustandekommens von …
Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 2Z BR 51/98
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß für die Frage, ob ein Beschluß oder ein Nichtbeschluß vorliegt, der Feststellung des Verwalters in der Versammlung oder in der Versammlungsniederschrift allein keine konstitutive Bedeutung zukommt (BayObLG 1984, 213/216; KG OLGZ 90, 421/423). - KG, 18.03.1992 - 24 W 6007/91
Abgrenzung zwischen Mehrheitsbeschluß und Probeabstimmung zur Erforschung des …
Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 2Z BR 51/98
(1) Unterstellt man mit dem Landgericht, für die Annahme des Antrags sei ein einstimmiger Beschluß im Sinn der Allstimmigkeit erforderlich gewesen, dann bedarf es grundsätzlich einer sorgfältigen Prüfung, ob die Wohnungseigentümer nach den Vorgaben des Versammlungsleiters mit dem Bewußtsein in die Abstimmung gegangen sind, daß ein Beschluß nur bei allstimmiger Zustimmung zustande komme (vgl. KG NJW-RR 1992, 720 f.). - BayObLG, 28.11.1996 - 2Z BR 117/96
Änderung der Teilungserklärung
Auszug aus BayObLG, 18.05.1998 - 2Z BR 51/98
(3) Für das vorliegende Verfahren kann es auf sich beruhen, ob die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum im Sinn einer materiellen Änderung der Zweckbestimmung als Regelung mit Vereinbarungscharakter anzusehen und damit nach § 1 e GO mit einer 3/4 Mehrheit vorgenommen werden kann oder ob die Änderung der Zweckbestimmung eine Änderung des dinglichen Rechtsaktes durch sämtliche Wohnungseigentümer und eine Eintragung in das Grundbuch (§§ 877, 873 BGB ) erfordert (vgl. dazu im einzelnen BayObLGZ 1997, 233/236).
- BayObLG, 25.05.1999 - 2Z BR 25/99
Zum Beschluss des Versammlungsleiter, die Stimmen eines Eigentümers wegen …
Nach der Rechtsprechung des Senats kommt der Feststellung des Versammlungsleiters in der Versammlungsniederschrift, daß ein Antrag abgelehnt oder angenommen worden sei, grundsätzlich keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BayObLGZ 1984, 213/216 f. und 1995, 407/410; BayObLG WuM 1998, 684 f. und 1999, 125). - BayObLG, 14.12.2000 - 2Z BR 114/00
Anspruch auf eine den ursprünglichen Bauplänen entsprechende bauliche Veränderung
Daran ändert die in der Niederschrift über die Eigentümerversammlung enthaltene Meinungsäußerung des Verwalters, ein Beschluss sei nicht zustande gekommen, nichts (BayObLG NZM 1998, 917). - BayObLG, 10.06.1998 - 2Z BR 67/98
Ermittlung des Vorliegens eines Eigentümerbeschlusses oder Eines …
Nach diesen Grundsätzen, die der Senat zuletzt im Beschluß vom 18.5.1998 (2Z BR 51/98) bestätigt hat, ist die sofortige Beschwerde vom Landgericht im Ergebnis zu Recht für im wesentlichen unbegründet erachtet worden.