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   BGH, 12.03.2009 - V ZB 155/08   

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https://dejure.org/2009,7315
BGH, 12.03.2009 - V ZB 155/08 (https://dejure.org/2009,7315)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2009 - V ZB 155/08 (https://dejure.org/2009,7315)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2009 - V ZB 155/08 (https://dejure.org/2009,7315)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Befugnis eines Schuldners zur Stellung eines Schuldnerschutzantrags nach § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) in Bezug auf ein zur Masse gehörendes Grundstück nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen; Begründung eines Schuldnerschutzantrags mit der Gefahr der ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vollstreckungsschutz des insolventen Schuldners

  • Judicialis

    ZPO § 765a; ; InsO § 80 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses in der Zwangsversteigerung wegen Gefahr der Selbsttötung des Schuldners in der Insolvenz des Schuldners

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WuM 2009, 314
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.12.2008 - V ZB 57/08

    Vollstreckungsschutz gegen die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 155/08
    Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 (V ZB 57/08, WM 2009, 358 ff.; ebenso: Beschl. v. 22. Januar 2009, V ZB 181/08, Rz. 5) entschieden, dass mit dem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO eintretenden Verlust des Rechts des Schuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten, zwar auch dessen Befugnis erlischt, Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten (Senat , Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150; Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, WM 2008, 1789).

    Das gilt jedoch nur, soweit es um dessen Vermögen geht; davon unberührt bleibt die Befugnis, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen der Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen zu beantragen, weil nur so dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung getragen werden kann (Senat , Beschl. v. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, WM 2009, 358, 359; ebenso für das Insolvenzverfahren: BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008, IX ZR 77/08, NJW 2009, 78, 79).

    Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckt werden kann (Böttcher, ZVG, 4. Aufl., § 93 Rdn. 2; Stöber, ZVG, § 93 Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß §§ 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht auszusprechen (vgl. Senat , Beschl. v. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, WM 2009, 358, 360 m.w.N.).

  • AG Essen, 11.07.2008 - 183 K 30/04

    Zuschlag auf das Meistgebot eines Versteigerungsobjektes

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 155/08
    Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 11. Juli 2008 (183 K 30/04) wird bis zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zuschlagsbeschluss eingestellt.
  • BGH, 18.10.2007 - V ZB 141/06

    Wegfall der Wertgrenze bei ergebnisloser Versteigerung; Begriff der ergebnislosen

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 155/08
    Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 (V ZB 57/08, WM 2009, 358 ff.; ebenso: Beschl. v. 22. Januar 2009, V ZB 181/08, Rz. 5) entschieden, dass mit dem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO eintretenden Verlust des Rechts des Schuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten, zwar auch dessen Befugnis erlischt, Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten (Senat , Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150; Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, WM 2008, 1789).
  • BGH, 22.01.2009 - V ZB 181/08

    Befugnis des Schuldners zur Anfechtung des Zuschlagsbeschlusses in der

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 155/08
    Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 (V ZB 57/08, WM 2009, 358 ff.; ebenso: Beschl. v. 22. Januar 2009, V ZB 181/08, Rz. 5) entschieden, dass mit dem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO eintretenden Verlust des Rechts des Schuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten, zwar auch dessen Befugnis erlischt, Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten (Senat , Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150; Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, WM 2008, 1789).
  • BGH, 29.05.2008 - V ZB 3/08

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Festsetzung des

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 155/08
    Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 (V ZB 57/08, WM 2009, 358 ff.; ebenso: Beschl. v. 22. Januar 2009, V ZB 181/08, Rz. 5) entschieden, dass mit dem durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 80 Abs. 1 InsO eintretenden Verlust des Rechts des Schuldners, das zur Masse gehörende Vermögen zu verwalten, zwar auch dessen Befugnis erlischt, Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungsverfahren anzufechten (Senat , Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150; Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, WM 2008, 1789).
  • BGH, 16.10.2008 - IX ZB 77/08

    Rechte des Schuldners gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 12.03.2009 - V ZB 155/08
    Das gilt jedoch nur, soweit es um dessen Vermögen geht; davon unberührt bleibt die Befugnis, Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO wegen der Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder eines nahen Angehörigen zu beantragen, weil nur so dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung getragen werden kann (Senat , Beschl. v. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, WM 2009, 358, 359; ebenso für das Insolvenzverfahren: BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008, IX ZR 77/08, NJW 2009, 78, 79).
  • BGH, 07.10.2010 - V ZB 82/10

    Rechtsbeschwerde im Zwangsversteigerungsverfahren: Gefährdung des Grundrechts auf

    Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch Beschluss des Senats vom 12. März 2009 (V ZB 155/08; veröffentlicht in WuM 2009, 314 f.) hat das Landgericht nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen; dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
  • BGH, 10.12.2020 - IX ZB 24/20

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähig eines Schuldners;

    cc) Im Insolvenzverfahren kann dem Schuldner bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag ebenfalls Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 77/08, WM 2009, 124 Rn. 17 ff, 21; vom 12. März 2009 - V ZB 155/08, ZInsO 2009, 1029 Rn. 6).
  • AG Hamburg, 17.11.2014 - 68c IK 619/14

    Stundung der Verfahrenskosten bei Insolvenzantrag?

    Der Schuldner ist hiergegen ggf. auf einen Antrag nach § 36 Abs. 4 InsO i.V.m. § 765a ZPO in außergewöhnlichen Härtefällen verwiesen (dazu BGH v. 18.12.2008, ZInsO 2009, 254 ; BGH v. 12.3.2009, ZInsO 2009, 1029 ).
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