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   AG Wetzlar, 26.02.2002 - 39 C 2295/01 (39)   

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https://dejure.org/2002,27579
AG Wetzlar, 26.02.2002 - 39 C 2295/01 (39) (https://dejure.org/2002,27579)
AG Wetzlar, Entscheidung vom 26.02.2002 - 39 C 2295/01 (39) (https://dejure.org/2002,27579)
AG Wetzlar, Entscheidung vom 26. Februar 2002 - 39 C 2295/01 (39) (https://dejure.org/2002,27579)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung für durch einen Auszug bedingt entstandene Zwischenablesungskosten; Abwälzung von Kosten eines Vermieters durch vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag; Übernahme für Zwischenablesungkosten als Abweichung der wesentlichen Grundgedanken des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Kostentragung der Zwischenablesung

Papierfundstellen

  • WuM 2003, 456
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • AG Lörrach, 09.12.1992 - 3 C 432/92

    Anspruch einer Nutzerwechselgebühr aus gesetzlicher Grundlage oder aus

    Auszug aus AG Wetzlar, 26.02.2002 - 39 C 2295/01
    Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Vermieter die Kosten der Zwischenablesung zu tragen hat bzw. sie im Einzelfall als Verwaltungskosten auf die übrigen Mieter des Hauses umlegen kann (AG Münster, WuM 1996, S: 231-232 und ZMR 1994, S. 371-372; AG Augsburg, WuM 1996, S. 98 [AG Augsburg 11.05.1995 - 3 C 693/95] -99; AG Lörrach, WuM 1993, S. 68 [AG Lörrach 09.12.1992 - 3 C 432/92] ).
  • AG Augsburg, 11.05.1995 - 3 C 693/95

    Kostentragung einer beim Auszug eines Mieters erforderlichen Zwischenablesung

    Auszug aus AG Wetzlar, 26.02.2002 - 39 C 2295/01
    Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Vermieter die Kosten der Zwischenablesung zu tragen hat bzw. sie im Einzelfall als Verwaltungskosten auf die übrigen Mieter des Hauses umlegen kann (AG Münster, WuM 1996, S: 231-232 und ZMR 1994, S. 371-372; AG Augsburg, WuM 1996, S. 98 [AG Augsburg 11.05.1995 - 3 C 693/95] -99; AG Lörrach, WuM 1993, S. 68 [AG Lörrach 09.12.1992 - 3 C 432/92] ).
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